Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.12.2020 – 12 K 588/19.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1201.12K588.19.A.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 zum Geschäftszeichen 7288807-438 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Mitwirkung der Klägerin nach ihrer Flüchtlingsanerkennung im Vorfeld der Einleitung eines Widerrufs-/ Rücknahmeverfahrens und über eine Zwangsgeldandrohung.
Die am 1. Februar 1996 geborene Klägerin ist eine Yesidin aus dem Irak. Sie verfügte über keine Schulbildung und betrachtete sich als seit dem 18. Oktober 2011 verheiratet.
Am 20. November 2011 reiste die Klägerin aus dem Irak aus und am 7. Dezem-
ber 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Eisenhüttenstadt am 29. Februar 2012 gab die Klägerin unter anderem an, sie und ihre Großmutter seien überfallen worden, als sie auf dem Feld gewesen seien. Bei diesem Überfall sei die Großmutter erschlagen worden. Als ihre Großmutter geschlagen worden sei, habe sie - die Klägerin - geschrien und sich über sie - die Großmutter - gelegt. Danach wisse sie nicht mehr was geschehen sei. Nachfragen zu Übergriffen auf die Klägerin selbst wurden bei dieser Anhörung nicht gestellt.
Mit Bescheid vom 14. März 2012, der damaligen Amtsvormünderin der Klägerin zugestellt, wurde für die Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Republik Irak festgestellt. Im Übrigen wurde der Schutzantrag der Klägerin abgelehnt. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurden für die Klägerin nicht eingelegt.
Am 22. August 2012 gebar die Klägerin ihr erstes Kind in Bad Saarow. Am 22. Juli 2014 wurde sie Mutter eines zweiten Kindes.
Am 21. April 2015 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Folgeantrag. Zur Begründung gab sie schriftlich an, sie und ihre Kinder seien Kurden und gehörten der Religionsgemeinschaft der Yeziden an. Die Yeziden würden im Irak verfolgt, derzeit vor allem durch die radikal-islamistisch ausgerichtete extremistische Organisation „Islamischer Staat“. Das Bundesamt habe das Verfolgungsschicksal der Yeziden inzwischen als Gruppenverfolgung anerkannt. Sie habe Angst vor der Verfolgung durch die Organisation „Islamischer Staat“.
Auf dieses Vorbringen hin erkannte das Bundesamt der Klägerin mit Bescheid vom 27. November 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu.
Unter dem 22. November 2017 teilte das Bundesamt der damals für die Klägerin zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Oder-Spree mit, es prüfe derzeit, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens vorliegen würden. Dazu erhob das Bundesamt bei dem Landrat des Landkreises Oder-Spree schriftlich Daten. Auf die Frage, ob der Ausländerbehörde Hinweise dafür vorliegen würden, dass die von der Klägerin angegebene Staatsangehörigkeit unzutreffend sein könnte, kreuzte eine Mitarbeiterin der zuständigen Ausländerbehörde das Kästchen „nein“ an.
Am 14. Dezember 2017 wurde die Klägerin Mutter ihres dritten Kindes.
Unter dem 26. November 2018 schrieb das Bundesamt die Klägerin an. In dem Schreiben heißt es:
„Sie sind im Jahr 2015 oder 2016 in Deutschland angekommen - zusammen mit mehr als einer Million Schutzsuchender. Im Interesse der Schutzsuchenden wurden für bestimmte Herkunftsländer ergänzend zum regulären Verfahren auch schriftliche Verfahren durchgeführt. Auch Ihr Antrag wurde in einem solchen Verfahren bearbeitet und entschieden.
Vor dem Hintergrund einer Überprüfung bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen welchen im schriftlichen Verfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde, zu einem Gespräch.“. Hierzu werde die Klägerin am 14. Dezember 2018 um 8:00 Uhr in das Dienstgebäude Frankfurt (Oder), „Zimmernummer: Warteraum“ geladen.
