Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.12.2020 – 1 K 1663/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1210.VG1K1663.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verzugszinsfestsetzung.

Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg, Landkreis Teltow-Fläming. Der Beklagte zog sie als sogenannte abundante Gemeinde für das Jahr 2014 nach § 17a Abs. 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage heran. Diese Umlage wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BbgFAG vom 20. Dezember 2010 (GVBl. 2010 I Nr. 44) mit § 17a BbgFAG eingeführt. Danach wird von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Der Gesetzeswortlaut wurde nachträglich mehrfach ergänzt. So definierte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des BbgFAG vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2012 I Nr. 43) in § 9 Abs. 4 BbgFAG den bereits zuvor in § 9 Abs. 2 BbgFAG verwendeten Begriff des „gewogenen Durchschnittshebesatzes“ legal. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des BbgFAG vom 15. Oktober 2013 (GVBl. 2013 I Nr. 29) wurde in § 9 der Begriff des „Nivellierungshebesatzes“ eingeführt. Sodann blieb die Regelung bis zum Siebten Änderungsgesetz unverändert.

Über die Erhebung der Finanzausgleichsumlage führten die Beteiligten bereits mehrere gerichtliche Verfahren:

Das Verwaltungsgericht Potsdam wies mit Urteil vom 20. Februar 2014 die Klage der Klägerin gegen die Finanzausgleichsumlage für das Jahr 2012 (VG 1 K 879/13) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. November 2014 (OVG 12 N 80/14) ab; die hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (OVG 12 RN 7/14). Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage gegen die Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2013 ab (VG 1 K 432/14). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ab (OVG 12 N 15.16).

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg wies mit Urteilen vom 6. August 2013 die von drei Gemeinden gegen die Vorschrift § 17a BbgFAG erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Norm in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 richteten, zurück (VfGBbg 53/11, 70/11 und 71/11, jeweils juris). Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2013 nicht zur Entscheidung an

(2 BvR 1961/13, 1962/13 und 1976/13, jeweils juris). Eine weitere kommunale Verfassungsbeschwerde der drei Gemeinden gegen das Dritte Änderungsgesetz des BbgFAG vom 18. Dezember 2012 und das Vierte Änderungsgesetz des BbgFAG vom 15. Oktober 2013 verwarf das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg als unzulässig mit Beschlüssen vom 29. August 2014 (VfGBbg 65/13, 66/13 und 67/13, jeweils juris). Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Vierte Änderungsgesetz des BbgFAG verwarf das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 1/15.

Gegen die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 erhob die Klägerin Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, über die noch nicht entschieden worden ist. Gleichermaßen noch anhängig sind Verfassungsbeschwerden weiterer Gemeinden gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 29. August 2014 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2016. Die Aktenzeichen sämtlicher in diesem Sachzusammenhang erhobenen Verfassungsbeschwerden – auch soweit diesen erstinstanzliche Entscheidungen anderer Gerichte zugrunde liegen – lauten nach Mitteilung der Klägerin: 2 BvR 865/15, 2 BvR 866/15 und 2 BvR 884/15 – gegen Beschlüsse des Landesverfassungsgerichts – sowie 2 BvR 143/15, 2 BvR 196/15, 2 BvR 153/15, 2 BvR 163/15, 2 BvR 1759/16, 2 BvR 1760/16, 2 BvR 1771/16, 2 BvR 1772/16, 2 BvR 2619/18, 2 BvR 1672/19, 2 BvR 1673/19 und 2 BvR 1674/19 – gegen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. Zu den genannten Aktenzeichen 2 BvR 163/15 sowie 2 BvR 196/15 erging am 9. November 2020 jeweils ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 BbgFAG ist die Finanzausgleichsumlage jeweils zum 25. Februar des Folgejahres fällig. Unter dem 20. Januar 2015 erließ der Beklagte einen entsprechenden Festsetzungsbescheid über die Umlage in Höhe von 1.088.839 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin am 18. Februar 2015 Klage unter dem Aktenzeichen VG 1 K 351/15. Zudem beantragte sie bei dem Beklagten die außergerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 4. März 2015 ab. Daraufhin stellte die Klägerin am 9. März 2015 unter dem Aktenzeichen VG 1 L 267/15 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Gericht bat in der Zustellungsverfügung des Eilantrages den Beklagten, bis zur Gerichtsentscheidung keine Vollziehung durchzuführen. Mit Beschluss vom 6. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 die Beschwerde hiergegen zurück (OVG 12 S 48.15). Daraufhin zahlte die Klägerin die Umlage zum Eingangsdatum 14. Oktober 2015. Zuvor hatte das erkennende Gericht mit Urteil vom 8. Oktober 2015 die Klage im Hauptsacheverfahren abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ab (OVG 12 N 16.16). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos (OVG 12 RN 3.16).

