Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.11.2020 – 12 L 603/20.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1127.12L603.20.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 12 K 1512/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Juni 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
1.) Erlässt das Bundesamt - so wie im Falle des Antragstellers - eine Abschiebungsandrohung mit aus § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG abgeleiteter einwöchiger Ausreisefrist, ist ein Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gemäß § 34 a Abs. 2 S. 1 und § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt worden, denn auf den am 22. Juni 2020 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 25. Juni 2020 innerhalb Wochenfrist Klage erhoben und seinen Aussetzungsantrag gestellt.
2.) Auf Antrag kann der aufgrund § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG zur Entscheidung berufene gesetzliche Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrecht erhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den Irak.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand die Antragsgegnerin das Zweitantragsverfahren fehlerhaft durchgeführt hat. Denn den vorliegenden Unterlagen lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt ermittelt hat, indem ihr/e Einzelentscheider/in Kenntnis von dem Inhalt der finnischen Entscheidungen genommen hat (a). Weiterhin erweist sich auch die Anhörung des Antragstellers als offensichtlich rechtsfehlerhaft (b). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung offensichtlich nicht unionsrechtskonform und auch eine Heilung dieses Unionsrechtsmangels ist nicht bewirkt worden (c).
a) Die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig ist, dass der Asylantrag eines Asylantragstellers, der in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, nach Übernahme der Zuständigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund nationalen Rechts wie ein Folgeantrag behandelt werden darf, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall ist, hat das Bundesamt im Falle des Antragstellers das national geregelte Zweitantragsverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand und mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren offensichtlich fehlerhaft durchgeführt.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 71 a AsylG vorliegen, obliegt dem Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 71 a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG.
Ob ein Antrag - so wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder ob die Voraussetzungen auf materielle Prüfung eines Schutzbegehrens vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 10 B 7714/16 - juris Rn. 16).
Dazu muss das Bundesamt auf der ersten Stufe zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass eine Zweitantragsituation vorliegt; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2016 - B 54/16 - juris Rn. 7). Auf der zweiten Stufe ist anhand einer sicheren Erkenntnis von einem Zweitantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Wenn beides der Fall ist, ist in einem solchen Fall ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welches sich auf der dritten Stufe materiell mit dem Schutzbegehren des Asylantragstellers zu befassen hat.
Die Prüfung, ob überhaupt eine Zweitantragsituation vorliegt, beinhaltet, unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2019 - A 4 K 15556/17 - S. 6 des Urteilsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur europarechtskonformen Auslegung des § 71 a Abs. 1 AsylG).
Zwar liegt mit dem Asylantrag des Antragstellers vom 27. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland ein weiterer Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor, nachdem nach Lage der Dinge der Asylantrag des Antragstellers, den er zuvor in Finnland gestellt hatte, jedenfalls bislang keinen Erfolg hatte. Das Bundesamt hat aber schon nicht dargelegt, wie die/der den streitigen Bescheid erlassende Einzelentscheider/in Kenntnis von dem Inhalt der finnischen (Behörden-)entscheidungen erlangt hat. Das Bundesamt hat sich möglicherweise durchaus bei den finnischen Behörden um diese Entscheidungen bemüht. Darauf deutet jedenfalls das Dokument des Finnish Immigration Service vom 23.12. 2019 hin. Weder die Anfrage selbst noch die finnischen Dokumente sind indes Bestandteil der dem Gericht vom Bundesamt übermittelten elektronisch gespeicherten Daten geworden. Die Originalverwaltungsvorgänge hat das Bundesamt trotz entsprechender Aufforderung in der Eingangsverfügung vom 29. Juni 2020 nicht vorgelegt (vgl. zu dieser andauernden, die Verpflichtung des § 99 Abs.1 S. 1 VwGO missachtenden Behördenpraxis der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes, Beschluss vom 1. Juli 2020 - VG 12 L 105/20.A -, S. 8 des Beschlussabdrucks und zuletzt Beschluss vom 23. November 2020 - VG 12 L 338/20.A -, S. 9 des Beschlussabdrucks).