Diesen Termin nahm die Klägerin nicht wahr. In den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten befindet sich der Ausdruck einer behördeninternen
E-Mail vom 14. Dezember 2018, wonach die Personennummer 5363107 im Rahmen der vorgezogenen Regelprüfung zu überprüfen sei. Ein freiwilliges Gespräch im Rahmen der Widerrufsverfahrensprüfung mit der Person sei durchzuführen, es sei denn, eine Anhörung im Erstverfahren inklusive einer plausiblen Identitätserklärung liege bereits vor.
Unter dem 17. Dezember 2018 schrieb das Bundesamt die Klägerin erneut an. In dem Schreiben heißt es:
„Das Bundesamt hatte Sie vor dem Hintergrund, dass Sie im Jahr 2015 oder 2016 in Deutschland zusammen mit mehr als einer Million Schutzsuchender angekommen sind und im Interesse der Schutzsuchenden für bestimmte Herkunftsländer ergänzend zum regulären Verfahren auch - wie in Ihrem Fall - schriftliche Verfahren durchgeführt zu einem Gespräch eingeladen.
Zu diesem Gespräch sind Sie nicht erschienen und haben auch nicht mitgeteilt, dass sie die Einladung des Bundesamtes nicht wahrnehmen werden.
Deshalb möchte ich Sie erneut zu diesem Gespräch einladen…“
Die Klägerin wurde erneut in das Dienstgebäude Frankfurt (Oder) auf den 10. Janu-
ar 2019, 08:00 Uhr in den Warteraum geladen. Die Teilnahme an dem Gespräch sei freiwillig. Solle sie an dem Termin verhindert sein, werde um schriftliche Mitteilung gebeten. Hintergrund des Gesprächs würden unter anderem ihre Herkunft sowie die Gründe, die zu ihrer Schutzbedürftigkeit geführt hätten, sein. So solle gewährleistet werden, dass die ursprünglich getroffene Entscheidung auf einer gesicherten Tatsachengrundlage ergangen sei. Fahrtkosten könnten nicht ersetzt werden.
Dieser Ladung leistete die Klägerin Folge. In den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten befindet sich dazu ein als Niederschrift über das Gespräch zur Prüfung, ob ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren einzuleiten sei, bezeichnetes Dokument. Danach war Anhörender Herr Schuster. Als Sprachmittler sei anwesend gewesen: „Dolmetscher Nr. 31391“. Die Anhörung sei auf Arabisch erfolgt.
Diese Befragung endet mit dem Vermerk, die Befragung sei abgebrochen worden, „da eines der Kinder der Ausländerin einen immer wieder neu auftretenden Schreikrampf bekommen“ habe. Die Ausländerin sei vor dem Abbruch der Befragung nur noch damit beschäftigt gewesen, ihr Kind zu beruhigen und habe nicht weiter auf die ihr gestellten Fragen geantwortet. Sie habe ferner auch keiner Pause zugestimmt, da sie keine Zeit mehr habe, um weiter zu warten. Unterschrieben ist die Niederschrift nicht.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 wurde die Klägerin erneut geladen. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme vorliegen, sei das Bundesamt auf ihre Mitwirkung angewiesen. Zu dieser Mitwirkung sei sie auch verpflichtet. Sie wurde erneut auf den 31. Januar 2019 um 08:00 Uhr in das Dienstgebäude Frankfurt (Oder) in den Warteraum geladen. Wenn sie zu dem angeordneten Termin nicht erscheine und keine Angaben machen, könne das Bundesamt ihr ein Zwangsgeld androhen. Die Höhe des Zwangsgeldes betrage bis zu 25.000,00 €. Sei das Zwangsgeld uneinbringlich, so könne auf Antrag des Bundesamtes das Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft anordnen. Die Ersatzzwangshaft betrage mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Vollmacht mit, seine Mandantin sei sich ihrer Mitwirkungsverpflichtung bewusst und zur Mitwirkung auch bereit. Er wolle den Befragungstermin zusammen mit seiner Mandantin wahrnehmen. Am vorgegebenen 31. Januar 2019 sei er verhindert, sodass er um eine neue Terminansetzung bitte. Zuvor beantrage er, ihm Akteneinsicht in die Asylakte seiner Mandantin zu gewähren. Dies sei zur Vorbereitung eines Befragungstermins unentbehrlich. Er gehe im Übrigen davon aus, dass es sich bei der Befragung nicht um eine wiederholte Anhörung handele, sondern das Prüfungsgegenstand sei, ob die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme vorliegen würden. Um eine sachgerechte Mitwirkung zu ermöglichen, bitte er, den Grund bzw. den Anlass mitzuteilen. Insbesondere bitte er um Mitteilung, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von einer generellen Lageänderung im Verfolgerstaat ausgehe oder ob Zweifel an der behaupteten Herkunft oder anderen Angaben seiner Mandantin bestünden. In den Schreiben vom 26. November und 17. Dezember 2018 ginge das Bundesamt fälschlicherweise davon aus, dass seine Mandantin im Jahr 2015 oder 2016 in Deutschland angekommen sei. Dies sei im Fall seiner Mandantin nicht richtig, weil über den Asylantrag seiner Mandantin bereits mit Bescheid vom 14. März 2012, also gut drei Jahre zuvor, entschieden worden sei.
