Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.01.2021 – 2 K 1448/18
2. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0127.2K1448.18.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Durchführung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens „Bereichsleiter/in im B...– R...“ die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte dadurch in ihrem Recht aus § 27 BGleiG verletzt hat, dass er sie an der Besetzung der die Personalauswahl treffende Auswahlkommission vorab nicht beteiligt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters B...bei einer Stellenbesetzung im Jahr 2017.
Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte im Jobcenter B.... Das Jobcenter befindet sich in Trägerschaft der Stadt B... und der Bundesagentur für Arbeit. Der Beklagte ist der Geschäftsführer des Jobcenters.
Im Jobcenter B... sollte in den Jahren 2017 bzw. 2018 die Stelle „Bereichsleiter/in im B...“ neu besetzt werden. Nachdem auch aufgrund von Einwänden der Gleichstellungsbeauftragten im Frühjahr 2017 ein erster Anlauf zur Besetzung der Stelle gescheitert war, nahm der Beklagte im Frühsommer 2017 das Besetzungsverfahren erneut auf. Wie auch im Entwurf des Frühjahrs wies auch diese Ausschreibung u.a. als Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit „demnächst“ aus und enthielt eine verkürzte Bewerbungsfrist. Gegen den Entwurf der Ausschreibung wandte sich die Klägerin am 24. Mai 2017 mit einem Votum und am 28. Juni 2017 mit einem Einspruch. Insbesondere regte sie an, auf eine Ausschreibung zu verzichten und die Stelle intern zu besetzen. Beide Anregungen wurden zurückgewiesen, der Einspruch dabei durch die Trägerversammlung des Jobcenters. Der Beklagte veröffentlichte schließlich am 24. Juli 2017 die Ausschreibung für die Stelle.
Anfang August 2017 trat die Klägerin ihren Jahresurlaub an und richtete zu diesem Zweck für die von ihr zu überwachenden E-Mail-Postfächer, so auch für ihre persönliche E-Mail-Adresse als Mitarbeiterin des Jobcenters, einen Abwesenheitsassistenten ein, welcher eingehende E-Mails mit einem Hinweis auf ihre Abwesenheit beantwortete: „Ich bin bis einschließlich 31.08.2017 dienstlich nicht erreichbar. Sie erreichen mich wieder ab dem 01.09.17 ab 7:30 Uhr. Mails für die Gleichstellungsbeauftragte bitte an das Gleichstellungspostfach senden, da sonst erst ab dem 04.09. eine Bearbeitung erfolgen kann. (…) Bitte beachten Sie, dass diese Mail nicht automatisch weitergeleitet wird.“
Am 15. August 2017 erhielt die Klägerin um 9:10 Uhr eine ausschließlich an ihre persönliche dienstliche E-Mail-Adresse gerichtete E-Mail vom Personalbereich der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, die durch das Jobcenter B... mit der Durchführung des Einstellungsverfahrens in organisatorischer Hinsicht beauftragt worden war. Durch diese E-Mail wurden u. a. die Klägerin und der Beklagte darüber informiert, dass auf die Stellenausschreibung drei Bewerbungen eingegangen waren und geplant sei, die Auswahlgespräche mit den drei Bewerbern am 5. September 2017 durchzuführen.
Ebenfalls am 15. August 2017 erhielt die Klägerin um 14:29 Uhr eine weitere E-Mail, die wiederum vom Personalbereich der Regionaldirektion versendet wurde, in der eine der Bewerberinnen zu einem Auswahlgespräch am 5. September eingeladen wurde. Am Nachmittag desselben Tages wurden auch die weiteren Bewerber zu Gesprächen eingeladen.
Die Klägerin nahm diese E-Mails erst nach der Rückkehr aus dem Jahresurlaub am 4. September 2017 zur Kenntnis. Die Gespräche fanden wie geplant am 5. September 2017 statt; die Klägerin nahm an diesen teil. Eine Einbeziehung in die konkrete Entscheidung über die Besetzung der Auswahlkommission erfolgte nicht.
Am 1. Februar 2018 erhob die Klägerin Einspruch gegen das Auswahlverfahren. Sie rügte darin neben Verstößen gegen weitere Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und einer Verletzung von Art. 3 sowie Art. 33 des Grundgesetzes (GG) vor allem eine fehlende Beteiligung und Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten am gesamten Stellenbesetzungsverfahren nach § 27 BGleiG, so etwa auch die fehlende Beteiligung bei der Auswahl der Mitglieder der Auswahlkommission. Zudem sei der Besetzungszeitpunkt „demnächst“ in der Ausschreibung irreführend, weil zwischen dem Einstellungsverfahren im Sommer 2017 und dem Besetzungszeitpunkt am 1. Juni 2018 noch viel Zeit gewesen sei. Die Unterlagen für die Endbeteiligung habe sie dann aber erst zweieinhalb Monate nach dem Auswahlgespräch, nämlich am 14. November 2017 erhalten.
Auch sei die Stelle nur im System der Bundesagentur für Arbeit zu finden gewesen; eine Unterrichtung der Mitarbeiter des Jobcenters sei nicht erfolgt. Zudem sei die Ausschreibungsfrist zu kurz bemessen gewesen und es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass diese in die Ferien- und Urlaubszeit in Berlin und Brandenburg gefallen sei, wodurch Bewerber mit schulpflichtigen Kindern von einer Bewerbung abgehalten worden sein könnten; eine bestimmte Mitarbeiterin des Jobcenters habe die Ausschreibung erst nach dem Termin zur Kenntnis genommen.
Darüber hinaus sei sie, die Klägerin, nach ihrer Auffassung unzureichend beteiligt worden. So habe sie an der Vorauswahl nach Aktenlage beteiligt werden müssen. Zudem habe ihre Stellvertreterin nicht informiert werden können, da die E-Mail nur an ihre persönliche E-Mail-Adresse gegangen sei, worauf der Abwesenheitsassistent bei Outlook auch hingewiesen habe. Im Übrigen sei die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nicht für eine Vorauswahl der Bewerber und die Auswalgespräche zuständig, wobei auch insoweit keine Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt habe. Außerdem habe die Beteiligung der Personalräte zu Unrecht vor der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten stattgefunden.
