Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 02.12.2020 – 8 K 2262/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1202.8K2262.18.00
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil es der Rechtsverfolgung der Klägerin an der gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.
Die nach ergebnislosem Ablauf von mehr als drei Monaten nach Beantragung des Aufenthaltstitels erhobene und damit zulässige (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17.-, juris, Rz. 14) Untätigkeitsklage wird nach den derzeit erkennbaren Umständen ohne Erfolg bleiben.
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch auf Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags zu. Dies gilt auch dann, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass ein Ausreise- und Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Eltern-Kind-Beziehung ihres Sohnes zu seinem Vater, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen seiner Vaterschaft zu einem weiteren Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, besteht und aus diesem Grunde der Klägerin auch die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wegen eines atypischen Ausnahmefalles nicht entgegen gehalten werden kann.
Der Beklagte hat in dem nach Erhebung der Kläger erlassenen Ablehnungsbescheid vom 9. November 2018 die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und dabei das ihm zustehende Ermessen zu Ungunsten der Klägerin ausgeübt. Die Ermessenserwägungen erscheinen sachgerecht und lassen eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht erkennen. Der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung steht nicht entgegen, dass der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet seit mehr als 18 Monaten mit der Folge geduldet ist, dass ihr die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden soll. Auf diesen Sollanspruch kann sich die Klägerin nicht berufen, weil ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Die Klägerin sichert ihren Lebensunterhalt nicht, ohne dass ersichtlich wäre, dass hierfür ein sachlicher Grund vorläge oder sie sich auch nur im Ansatz um eine Erwerbstätigkeit bemüht hätte. Sie hat zudem den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Februar 2017 unter der unzutreffenden Angabe, kamerunische Staatsangehörige zu sein, gestellt und damit – ungeachtet des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft Potsdam das entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat – den Tatbestand der Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Schließlich ist sie mit der offenkundigen Absicht eines Daueraufenthalts ins Bundesgebiet eingereist, ohne das hierfür nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderliche Visum für ihren Sohn und sich eingeholt zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie nach der Einreise erneut einen Asylantrag gestellt hat, nachdem ihr bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie damit nicht mehr schutzbedürftig war. Nach allem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht gewillt ist, sich in die deutschen Lebensverhältnisse zu integrieren. Dies rechtfertigt die Annahme, dass ein Ausnahmefall im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorliegt (vgl. Maaßen/Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1. Oktober 2020, Rz. 153 zu § 25 AufenthG). Die Annahme eines Regelfalls wäre in diesem Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu vereinbaren (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 3.10 -, juris, Rz 19).
Danach bleibt es dabei, dass über den Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu entscheiden ist. Da der Beklagte, wie bereits erwähnt, sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.