Auf Blatt 59 der als Beiakten Heft 1 geführten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes befindet sich ein tatsächlich nicht unterzeichneter Vermerk, wonach die Unterzeichnende der Ausländerin - gemeint ist die Klägerin - auf deren Anruf hin am 15. Januar 2019 mitgeteilt habe, dass sie - die Klägerin - den Termin am 31. Januar 2019 auf jeden Fall wahrzunehmen habe. Eine weitere mutmaßlich absichtliche Verzögerung des Widerrufsverfahrens erscheine unangebracht aufgrund der ernsthaften Zweifel hinsichtlich der vorgeblichen irakischen Staatsangehörigkeit der Ausländerin.
Eine schriftliche Nachfrage bei der damals zuständigen Ausländerbehörde, dem Landrat des Landkreises Oder-Spree ergab am 4. Februar 2019, dass dort weiterhin keine Zweifel an der Staatsangehörigkeit der Klägerin bestünden.
Unter dem 7. Februar 2019 erging folgende „Entscheidung“ des Bundesamtes an die Klägerin:
„1. Hiermit werden Sie zur mündlichen Mitwirkung im Rahmen des Widerruf-/Rücknahmeverfahrens geladen.
Sie werden gebeten, am 07.03.2019 um 8:00 Uhr in der Außenstelle des Bundesamtes in der Georg-Quincke-Str. 1, 15236 Frankfurt (Oder) zu erscheinen, dieses Ladungsschreiben vorzulegen und mündliche Angaben zu machen.
2. Sollten Sie zum angeordneten Termin in der o.g. Außenstelle des Bundesamtes nicht erscheinen und keine Angaben machen, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro angedroht.
Hinweis: Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann auf Antrag des Bundesamtes das Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft von einem Tag bis zwei Wochen gegen Sie anordnen.“
Die Ladung zu einer mündlichen Befragung sei erforderlich, da dem Bundesamt damit ermöglicht werde, ihre im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben zu überprüfen und zu verifizieren. Die Maßnahme sei auch zumutbar, andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt habe sie bereits zu einer mündlichen Mitwirkung geladen. Diesen Termin habe sie ohne Angabe von ausreichenden Gründen nicht wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides im Hinblick auf das angedrohte Zwangsgeld wird auf Blatt 5 der Gerichtsakten verwiesen.
Am 20. Februar 2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage gegen diesen Bescheid erhoben und zugleich einen Aussetzungsantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwies das Klageverfahren und das Aussetzungsverfahren jeweils mit Beschlüssen vom 6. März 2019 an das Verwaltungsgericht Potsdam, bei dem die letzten Aktenbestandteile per Fax am 6. März 2019 um 16:02 Uhr eingingen.
Mit Beschluss vom 6. März 2019, den Beteiligten per Fax am selben Tage zugestellt, ordnete das Verwaltungsgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 im Aussetzungsverfahren VG 12 L 180/19.A an.