Zur Berechnung der Verzugszinsen legte der Beklagte unter Berücksichtigung einer Banklaufzeit den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 13. Oktober 2015 zugrunde und ermittelte einen Betrag in Höhe von 14.694,55 Euro. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur Festsetzung der Verzugszinsen an. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 19. Januar 2016 Stellung.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 setzte der Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 14.694,55 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, das Interesse der Klägerin an einem Entfallen der Zinsfestsetzung müsse hinter die Interessen der anderen umlagepflichtigen Gemeinden an einer Gleichbehandlung, des Landkreises, der anteilig an der Umlage beteiligt werde, den schlüsselzuweisungsberechtigten Kommunen sowie den Interessen des Landes Brandenburg zurücktreten. Dabei sei maßgeblich in die Abwägung einbezogen worden, dass die Zinsfestsetzung auch einen Ausgleich der Vorfinanzierungskosten des Landeshaushaltes für den diesbezüglichen Anteil an der Verbundmasse darstelle und keine rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Bedenken gegen die Festsetzung der Umlage bestünden. Zudem seien die Verzugszinsen allein akzessorisch zur Hauptforderung; diese sei gerichtlich weder ausgesetzt noch verworfen worden. Ferner gebiete die Beachtung des gesetzlichen Fälligkeitsdatums 25. Februar 2015 eine Zinsfestsetzung. Weniger ins Gewicht falle demgegenüber das Interesse der Klägerin an einem Entfallen der Zinsfestsetzung, da ihr Haushalt bereits durch die Zahlung der Finanzausgleichsumlage mit einem Fehlbetrag belastet sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. Mai 2016 Klage erhoben. Sie führt an, der Bescheid leide an einem Begründungsdefizit. Es fehle an einer Mitteilung der Tatbestandsmerkmale und an einer Darstellung der Gründe, die für die Überzeugung des Beklagten maßgeblich gewesen seien. Ihr Interesse daran, keine Zinsen zahlen zu müssen, sei nicht hinreichend ermittelt worden. Der Beklagte sei darüber hinaus offenbar im Unklaren über die Bedeutung der Begründungspflicht. Mangelbehaftet sei auch die Ermessensausübung. So habe der Beklagte die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Hessen (Urteil vom 21. Mai 2013 – P.St.2361) ignoriert, wonach die Finanzausgleichsumlage nur erhoben werden dürfe, wenn zuvor überprüft worden sei, welche Haushaltsmittel der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben verbleiben müssten. Auch das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt habe die Erhebung einer Finanzausgleichsumlage bei identischem Sachverhalt und gleicher Rechtslage für verfassungswidrig erklärt. Es gäbe gerade keine gefestigte verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2013 (VfG Bbg 53/11) sei mit schweren Fehlern behaftet. Jedenfalls seien die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Der Beklagte habe in einem weiteren Verfahren einer abundanten Gemeinde die Erhebung der Umlage auch bis zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ausgesetzt. Jedenfalls sei sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptforderung im Eilverfahren nicht verpflichtet gewesen, die Umlage zu leisten. Der Beklagte sei aufgefordert gewesen, keine Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen, das bedeute, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Hauptforderung, zu der die Zinsen in Abhängigkeit stehen, zu zahlen. Entsprechend habe sie geleistet, als der gerichtliche Eilrechtsschutz abgelehnt worden sei. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, aus Gründen der Gleichbehandlung aller abundanten Gemeinden Zinsen zu verlangen. Er habe dies auch in keinem anderen Fall getan. Der Landkreis habe kein Interesse an der Zahlung von Zinsen, da er an diesen nicht beteiligt werde, sondern lediglich einen Anteil an der Umlage erhalte. Gleiches gelte für die zuweisungsberechtigten Kommunen. Eine Vorfinanzierungspflicht des Landes bestehe nicht. Die Verbundmasse bestehe aus dem erzielten Aufkommen und nicht aus dem, was der Beklagte zu erzielen erhoffe. Bestünde eine Vorfinanzierungspflicht, so könne es denklogisch kein Interesse des Landkreises und der zuweisungsberechtigten Gemeinden an rechtzeitiger Zahlung geben. Jedenfalls gäbe es nach Entrichtung der Umlage kein fortwirkendes rechtlich geschütztes Interesse an der Erhebung von Zinsen. Indes sei sie durch die Zahlung der Umlage bereits wirtschaftlich überfordert und mit einem Fehlbetrag in Höhe von 2.294.657 Euro belastet. Diesen maßgeblichen Gesichtspunkt habe der Beklagte in seiner Abwägung nicht berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016

