Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.12.2020 – VG 12 K 2813/19.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1201.VG12K2813.19.A.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2019 - Geschäftszeichen 7589721-438 - nicht wirksam ist.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2.-4.; sie ist verheiratet mit dem Kläger des Verfahrens VG 12 K 2206/19.A, dem Vater der Kläger zu 2.-4..
Nach ihrer Einreise am 19. August 2018 stellten die Kläger am 27. August 2018 beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung am selben Tag gab die Klägerin zu 1. an, ihr Ehemann halte sich noch in Griechenland auf. Sie selbst sei nicht zur Schule gegangen; ihr Vater habe das nicht erlaubt. Am 14. Februar 2019 wurde die Klägerin zu 1. ergänzend angehört.
Unter dem 22. Juli 2019 fertigte das Bundesamt einen Bescheid, mit dem es die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte jeweils als offensichtlich unbegründet ablehnte. In dem Bescheid wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie in die Republik Irak abgeschoben. In der Rechtsmittelbelehrung zu dem Bescheid heißt es, gegen diesen könne innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben werden. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung habe keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.
Mit Bescheid 9. August 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. und Vaters der Kläger zu 2.-4. hingegen als einfach unbegründet ab. Auf den ihm am 13. August 2019 zugestellten Bescheid hat der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2.-4. am 22. August 2019 Klage zum Aktenzeichen VG 12 K 2206/19.A erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
In den Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten, die die Beklagte dem Gericht anstelle der Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat, befindet sich die Ablichtung einer Zustellungsurkunde, die im Adressatenfeld die Klägerin zu 1., das Aktenzeichen des Asylverfahrens der Kläger (7589721 - 438) und als weitere Kennzeichen den „Bescheid v. 22.07.19 Kopie d. Akte“ ausweist. In dieser Ablichtung einer Postzustellungsurkunde heißt es weiter, die Postbedienstete habe das Schriftstück zu übergeben versucht. Weil die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nicht möglich gewesen sei, sei das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle und zwar in der Postagentur, Bürgermeisterstraße 1, 16321 Bernau niedergelegt worden. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe die Postbedienstete in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Sodann ist dort handschriftlich eingetragen: „Briefkasten.“
Daran anschließend befindet sich in den Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes die Ablichtung eines Schreibens der Deutsche Post AG, Kundenservice BRIEF, 74098 Heilbronn vom 20. August 2019 mit dem Betreff: „Ihr Postzustellungsauftrag“. In diesem Schreiben, welches einen Eingangsstempel des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2019 Eisenhüttenstadt trägt, heißt es:
„Das beiliegende Schriftstück wurde uns von der Niederlassung Brief zur abschließenden Bearbeitung zugesandt.
Das beiliegende Schriftstück wurde im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden, die näheren Umstände der Rückgabe sind nicht bekannt, sodass hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden können.
Beste Grüße
ihr Kundenservice“
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 teilte das Bundesamt dem Landrat des Landkreises Barnim - Ausländerbehörde - mit, der Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte sei unanfechtbar abgelehnt worden. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei unanfechtbar abgelehnt worden. Die Entscheidung beruhe auf dem Bescheid vom 22.07.2019. Die Bestandskraft/Rechtskraft sei am 22.08. 2019 eingetreten. Der Bescheid wurde/gelte als zugestellt am 14.08.2019. Die Abschiebungsandrohung sei vollziehbar seit dem 22.08.2019.
Am 28. Oktober 2019 zeigte die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Bundesamt an, sie vertrete die Kläger und beantrage zunächst die Gewährung von Akteneinsicht. Unter dem 30. Oktober 2019 wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Ausdruck der „elektronischen Akte“ zugeleitet.
Am 6. November 2019 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - VG 12 L 943/19.A - gestellt.