Die Klägerin trug durch ihren Prozessbevollmächtigten mit der Klageerhebung und dem Stellen des Aussetzungsantrages am 25. Februar 2019 vor, die Einsicht in die Asylakten sei zur Vorbereitung eines Befragungstermins unentbehrlich. Die Akten aus dem zugrundeliegenden Asylverfahren und Asylfolgeverfahren seien dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Nach seiner Auffassung habe die Klägerin vor Durchführung eines Überprüfungsverfahrens und vor allem einer Anhörung Anspruch auf terminsvorbereitende Akteneinsicht. Darüber hinaus sei sich die Klägerin bewusst, dass sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet sei, erforderliche Angaben im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren zu machen. Zu beachten sei jedoch, dass es sich insoweit nicht um eine zweite oder gar wiederholte Anhörung handele, sondern, dass Prüfungsgegenstand sei, ob die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme vorliegen würden. Damit die Klägerin als Schutzberechtigte darauf sachgerecht antworten könne, sei ihr der Grund oder der Anlass mitzuteilen. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um eine entsprechende Mitteilung gebeten habe, sei ihm ein Grund oder Anlass bis heute nicht mitgeteilt worden. Für anlasslose Überprüfungsverfahren würden die maßgeblichen Richtlinien des europäischen Rechts keinen Raum bieten. Die Klägerin sei entgegen der Annahme des Bundesamtes, worauf bereits hingewiesen worden sei, nicht in der Zeit zwischen 2015 und 2016 nach Deutschland eingereist. Vielmehr habe sich die zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre in Deutschland befunden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Febru-
ar 2019 zum Geschäftszeichen 7288807-438 aufzuheben.
Beklagte beantragt auf elektronischem Wege,
die Klage abzuweisen.
Sie beziehe sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Auf gerichtliche Anfrage vom 5. April 2019 erklärte das Bundesamt unter dem
8. Mai 2019 am streitbefangenen Bescheid festzuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Klageverfahrens, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020, und die Gerichtsakten des Aussetzungsverfahrens zum Aktenzeichen VG 12 L 180/19.A sowie auf die zum Klageverfahren vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes, die als Beiakten geführt werden, verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Das Verwaltungsgericht Potsdam ist jedenfalls aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) das zuständige Gericht.
Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer, weil die Beteiligten damit einverstanden sind, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. Er kann trotz des Fernbleibens der Beklagten von der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung für die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO bestehende Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 VwGO zulässig. Insbesondere besteht für sie auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse fort, weil die Beklagte trotz Zeitablaufs an dem angefochtenen Bescheid und die darin enthaltene Zwangsgeldandrohung festhält.
Die Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Nr. 1 des Bescheides ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Befolgung im Zeitpunkt des Termins, dem 7. März 2019, von der Klägerin nicht (mehr) verlangt werden durfte. Denn das Gericht hat mit Beschluss vom 6. März 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weshalb die Klägerin nicht (mehr) verpflichtet war, der Ladung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides zu folgen und zu Anhörung am 7. März 2019 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Frankfurt (Oder) zu erscheinen.
Der Bescheid ist unbeschadet des Umstandes, dass ihm die Klägerin am
7. März 2019 keine Folge leisten musste, auch aus weiteren Gründen rechtswidrig.
Es kann in diesem Zusammenhang zunächst offenbleiben, ob das Bundesamt die Nr. 1 des Bescheides vom 7. Februar 2019 rechtsmissbräuchlich erlassen hat, um eine angebliche Verfahrensverzögerung der Klägerin zu sanktionieren, worauf Blatt 59 der Beiakten Heft 1 hindeutet. Es spricht freilich alles dafür, dass dem Bundesamt überhaupt nicht bewusstgeworden ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eindeutig und unzweifelhaft erklärt hat, dass die Klägerin mitwirken wolle, aber den Termin am 31. Januar 2019 wegen Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten nicht wahrnehmen könne. Des Erlasses eines Bescheides in der vorliegenden Form hätte es somit nicht bedurft. Der Termin vom 31. Januar 2019 hätte wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verlegt werden müssen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Terminverlegung aus Verzögerungsgründe beantragt worden ist. Dies hätte auch leichthin geschehen können, zumal es zuvor insbesondere erforderlich gewesen ist, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor der Durchführung eines Anhörungstermins umfänglich Akteneinsicht zu gewähren. Der Anspruch der Klägerin rechtliches Gehör umfasst insoweit auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, Anm. 36 zu § 28 VwVfG).