Der Beklagte habe einem konkreten Bewerber durch eine Beurteilung, die nicht seinem Statusamt entsprochen habe, einen Vorteil verschaffen wollen, zumal der Beklagte die Besetzung der Stelle ursprünglich unter Verzicht auf eine Ausschreibung habe erreichen wollen. Schließlich sei auch das Verhalten des Beklagten nach den Auswahlgesprächen, etwa im Hinblick auf Beurteilungen des erfolgreichen Bewerbers, zu beanstanden. Zudem seien das Personalentwicklungskonzept und der Gleichstellungsplan nicht eingehalten worden.
Der Beklagte wies den Einspruch am 6. März 2018 zurück. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 18. Januar 2018 im Auftrag eines Mitglieds des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit führt er unter Darstellung des Geschehensablaufs aus, dass das Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Vorschriften des Handbuchs Personalrecht-Gremien der Bundesagentur für Arbeit (HPG) durchgeführt worden sei. Die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte seien während des Verfahrens beachtet worden. Er führt außerdem in der Einspruchsentscheidung aus, dass die Reihenfolge der Beteiligung hinsichtlich des Personalrats zudem korrekt erfolgt sei. Auch die Beurteilungsgrundlage für den erfolgreichen Bewerber sei nicht zu beanstanden. Außerdem sei die bundesweite Ausschreibung der Stelle notwendig bzw. sinnvoll gewesen, da sie dem Ziel Rechnung getragen habe, möglichst geeignete Bewerber zu finden. Eine Missachtung des Personalentwicklungskonzepts oder ein Verstoß gegen den Gleichstellungsplan seien ebenfalls nicht zu erkennen.
Nachdem auch ein weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch, schriftlich festgestellt am 28. März 2018, erfolglos blieb, hat die Klägerin am 30. April 2018 Klage erhoben. Unter Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen führt sie insbesondere zu Inhalt und Umfang des Beteiligungsrechts der Gleichstellungsbeauftragten nach § 27 BGleiG aus. Ob eine personelle, organisatorische oder soziale Maßnahme der Dienststelle Gleichstellungsbezug habe, bestimme allein die Gleichstellungsbeauftragte. Sie habe sich zudem nicht rechtzeitig darauf vorbereiten können, den Bewerbern gleichstellungsrelevante Fragen zu stellen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
festzustellen, dass der Beklagte bei der Durchführung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens „Bereichsleiter/in im Bereich SGB II“ – Referenzcode 2017_I_004164 sie als Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Recht aus § 27 BGleiG verletzt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, mit der Klägerin bereits zwischen dem 25. Juli 2017 und dem Antritt ihres Jahresurlaubs gesprochen und diese gebeten zu haben, sich auf Auswahlgespräche am 5. oder 6. September 2017 einzustellen. Zudem habe die Abwesenheitsnotiz der Klägerin niemand zur Kenntnis genommen, da die E-Mails an die Klägerin vom 15. August 2017 vom Teampostfach des Personalbereichs der Regionaldirektion B...gesendet wurden und die Abwesenheitsnotiz deswegen mutmaßlich nicht passend zugeordnet und möglicherweise sogar gelöscht worden sei, ohne dass ihr Bedeutung beigemessen wurde. In der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit habe man, anders als im Jobcenter, wohl nichts vom Urlaub der Klägerin gewusst. Die Stelle sei auch nicht erst zum 1. Juni 2018 zu besetzen gewesen. Zwar habe erst an diesem Tag die Freistellungsphase des bisherigen Stelleninhabers begonnen. Es habe aber bereits auch schon vor diesem Tag eine höherwertige Beauftragung (etwa im Rahmen einer Erprobung) auf dem Dienstposten erfolgen können. Durch eine frühzeitige Ausschreibung habe der Wissenstransfer sichergestellt werden sollen.
Der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte stünden nicht dieselben Rechte wie der Personalvertretung zu, sondern von ihr könnten Maßnahmen nur auf ihre Vereinbarkeit mit Zielen des BGleiG überprüft werden. In Bezug auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten blieben das Ziel des Gesetzes (§ 1 BGleiG) und die gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (§ 25 BGleiG) zu berücksichtigen. Die Klägerin verkenne, dass sie zwar beteiligt werden müsse, ihre Vorschläge aber nicht zwingend Berücksichtigung finden müssten.
Zudem sei die Auswahl der einzuladenden Bewerber fehlerfrei erfolgt. Nach dem HPG werden nach Ziff. 1.2 Nr. 3.1.5 (2) bei der Besetzung von Führungsdienstposten zur Absicherung des Ergebnisses die besten drei Bewerber eingeladen. Da es nur drei Bewerber gab, habe bei der Festlegung der einzuladenden Bewerber keine Auswahl bestanden. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil die Regelungen des HPG vom Jobcenter B... übernommen worden seien. Die HPG-Grundsätze seien auch bei Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Jobcenter – wie vorliegend – die Regionaldirektion mit der Durchführung der Personalmaßnahme beauftragt, selbst wenn diese Regelungen nicht ausdrücklich förmlich eingeführt worden seien.
Bei der vorliegenden Personalmaßnahme sei ein Gleichstellungsbezug – etwa auch in Bezug auf die Auswahl der im Auswahlgespräch zu stellenden Fragen – nicht erkennbar. Die in den Auswahlgesprächen zu stellenden Fragen würden einem Fragekatalog entnommen, der auf einem zentral erstellten Interviewleitfaden basiere. Die konkreten Fragen aus dem Katalog seien vor den Gesprächen mit allen Teilnehmern der Auswahlkommission – also auch der Klägerin – besprochen worden. Ein Verstoß gegen das Personalentwicklungskonzept oder den Gleichstellungsplan seien nicht ersichtlich. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch zu, über die Zusammensetzung der Auswahlkommission mit zu befinden.
Im September 2020 hat die Klägerin mitgeteilt, dass nunmehr sie und nicht mehr ihre Vorgängerin, die den streitgegenständlichen Stellenbesetzungsvorgang begleitet hatte, Gleichstellungsbeauftragte im Jobcenter B... sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist zulässig (I.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I. Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Zuweisung aus § 34 Abs. 1 S. 1 BGleiG eröffnet. Insbesondere hat die Klägerin auch den nach § 33 BGleiG erforderlichen Einspruch fristgerecht eingelegt und den erfolglosen Ausgang des Einspruchverfahrens abgewartet. Zudem wurde am 28. März 2018 auch ein nach § 34 Abs. 1 S. 2 BGleiG erforderlicher weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch ohne Erfolg unternommen.
Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Klage, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG), handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist;
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 – juris Rn. 12, und Beschluss vom 30. März 2006 – 2 B 8.06 – juris Rn. 2; siehe auch VG Potsdam, Beschluss vom 21. September 2017 – VG 2 L 1182/17 –.
Klagegegner ist aufgrund des Charakters des Verfahrens als Organstreit in entsprechender Anwendung des § 78 S. 1 Nr. 1 VwGO der Geschäftsführer als Dienststellenleiter als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird;
BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, juris Rn. 14.
Die Klägerin nimmt als Gleichstellungsbeauftragte organschaftliche Rechte wahr, sodass sie zur Führung des Prozesses als Nachfolgerin ihrer am streitigen Stellenbesetzungsverfahren beteiligten Vorgängerin im Amt befugt ist. Sie ist prozessual in die Stellung ihrer Vorgängerin eingetreten.
II. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beklagte hat die Klägerin durch das Auswahl- und Besetzungsverfahren nur durch die unterlassene Beteiligung im Vorfeld der Zusammensetzung der Auswahlkommission in ihrem Recht als Gleichstellungsbeauftragte aus § 27 BGleiG verletzt.
vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 24. Februar 2016 – VG 2 K 700/15 –, juris Rn. 15 ff.
§ 30 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGleiG soll dabei der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Dies korrespondiert mit einer Pflicht der Dienststelle aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte in personellen Angelegenheiten frühzeitig zu beteiligen;
vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, 21. AL 11/2020, § 30 BGleiG, 1. Doppelfunktion, Rn. 120; siehe zum Verhältnis der §§ 27 und 30 BGleiG insbesondere auch v. Roetteken in: v. Roetteken, BGleiG, 21. AL 11/2020, § 30 BGleiG, 6. Abgrenzung zu § 27 Abs. 1, 2, Rn. 132 ff.
§ 27 BGleiG verlangt dabei für die Beteiligungspflicht keinen Gleichstellungsbezug oder eine sonstige inhaltliche Berührung des Aufgabenfeldes, wie es in § 25 BGleiG definiert ist. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG setzt einen solchen Bezug lediglich für die Ausübung des Mitwirkungsrechts voraus, also den Abschluss der Beteiligung. Für den Beginn der Beteiligung kommt es darauf mangels gegenteiliger Regelung nicht an;
v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, 21. AL 11/2020, § 27 BGleiG, VI. Gleichstellungsbezug nicht erforderlich, Rn. 56.
Das aus § 27 BGleiG folgende organschaftliche Recht der Klägerin ist abzugrenzen von dem in § 32 Abs. 1, Abs. 2 BGleiG behandelten Recht der „Mitwirkung“. Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen stellt – in systematischer Abgrenzung gerade auch zum Mitwirkungsrecht nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 BGleiG – eine Besonderheit des BGleiG dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 27 Abs. 1 S. 1 BGleiG) anknüpft und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert. Diese Vorverlagerung ist Ausdruck des Umstandes, dass zwischen der Rechtsstellung des Personalrates und derjenigen der Gleichstellungsbeauftragten neben Gemeinsamkeiten wie im Status auch wesentliche Unterschiede bestehen. So gehört die Gleichstellungsbeauftragte, anders als der Personalrat, der Personalverwaltung an und ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 24 Abs. 1 S.1 BGleiG).
Die Gleichstellungsbeauftragte ist von daher – über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus – in den Willensbildungsprozess der Dienststelle unmittelbar eingebunden. Die aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsprozess geht somit zeitlich der Maßnahmeabsicht voraus, die ihrerseits erst die Mitwirkung gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 BGleiG auslöst. Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sind nicht auf eine nachvollziehende Kontrolle nach dem Entstehen einer Maßnahmeabsicht bei der Dienststellenleitung begrenzt. Sie bestehen vielmehr schon in dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium solcher Entscheidungen. Die Gleichstellungsbeauftragte soll bei Entscheidungsprozessen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern schon bei der Willensbildung mitwirken können;
VG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2015, Az. 5 K 50.12, juris Rn. 30, 32.
Daraus erschließt sich zugleich, dass die für die Ausübung der Mitwirkung im Regelfall vorgesehene Form des schriftlichen Votums (§ 32 Abs. 2 BGleiG), mithin eines konkreten Entscheidungsvorschlags, dem die Dienststelle folgt oder nicht folgt, für die Teilnahme an dem durch vorläufige Überlegungen gekennzeichneten Vorbereitungsstadium häufig kein adäquates Beteiligungsinstrument wäre. Der Trennung der Regelungsbereiche von aktiver Teilnahme am Entscheidungsprozess einerseits und Mitwirkung bei einer Maßnahme andererseits entspricht es auch, dass § 30 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGleiG, nach dem der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme am Entscheidungsprozess gegeben werden soll, sowohl ihr selbst als auch der Dienststellenleitung gewisse Spielräume eröffnet;
BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, juris Rn. 20 ff.
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 27 BGleiG ist überdies zwingend. Sie ist als gebundene Vorschrift ausgestaltet, was sich aus dem Wortlaut („Die Dienststelle beteiligt (…)“) ergibt. Der Dienststelle steht keine Vorentscheidung darüber zu, ob in gewissen Fällen von der Erfüllung des strikten Beteiligungsgebots abgesehen werden darf bzw. insoweit vermeintlich keine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Entwurfsbegründung aus dem Gesetzgebungsverfahren sieht darin zutreffend ein strikt einzuhaltendes Gebot für die Dienststelle:
„Wie nach früherer Rechtslage steht der Dienststelle weiterhin keine Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist. Vielmehr ist die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Angelegenheiten der Dienststelle zu beteiligen. Erst die Beteiligung gibt der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit (…) zu entscheiden, ob ihr Aufgabenbereich berührt ist (…). Die strikte und aus dem früheren Bundesgleichstellungsgesetz übernommene Beteiligungspflicht der Dienststelle resultiert daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte (…) der Personalverwaltung angehört und insofern nicht als ‚externe Stelle‘ (…) zu behandeln ist.“
(BT-Drucks. 18/3784, S. 104).
