Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 02.12.2020 – 13 K 3688/16.A
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1202.13K3688.16.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie ist 1970 in J geboren, seit 2010 verwitwet und hat keine Schulbildung. Die Klägerin reiste mit ihren beiden Söhnen, deren gleichlautende Klage nach Trennung unter dem Aktenzeichen VG 13 K 2954/20.A geführt wird, am 29. September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 18. Dezember 2015 einen Asylantrag.
In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (folgend: Bundesamt) gab die Klägerin an, dass sie nach dem Tod des Mannes mehrere Jahre mit ihren zwei Söhnen und zwei Töchtern, die nicht mit nach Deutschland gekommen seien, bei ihrem Schwager habe leben müssen, der sie wiederkehrend vergewaltigt und misshandelt habe. Eine Anzeige bei der Polizei oder eine Flucht zur Familie der Klägerin sei nicht möglich gewesen, da der Schwager mit der Entziehung der Kinder gedroht habe. Die Töchter der Klägerin seien seit der Ausreise bei der Schwester in J . Als pashtunische Witwe sei es ihr untersagt, erneut zu heiraten. Die Reise habe sie mit dem Geld aus dem Verkauf des Familienhauses in Kabul finanziert, was jedoch lediglich für drei Personen gereicht habe. Der Schwager habe gedroht, im Falle einer Rückkehr die Klägerin und die Kinder umzubringen. Zudem gehe er davon aus, dass alle vier Kinder mit in Deutschland seien.
Mit Bescheid vom 12. September 2016 hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote festgestellt. Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. des Abschlusses des hiesigen Verfahrens zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit ihrer Familie in J selbst eine interne Fluchtalternative beschrieben und ihre Töchter dort hingebracht habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin diese Möglichkeit nicht ebenfalls offenstehe.
Die Klägerin hat am 22. September 2016 Klage zum erkennenden Gericht erhoben.
Sie trägt vor, dass die Misshandlungen durch den Schwager über mehrere Jahre stattgefunden haben. Dieser nehme an, dass alle vier Kinder mit nach Deutschland gekommen seien. Die Klägerin habe kurz vor der Anhörung beim Bundesamt versucht, telefonisch über den Sohn des sie gefährdenden Schwagers ihre Personaldokumente aus Afghanistan zu erhalten. Stattdessen hätte sich allerdings der Schwager gemeldet, der sie mit dem Tode bedroht habe. Die ältere Tochter der Klägerin sei inzwischen verheiratet, die jüngere lebe weiterhin bei der Schwester. Die Klägerin habe gesundheitliche Einschränkungen, sie leide an Problemen mit dem Herzen, der Schulter und des Magens. Die Klägerin gehöre zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen in Afghanistan.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. September 2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Terminsprotokoll zur mündlichen Verhandlung sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juni 2020 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom heutigen Tag wurde das Verfahren hinsichtlich der beiden Söhne abgetrennt.
Entscheidungsgründe§
Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –). Das Gericht konnte die Sache verhandeln, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ordnungsgemäß geladen worden. Zudem konnte das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten (Kläger: Schriftsatz vom 26. August 2020, Beklagte: Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017) ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig – insbesondere fristwahrend erhoben – und im Hauptantrag begründet.
Die Ablehnung der durch die Klägerin begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, der auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nimmt. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es eines Verfolgungsakteurs (§ 3c AsylG). Zudem darf sich kein wirksamer Schutz durch einen Akteur im Sinne des § 3d AsylG bzw. kein interner Schutz bieten (§ 3e AsylG).
Eine Verfolgungshandlung gem. § 3 Abs. 1 AsylG meint in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Des Weiteren sind in Verbindung mit 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG Handlungen umfasst, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie vorgenannt betroffen ist.
Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2017 - A 11 S 1411/16 -, juris). Dabei kann die Verfolgung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Auch darf sich keine inländische Fluchtalternative (§ 3d AsylG) bieten. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Verfolgung droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das ist der Fall, wenn sich die Umstände der Niederlassung so darstellen, dass sich der Betreffende nicht aus einer subjektiven Ausweglosigkeit wieder in das Gebiet begeben muss, in dem ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 27 ff.). Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets eine Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.1.2019 – 13 a ZB 19.30070 – juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 29.9.2018 – 13 A 3333/18.A – juris Rn. 8-13) und geht über die Prüfung der Vermeidung einer akuten Notlage hinaus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 20).
Prognosemaßstab für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (und generell für den internationalen Schutz) ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, - 10 C 23/12 -, juris). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22; Urteil vom . November 1991, - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU - „Qualifikationsrichtlinie“).
Das Gericht trifft die Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Nach den angeführten Maßstäben hat die Klägerin eine Vorverfolgung ausreichend glaubhaft gemacht. Die Verfolgung knüpft an eine bestimmte soziale Gruppe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und geht nach § 3c Nr. 3 AsylG von einem nichtstaatlichen Akteur aus. Ein wirksamer staatlicher Schutz ist nicht ersichtlich (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG). Zudem scheidet in der individuellen Situation der Klägerin eine inländische Fluchtalternative aus (§ 3d AsylG).
