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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.12.2020 – 2 K 4196/17

2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1214.2K4196.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg für das Jahr 2008.

Der Kläger stand als Polizist im Dienst des beklagten Landes. Der Beklagte zahlte an den sich damals noch im Dienst befindenden Kläger für das Jahr 2008 eine Sonderzahlung nach dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 - 2009) zunächst in Höhe des im Gesetz vorgesehenen Grundbetrags von 500 Euro aus. Der Finanzminister setzte mit Bekanntmachung vom 13. November 2008, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 10. Dezember 2008, den Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung für Vollzeitstellen für aktive Beamte – und somit auch für den Kläger – für das Jahr 2008 auf 168 Euro fest und blieb damit unter dem Höchstbetrag von 540 Euro. Der Aufstockungsbetrag wurde entsprechend dieser Festsetzung mit der Bezügezahlung für Februar 2009 ausgezahlt.

Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Jahr 2008 waren Steuereinnahmen i. H. v. 5,4381 Milliarden Euro veranschlagt. In seiner Prognose der zu erwartenden Steuereinnahmen ging der Finanzminister Ende 2008 von einem Betrag von 5,4607 Milliarden Euro aus, sodass er insgesamt Steuermehreinnahmen von 22,6 Millionen Euro in Ansatz brachte, von denen 5,424 Millionen Euro entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 auf die Sonderzahlung entfielen.

Die für die Höhe des Aufstockungsbetrags relevante Schätzung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen beruht im Ausgangspunkt auf einer Prognose des Arbeitskreises Steuerschätzung. Bei diesem handelt es sich um einen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen. Er prognostiziert zweimal in jedem Jahr die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden für das laufende und für das folgende Jahr. Anfang November erfolgt stets eine Steuerschätzung für den mittelfristigen Zeitraum („November-Schätzung“), die die endgültigen Ansätze für die Steuereinnahmen des Folgejahres liefert.

Auf Grundlage der November-Schätzung erstellt das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg jährlich eine Regionalisierung des Schätzergebnisses, in der es die Zahlen auf die einzelnen Bundesländer umrechnet. Nach dieser Umrechnung entfielen für das Jahr 2008 Steuereinnahmen i. H. v. 5,5427 Milliarden Euro und damit prognostizierte Steuermehreinnahmen i. H. v. 104,6 Millionen Euro auf das Land Brandenburg. Der Finanzminister des Landes Brandenburg übernahm diese regionalisierte Steuerschätzung nicht uneingeschränkt für seine Prognose und damit die Berechnung des Aufstockungsbetrags zur Sonderzahlung, sondern wich in drei Positionen mit folgender Begründung ab:

Bei der Lohnsteuer wurde die Prognose um 35 Millionen Euro aufgrund der Entwicklung des Steueraufkommens in den Monaten November und Dezember in den Vorjahren erhöht, da seit dem Jahr 2002 das örtliche Lohnsteueraufkommen im vierten Quartal mindestens 26 % der Jahreseinnahmen betragen habe.

Bei der Umsatzsteuer wurden die Erwartungen um 111,6 Millionen Euro abgesenkt. Ursächlich hierfür war nach Aussage des Finanzministeriums, dass das örtliche Umsatzsteueraufkommen in den Vorjahren seit 2002 (mit Ausnahme des Jahres 2004) im November und Dezember in der Regel nicht höher gewesen sei als im Oktober. Zudem seien die Steigerungsraten des Umsatzsteueraufkommens gegenüber dem Vorjahr seit August 2008 stark rückläufig und seit September 2008 sogar negativ.

Bei der Grunderwerbssteuer wurde ein Abschlag von 5,4 Millionen gegenüber der Regionalisierung vorgenommen, da das Brandenburger Aufkommen von Januar bis Oktober um rund 33 % unter dem Vorjahresergebnis gelegen habe.