Handelt es sich demnach um eine als zwingend ausgestaltete Beteiligungspflicht der Dienststelle,
BT-Drucks. 14/5879 S. 30 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 04. Oktober 2011 – 9 L 2202/11.F –, juris Rn. 18 f.,
lässt auch das BGleiG insoweit keine Ausnahmen zu. Eine § 69 Abs. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) entsprechende Regelung, nach dem im Personalvertretungsrecht der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen kann, ist in das BGleiG nicht übernommen worden. Lediglich für den Bundesnachrichtendienst ist in § 37 Nr. 10 BGleiG eine Abweichung dahin zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen der Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten angeordnet werden kann. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelung die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht entfallen darf;
v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, 21. AL 11/2020, § 27 BGleiG, II. Zwingender Charakter der Beteiligung, Rn. 28.
Auch ist eine Nachholung einer zu Unrecht unterlassenen Beteiligung in der Norm oder in anderen Regelungen des BGleiG nicht vorgesehen. Eine unterbleibende Beteiligung darf daher nicht eintreten, was den absolut zwingenden Charakter des Beteiligungsgebotes und des daraus folgenden Beteiligungsrechtes verdeutlicht;
VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 9 L 2202/11.F –, juris Rn. 23 f.
Auch die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 –, juris Rn. 6,
nach der nach dem Rechtsgedanken des § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei gebundenen Entscheidungen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme führt, hat das Gericht inzwischen aufgegeben;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 C 24.18 –, juris Rn. 2 f.
Demnach begründet ein solcher Verfahrensverstoß aber allein gemäß § 46 VwVfG keinen Aufhebungsanspruch, wenn in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. Denn nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
In prozessualer Hinsicht einschränkend wirkt gleichwohl § 34 Abs. 2 BGleiG: Durch die Norm kann die Gleichstellungsbeauftragte ihre Klage mit Erfolg nur auf bestimmte organschaftliche Rechte stützen, so insbesondere eine Verletzung ihrer Rechte als solche, § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG. Es kommt deshalb nicht zu einer allgemeinen Kontrolle der von der Gleichstellungsbeauftragten begleiteten Sachverhalte. Deshalb ist vorliegend insbesondere das Stellenbesetzungsverfahren als solches nicht streitgegenständlich und kann auch in seinem Ergebnis von der Klägerin nicht mit Verweis auf ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte gerügt werden. Maßgebend allein ist die Wahrung ihrer Rechte aus den §§ 27, 30 BGleiG.
2. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte nicht durch die Nichtberücksichtigung von Einwänden der Klägerin im Vorfeld der Stellenausschreibung (a.) und die fehlende Unterrichtung des E-Mail-Postfachs der Gleichstellungsbeauftragten am 15. August 2017 (b.) verletzt. Die fehlende Beteiligung der Klägerin im Vorfeld der Besetzung der Auswahlkommission verletzt diese hingegen in ihrem Beteiligungsrecht aus § 27 BGleiG; Vorbereitung und Ablauf der Bewerbungsgespräche begegnen im Übrigen keinen Bedenken (c.) Auch die Auswahlentscheidung im Bewerbungsverfahren (d.), soweit das Gericht diese vorliegend überprüfen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a. Es verletzt keine Rechte der Klägerin, dass der Beklagte die Stellenausschreibung trotz der Einwände der Klägerin am 24. Juli 2017 veröffentlicht hat. Zwar hatte die Klägerin im Vorfeld der Stellenausschreibung diverse Bedenken in Bezug auf diese gegenüber dem Beklagten geäußert. Dazu zählte unter anderem eine unterlassene Mitteilung der Ausschreibung an die Mitarbeiter des Jobcenters B..., eine Ausschreibung über die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, eine unterlassene interne Besetzung der Stelle, die zeitliche Bestimmung „demnächst“ im Ausschreibungstext, obgleich die Stelle erst später besetzt wurde, und eine aus ihrer Sicht zu kurze Bewerbungsfrist in den Ferien in Berlin und Brandenburg.
Allerdings trifft den Beklagten keine Pflicht, die Empfehlungen, Wünsche, Vorstellungen und Voten der Gleichstellungsbeauftragten auch unverändert umzusetzen. Zwar ist – wie dargestellt – das Recht der Gleichstellungsbeauftragten zur aktiven Teilnahme aus § 30 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGleiG als Recht an allen Entscheidungsprozessen ausgestaltet. Insbesondere muss sich die Gleichstellungsbeauftragte regelmäßig nicht auf die Abgabe eines schriftlichen Votums (§ 32 Abs. 2 BGleiG) verweisen lassen;
BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, juris Rn. 19 ff.
Überdies muss die Dienststelle gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig bei personellen Angelegenheiten beteiligen, wozu auch eine rechtzeitige Beteiligung an der Ausschreibung in einem Stellenbesetzungsverfahren zählt;
VG Köln, Urteil vom 22. August 2013 – 15 K 5790/11 –, juris Rn. 26 ff.
Den Vorschriften ist ihrem Wortlaut und nach ihrem Zweck aber nicht zu entnehmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch einen Anspruch hat, dass ihre aus dem Prozess der aktiven Teilnahme und Begleitung gewonnenen Vorstellungen unbeschränkt umgesetzt werden;
BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, juris Rn. 21.