Der Bescheid erweist sich jedenfalls auch aus weiteren anderen Gründen als rechtswidrig. Denn er verstößt auch gegen die ihm zugrundeliegende Vorschrift des § 73 Abs. 3 a AsylG. Die der Klägerin in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides auferlegte Mitwirkungsverpflichtung war und ist weder erforderlich noch zumutbar.
Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf § 73 Abs. 3 a S.1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. In diesem Zusammenhang sind auch mündliche Anhörungen und Ladungen zum Bundesamt grundsätzlich zulässig (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Anm. 84 zu § 73 AsylG, m. w. N.).
Mit § 73 Abs. 3 a AsylG will der Gesetzgeber neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG klar- und sicherstellen, dass dem Betroffenen im Einzelfall nur solche Mitwirkungspflichten auferlegt werden können, die ihm sowohl zumutbar als auch für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme seitens der Behörde erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 19/4456, 8 und 11 zu der ab 11. Dezember 2018 geltenden Fassung, zitiert nach Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz).
Die der Klägerin in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides auferlegte Mitwirkungspflicht war und ist nicht erforderlich. Für die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen ist die Mitwirkung eines Betroffenen dann erforderlich, wenn die Mitwirkung geeignet ist die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen durchzuführen oder mindestens zu erleichtern und wenn kein einfacheres und besser geeignetes Mittel zur Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen auf Seiten des Bundesamtes vorhanden ist.
Um festzustellen, ob die Mitwirkung geeignet ist, die für einen Betroffenen nachteiligen Rechtsfolgen des § 73 Abs. 3 a AsylG auszulösen, muss die Aufforderung ein Mindestmaß an Konkretisierung enthalten (vgl. Funk-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Anm. 86 zu § 73 AsylG). Schon daran fehlt es hier.
Weder im angefochtenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren hat das Bundesamt angegeben, zu welchem Zweck eine mündliche Mitwirkung der Klägerin erfolgen soll. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Angaben überprüft und verifiziert werden sollen. Ein Mindestmaß an erforderlicher Konkretisierung im Hinblick auf die geforderte Mitwirkung der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat sich hinsichtlich ihres Folgeantrages, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, schriftlich dahingehend geäußert, dass sie und ihre Kinder Kurden seien und der Religionsgemeinschaft der Yeziden angehörten. Die Yeziden würden im Irak verfolgt, derzeit vor allem durch die radikal-islamistisch ausgerichtete extremistische Organisation „Islamischer Staat“. Das Bundesamt habe das Verfolgungsschicksal der Yeziden inzwischen als Gruppenverfolgung anerkannt. Sie habe Angst vor der Verfolgung durch die Organisation „Islamischer Staat“. In diesem Zusammenhang ist nicht ansatzweise erkennbar, welcher Teil der Angaben der Klägerin verifiziert werden soll. Die Klägerin beruft sich ganz allgemein auf die Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak, die das Bundesamt im Bescheid vom 27. November 2015 offenkundig auch als gegeben angenommen hat. Dass die Beklagte erwägt, von diesem Befund abzurücken, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Vielmehr war ursprünglich Grund für ein freiwilliges Gespräch im Rahmen des Widerrufsverfahrens wohl eine etwaige fehlende Anhörung im Erstverfahren oder eine fehlende plausible Identitätserklärung, worauf die E-Mail vom 14. Dezember 2018 hinweist.