Damit lagen die vom Finanzminister angenommenen Steuermehreinnahmen insgesamt um 82 Millionen Euro unter der Regionalschätzung des Finanzministeriums des Landes Baden-Württemberg. Als Grund führte die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) für den Beklagten die fehlende Berücksichtigung von Kassen- und Abrechnungseffekten in der baden-württembergischen Regionalschätzung an. So erfolge die Abrechnung des vierten Quartals im Länderfinanzausgleich immer erst im ersten Quartal des Folgejahres. Außerdem könne es zu Abweichungen zwischen den Regionalisierungsergebnissen und den tatsächlichen Steuereinnahmen dadurch kommen, dass der den Verteilungsberechtigten zugrundeliegende Zeitraum der Ist-Steuereinnahmen nicht identisch mit dem jeweiligen Kalenderjahr sei. Tatsächliches Ist-Ergebnis am Ende des Jahres waren Steuereinnahmen in Höhe von 5,5742 Milliarden Euro, also im Vergleich zum Haushaltsansatz tatsächliche Steuermehreinnahmen i. H. v. 136,1 Millionen Euro.

Der Kläger legte am 7. Juli 2009, ergänzt um ein Schreiben vom 21. September 2011, Widerspruch gegen die Bezügemitteilung für Februar 2009 ein und forderte eine Erhöhung des Aufstockungsbetrags der Sonderzahlung um 372 Euro auf den nach § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 - 2009 höchstmöglichen Aufstockungsbetrag von 540 Euro. Er ist der Ansicht, dass Grundlage für die Ermittlung der Steuermehreinnahmen das Regionalisierungsergebnis des baden-württembergischen Finanzministeriums hätte sein müssen. Jedenfalls sei aufgrund des stark nach oben von der Prognose abweichenden Ist-Ergebnisses der Steuermehreinnahmen auch eine nachträgliche Korrektur des Aufstockungsbetrages geboten gewesen.

Die ZBB wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2017 zurück, da nach ihrer Ansicht die Festsetzung des Aufstockungsbetrages rechtmäßig erfolgt sei. Dass die tatsächlichen Steuereinnahmen des Jahres höher waren als im November 2018 prognostiziert wurde, sei unerheblich, weil das Gesetz allein auf die Prognose und nicht das Ist-Ergebnis abstelle. Überdies sei die vorgenommene Prognose der Steuereinnahmen eine vertretbare und den gesetzlichen Vorgaben nicht widersprechende Methode, was auch das Verwaltungsgericht Cottbus bestätigt habe. Insbesondere habe der Finanzminister Änderungen an dem Regionalisierungsergebnis des Finanzministeriums des Landes Baden-Württemberg vornehmen dürfen.

Der Kläger hat am 24. Juli 2017 Klage erhoben. Unter Vertiefung seiner bisherigen Argumentation führt er an, dass seine Besoldung verfassungswidrig zu niedrig gewesen sei und die Änderungen durch den Finanzminister an der regionalisierten Schätzung unbegründet seien.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der ZBB vom 10. Juli 2017 zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2008 einen weiteren Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung in Höhe von 372 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Vertiefung seiner bisherigen Argumentation vor, dass eine Anpassung des Regionalergebnisses notwendig sei, weil mit diesem eine präzise Vorhersage der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich sei. Auch der Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 ergebe nicht, dass die Regionalschätzung unverändert übernommen werden müsse. Es sei vielmehr geboten, die Prognose aus dem Haushaltsplan zu Beginn des Jahres und die Schätzung zum Ende des Jahres nach denselben systematischen Prinzipien vorzunehmen, was erfolgt sei. Wäre das Ergebnis der Regionalisierung der Steuerschätzung unverändert übernommen worden und wäre es einem unbereinigten Haushaltsansatz gegenübergestellt worden, wäre das Ergebnis für die einzelnen Berechtigten maximal um 10 Euro höher ausgefallen. Eine Abweichung im Ist-Ergebnis von der Prognose liege in der Natur jeder Schätzung. Auch die Änderung in Bezug auf die Umsatzsteuer sei korrekt erfolgt: So seien die Monate November und Dezember hinsichtlich der Umsatzsteuereinnahmen mit einer Ausnahme stets niedriger als im Oktober der jeweiligen Jahre gewesen.