Mit Beschluss vom 29. April 2020 hat das Gericht im Verfahren VG 12 L 943/19.A die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.10.2019 an den Landrat des Landkreises Barnim – Ausländerbehörde -,
wonach der Antrag der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte unanfechtbar abgelehnt wurde;
der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar abgelehnt wurde;
die Entscheidung auf den Bescheid vom 22.07.2019 beruht;
die Bestandskraft am 22.08.2019 eingetreten
und der Bescheid am 14.08.2019 zugestellt wurde/als zugestellt gilt
und die Abschiebungsandrohung seit dem 22.08.2019 vollziehbar ist,
zu widerrufen.
Die Kläger tragen durch ihre Prozessbevollmächtigte vor, der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sei ihnen bislang nicht wirksam zugestellt worden. Insoweit sei eine Feststellungsklage statthaft.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2019, Geschäftszeichen 7589721-438 nicht wirksam ist,
äußerst vorsorglich und hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juli 2019 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte blieb der mündlichen Verhandlung fern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens VG 12 L 943/19.A sowie die Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter ist als Einzelrichter zur Entscheidung berufen, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit dazu mit Beschluss vom 11. August 2020 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat.
Der Einzelrichter kann trotz des Fernbleibens der Beklagten von der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig und statthaft.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. So verhält es sich hier. Die von den Klägern begehrte Feststellung, dass ein Verwaltungsakt nicht wirksam (geworden) ist und dieser Verwaltungsakt deshalb die mit ihm beabsichtigte Rechtsfolge - hier die Ausreise bzw. Abschiebung der Kläger in den Irak - nicht erreichen kann, richtet sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Alt. VwGO (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127/84 -, juris Rn. 16).
Ein Bescheid, der nicht wirksam bekannt gegeben worden ist, entfaltet keine äußere Wirksamkeit. Er gelangt über das Stadium eines Bescheidentwurfs nicht hinaus und stellt sich als ein Nichtverwaltungsakt dar. Ein Nichtverwaltungsakt kann aber nicht angefochten werden. Im Hinblick auf seine Unwirksamkeit ist lediglich die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Mai 2014 – 3 A 452/13 MD, juris Seite 5 des Urteilsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Für die Klage besteht auch ein Feststellungsinteresse, weil die Rechtslage mindestens unklar ist (vgl. so auch Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, Anm. 24 zu § 43 VwGO), denn die Beklagte hat nicht deutlich gemacht, dass sie dem Bescheid vom 22. Juli 2019 keinerlei Rechtswirkungen (mehr) beimisst. Dem Gericht ist keine Mitteilung gemacht worden, dass der einstweiligen Anordnung vom 29. April 2020 nachgekommen worden ist. Die Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 keine Erklärungen zur Sache abgegeben.
Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil keine Umgehung von Fristen für die Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage droht und die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. dazu von Albedyll, 7. Aufl. 2018, Anmerkung 34 zu § 43 VwGO; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2006, Anmerkung 137 zu § 43 VwGO).
2. Die Klage ist auch begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch darauf, festzustellen, dass der Bescheid vom 22. Juli 2019 zum Geschäftszeichen 7589721 - 438 nicht wirksam ist. Kläger können vor den Verwaltungsgerichten gegen Verwaltungshandeln von Behörden vorgehen, wenn dieses in ihre Rechtssphäre eingreift und sich als rechtswidrig erweist. Dieses Recht beruht auf dem allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 – 5 C 88/85 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
Weil die Beklagte nicht erklärt hat, dass sie dem Bescheid vom 22. Juli 2019 keine Rechtswirkungen beimisst, drohen den Klägern daraus abgeleitete Vollstreckungsmaßnahmen, die auf einem nicht zugestellten Bescheid beruhen und die die Kläger deshalb in ihren Rechten verletzen würden.