An der irakischen Herkunft der Klägerin bestehen bislang indes auch nicht ansatzweise Zweifel. Die Klägerin wurde in ihrem Erstverfahren am 29. Februar 2012 im Beisein des Übersetzers Sama in ihrer kurdischen Muttersprache angehört. Zweifel an ihrer irakischen Herkunft kamen dabei und auch in der Folgezeit nicht auf. Insbesondere die für die Klägerin zuständige Ausländerbehörde hat auf zweimalige Anfrage des Bundesamtes keine Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert. Etwaige Zweifel an der irakischen Herkunft und der kurdischen Volkszugehörigkeit der Klägerin erscheinen vor dem Hintergrund der Anhörung im Erstverfahren und der Entscheidungen des Bundesamtes vom 14. März 2012 und 27. November 2015 sowie der Auskünfte der zuständigen Ausländerbehörde haltlos und nur durch fehlende Aktenkenntnis erklärbar.
Die bereits nach Aktenlage feststellbare Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine irakische Kurdin handelt, wird durch die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nur noch bestätigt. In dieser wurden die Fragen des Gerichts und die Angaben der Klägerin von dem dem Gericht seit mehr als zwanzig Berufsjahren bekannten und forensisch sehr erfahrenen Dolmetscher ... von Kurmanci ins Deutsche und umgekehrt übersetzt. Sowohl die Klägerin als auch der Dolmetscher gaben auf Nachfrage des Gerichts zu erkennen, dass die Verständigung gut funktioniere. Dies entspricht im Übrigen auch der eigenen Wahrnehmung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020.
Die der Klägerin in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides auferlegte Mitwirkungspflicht war und ist auch nicht zumutbar. Unabhängig von der Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Betroffenen bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme muss die Mitwirkung auch zumutbar sein. Damit wird das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gesetzlich normiert.
Auch dieses Erfordernis hat das Bundesamt im konkreten Einzelfall der Klägerin nicht beachtet. Im Rahmen der Zumutbarkeit der Mitwirkung ist die Behörde verpflichtet, einen Betroffenen nicht zum Objekt des Verfahrens zu machen. Das Bundesamt hat mit anderen Worten dem Betroffenen als Rechtssubjekt und Träger von Grundrechten gegenüberzutreten.
Die Anhörung im Rahmen des § 73 Abs. 3 a AsylG, die auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör dient, umfasst die Gewährleistung bestimmter Voraussetzungen, die notwendig sind, damit die Anhörung ihren rechtsstaatlichen Zweck erfüllen kann. Dazu gehört insbesondere die grundsätzliche Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. nur Kallerhoff/Mayen, a. a. O.) auch und gerade durch einen mit der Vertretung der Interessen beauftragten Rechtsanwalt, d. h. der Kenntnisnahme von allen der Behörde bekannten, für die Entscheidung unter Umständen erheblichen Tatsachen, Beweisergebnisse usw., die sich in den Behördenakten befinden. Im Zeitpunkt des Termins am 7. Februar 2019, auf den das Bundesamt die Klägerin geladen hat, hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch nicht die erforderliche Akteneinsicht erhalten, sodass der Klägerin und ihrem zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Teilnahme am Termin vom 7. Februar 2019 nicht zumutbar war.
Eine Anhörung muss zudem auch nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen angemessen und zumutbar sein (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 19. Aufl. 2018, Anm. 36 zu § 28 VwVfG). Das macht es erforderlich, bei der Ladung zu einer Anhörung nicht nur die Uhrzeit, zu der die Anhörung beginnen soll, sondern auch eine bestimmte Räumlichkeit anzugeben, damit der Betroffene ohne zusätzliche Nachfragen Zugang zur Anhörung finden und zeitlich angemessen disponieren kann. Das Bundesamt hat auch diese Erfordernisse nicht beachtet. Es stellt sich vielmehr so dar, dass das Bundesamt offenbar mehrere Betroffene zeitgleich auf 8:00 Uhr in einen Warteraum lädt, um sodann nach eigenem Gutdünken die Reihenfolge der Anhörungen zu bestimmen, ohne dass die Betroffenen die Möglichkeit hätten, die Verfahrensweise des Bundesamtes nachzuvollziehen, und sich zeitlich angemessen darauf einzustellen und zu disponieren oder gar Einfluss auf die Reihenfolge zu nehmen. Den Betroffenen wird insbesondere die Möglichkeit genommen, selbständig Zugang zur Anhörung zu finden. Damit werden sie zu Objekten eines - zumindest aus ihrer Sicht als Betroffene - willkürlichen und intransparenten Verfahrens gemacht. Eine derartige Ladungspraxis ist nach Auffassung des Gerichts deshalb den Betroffenen und mithin auch der Klägerin nicht zumutbar.