Durch eine Vereinbarung zu Musterverfahren (Musterklagen) wegen der Widersprüche und Klagen zur Sonderzahlung 2008 (Aufstockungsbetrag) vom 16. August 2017 zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bzw. Berufsverbände, vertreten durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, dbb beamtenbund und tarifunion und den Deutschen Richterbund, ist auch das vorliegende Verfahren zu einem Musterverfahren ausgewählt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, da der Kläger die zunächst noch geltend gemachte verfassungswidrige Unteralimentation nicht weiter zum Gegenstand seines Klagebegehrens macht; insoweit wäre die Klage bereits unzulässig, da das gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Beamtenstatusgesetz erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Der von ihm erhobene Widerspruch bezog sich nämlich ausdrücklich nur auf die Sonderzuwendung und lässt sich daher auch nicht im Wege der Auslegung dahin deuten, das Begehren umfasse auch die Feststellung einer für die amtsangemessene Alimentation unzureichende Höhe der Besoldung;

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 -, juris Rn. 22.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Zahlungsanspruch aus dem Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung 2008 zu. Deshalb ist der Widerspruchsbescheid der ZBB rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Sonderzahlung in den Jahren 2007 bis 2009 für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger setzte sich nach § 5 Abs. 1 S.1 BbgSZG 2007 - 2009 aus einem dem Kläger gewährten Grundbetrag von 500 Euro (§ 6 BbgSZG 2007 - 2009) sowie einem Aufstockungsbetrag (§ 7 BbgSZG 2007 - 2009), der vorliegend i. H. v. 168 Euro festgesetzt wurde, zusammen. Für das von ihm mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren, einen höheren Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung 2008 bis zur Höchstsumme von 540 Euro zu erhalten, gibt es hingegen keine Grundlage.

Nach § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 betrug die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger 24 vom Hundert der zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen. Nach § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 setzte das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung jeweils bis zum 15. November des Jahres die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Aufstockungsbeträge nach § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 - 2009 fest und machte sie im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

Der den Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung regelnde § 7 BbgSZG 2007 - 2009 erweist sich als verfassungsgemäß (I.). Der auf der Grundlage dieser Norm in verfahrensfehlerfreier Weise vom zuständigen Finanzminister (II.) festgesetzte Aufstockungsbetrag ist rechtlich nicht zu beanstanden, da er auf einer methodisch vertretbaren und nachvollziehbaren Prognose beruht (III.).

I. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 BbgSZG 2007 - 2009 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere erfüllt die Norm die – gerade im Beamtenbesoldungsrecht aufgrund des dort geltenden strengen Gesetzesvorbehalts,

vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 8 m. w. N.,

besonders zu beachtenden – Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes;

so auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 24.

§ 7 BbgSZG 2007 - 2009 enthält zwar kaum detaillierte Anforderungen an die dem Haushaltsansatz gegenüberzustellende Steuerprognose gegen Ende des Jahres;

VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 30.

Insbesondere lässt sich der Norm für die Jahresendprognose kein Stichtag (§ 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009: „bis zum 15. November“) entnehmen, sodass – die Norm eng beim Wortlaut genommen – sogar eine Prognose im Frühjahr des jeweiligen Jahres zur Ermittlung des Sonderzahlungsbetrages den Buchstaben des Gesetzes genügt hätte, wenngleich dies dem erkennbaren Zweck der Norm zuwidergelaufen wäre.

Auch folgt aus der Vorschrift kein konkreter Berechnungsmodus des Aufstockungsbetrags der Sonderzahlung. § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 definiert als Größen lediglich abstrakt „die zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes“ sowie „die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen“. Während letztere sich unmittelbar mit einem Blick dem Haushaltsplan entnehmen lassen, bedarf die „Ermittlung der Steuermehreinnahmen“ einer näheren Konkretisierung. Auch ist die konkrete Umlage der Steuermehreinnahmen auf die einzelnen Begünstigten – insbesondere auch im Verhältnis der verschiedenen Gruppen an Zahlungsempfängern – in der Norm nur im Ansatz geregelt.