abzuweisen.

Die Zinsfestsetzung stelle einen Ausgleich für den Zinsvorteil der Klägerin dar, die die fällige Finanzausgleichsumlage nicht rechtzeitig angewiesen habe. Ferner würden die Vorfinanzierungskosten des Landeshaushalts für den Anteil an der Verbundmasse ausgeglichen. Da die erwarteten Einnahmen aus der Finanzausgleichmasse im Haushalt veranschlagt würden, würden diese durch das Land vorfinanziert, wenn die Einnahmen nicht realisiert werden könnten. Gegenüber allen abundanten Gemeinden seien im Falle verspäteter Zahlung Verzugszinsen festgesetzt worden. Eine Verpflichtung, auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu warten, gebe es nicht. Soweit in 2012 in Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen die Finanzausgleichsumlage ausgesetzt worden sei, sei dies lediglich erfolgt, weil eine unanfechtbare Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage ist § 17a Abs. 2 Satz 3 BbgFAG in der Fassung des 6. BbgFAGÄndG vom 15. März 2016. Danach kann das Land für rückständige Finanzausgleichsumlagebeträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Die Finanzausgleichumlage wird gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 BbgFAG von kreisangehörigen Gemeinden erhoben, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt. Sie ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 BbgFAG zum 25. Februar des Folgejahres fällig.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist ordnungsgemäß begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – im Folgenden immer – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (BbgVwVfG) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. § 39 VwVfG regelt nur die formelle Begründungspflicht. Dieser ist bereits genüge getan, wenn die Begründung erkennen lässt, von welchen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausging,

Kopp/Ramsauer, VwVfG,19. Auflage 2018, § 39 Rn. 18.

Auf alle denkbaren oder im Verfahren angesprochenen Fragen muss sie nicht eingehen. Ausreichend ist es, die leitenden Gesichtspunkte darzulegen,

BVerwG, Beschluss vom 01. März 2018 – 1 WB 40/17 –, juris Rn. 39.

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Verwaltungsaktes. Der Beklagte gibt nach Darstellung des Sachverhaltes Auskunft über die seiner Entscheidung zugrundeliegende Rechtsgrundlage. Er stellt sodann im Rahmen der Ermessensausübung die widerstreitenden Interessen gegenüber und gibt die für ihre Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt. Dabei spricht er die für die Entscheidung wesentlichen Fragen an. Dem Zweck der Begründungspflicht, nämlich der Klägerin die Rechtsverteidigung zu ermöglichen, ist hiermit genüge getan. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Grundlage für die hier streitgegenständlichen Verzugszinsen die Erhebung der Finanzausgleichsumlage ist, die zwischen den Parteien auch abseits dieses Verfahrens im Streit steht. Ausgehend vom Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, wonach es keiner Begründung bedarf, wenn dem vom Verwaltungsakt Betroffenen die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist, sind hier keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht des Beklagten zu stellen. Nicht erforderlich ist es jedenfalls – wie die Klägerin meint – dass der Beklagte alle Interessen der Klägerin ermittelt und in die Begründung einstellt. Darüber hinaus verpflichtet § 39 VwVfG den Beklagten auch nicht, sich in der Begründung mit der Begründungspflicht selbst auseinanderzusetzen und zunächst deren rechtliche Bedeutung zu eruieren.