Die Klägerin kann insoweit insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, nicht rechtzeitig an der Stellenausschreibung als solcher beteiligt worden zu sein. Wie die Klägerin auch selbst dargestellt hat, hatte der Beklagte bereits im Frühjahr 2017 einen ersten Anlauf unternommen, die Stelle zu besetzen. Dazu wurde eine Stellenausschreibung erstellt, die der Beklagte nicht zuletzt aufgrund der Einwendungen der Klägerin schließlich zurückzog. Die aus der Erstellung dieser Stellenausschreibung auch aufgrund der Hinweise der Klägerin gewonnenen Erkenntnisse des Beklagten sind aufgrund der Identität der zu besetzenden Stelle und den von der Klägerin inhaltlich später ähnlich vorgetragenen Vorwürfen daher als eine aktive Teilnahme zu verstehen. So konnte die Klägerin – soweit das Gericht dies beurteilen kann – Einwände gegenüber dem Beklagten äußern und hat davon – wenngleich nicht mit dem von ihr möglicherweise erhofften Ergebnis – Gebrauch gemacht. Auch konnte die Klägerin vor der erneuten Veröffentlichung der Ausschreibung im Juli 2017 sich inhaltlich an der Stellenausschreibung beteiligen, wie durch ihr einschlägiges Votum und einen Einspruch auch geschehen. Ihre aktive Teilnahemöglichkeit wird insbesondere auch aus dem Umstand deutlich, dass die Stellenausschreibung Ende Juli 2017 veröffentlicht wurde, bevor die Klägerin Anfang August 2017 ihren Jahresurlaub antrat. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Stellenausschreibung und das Besetzungsverfahren stellen dabei keine Verletzung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten dar.
b. Auch die fehlende Unterrichtung des Postfachs der Gleichstellungsbeauftragten am 15. August 2017 über die beabsichtigten Vorstellungsgespräche, die Auswahl der einzuladenden Bewerber und die Einladung zum Vorstellungsgespräch selbst begründen keinen Verstoß gegen ein organschaftliches Recht der Klägerin.
Es ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die E-Mails im Vorfeld der Auswahlgespräche an die persönliche dienstliche E-Mail-Adresse der Klägerin und nicht an das allgemeine E-Mail-Postfach der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte, da die Klägerin diese offenbar auch sonst mitunter für ihre Angelegenheiten als Gleichstellungsbeauftragte nutzte. Aus Sicht der Absender aus der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit musste sich die Situation so darstellen, dass die E-Mails ihre Empfängerin erreicht hatten.
Das Gericht kann auch in der fehlenden Reaktion auf die von dem E-Mail-Account der Klägerin automatisch versendeten Abwesenheitsnotiz kein Verhalten erkennen, dass die aktive Teilnahme der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte am Einstellungsverfahren behindern sollte. Insbesondere kann die Kammer kein gezieltes Umgehen der Rechte der Klägerin in diesem Umstand erkennen. Absender der E-Mails am 15. August 2017 waren nämlich zwei verschiedene Mitarbeiterinnen der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Mag es zwischen den Beteiligten des hiesigen Verfahrens durchaus zu Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte gekommen sein, ist – anders als es die Klägerin offenbar annimmt – nicht erkennbar, dass die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit die urlaubsbedingte Abwesenheit der Klägerin gezielt ausnutzte, um die organschaftlichen Rechte der Klägerin zu unterlaufen. Dafür spricht bereits, dass die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter organisatorisch zwei verschiedene Einrichtungen sind und nicht erkennbar ist, dass der Beklagte auf die Bundesagentur für Arbeit zu diesem Zweck eingewirkt hätte. Die fehlende Unterrichtung des E-Mail-Postfachs der Gleichstellungsbeauftragten beruhte wohl tatsächlich vielmehr auf einem Organisationsversehen der Regionaldirektion.
Es ist vor allem nicht erkennbar, welche Beteiligungsmöglichkeiten der Klägerin durch die fehlenden E-Mails an das Postfach der Gleichstellungsbeauftragten versagt worden sein sollten. Durch die E-Mail vom 15. August 2017, 9:10 Uhr, wurden die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Potsdam, die Klägerin und der Beklagte lediglich über den Bewerbungsstand informiert. Durch die zweite E-Mail des Tages um 14:29 Uhr wurde die Klägerin über das am 5. September 2017 stattfindende Bewerbungsgespräch mit einer Bewerberin informiert. Selbst für den Fall, dass diese E-Mails auch an die Stellvertreterin der Klägerin gegangen wären, ist nicht erkennbar, inwieweit eine aktive Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten oder eine Begleitung des Einstellungsprozesses besser möglich gewesen wären. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich – wie vom Beklagten behauptet und von der Klägerin nicht bestritten – vor ihrem Urlaub über die Absicht, die Auswahlgespräche am 5. oder 6. September 2017 stattfinden zu lassen, informiert wurde, da sie letztlich an diesen teilnehmen konnte und davon auch Gebrauch machte. Sofern die Klägerin ihre dienstliche E-Mail-Adresse auch für Korrespondenz der Gleichstellungsbeauftragten nutzte, wäre es überdies ihre Aufgabe gewesen, für eine Kenntnisnahme durch ihre Vertreterin zu sorgen und nicht lediglich auf eine Abwesenheitsnotiz zu vertrauen, die insbesondere bei von Organisationseinheiten gemeinsam genutzten Postfächern leicht übersehen werden können.
Schließlich stellt auch die „Vorauswahl“ der Bewerber keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Letztlich gingen innerhalb der Bewerbungsfrist nur drei Bewerbungen auf die zu besetzende Stelle ein. Da auch alle drei Bewerber eingeladen wurden und somit eine echte Vorauswahl zwischen mehreren Bewerbern nicht erfolgte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin eine Entscheidung über die Bewerberauswahl bereits im Vorfeld zu beeinflussen vermocht hätte. Es war unter keinem Gesichtspunkt denkbar, dass ein geeigneter Bewerber bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ausgeschieden wäre, ohne dass die Klägerin davon Kenntnis erlangt hätte.
c. Der Beklagte hat die Klägerin jedoch dadurch in ihrem Beteiligungsrecht verletzt, dass er sie Vorfeld zur konkreten Besetzung der Auswahlkommission nicht beteiligt hat und sie ihre Vorstellungen über die Besetzung der Auswahlkommission nicht äußern konnte.
Das Gericht stellt zunächst klarstellend fest, dass die Beteiligungsrechte der Klägerin nicht durch die Durchführung des Personalauswahlprozesses durch eine Trägerin des Jobcenters verändert werden. Sowohl die Beteiligung nach § 27 BGleiG als auch die Mitwirkung nach § 30 BGleiG setzen nicht voraus, dass der Entscheidungsprozess ausschließlich oder überwiegend im Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung stattfindet;
so für § 30 BGleiG ausdrücklich auch v. Roetteken, in: v. Roetteken, BGleiG, 21. AL 11/2020, § 30 BGleiG, 6. Abgrenzung zu § 27 Abs. 1, 2, Rn. 135.