Gleichwohl lassen sich der Norm im Wege der Auslegung die Berechnungsgrundlagen und das zur Auszahlung vorgesehene Verfahren in verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstandender Weise entnehmen. Die erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine möglichst nah an den tatsächlichen Einnahmen liegende Prognose aufzustellen, lässt den Schluss zu, dass durch die Norm noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass im Regelfall die Prognose möglichst unmittelbar vor dem 15. November erfolgen sollte. Auch ergibt sich aus der in der Norm vorgesehenen Gegenüberstellung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen mit dem Ansatz im Haushaltsplan der zu erwartenden Steuereinnahmen, dass auch für die später im Jahr aufzustellende Prognose gegen Ende des Jahres dieselben Berechnungsgrundlagen gewählt werden mussten, um eine Vergleichbarkeit und eine möglichst realistische Ermittlung der Steuermehreinnahmen zu gewährleisten.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Besoldungsgesetzgeber einen Bestandteil der Besoldung, zu der auch die Sonderzahlung nach § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in seiner am 1. Januar 2008 geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung gehörte, abhängig von der Entwicklung der Steuereinnahmen geregelt hat. Solange es sich – wie hier – um einen im Verhältnis zur Grundbesoldung und dem Grundbetrag der Sonderzahlung vergleichsweise geringen Betrag handelt, ist den Anforderungen an die beamtenrechtliche Besoldung genüge getan. Dem Grunde und der Bezugsgröße nach ergibt sich der Aufstockungsbetrag nämlich aus der Norm,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 19; für die vorliegende Norm so ausdrücklich auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 24.

II. Die Festsetzung des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Aufstockungsbeträge erfolgte verfahrensfehlerfrei;

zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 26.

Insbesondere war der Finanzminister für die Festsetzung auch zuständig. Die Befugnis des Finanzministers folgt dabei aus seiner Kompetenz zur Festsetzung des Aufstockungsbetrags, vgl. § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009. Der Finanzminister hat, nachdem er die zu erwartenden Steuermehreinnahmen prognostiziert hatte, u. a. den Gesamtbetrag der Aufstockung und den entsprechenden Aufstockungsbetrag nach § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 festgesetzt und bekannt gemacht;

so auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 29.

III. Die Berechnung des Aufstockungsbetrags ist auch in rechtsfehlerfreier Weise erfolgt. Der Finanzminister ist bei der Bestimmung des Aufstockungsbetrags durch seine Festsetzung der Steuermehreinnahmen den aus der Norm folgenden Anforderungen gerecht geworden. Insbesondere ist die für die Berechnung des Aufstockungsbetrags maßgebende Festsetzung der vom Finanzminister des Landes Brandenburg prognostizierten Steuermehreinnahmen gegen Ende des Jahres nicht zu beanstanden. Er hat bei der von ihm zu erstellenden Prognose unter Beachtung der abstrakt aufzustellenden Maßstäbe (1.) auch bei der Ermittlung der konkreten einzelnen Positionen der Steuerschätzung (2.) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7 BbgSZG 2007 - 2009 beachtet;

siehe auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - 4 K 48/10 -, juris Rn. 29 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 24 f.

1. In der abstrakten Maßstabsbildung und Aufstellung der in die Prognose einfließenden Ansätze ist der Finanzminister an die Grundsätze der Haushaltsaufstellung gebunden. Trotz des Charakters als Prognose ist die gerichtliche Kontrolldichte mit Blick auf die Grundsätze der Aufstellung nicht beschränkt. Andernfalls drohte die Gefahr, dass der Finanzminister die Schätzung beliebig verändern und im Ergebnis damit auch die Sonderzahlung entsprechend nach unten korrigieren könnte, was sich bereits aufgrund des aus Art. 101 der Verfassung des Landes Brandenburg folgenden Haushaltsgrundsatzes der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit verbietet.

Der Forderung nach Haushaltswahrheit sind allerdings Grenzen gesetzt, da die Haushaltsplanung zwangsläufig mit Prognosen arbeitet. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Prognose der Steuereinnahmen, deren Höhe von der nicht präzise voraussehbaren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängt. Vom Haushaltsgeber – und damit auch für den die Entscheidung des Gesetzgebers vorbereitenden und ausführenden Finanzminister – kann insoweit nicht mehr verlangt werden als eine auf vernünftigen Erwägungen beruhende Schätzung, für die er über einen Prognosespielraum verfügt. Der Grundsatz der Haushaltswahrheit ist dementsprechend erst bei vorsätzlicher Verschleierung oder fahrlässiger Fehleinschätzung verletzt,

VerfGH NRW, Urteil vom 2. September 2003 - 6/02 -, juris Rn. 69 m. w. N.