Auch die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides angedrohte Zwangsgeldfestsetzung erweist sich als rechtswidrig. Dies bereits deshalb, weil die unter 1. verfügte Verpflichtung rechtswidrig und daher aufzuheben ist. Es fehlt daher bereits an einem für die Zwangsgeldandrohung maßgeblichen Grundverwaltungsakt (vgl. zum Rechtscharakter der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides auferlegten Mitwirkungsverpflichtung VG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 33 L 528.19A -, juris Rn. 12).
Die Zwangsgeldandrohung ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil die die der Klägerin gesetzte Frist nicht angemessen war, § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG. Nach dieser Vorschrift ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Angemessen ist eine Frist im Sinne dieser Vorschrift dann, wenn es dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist, seine Verpflichtung bis zum Ablauf der Frist zu erfüllen. Daran fehlt es, wenn der Betroffene durch die - auf den Erlass des angefochtenen Bescheides zurückwirkende - aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) seiner Rechtsbehelfe einstweilen von seiner Befolgungspflicht befreit ist, namentlich also zum Tätigwerden innerhalb der gesetzten Frist nicht gehalten ist (vgl. Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG Kommentar,10. Aufl. 2014, Anm. 3 zu § 13 VwVG, m. w. N.; a. A. Sadler VwVG/VwZG Kommentar, 9. Aufl. 2014, Anm. 57-59 zu § 13 VwVG). Das war hier der Fall, weil die Klägerin durch gerichtlichen Beschluss vom 6. März 2019 – VG 12 L 180/19.A - erfolgreich die aufschiebende Wirkung ihrer Klage erwirkt hat, sodass sie der Ladung auf den 7. März 2019 keine Folge leisten musste.
Unabhängig davon ist die Zwangsgeldandrohung auch deshalb rechtswidrig, weil § 73 Abs. 3 a AsylG die mögliche Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht voraussetzt. Gemäß § 73 Abs. 3 a S. 3 AsylG soll das Bundesamt den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Diese Vorschrift setzt nicht nur voraus, dass eine Mitwirkungspflicht tatsächlich besteht, sondern sie erfordert zumindest auch die Möglichkeit ihrer Nichtbeachtung durch den Betroffenen, wenn eine Zwangsgeldandrohung mit dem Verwaltungsakt verbunden wird, durch den die Handlung aufgegeben wird, § 13 Abs. 2 S. 1 VwVG. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgekommen ist (vgl. dazu BT-Drucks. 19/4456, 8 und 11 a. a. O.).
Da die Klägerin die vom Bundesamt reklamierte Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig nicht mitwirken würde. Das Gegenteil war der Fall. Die Klägerin war im Januar 2019 kooperativ. Dass sie an der Anhörung am 14. Dezember 2018 nicht teilnahm, lässt sich leichthin dadurch erklären, dass es sich dabei um den ersten Geburtstag ihres dritten Kindes handelt. Hier hätte es bei ausreichender Aktenkenntnis nahegelegen, von vornherein einen anderen Termin zur Anhörung zu bestimmen. Letztlich ist durch die Nichtbeachtung dieses Termins durch die Klägerin keine Verzögerung eingetreten. Das Bundesamt hat nämlich das getan, was ohnehin nahegelegen hat; das Bundesamt hat die Klägerin auf einen anderen Termin, nämlich auf den 10. Januar 2019, geladen. Damit maß es dem Nichterscheinen der Klägerin zum Termin am 14. Dezember 2018 selbst keine rechtlich relevante Bedeutung bei.