Sie hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den Bruder ihres verstorbenen Mannes außerhalb Afghanistans aufhält. Der glaubhaft gemachte Missbrauch durch den Schwager, dessen Haushalt die Klägerin mit den Kindern nach dem Tod ihres eigenen Mannes zwangsweise angehörte, sowie die Drohung mit der Ermordung der Klägerin stellt jeweils eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 AsylG dar. Die Geschichte ist glaubhaft, weil die Schilderung der Erlebnisse keine Widersprüchlichkeiten, Lücken oder unrealistischen Passagen aufweist und auch in Ansehung der gesellschaftlichen Verhältnisse plausibel ist. Beide Handlungen knüpfen dabei an den Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, weil die Klägerin der Gruppe der alleinstehenden, verwitweten Frauen in Afghanistan angehört. Dabei handelt es sich um einen Hintergrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) AsylG der nicht verändert werden kann. Der Klägerin ist es aufgrund der gesellschaftlichen Konventionen untersagt, erneut zu heiraten und selbst wenn es ihr erlaub wäre, käme lediglich der sie gefährdende Schwager in Betracht, weil sie nach dem Tod des Mannes zu dessen Haushalt gehört, was im unabänderbaren Umstand der Witwenschaft begründet ist. Die Gruppe hat in Afghanistan auch eine deutlich abgrenzbare Identität im Sinne § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG und wird von der sie umgebenen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Dabei ist nicht lediglich auf die Männer als Gesellschaft abzustellen, sondern auch auf andere Frauen, die – wenn auch in den patriarchalischen Strukturen in einer sehr schwachen Position – dennoch Teil der Gesellschaft sind.
Es ist auch eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund gegeben, weil der Schwager nur durch das Ableben seines Bruders in die Position gekommen ist, die Klägerin wie zuvor beschrieben zu behandeln und aufgrund ihrer Verweigerung mit dem Tode zu drohen. Wirksamer Schutz durch den Staat, Parteien oder Organisationen (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG) ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass der Schwager zu ihrer Tötung bereit ist, was sich abseits von nicht ersichtlichen Gewaltschutzprogrammen nicht mit der notwendigen Wirksamkeit ausschließen lässt. Der klägerische Vortrag deckt sich mit der Erkenntnismittellage. So ist eine Verteidigung der Rechte von Frauen aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten und einer überwiegend männlichen Richterschaft nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA, Lagebericht vom 16. Juli 2020, S. 15).
Des Weiteren ist für die Klägerin entgegen der Annahme des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid keine interne Schutzalternative ersichtlich. Die Klägerin war zwar in der Lage alleine mit ihren vier Kindern aus Kabul nach J zu flüchten und hat angegeben, ihre beiden Töchter bei ihrer Schwester und dem familiären Umfeld in Sicherheit gebracht zu haben, allerdings hat sie ebenfalls nachvollziehbar geschildert, dass nur für diese dort Platz war, weil für die Aufnahme zum einen Geld gegeben wurde und zum anderen die Mädchen im Haushalt jeweils eine Arbeitskraft darstellen. Die Familie der Klägerin sieht den Platz einer Witwe im Einklang mit den gesellschaftlichen Konventionen ebenfalls beim Schwager. Nach nunmehr fünf Jahren in Deutschland scheidet eine interne Flucht zu der Familie zudem aus, weil von einer gesellschaftlichen Ächtung der Klägerin auszugehen ist. Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass in ihrer Familie zwar ein gewisses Maß an Mitleid vorhanden sei, dieses aber nicht ausreiche, um grundlegende gesellschaftliche Annahmen außer Kraft zu setzen. Es ist ihr nicht zumutbar in der Gefahr, dass die Information über ihre Rückkehr den Schwager erreicht, sie auf einen internen Schutz in J zu verweisen. Diesem ist der Herkunftsort der Klägerin bekannt und er ist mobil. In der Gesamtschau der Umstände hält es der Einzelrichter für beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin weiterhin Schaden droht. Es ist auch keine anderweitige Fluchtalternative ersichtlich, insbesondere in Anbetracht des Bildungsgrads der Klägerin und ihrer geringen körperlichen Belastbarkeit, die ausreichend mit den eingereichten Attesten belegt ist. Die Klägerin kann in dieser Situation auch nicht auf eine anderweitige Schutzmöglichkeit verwiesen werden. Es gibt in den großen Städten zwar Frauenhäuser, die zum Teil auch über einen längeren Zeitraum Zuflucht bieten, doch sind die Frauen danach in der Regel ohne jegliche Perspektive und gesellschaftlich isoliert. Da in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt ist, erscheint es für unverheiratete oder alleinstehende Frauen weitgehend unmöglich erneut Fuß zu fassen (AA, Lagebericht vom 16. Juli 2020, S. 15). Aufgrund der zu erwartenden subjektiven Ausweglosigkeit kann von der Klägerin nicht im Sinne des Prüfungsmaßstabs vernünftiger Weise erwartet werden, sich in einer Großstadt niederzulassen. Vielmehr wäre lediglich eine akute Notlage zu vermeiden, was wie dargestellt nicht ausreicht.
Aufgrund des erfolgreichen Hauptantrags war über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.