Aus dem Verfassungsgebot der Haushaltswahrheit folgt vor allem auch die Pflicht zur Schätzgenauigkeit mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Budgetfunktionen im parlamentarischen Regierungssystem zu gewährleisten. Diese Pflicht ist jedenfalls durch bewusst falsche Etatansätze verletzt, aber auch durch „gegriffene“ Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen. Wie andere Prognosen sind auch die vielfach erforderlichen Einnahmen- und Ausgabenschätzungen nicht schon dann als Verstoß gegen das Wahrheitsgebot zu bewerten, wenn sie sich im Nachhinein als falsch erweisen. Sie müssen stets nur aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen;

BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, juris Rn. 104 m. w. N.

Bei der Ermittlung der konkreten Zahlen der einzelnen Positionen ist dem Finanzminister aus diesem Grund ein Prognosespielraum zuzugestehen. Die Aufstellung eines Haushalts enthält seiner Natur nach prognostische Elemente und lässt sich nicht empirisch feststellen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle dergestalt beschränkt, dass die Festsetzungskompetenz des brandenburgischen Finanzministers im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu respektieren ist;

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 23.

Die bei der Ermittlung der konkreten Zahlen dem Finanzminister obliegende Prognosekompetenz folgt auch aus den vorliegend einschlägigen Vorschriften selbst. § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 enthält nämlich nicht nur eine – formal zu betrachtende – Zuständigkeits- und Verfahrensregelung, indem er die Festsetzung des Gesamtbetrages der Aufstockung und der Aufstockungsbeträge dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung überträgt. Dem Finanzminister ist nämlich bei der im Vorfeld der vorgenannten Festsetzungen durchzuführenden Ermittlung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen auch ein Einschätzungsspielraum eingeräumt. Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen lassen sich nämlich wie im Übrigen auch die im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen nicht rein empirisch bestimmen. Sie stellen keine „Tatsache“ in dem Sinne dar, dass sie unter sorgfältiger Beachtung bestimmter methodischer Regeln exakt, richtig oder nach Maßgabe der von dem Messverfahren erzielten Genauigkeit nur annähernd objektiv bestimmt werden könnten;

BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 22.

Vielmehr verlangen die in Betracht kommenden Methoden zur Abschätzung künftiger Steuereinnahmen bzw. Steuermehreinnahmen zahlreiche Wertungen, die einer präzisen Tatsachenfeststellung wie auch einer rechtlichen Erkenntnis kaum zugänglich sind;

so auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 28.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist deshalb die Prüfung, ob die angewandte Methode mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, insbesondere ob sie methodisch vertretbar ist, was auch voraussetzt, dass sie nachvollziehbar ist;

BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 30.

Zutreffender Ausgangspunkt für die Jahresendprognose ist dabei die November-Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung, bei der es sich um eine seit vielen Jahren üblichen Methode handelt. Die Veranschlagung der Einnahmen aus Steuern auf der Grundlage der Ergebnisse des Arbeitskreises lässt im Regelfall ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen erkennen;

Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - 1/10 -, juris Rn. 129.

Dafür sprechen neben dem Stichtag aus § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009, der eine Festsetzung der Prognose auf den 15. November festlegt und damit eine Berücksichtigung der Novemberschätzung ermöglicht und nahelegt, auch die Gesetzgebungsmaterialien:

„Orientierungsgröße ist der Soll-Ist-Vergleich nach dem Ergebnis der November-Steuerschätzung.“

(LT-Drs. 4/4242, Anlage S. 8)

Weder dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 noch den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich jedoch entnehmen, dass die November-Schätzung bzw. die aus ihr folgende Regionalisierung durch das baden-württembergische Finanzministerium – ungeachtet der jeweils hohen fachlichen Qualität – unverändert für die Berechnung des Betrags nach § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 übernommen werden mussten;

so auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 31.

Hätte der Gesetzgeber eine unveränderte Übernahme der Regionalisierung gewollt, hätte er dies dadurch ausdrücken können, dass er diese Prognose im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich in Bezug genommen hätte. Ein derartiges – mit Blick auf die Finanzhoheit des Landes Brandenburg (Art. 109 des Grundgesetzes) auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenkliches – Verständnis wäre letztlich darauf hinausgelaufen, dass der Gesetzgeber die Festsetzung der Steuerprognose aus der Hand gegeben hätte und die maßgeblichen Zahlen in ein vom beklagten Land unabhängiges Gremium und anschließend zusätzlich in ein Finanzministerium eines anderen Bundeslandes „ausgelagert“ worden wären.