Die Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsmöglichkeiten der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte derjenigen Dienststelle, in der die Stelle zu besetzen war, sind insbesondere nicht dadurch reduziert, dass das Jobcenter die jeweiligen Prozesse auslagert und als Dienstleistung „einkauft“;
anders möglicherweise VG Berlin, Urteil vom 15. März 2012 – 5 K 285.11 –.
Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften zum einen nicht entnehmen. Es liefe überdies auch dem Zweck der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zuwider und böte für die Dienststelle Umgehungsmöglichkeiten der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, wenn die bloße Auslagerung eines administrativen Prozesses zu einer Modifikation der Beteiligungs- bzw. Mitwirkungsrechte führte.
Die fehlende Beteiligung der Klägerin an der Zusammenstellung der Auswahlkommission hingegen verletzt diese in ihrem Recht aus § 27 BGleiG. Insoweit ist zunächst anerkannt, dass der Gleichstellungsbeauftragten ein weitreichendes Recht zur Teilnahme an Auswahlgesprächen zusteht;
vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18. Oktober 2016 – 1 LC 122/14 –, juris Rn. 33 f., VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2010 – 10 K 2002/10 –, juris Rn. 15.
Darin erschöpft sich jedoch das aus § 27 BGleiG folgende und um das Recht zur aktiven Teilnahme aus § 30 Abs. 2 S. 3 BGleiG verstärkte und konkretisierte Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Die Pflicht der Dienststelle aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG, die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig bei personellen Angelegenheiten, also auch bei Vorbereitung und Entscheidung, zu beteiligen und dies nach Abs. 2 mit Beginn des Entscheidungsprozesses, also in einem Stadium, in dem die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist, umfasst auch ein Recht der Gleichstellungsbeauftragten, an der Besetzung der Auswahlkommission beteiligt zu werden, sofern es – wie vorliegend – keine zwingenden Vorschriften über die Besetzung der Auswahlkommission gibt.
Die Besetzung einer Bereichsleiterstelle, sei es mit internen oder externen Bewerbern, stellt nämlich eine personelle Angelegenheit im Sinne der Norm dar.
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG ist als zwingendes Recht ausgestaltet und nennt unter den Buchstaben a) bis e) verschiedene beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen, wozu nach Buchstabe c) auch der „berufliche (…) Aufstieg von Beschäftigten“ gehört. Berücksichtigt man zudem, dass auch weniger einschneidende personelle Maßnahmen wie etwa Abordnungen (Buchstabe b)) von der Beteiligungspflicht erfasst sind, folgt daraus, dass auch eine Beförderungsstelle zu einem beteiligungspflichtigen Tatbestand wird.
Die Vorschrift verdeutlicht überdies, dass die Gleichstellungsbeauftragte – im Unterschied zur eventuell ebenfalls zu beteiligenden Personalvertretung – nicht nur nach Abschluss der Willensbildung durch die Dienststelle hinsichtlich personeller Maßnahmen mitwirkt. Ihr Mitwirkungsrecht erstreckt sich vielmehr auch auf die Phase der Vorbereitung von Personalentscheidungen, die zur Besetzung von Personalstellen führen sollen;
VG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 9 G 5086/05 –, juris Rn. 2.
Das Gericht kann dabei vorliegend offenlassen, ob dies auch meint, dass jede im Auswahlverfahren von der Dienststelle zu treffende Entscheidung, also jedwede Zwischenentscheidung im Hinblick auf die später das Stellenbesetzungsverfahren abschließende Entscheidung, der eigenständigen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt;
so VG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 9 G 5086/05 –, juris Rn. 2.
Die Besetzung der Auswahlkommission ist nämlich kein unwesentlicher Zwischenschritt bei einer Stellenbesetzung, sondern ein entscheidender Vorbereitungsschritt bei einer personellen Angelegenheit in Form der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers. Die Zusammensetzung der Auswahlkommission bestimmt – gerade in Fällen mehrerer annähernd gleich geeigneter Bewerber – über die letztlich zu treffende Auswahl. Sie konkretisiert das abstrakt in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese und setzt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in eine konkrete Personalentscheidung in Form einer Auswahlentscheidung um. In Anbetracht dieses Einflusses ist die Zusammensetzung der Auswahlkommission nicht nur eine unbedeutende Zwischenentscheidung zur konkreten Personalauswahl, sondern eine wesentliche Vorbereitungsmaßnahme. Sie bestimmt über Erfolg und Misserfolg einer Bewerbung und damit das berufliche Fortkommen von Bewerbern. Das Verhältnis der einzelnen Kommissionsmitglieder, ihr Stimmengewicht und das Recht zur Teilnahme sind für die konkrete Auswahl deshalb von mitunter entscheidender Bedeutung.
Die konkrete Besetzung der Auswahlkommission ist auch unter Gleichstellungsaspekten relevant. Es kann dabei dahinstehen, ob die jeweilige Beteiligung einen Gleichstellungsbezug fordert, wie ihn § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG voraussetzt. Denn die Zusammenstellung der Auswahlkommission bei einem Beförderungsposten weist einen derartigen gleichstellungsrelevanten Bezug auf, was der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass er die paritätische Besetzung von Auswahlkommissionen für den Regelfall („soll“) vorsieht, vgl. § 7 Abs. 3 BGleiG;
vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 1 TG 395/06 –.
Die konkrete Teilnahme und Nicht-Teilnahme einzelner (potenzieller) Kommissionsmitglieder kann auch mit Blick auf die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von Relevanz sein. So können in verschiedenen Besetzungen von Auswahlgremien die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Beseitigung von Unterrepräsentanzen, Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Die Vorstellungen der Gleichstellungsbeauftragten bei der Zusammenstellung der Auswahlkommission einzubringen, ist auch deshalb als ein Ausfluss des Beteiligungsrechts aus § 27 BGleiG zu werten.
Eine derartige Beteiligungspflicht, die sich etwa in der Zuleitung einer vorgesehenen Teilnehmerliste der Auswahlkommission durch die Dienststellenleitung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte äußern kann, kann freilich nur gelten, soweit keine gesetzlichen oder anderen zwingenden Vorgaben zur Besetzung der Auswahlkommission existieren. In diesen Fällen würde sich die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle in der Umsetzung der durch Gesetz oder sonstiger Vorschrift determinierten Vorgabe erschöpfen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wäre überflüssig, weil die Besetzung der Kommission ohnehin festlegt wäre und eine Beteiligung im Sinne der Norm lediglich eine Unterrichtung wäre.