Die Verwaltungsbehörden können sich durch den Erlass belastender Verwaltungsakte Vollstreckungsgrundlagen schaffen, die mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung bis hin zu unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist es Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, der grundrechtlichen Gewährleistungen und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich erst mit seiner Bekanntgabe wirksam wird (vgl. dazu nur Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar, 19. Aufl. 2018, Anm 1a zu § 43 VwVfG). Will eine Behörde aus einem nicht wirksam bekannt gegebenen Bescheid gegenüber einer natürlichen Person Rechtsfolgen ableiten, stellt sich dies als ein rechtswidriges Verwaltungshandeln dar. Da hier der Vollzug einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht in der Kompetenz des Bundesamtes liegt, handelt es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes an die für den Vollzug der Abschiebungsandrohung zuständigen Ausländerbehörde um ein einfaches Verwaltungshandeln. Um die den Klägern auf diesem rechtswidrigem Verwaltungshandeln beruhende, hinreichend konkret drohende Rechtsverletzung in Gestalt einer Abschiebung - mindestens bis zur Bestandskraft einer wirksamen Abschiebungsandrohung, die in Bestandskraft erwachsen ist - zu beseitigen, hat das Gericht festzustellen, dass der Bescheid vom 22. Juli 2019 unwirksam ist (vgl. so wie hier VG Magdeburg, Urteil vom 22. Mai 2014 -3 A 452/13 MD -, juris).
Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 29. April 2020 - VG 12 L 943/19.A – zur Begründung das Folgende ausgeführt, dem auch aufgrund der mündlichen Verhandlung nichts hinzuzufügen ist:
„Um wirksam zu werden, insbesondere in Bestandskraft zu erwachsen ist eine Entscheidung des Bundesamtes, die gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG schriftlich ergeht, einem Asylantragsteller gemäß § 31 Abs. 1 S. 3 AsylG zuzustellen. Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erwächst eine anfechtbare Entscheidung des Bundesamtes in Bestandskraft, wenn ein Asylantragsteller keinen Rechtsbehelf einlegt. Grundsätzlich wird die Rechtsbehelfsfrist mit der Zustellung in Gang gesetzt (vgl. nur SächsOVG, Urteil vom 8. November 2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 47; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll VwGO Kommentar, 7. Aufl. 2018, Anmerkung 5 zu § 74 VwGO). Dies war hier nicht der Fall. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin entgegen gerichtlicher Aufforderung unter Verstoß gegen § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO ihre Originalverwaltungsvorgänge nicht vorgelegt hat und es so schon mangels Vorlage der Zustellungsurkunde an dem Nachweis einer formgerechten Zustellung fehlt, ist die Zustellung eines Bescheides vom 14. August 2019 jedenfalls daran gescheitert, dass laut Schreiben der Deutschen Post AG, Kundenservice BRIEF, Franz-Reichle-Str. 4, 74078 Heilbronn vom 20. August 2019 das beiliegende Schriftstück dem Kundenservice von der „Niederlassung BRIEF“ zur abschließenden Bearbeitung zugesandt worden sei. Das beiliegende Schriftstück sei im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden, die näheren Umstände der Rückgabe seien nicht bekannt, sodass hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden könnten. Wegen der Zuordnung dieses Dokuments zu dem Asylverfahren der Antragsteller ist zu schließen, dass damit nur der Bescheid vom 22. Juli 2019 gemeint sein kann.
Entgegen des Vermerks in der möglicherweise vorhandenen Zustellungsurkunde vom 14. August 2019 wurde der Bescheid somit nicht in der Postagentur in Bernau niedergelegt, sondern gelangte stattdessen umgehend zum „Kundenservice BRIEF“ der Deutschen Post AG in Heilbronn. Die Antragsteller konnten somit, selbst wenn sie die Benachrichtigung über die Niederlegung tatsächlich erreicht haben sollte, keine Kenntnis vom Bescheid erlangen, denn der Bescheid lag in der Postagentur Bürgermeisterstraße 1 in 16321 Bernau tatsächlich nicht vor. Eine wirksame Zustellung durch Niederlegung ist mithin tatsächlich nicht erfolgt.