Dass die vom Finanzminister nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 aufzustellende Steuerprognose zum Ende des Jahres in der auf der Arbeitskreisschätzung beruhenden Regionalisierung lediglich ihren Ausgangspunkt findet, eine unveränderte Übernahme aber nicht angezeigt erscheint, wird auch mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren deutlich. So ist in den Gesetzgebungsmaterialien mit Blick auf die November-Schätzung des Arbeitskreises ausdrücklich nur von einer „Orientierungsgröße“ die Rede;

LT-Drs. 4/4242, Anlage S. 8.

Ein Abweichen von dem regionalisierten Ergebnis der Steuerschätzung ist nicht nur zulässig, sondern kann sogar geboten sein, wenn „handfeste“ Indizien für wesentlich geänderte Ansätze der Steuern und steuerinduzierten Einnahmen erkennbar werden;

vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, juris Rn. 106; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 30. September 2011 - 1/10 -, juris Rn. 131.

Auch die vom Beklagten vorgetragenen Kassen- und Abrechnungseffekte legen es nahe – und gebieten es zur Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung mitunter –, von der regionalisierten November-Schätzung bei der eigenen Steuerprognose abzuweichen. Neben dazu beitragenden Durchlaufposten erfolgt die Abrechnung des vierten Quartals im Länderfinanzausgleich immer erst im ersten Quartal des Folgejahres;

VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 34.

So ging der Gesetzgeber auch selbst von einer fehlenden Berücksichtigung der Zahlungen aus dem Länderfinanzausgleich aus:

„Bezugsgröße sind die reinen Steuereinnahmen (Kapitel 20 010, HGr. 0 ohne OGr. 9) des Landes ohne Länderfinanzausgleich und Ergänzungszuweisungen des Bundes zum Ausgleich von Fehlbeträgen.“

(LT-Drs. 4/4242, Anlage S. 8)

Des Weiteren kann es zu Abweichungen zwischen den Regionalisierungsergebnissen und den tatsächlichen Steuereinnahmen dadurch kommen, dass absehbare Sonderentwicklungen bei den Steuern oder der Wirtschaftsentwicklung des jeweiligen Landes Korrekturen erforderlich machen können. Schließlich erfolgt die November-Schätzung allein unter Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts, selbst wenn entsprechende Änderungen bereits beschlossen sind. Die Berücksichtigung von geplanten und mitunter sogar schon beschlossenen (aber noch nicht in Kraft getretenen) Steuerrechtsänderungen ist demnach zur Ermittlung einer möglichst realistischen Prognose geboten, gerade auch, wenn diese noch nicht in der November-Schätzung zum Ausdruck kommen.

Es ist entgegen dem Klagevorbringen auch nicht ersichtlich, dass dem Finanzminister zwischen der Veröffentlichung der Regionalisierung der November-Schätzung und der Festsetzung des Aufstockungsbetrags nicht ausreichend Zeit blieb, eine vertretbare und sorgfältige Anpassung der ihm vorgelegten Schätzung vorzunehmen. So findet – wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – ohnehin eine regelmäßige Übermittlung der relevanten Steuerzahlen an das brandenburgische Finanzministerium statt. Das Ministerium ist deshalb in seinem Zahlenmaterial ohnehin à jour und kann aus diesem Grund in kürzester Zeit eine Anpassung an das ihm zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial vornehmen.

2. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Finanzminister des Beklagten bei der Ermittlung der konkreten Zahlen für die Schätzung zum Ende des Jahres 2008 eine methodisch vertretbare und nachvollziehbare Prognose erstellt. Der Aufstockungsbetrag ist deshalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Insbesondere ist eine Auseinandersetzung des Finanzministers mit den Schätzgrundlagen des Arbeitskreises Steuerschätzung und der darauf beruhenden Regionalisierung zu erkennen. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Prognose der Lohn-, der Umsatz- als auch der Grunderwerbssteuer;

so auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 35 f.

