Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.02.2021 – 1 L 114/21.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0215.1L114.21.A.00
Tenor§
Die Antragsgegnerin zu 2 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin zu 2 trägt neben den eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Antragstellers. Die übrigen Kosten trägt der Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die Bundespolizei im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn einreisen zu lassen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG 1 K 290/21.A anzuordnen,
hat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg, allerdings nur, soweit dieser sich gegen die Antragsgegnerin zu 2 richtet.
Verweigert die Grenzbehörde einem Ausländer die Einreise, der – wie hier – auf einem Flughafen um Asyl nachsucht und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen kann und dessen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 18a Abs. 4, Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) zu suchen. Der danach statthafte Antrag gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AsylG), die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) nur vorsorglich erlässt. Der Antragsteller ist bisher nicht eingereist. Demnach ist vorliegend ein Antrag nach § 123 VwGO zulässig.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, nach § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylG gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung.
Der Antrag ist zutreffend beim Verwaltungsgericht Potsdam gestellt worden. Nach § 15 Abs. 2 der auf § 83 Abs. 3 AsylG beruhenden Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV) ist das Verwaltungsgericht Potsdam für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat Türkei zuständig. Da das hier gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der Grenzbehörde gerichtete Verfahren auf Einreise mit dem Asylbegehren des Antragstellers, der sich auf eine Verfolgung in der Türkei beruft, in unmittelbarem Zusammenhang steht, findet vorliegend § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 2 GerZV Anwendung. Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Gestattung seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung hat. Der Anordnungsgrund und die zwangsläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist dem Flughafenverfahren immanent.
Dem Antragsteller ist die Einreise zu Unrecht verweigert worden. Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Ausländern, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen können und deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, die Einreise zu verweigern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller konnte keinen gültigen Pass bzw. Passersatz vorweisen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat mit Bescheid vom 5. Februar 2021 seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Einreise ist allerdings auch beim Vorliegen dieser formalen Voraussetzungen zu gestatten, wenn die Entscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet (§ 18a Abs. 4 Satz 6 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Dies ist hier der Fall.
Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wird (§ 30 Abs. 2 AsylG) bzw. das Vorbringen in wesentlichen Punkten nicht substantiiert ist, sich widersprüchlich darstellt oder offenkundig den Tatsachen nicht entspricht. An der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen darf vernünftigerweise kein Zweifel bestehen und nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung muss sich die Abweisung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, juris, Rn. 55; Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris, Rn. 27). In Rechtsprechung und Literatur finden sich weitere Umschreibungen, um den unbestimmten Rechtsbegriff greifbar zu machen (Begehren ist eindeutig aussichtslos; das Fehlen einer Verfolgung muss offen zu Tage treten; vgl. m. w. N. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 30 Rn. 13 f.).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bestehen ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung Angaben zu seinem Engagement für eine der HDP nahestehenden Jugendorganisation gemacht. Er gab an, für die HDP Gelder gesammelt und an einer Reihe von Demonstrationen teilgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang seien mehrere Freunde festgenommen worden, die sich immer noch in Haft befänden. Der Vortrag des Antragstellers ist zwar in vielerlei Hinsicht sehr oberflächlich und daher wenig überzeugend. So vermag er kaum eine schlüssige Verbindung aus seiner angeblichen Aktivität für die HDP, in der er zu keinem Zeitpunkt Mitglied war, und seiner Verfolgungsfurcht herzuleiten. Er hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt keine Veranstaltungen oder Demonstrationen genannt, von denen er das Datum, den Zeitpunkt oder den Ort nennen konnte.
Dennoch sind die Angaben des Antragstellers zu seinem vermeintlichen Verfolgungsschicksal unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit einer derartigen Eindeutigkeit als unstimmig, widersprüchlich oder falsch zu bewerten, dass der Schluss, das Schutzbegehren des Antragstellers erweise sich als völlig aussichtslos, gerechtfertigt wäre.
Trotz erheblicher Zweifel erkennt der Einzelrichter insbesondere unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren von den Prozessbevollmächtigten vorgelegten jüngsten Berichten über ein Vorgehen gegen das Umfeld der HDP, insbesondere eine Vielzahl von Festnahmen von Jugendlichen u. a. in Adana, die teilweise bereits vor, teilweise aber auch erst unmittelbar nach der Flucht des Antragstellers erfolgten, und auch mit Blick auf die weiteren Erkenntnisse über die aktuelle Lage in der Türkei noch nicht den notwendigen Grad der Gewissheit eines eindeutig aussichtslosen Asylverfahrens. Auch bei einem schwach substantiierten Vortrag muss dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben werden, sein Asylbegehren weiter zu erläutern und vorhandene Nachweise beizubringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Vortrag schlussendlich durchdringt. Entscheidend ist alleine, dass er die Möglichkeit erhalten muss, sein Vorbringen weiter zu belegen. Er hat bereits im Eilverfahren sein Vorbringen durch aktuelle Pressemeldungen unterlegt und seine familiären Beziehungen zu Unterstützern der HDP unter Angabe von Namen und Verwandtschaftsbezeichnungen beschrieben. Dieses Vorbringen wird von ihm weiter erläutert und unter Vorlage von Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden müssen. Ohne eine dahingehende Aufklärung kann nicht sicher von einem aussichtslosen Begehren ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).