Eine fehlerhafte Zustellung setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang, es sei denn, der Bescheid ist dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen. Dann gilt er in diesem Zeitpunkt nach § 8 VwZG als zugestellt (vgl. SächsOVG, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall ist der vermeintliche Bescheid weder der Antragstellerin zu 1.) oder dem gesetzlichen Vertreter der Antragsteller zu 2.-4.) oder der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller tatsächlich im Sinne der Heilungsvorschrift des § 8 VwZG zugegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat lediglich durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Kenntnis von einem auf den 22. Juli 2019 datierten Bescheidentwurf erhalten.
Der Sinn von § 8 VwZG liegt darin, dass Verstöße gegen Zustellvorschriften ohne Rechtsfolgen bleiben sollen, wenn auch ohne ihre Einhaltung der Zweck der Zustellung erreicht worden ist, nämlich der tatsächliche Zugang des zuzustellenden Bescheides beim Zustellungsadressaten. Für diesen Fall fingiert § 8 VwZG die wirksame Zustellung. Ein Rückgriff auf § 8 VwZG setzt jedoch voraus, dass die Behörde eine Zustellung vornehmen wollte (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann VwVG/VwZG Kommentar, 11. Aufl. 2017, Anmerkung 2 zu § 8 VwZG; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 - V C 198.62 -, juris Rn. 15).
Nachdem das Bundesamt am 22. August 2019 aufgrund des Schreibens des „Kundenservice BRIEF“ der Deutschen Post AG Kenntnis von der fehlgeschlagenen Zustellung erhalten hatte, unternahm die Antragsgegnerin keinen erneuten Zustellversuch. Den Willen, den Bescheid vom 22. Juli 2019 im Zuge der offenbar am 30. Oktober 2019 veranlassten Aktenübersendung an die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zuzustellen, hatte die Antragsgegnerin nicht, denn die Übersendung erfolgte ersichtlich nur zum Zweck der Akteneinsicht. Überdies hatte die Antragsgegnerin bereits gegenüber dem Landrat des Landkreises Barnim die Mitteilung vom 7. Oktober 2019 gemacht, wonach der Bescheid am 14. August 2019 zugestellt worden sei. Die Antragsgegnerin ging somit ab dem 7. Oktober 2019 selbst - wenn auch fehlerhaft - davon aus, eine Zustellung sei erfolgt. Einen Zustellungswillen hatte sie nach Lage der Dinge ab diesem Zeitpunkt somit nicht (mehr).“
Lediglich für den Fall, dass das Bundesamt gedenkt den Klägern einen inhaltsgleichen Bescheid entsprechend dem Bescheidentwurf vom 22. Juli 2019 zuzustellen, weist das Gericht darauf hin, dass das Offensichtlichkeitsurteil angesichts des Bescheides vom 9. August 2019 an den Ehemann der Klägerin zu 1. und den Vater der Kläger zu 2.-4. nicht haltbar sein dürfte. Zudem dürfte auch die angedachte Abschiebungsandrohung nicht rechtmäßig sein, weil sie sich als nicht unionsrechtskonform erweist, denn die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist werden gleichzeitig in Lauf gesetzt, was nicht zulässig ist (vgl. ständige Rechtsprechung des Gerichts, zuletzt Beschluss vom 27. November 2020 - VG 12 L 603/20.A -, Seite 7 ff. des Beschlussabdrucks unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG, am 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 - und des EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien, beide u. a. veröffentlicht in juris).
Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist das Gericht nicht befugt über den Hilfsantrag zu entscheiden, denn die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist auflösend bedingt durch die positive Entscheidung des Hauptantrags (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, Anm. 5 zu § 90 VwGO, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 43.78 - in DVBl. 1980, 597 und Aulehner in Sodan/Ziekow, a. a. O., Anm. 97 zu § 81 VwGO).
Die Beklagte hat als Unterliegende gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.