Nach Überzeugung der Kammer genügen die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen auch dafür, die Entscheidung des Finanzministers nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab zu überprüfen. Sowohl der Verwaltungsvorgang als auch die vom Beklagten vorgelegte Berechnung des Aufstockungsbetrages 2008 zur Umlage der Steuermehreinnahmen auf die Begünstigten versetzen das Gericht in die Lage, die Berechnungsgrundlagen des Ministers in ausreichender Weise nachvollziehen zu können. Die Kammer hat deswegen darauf verzichtet, weitere Unterlagen beim Beklagten anzufordern, zumal die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst dargestellt hat, dass sie keine Vorstellung habe, welche konkreten weiteren Unterlagen dem Gericht noch vorgelegt werden könnten.

Die Korrektur der Lohnsteuerprognose erweist sich als rechtsfehlerfrei. Die vom Finanzminister angenommene Prognose lag um 35 Millionen Euro höher als in der regionalisierten Prognose der November-Schätzung angenommen. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine vertiefte Überprüfung überhaupt geboten ist, da sich die Erhöhung dieses Ansatzes allenfalls zugunsten des Klägers auswirken konnte, da die prognostizierten Steuermehreinnahmen damit höher ausfielen. Die Abweichung erweist sich nämlich jedenfalls als vertretbar. So stellte das örtliche Lohnsteueraufkommen im vierten Quartal, wie auch vom Finanzministerium angegeben, mindestens 26 % der Jahreseinnahmen dar. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Prognose die Erfahrungen mehrerer Jahre in Ansatz gebracht wurden, da dies die Genauigkeit einer Prognose steigern kann;

vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 35.

Da die Korrektur der Umsatzsteuerprognose um 111,6 Millionen Euro niedriger als die auf Brandenburg heruntergebrochene November-Schätzung ausfallen sollte, ist sie in maßgebender Weise ursächlich für die Verringerung des Aufstockungsbetrags und unterliegt auch aufgrund dieser deutlichen Abweichung einer genaueren Prüfung anhand der vorab aufgestellten Maßstäbe. Aber auch diese Korrektur der regionalisierten Prognose begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

So war das örtliche Umsatzsteueraufkommen in den letzten beiden Monaten des Jahres seit dem Jahr 2002 (mit einer Ausnahme im Jahr 2004) schwächer als im Oktober der jeweiligen Jahre, im Dezember der jeweiligen Jahre oft sogar in erheblichem Ausmaß. Seit August 2008 war die örtliche Umsatzsteuer-Steigerungsrate gegenüber dem Vorjahr stark rückläufig (von 21,9 % Steigerung im Juli auf 1,6 % im August), im September 2008 sogar leicht (1,5 %) und im Oktober dann sogar stark (13,2 %) negativ. Auch in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt in ihren Folgen noch nicht absehbaren, aber bereits spürbaren Weltfinanzkrise als Teil der Weltwirtschaftskrise erscheint eine Korrektur der Umsatzsteuerprognose in der vom Finanzminister angenommenen Höhe zumindest vertretbar. Schließlich mussten auch die eingebrochenen Zahlen im September 2008 befürchten lassen, dass die Umsatzsteuer weiter sinken würde. Damit hat der Finanzminister aktuelle Entwicklungen nicht ausgeklammert, sondern gerade – in diesem Fall aber zum Nachteil der Begünstigten – berücksichtigt. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steigerung des örtlichen Aufkommens der Umsatzsteuer gegenüber dem Vorjahresmonat i. H. v. 12,1 % für den Finanzminister vorhersehbar war.

Dass das tatsächliche Ist-Ergebnis des Umsatzsteueraufkommens am Ende des Jahres letztlich 62,7 Millionen Euro über der in Ansatz gebrachten Korrektur der Regionalisierungsprognose, aber immerhin noch 48,9 Millionen Euro unter der regionalisierten November-Schätzung lag, lässt den Schluss zu, dass der Abzug durch den Finanzminister – in Anbetracht der dargestellten Umstände aus verständlichen Gründen – vorsichtig, aber letztlich in Anbetracht der gegeben gewesenen Risiken noch vertretbar gewählt wurde.