An einer derartigen zwingenden Vorgabe fehlt es vorliegend aber. Im Bereich des Jobcenters und der Bundesagentur für Arbeit existieren keine verbindlichen Regelungen zur Besetzung einer Auswahlkommission. Deshalb war im Zeitpunkt der Zusammenstellung der Auswahlkommission, also „mit Beginn des Entscheidungsprozesses“ eine Beteiligung der Klägerin noch möglich, mithin „die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig“ (§ 27 Abs. 2 BGleiG). Die Mitteilung der Mitglieder der Kommission mit der Einladung zum Bewerbungsgespräch war für eine derartige Beteiligung indes zu spät, weil in diesem Moment eine Erweiterung des Kreises der Kommission nicht mehr angedacht war und die Unterrichtung der Klägerin auf Veranlassung des Beklagten auch gar nicht beabsichtigt war.
Auch insoweit sei klargestellt, dass den Beklagten bzw. die auf seine Veranlassung tätigen Personen auch außerhalb des Jobcenters keine Pflicht getroffen hätte, den Vorstellungen der Klägerin zur Zusammensetzung der Auswahlkommission zu folgen. Beteiligung im Sinne von § 27 BGleiG meint auch insoweit nicht strikte Umsetzung der Vorstellungen der Gleichstellungsbeauftragten. Darunter ist allein zu verstehen, die Gleichstellungsbeauftragte in den innerhalb der Dienststelle stattfindenden Willensbildungsprozesses miteinzubeziehen, ihre Vorstellungen zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen und angedachte Maßnahmen und Entscheidungen im Lichte der geäußerten Vorstellungen der Gleichstellungsbeauftragten zu entwickeln.
Einer derartigen Beteiligung steht auch nicht entgegen, dass der Dienststelle hinsichtlich der Zusammensetzung einer Auswahlkommission ein weites Organisationsermessen zusteht. Dieses Ermessen ist zwar gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar;
BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, juris Rn. 54.
Konkret ist dem Dienstherrn bezogen auf die Art und Weise, in der die Auswahlentscheidung getroffen wird, ein aus dem ihm zustehenden Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen eingeräumt, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen;
OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 6 B 1125/12 –, juris Rn. 2.
Dieses Organisationsermessen entbindet aber nicht von der Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten. § 27 BGleiG steht seinerseits nämlich nicht unter einem Organisationsvorbehalt der Dienststelle, sondern legt dieser lediglich die Pflicht auf, die Gleichstellungsbeauftragte in den – mitunter ein Organisationsermessen umfassenden – Willensbildungsprozess einzubeziehen. Die Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten verwirklichen sich daher innerhalb des Organisationsermessens des Dienstherrn; das Organisationsermessen gewährleistet hingegen keine Ausschlussmöglichkeit gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten, was auch wiederum aus ihrer aus § 24 Abs. 1 BGleiG unmittelbaren Zuordnung zur Dienststellenleitung folgt.
Vorbereitung, Ablauf und Nachbereitung der Bewerbungsgespräche sind im Übrigen mit Blick auf die Rechte der Klägerin nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin die Zusammenstellung der Thematik bzw. Aufgabenstellung im Gespräch und die zeitliche Dauer der Gespräche nur eingeschränkt beeinflussen konnte, verletzt sie nicht in ihren Beteiligungsrechten.
Es begegnet keinen Bedenken, dass die streitgegenständliche Stelle ausgeschrieben wurde. Die Klägerin hat nämlich – im Hinblick auf das Verfahrensrecht in genügender Weise – zum Ausdruck bringen können, dass sie eine interne Besetzung der Stelle innerhalb des Jobcenters bevorzugt hätte. Auch hier trifft den Beklagten keine Pflicht, dieser Vorstellung der Beklagten zu folgen, zumal eine Bewerbung damit auch für Mitarbeiter des Jobcenters möglich war. Sofern der Beklagte vor allem mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG einen möglichst großen potentiellen Bewerberkreis ansprechen wollte, vermag das Gericht dies rechtlich nicht zu beanstanden. Auch dem Einspruch der Klägerin vom 1. Februar 2018 lässt sich – jenseits einer fehlenden Beteiligung an der „Vorauswahl“ – auch keine Beanstandung hinsichtlich des Formats „Auswahlgespräch“ als solchem entnehmen, weshalb zum damaligen Zeitpunkt von einer Billigung der Klägerin ausgegangen werden kann.
Es ist auch unproblematisch, dass sich die am Stellenbesetzungsverfahren Beteiligten an den aus dem HPG stammenden Vorschriften orientierten. Es kann insoweit dahinstehen, ob die entsprechenden Regelungen, die von der Bundesagentur für Arbeit stammen, auch im Jobcenter Brandenburg an der Havel durch entsprechenden Beschluss für gültig erklärt wurden, wobei Entsprechendes nicht einmal von dem Beklagten behauptet wurde. Jedenfalls eine Orientierung an diesen Leitfänden ist nämlich nicht zu beanstanden, da – selbst eine fehlende formelle Gültigkeit der Vorschrift unterstellt – es den an den jeweiligen Verfahren Beteiligten frei gestanden hätte, für den Einzelfall abweichende Vereinbarungen zu treffen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Orientierung an den HPG-Leitsätzen ein Problem darstellen sollte.