Der Tatbestand der Rechtsgrundlage liegt vor. Die Klägerin war mit der Zahlung der Finanzausgleichsumlage für das Jahr 2014 in Rückstand geraten. Der Beklagte hat nicht – wie die Klägerin meint – verkannt, dass diese bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren (VG 1 L 267/15) nicht verpflichtet gewesen sei, die Hauptforderung zu entrichten. Die beim Beklagten beantragte außergerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte dieser abgelehnt. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 BbgFAG haben Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage keine aufschiebende Wirkung. Mithin konnten weder der Antrag im Eilverfahren noch die Erhebung der Klage (VG 1 K 351/15) die Klägerin von ihrer Zahlungspflicht befreien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit der Zustellung des Eilantrages vom Gericht geäußerten Bitte, bis zur Gerichtsentscheidung über den Antrag keine Vollziehung durchzuführen verbunden mit der Formulierung: „Sollte dies nicht möglich sein, wird um umgehende Mitteilung gebeten.“ Der Hinweis gab der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht das Recht, die Zahlung zu verweigern. Mithin bestand nach wie vor ein fälliger und einredefreier Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Finanzausgleichsumlage.

Der Bescheid, auf dessen Grundlage die Umlage eingefordert wurde, ist wirksam, selbst wenn er – wie die Klägerin meint – rechtswidrig wäre.

Die Festsetzung der Verzugszinsen steht im Ermessen des Beklagten. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der dem Beklagten eingeräumte Ermessensspielraum ist durch Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) eingeschränkt,

Wilhelm, Potsdamer Kommentar - Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand 09/2020, § 17a Rn. 10.

Nach § 34 Abs. 1 LHO sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nach der VV-LHO zu § 34 (dort Nr. 4.2) gilt: Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Bei § 17a Abs. 2 Satz 3 BbgFAG handelt es sich um eine Sonderregelung zu der sonst für Verzugszinsen geltenden Regelung in § 288 Abs. 1 BGB. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dienen dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung. Sie entheben die Behörde jedoch nicht der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles,

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 40 Rn. 77.

Gemessen daran hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er gibt unter Verweis auf § 34 LHO zu erkennen, dass er von einer echten Ermessensermächtigung ausgeht. Die demzufolge erforderliche Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der sonstigen abundanten Gemeinden, der zuweisungsberechtigten Gemeinden, des Landkreises und des Landes leidet nicht unter Ermessensfehlern. Im Einzelnen:

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird,

Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 114 Rn. 8.

Die Ausübung des Ermessens darf nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen,

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 40 Rn. 66.

Entsprechend konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass die anderen umlagepflichtigen Gemeinden aus Gründen der Gleichbehandlung ein Interesse daran haben, dass die Umlage von der Klägerin der gesetzlichen Regelung entsprechend – also zur Fälligkeit – gezahlt wird und der Beklagte insgesamt alle Gemeinden gleich behandelt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht einzelfallbezogen vorgetragen, dass der Beklagte hiergegen verstoßen hat. Der pauschale Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe in keinem anderen Fall als dem ihrigen von einer abundanten Gemeinde Zinsen auf die Umlageforderung erhoben, konnte der Beklagte entkräften. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er nach Abwarten der Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. und 14. November 2014 grundsätzlich Verzugszinsen erhoben hat. Damit hat er eine nicht zu beanstandende Verwaltungspraxis etabliert und sein Ermessen einheitlich ausgeübt. So ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte gegenüber der Gemeinde Liebenwalde im Landkreis Oberhavel für die Ausgleichsjahre 2011 bis 2015 Verzugszinsen entsprechend dieser Praxis festgesetzt hat. Der Ansicht der Klägerin, dass ein Ermessensfehlgebrauch darin liege, dass der Landkreis und die sonstigen zuweisungsberechtigten Kommunen nach Zahlung der Umlage durch die Klägerin kein weitergehendes Interesse an der Zahlung von Verzugszinsen haben könnten, weil ihnen diese nicht zugutekämen, ist nicht zu folgen. Ersichtlich stellt der Beklagte nicht auf den finanziellen Vorteil der Verzugszinszahlung ab, sondern auf die Lenkungsfunktion, also darauf, dass die Umlage fristgerecht geleistet wird. Diese Erwägung entspricht dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte mit den Sätzen 2 und 3 des § 17a Abs. 2 BbgFAG erkennbar eine termingerechte Leistung sicherstellen. Jede Verzögerung in der Zahlung der Umlage kann sonst dazu führen, dass Berechnungsgrundlage und tatsächliche Finanzmasse der Schlüssel-zuweisungen nicht mehr identisch sind, was der Kohärenz der gesamten Regelungen des BbgFAG abträglich ist,