Das Bundesamt hat die Anhörung der Klägerin am 10. Januar 2019 seinerseits abgebrochen, weil das anwesende Kind der Klägerin nicht zu beruhigen gewesen sei. Es kann offenbleiben, ob diese Angaben des Bundesamtes vollumfänglich den Tatsachen entsprechen oder ob wesentliche Umstände der Anhörung nicht dokumentiert wurden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 insoweit selbst freimütig eingeräumt, dass ihr Kind wegen der langen Anfahrt, der Wartezeit und der wegen der Anhörungssituation so unruhig gewesen ist, dass sie es nicht beruhigen konnte. Auf die in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstände, die die Anhörung am 10. Januar 2019 erschwerten, kommt es indes nicht an, denn es lagen Umstände vor, die zur Unzumutbarkeit der Anhörung der Anhörung vom 10. Januar 2019 führten, für die ausschließlich das Bundesamt die Verantwortung trägt. Unabhängig davon, dass der Übersetzer nicht namentlich benannt ist, weil in der Niederschrift über die Anhörung vom 10. Januar 2019 kein Übersetzer, sondern lediglich eine Nummer angegeben wurde (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer solchen Praxis, VG Potsdam, Beschluss vom 4. September 2020 - VG 12 L 215/20.A -, juris Rn. 20-25), ist in der Niederschrift über die Anhörung als Anhörungssprache Arabisch angegeben. Das ist indes nicht die Muttersprache der Klägerin. Diese spricht Kurmanci. Eine ordnungsgemäße Anhörung hätte mit dem anwesenden Übersetzer, auch wenn seine Identität offenbart worden wäre, nicht durchgeführt werden können, denn gemäß § 17 Abs. 1 AsylG ist in Fällen, in denen ein Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Bei einer kurdischen Yezidin aus dem Irak, die über keinerlei irakische Schulbildung verfügt, kann nicht erwartet werden, dass sie sich auf Arabisch verständigen kann. Es hätte somit zwingend ein Dolmetscher herangezogen werden müssen, der der kurdischen Sprache hinreichend mächtig ist. Dazu hätte es indes eines erneuten Termins bedurft.
Selbst wenn das Protokoll im Hinblick auf die dokumentierte Anhörung Sprache Arabisch nicht zutrifft und der am 10. Januar 2019 anwesenden Dolmetscher mit der Klägerin tatsächlich auf Kurdisch kommunizierte, war eine ausreichende Verständigung mit der am 10. Januar 2019 zur Übersetzung herangezogenen männlichen Person nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nicht gegeben. Hierzu gab die Klägerin an, zu Beginn der Anhörung habe sie ihn schon einigermaßen verstanden. Dann aber nicht mehr so gut. Auch der Umstand einer nicht ausreichenden Verständigung führt zur Notwendigkeit einer erneuten Anhörung.
Nach alledem war eine erneute Ladung ohne Zwangsgeldandrohung, was mit der Ladung zum 31. Januar 2019 auch geschehen ist, völlig ausreichend. Dieser Termin war zur Gewährung rechtlichen Gehörs erneut zu verlegen, ohne dass es der Androhung eines Zwangsgeldes bedurfte, denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit seinem Verlegungsantrag mitgeteilt, dass sich die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bewusst sei und diese auch erfüllen wolle. Hieran zu zweifeln hatte das Bundesamt keinen Anlass. Die Beklagte hat auch bis zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2020 nichts Gegenteiliges behauptet oder gar darlegen können.
Da der angefochtene Bescheid nach alledem insgesamt aufzuheben ist und die Beklagte voll umfänglich unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.
Ferner ergeht der
Beschluss§
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5050,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 30 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 1. Alt. RVG. Nach den Umständen des Einzelfalles ist es unbillig, den Gegenstandswert ausschließlich nach § 30 Abs. 1 S. 1 1. Alt. RVG zu bemessen, denn Streitgegenstand ist - neben der Verpflichtung der Klägerin in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, die mit dem Regelstreitwert von 5000 Euro ins Gewicht fällt - auch eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 100,00 Euro in Nr. 2 des Bescheides. Von dieser Zwangsgeldandrohung ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte in Ansatz zu bringen und zu dem Regelstreitwert des § 30 Abs. 1 S. 1 1. Alt. RVG zu addieren.