Die Klägerin wurde darüber hinaus auch an der Auswahl der zustellenden Fragen in Vorbereitung der Bewerbungsgespräche beteiligt. Dass die Fragen dabei aus einem Katalog von Fragen stammten, die die Bundesagentur der Arbeit regelmäßig bei Bewerbungsgesprächen verwendet, erweist sich auch mit Blick auf die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte als unproblematisch. Wie festgestellt, kommt der Klägerin kein bedingungsloser Umsetzungsanspruch ihrer Vorstellungen zu. Ihrer aktiven Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen und deren Vorbereitung entspricht es daher bereits, über die Auswahl der Fragen mitbefinden zu können und ihre Vorstellungen zu äußern. Dementsprechend konnte die Klägerin über die Absprachen im Vorfeld auch an der Bestimmung der Dauer der Auswahlgespräche aktiv teilnehmen und diese begleiten. Dass sie an der Wahrnehmung dieser Rechte gehindert wurde, ist nicht ersichtlich.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Beteiligung unter Verstoß gegen § 27 Abs. 3 BGleiG erfolgt wäre. So erfolgte die Beteiligung des Personalrats erst nach den geführten Auswahlgesprächen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Rechte in der vorab dargestellten Weise wahrnehmen konnte. Sofern die Klägerin die Auffassung vertritt, die vorherige Beteiligung des Bezirkspersonalrats bei der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zu der Versetzung des obsiegenden Bewerbers stelle einen derartigen Verstoß dar, ist dem nicht zu folgen.
Denn die aus § 27 Abs. 3 BGleiG folgende Reihenfolge bezieht sich regelmäßig nur auf die Beteiligung der Gremien innerhalb einer Dienststelle. Die Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten erfolgt nämlich selbst dienststellenbezogen, sodass sich demzufolge auch das zeitliche Vorrangverhältnis aus § 27 Abs. 3 BGleiG nur auf die Beteiligung innerhalb einer Einheit beziehen kann. Für die Stellungnahme des Bezirkspersonalrats war demnach die Stellungnahme der Bezirksgleichstellungsbeauftragten entscheidend, nicht aber die Kenntnisnahme der Stellungnahme der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters. Dies folgt bereits aus der Unabhängigkeit der jeweiligen Beteiligungs- bzw. Mitwirkungsverfahren. So ist nur innerhalb einer Dienststelle die zwingende Kenntnis von Beteiligungs- bzw. Mitwirkungsverfahren vorauszusetzen. Die Verfahren laufen demnach innerhalb einer Dienststelle nach den vorgesehenen Verfahren ab. § 27 Abs. 3 S. 1 BGleiG bringt dabei lediglich zum Ausdruck, dass die Beteiligung innerhalb der Dienststelle nach der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge erfolgt, also die Personalvertretung den unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten Vorgang begleitet.
Es käme andernfalls zu einer – vom Gesetz so nicht vorgesehenen und wohl auch nicht gewollten – vorrangigen Befassung sämtlicher Gleichstellungsbeauftragten, sofern mehrere Dienststellen bzw. Ebenen an einem Verfahren beteiligt sind. Dies würde insbesondere die Stellung des Personalrats schwächen, da in Fällen einer Beteiligung mehrerer Stellen die Gleichstellungsbeauftragte der konkreten Dienststelle vor dem Personalrat der jeweils anderen Ebene beteiligt würden. § 27 Abs. 3 S. 1 BGleiG wollte – teleologisch betrachtet – das Verhältnis der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten von der Beteiligung der Personalvertretung innerhalb derselben Organisationseinheit zum Ausdruck bringen. Der Norm lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber kein allgemeines, ebenenübergreifendes Vorrangverhältnis jedweder Gleichstellungsbeteiligung vor der Personalvertretung entnehmen.
Auch der Bezugspunkt des abgeschlossenen Gleichstellungsverfahrens folgt aus der Norm selbst. § 27 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGleiG nennt als Voraussetzung für eine Personalvertretungsbeteiligung den Abschluss des „Verfahren[s] nach § 32 Absatz 3“. Dabei handelt es sich um die auf ein Votum der Gleichstellungsbeauftragten anschließende Nichtbefolgung der Dienststelle, die in der Norm in ihren Voraussetzungen beschrieben ist. Dabei kann ein Votum der Gleichstellungsbeauftragten nach dieser Vorschrift sich denklogisch nur auf einen Vorgang innerhalb der jeweiligen Dienststelle beziehen. Andernfalls müsste die Gleichstellungsbeauftragte ein Votum für eine Maßnahme einer anderen Dienststelle abgeben, was ihr aus Kompetenzgründen bereits versagt sein dürfte.
Dieses Verständnis folgt auch aus der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten. Während die Gleichstellungsbeauftragte an der internen Willensbildung der Personalverwaltung beteiligt ist, richtet sich die Beteiligung der Interessensvertretung auf den intern bereits gebildeten Willen. Angesichts dieser Stellung hat die Anordnung der Beteiligungsreihenfolge in § 27 Abs. 3 BGleiG im Wesentlichen deklaratorischen Charakter: Die Dienststelle leitet gegenüber der Personalvertretung als außerhalb der Personalverwaltung selbst stehender beteiligungspflichtiger Einheit erst dann ein (förmliches) Beteiligungsverfahren ein, wenn ihr ein innerhalb der Personalverwaltung abgeschlossener Vorgang zur Mitbestimmung bzw. Mitwirkung gegeben werden kann. Der Abschluss des Vorgangs setzt einen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gebildeten Willen voraus;
VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2020 – 5 K 308.16 –, juris Rn. 28.
Dem Personalrat wird damit eine bereits innerhalb der Dienststelle unter Beteiligung bzw. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gebildete und damit abgeschlossene Meinung präsentiert. Dass dies auf Ebene des Jobcenters nicht erfolgt ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
d. Die von der Klägerin ebenfalls erhobenen Vorwürfe, der Beklagte habe den letztlich erfolgreichen Kandidaten zu gut beurteilt oder eine falsche Grundlage zum Gegenstand der Beurteilung gemacht, erweisen sich nicht als ein von der Klägerin rügefähiges Recht. Die letztlich getroffene Auswahlentscheidung entzieht sich mit Blick auf den sich aus § 34 Abs. 2 BGleiG begrenzten Prüfungsumfang in diesem Verfahren der Würdigung des Gerichts. Auch ist darüber hinaus ein Verstoß gegen das Personalentwicklungskonzept oder den Gleichstellungsplan nicht erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Da die Klägerin lediglich mit ihrer auf die Beteiligung an der Besetzung der Auswahlkommission zielenden Rüge Erfolg hatte, ihren anderen auf das Stellungsbesetzungsverfahren erhobenen Feststellungsansprüchen aber der Erfolg versagt blieb, war die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung zu bilden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Gründe i. S. d. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für eine Berufungszulassung liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.