Auch die Abweichungen bei der Grunderwerbssteuerprognose sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insoweit weicht der Finanzminister in seiner Prognose um 5,4 Millionen Euro von der durch das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufgestellten Prognose für Brandenburg ab. Auch dieser Abschlag erweist sich als methodisch vertretbar und nachvollziehbar. So war das örtliche Grunderwerbssteueraufkommen zwischen Januar und Oktober 2008 insgesamt rund ein Drittel unter dem Wert des Vorjahres. Eine vergleichbar schlechtere Entwicklung durfte deshalb auch für die verbleibenden zwei Monate des Jahres angenommen werden. So zeigt auch der monatliche Vergleich der Grunderwerbssteuer der Jahre 2007 und 2008 eine parallele Entwicklung (mit Ausnahme des Monats Juni) in beinahe allen Monaten der beiden Jahre. Dass der Finanzminister in seiner Prognose einen Gleichlauf mit den Vorjahren auch für November und Dezember annahm, erscheint deshalb mindestens sehr gut vertretbar. Entgegen dieser Entwicklung lag insbesondere der Dezember 2008 im Ist-Ergebnis als einziger Monat des Jahres 2008 überhaupt über dem Ergebnis des Vorjahres. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Finanzminister diese bessere Entwicklung hätte vorhersehen können.

Auch losgelöst von den genannten Einzelpositionen verhelfen die tatsächlich höheren Steuereinnahmen am Ende des Jahres der Klage nicht zum Erfolg;

vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 39.

Der insoweit unmissverständlich gefasste Wortlaut des § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 stellt nämlich allein auf die Endjahresprognose und nicht auf die tatsächlichen Steuermehreinnahmen am Ende des Jahres ab. Selbst tatsächlich deutlich höhere Steuermehreinnahmen zum Ende des Jahres verändern die Höhe des Aufstockungsbetrags deshalb grundsätzlich nicht. Die Prognose ist nämlich nicht schon alleine deshalb zu beanstanden, weil sich die tatsächlichen Zahlen anders entwickelt haben und sie aus diesem Grund sich nachträglich als unzutreffend erweisen. So hätte auch eine im Vergleich zur Prognose des Finanzministers aus dem November schlechtere Entwicklung der tatsächlichen Zahlen nicht zu Ungunsten der Sonderzahlungsempfänger ihren Aufstockungsbetrag verringert. Dass im Wortlaut der Norm zum Jahresende eine Prognose und nicht die tatsächlichen Steuereinnahmen in Ansatz gebracht wurden, lag letztlich auch nur im Interesse der Sonderzahlungsempfänger, weil sie der zeitnahen Auszahlung der Sonderzahlung an die Begünstigten diente.

Der Finanzminister hat in den übrigen, im Anwendungsbereich des Sonderzahlungsgesetzes liegenden Jahren (2007 und 2009), in denen in einem Jahr der maximale Aufstockungsbetrag und in einem anderen Jahr überhaupt keine Aufstockung der Sonderzahlung erfolgten, auch ersichtlich keinen anderen Modus zugrunde gelegt. Auch aus diesem Grund vermag die Kammer die behaupteten „politischen Erwägungen“, die unsachgemäße Erwägungen darstellen würden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 24.94 -, juris Rn. 34,

bei der Festsetzung des Aufstockungsbetrags – gerade auch in Anbetracht der methodischen Vertretbarkeit – nicht zu erkennen.

Schließlich wurde die Steuerprognose auch nicht etwa ausschließlich für den Aufstockungsbetrag der Sonderzahlung erstellt, sondern sie diente primär der ständigen Überprüfung der Zuflüsse an den Haushalt des Landes Brandenburg in dem dafür üblichen Verfahren (Kabinettvorlage und Unterrichtung des Landtages im Nachgang zu der November-Schätzung). Auch deshalb erscheint eine Abweichung von der regionalisierten November-Prognose durch den Finanzminister mit dem Ziel, die Höhe des für 2008 zu zahlenden Aufstockungsbetrages zu verringern, fernliegend. Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzminister sich bei der Aufstellung der Ansätze im Haushaltsplan von anderen Grundsätzen als bei der Endjahresprognose im November hat leiten lassen, bestehen nicht.

So auch VG Cottbus, Urteil vom 28. Juni 2013 - VG 4 K 48/10 -, juris Rn. 31.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Obwohl es sich vorliegend um auslaufendes Recht handelt, war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Vielzahl der noch anhängigen Klage- und Widerspruchsverfahren die Berufung zuzulassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

Beschluss§

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 372 Euro festgesetzt.