vgl. LT-Drucksache 5/2012, S. 18.

Diesem Gesetzeszweck trägt der Beklagte in seiner Abwägung Rechnung. Der Beklagte konnte auch ermessensfehlerfrei von einer gefestigten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen. Soweit die Klägerin Urteile aus anderen Bundesländern anführt, betreffen diese schon nicht den konkreten hier zugrundeliegenden Umlagebescheid aus dem Jahr 2015. Soweit die Klägerin gegen diesen Bescheid gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat, blieb sie stets erfolglos. Die Klägerin geht ferner fehl in der Annahme, eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Umlage durch das Land bestehe nicht, so dass in der Folge ein Interesse des Landes an fristgerechter Zahlung als Ermessenserwägung sachfremd sei. Die Umlage wird nach haushaltsrechtlichem Ansatz, also in voller Höhe an die notleidenden Gemeinden abgeführt, auch wenn ein Eingang der Umlagezahlung beim Land noch nicht verzeichnet werden kann. Das Land sieht sich aus Art. 99 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) in der Pflicht, für den kommunalen Finanzausgleich zu sorgen und übernimmt daher im Einzelfall die Vorfinanzierung. Das Land hat daher – auch wenn die Vorfinanzierung keine spezifische, gesonderte Kreditaufnahme nötig macht – ein Interesse an fristgerechter Zahlung der Umlage. Diese Vorfinanzierung begründet für die zuweisungsberechtigten Gemeinden und den Landkreis eine finanzielle Abhängigkeit vom Land, die nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es ist daher nicht sachfremd – insbesondere nicht widersprüchlich – neben den Interessen des Landes auch die Interessen der anderen zuweisungsberechtigten Gemeinden und des Landkreises an fristgerechter Zahlung in die Abwägung einzustellen. Es ist dem Beklagten auch kein Defizit bei der Ermittlung der Interessen der Klägerin vorzuwerfen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe unbeachtet gelassen, dass ihr Haushalt bereits durch die Zahlung der Umlage mit einem Fehlbetrag in Höhe von 2.294.657,00 Euro belastet gewesen sei, so bleibt dies zum einen ohne Vorlage der Jahresabschlüsse oder sonstiger Berechnungsunterlagen ohne Substanz. Zum anderen sieht das Gesetz für den Fall ernsthafter Zahlungsschwierigkeiten in § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO die Möglichkeit der Stundung vor. Diese wird jedoch gemäß Nr. 1.1 VV-LHO zu § 59 nur auf Antrag gewährt. Mit der Stellung eines solchen Antrags wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Fälligkeit der Umlage hinauszuschieben und die Verzugszinsen zu vermeiden; sie hat einen solchen Antrag indes nicht gestellt.

Der Beklagte war auch von Gesetzes wegen nicht gehalten, mit der Festsetzung der Verzugszinsen abzuwarten, bis die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind. Die Vorschrift des § 31 Bundes-verfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), den die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, bindet die Behörden an die Entscheidungen des Bundes-verfassungsgerichts. Eine Pflicht der Beklagten, zukünftige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, regelt das Gesetz hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.694,55 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Festsetzung ergibt sich aus § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).