Es bleibt damit bei ernstlichen Zweifeln an einer inhaltlichen Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen der wahrscheinlichen Ablehnung des Antrags des Antragstellers in Finnland durch das Bundesamt. Somit spricht vieles dafür, dass die vermeintliche inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im angegriffenen Bescheid tatsächlich nicht erfolgt ist, denn die inhaltlichen Überlegungen des/der Einzelentscheider/in im angegriffenen Bescheid vom 15. Juni 2020 erfolgten nach Lage der Dinge ohne Kenntnis des Sachverhalts, soweit dieser auf dem finnischen Asylverfahren beruht. Insoweit ist es bezeichnend, dass im angegriffenen Bescheid einzig ausgeführt wird, der Antragsteller habe keine Sachverhalte vorgetragen, die sich nach dem Abschluss des Asylverfahrens in Finnland ereignet hätten. An keiner Stelle des angegriffenen Bescheides findet sich indes auch nur ein einziges Wort zum Inhalt der finnischen Entscheidungen.
b) Auch die am 5. Juni 2018 in Frankfurt (Oder) durchgeführte Anhörung des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtsfehlerhaft und begründet dadurch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides.
Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147,181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens. Mit den Vorschriften des § 24 Abs. 1 S. 1 und 3 AsylG wird die allgemein anwendbare Bestimmung des Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) einfachgesetzlich konkretisiert. Nach Art. 41 Abs. 2 GrCH umfasst das in Art. 41 Abs. 1 GrCH garantierte Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere gemäß Art. 41 Abs. 2 a GrCH das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).
Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in der Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Mit dieser Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 b S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.
Als selbstverständlich und unstreitig anerkannter Standard gilt heute, dass vor Gericht die ausreichende Verständnis- und Artikulationsmöglichkeit für alle Beteiligten zu den Essentialien eines rechtsstaatlichen fairen und den Anspruch auf rechtliches Gehör achtenden Verfahrens rechnet (vgl. Art. 2 Abs. 1 i. V .m. Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie anderenfalls zum Objekt dieses Verfahrens gemacht werden und nicht in dem gebotenen Maße effektiv auf das Verfahren Einfluss nehmen können (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: Dezember 2019, Anm. 3 zu § 17 AsylG, m. w. N. verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung). Für das Verwaltungsverfahren gilt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht anderes (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., Anm. 4 zu § 17 AsylG). Dem trägt § 17 Abs. 1 AsylG Rechnung.
Im Asylverfahren hat die Tätigkeit des Übersetzers und/oder Dolmetschers herausragende Funktion. Setzt das Bundesamt einen nicht geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer ein, wird das Recht auf Gehör verletzt (vgl. Marx, a. a. O., Anm. 7 und 8 zu § 17 AsylG).
Im Verfahren des Antragstellers fand am 5. Juni 2018 eine Anhörung beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt statt. Aus den vom Bundesamt übersandten elektronischen Daten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Anhörung gefertigt wurde. Danach soll als Sprachmittler anwesend gewesen sein: „32945“.
Übersetzer kann indes nur eine individuell identifizierbare, natürliche Person sein. Eine natürliche Person, die für das Gericht individuell identifizierbar ist und die bei der Anhörung des Antragstellers Übersetzungen entsprechend § 17 Abs. 1 AsylG vorgenommen hat, kann das Gericht nicht feststellen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufgrund einer bislang nicht ordnungsgemäß erfolgten Anhörung erlassenen Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juni 2020 bestehen.
c) Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung in den Irak erweist sich schließlich als offensichtlich rechtswidrig, weil die Abschiebung für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vom 15. Juni 2020 verlässt. Damit werden die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist gleichzeitig in Lauf gesetzt. Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).
Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern nämlich, dass die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er - so wie hier - eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn unter anderem alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind.
Insoweit genügt es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).
Der Konflikt des Europarechts mit dem nationalen Recht ist nicht durch eine europarechtskonforme Auslegung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung contra legem aufzulösen, sondern durch die Nichtanwendung der dem Europarecht entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht. Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).
Von der Möglichkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 54), die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des streitbefangenen Bescheides vom 25. März 2020 auszusetzen, hat das Bundesamt keinen Gebrauch gemacht. Um einen unionsrechtskonformen Rechtszustand im Rahmen seiner Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen, hat das Gericht daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, mit der Folge der Aussetzung der Abschiebung aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
d) Vor dem Hintergrund, dass nach alledem dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak haben können.
3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
4.) Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
5.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Aussetzungsverfahren ist obsolet geworden, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses die Kostentragungspflicht trifft und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin - als jedenfalls derzeit solvente Gläubigerin - die dem Antragsteller entstandenen Kosten ausgleichen wird.