Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.02.2021 – 1 K 3441/18
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0216.1K3441.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre vom Beklagten verfügte Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin einer verstorbenen Grundstückseigentümerin.
Die F... GmbH (im Folgenden: F... GmbH) beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 beim Beklagten die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters hinsichtlich des 1.270 qm großen Grundstücks mit der katastermäßigen Bezeichnung Gemarkung G... , Flur, Flurstück, eingetragen im Grundbuch von G... Blatt. Für die F... GmbH war nach ihrem Antrag die Einbeziehung des Eigentümers beim Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg erforderlich. Der Abschluss von Verträgen über die Inanspruchnahme der Fläche sei notwendig, da sie die Vorgaben des Planergänzungsbeschlusses Naturschutz und Landschaftspflege, Komplexe Kompensationsmaßnahmen „Z... “ zum Vorhaben „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 4. August 2011 umzusetzen habe und in diesem Zusammenhang verschiedene Kompensationsmaßnahmen durchführe, hier die Sicherung der Maßnahme Weidenmanagement. Hierzu müsse mit dem Grundstückseigentümer ein Vertrag über die Inanspruchnahme der Flächen abgeschlossen werden. Die Interessen des Eigentümers bei der Festsetzung und Auszahlung einer Entschädigung seien zu wahren. Nach § 27g Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes sei zur Durchsetzung des Planergänzungsbeschlusses ein Enteignungsverfahren
möglich. Die F... GmbH versuche grundsätzlich, dies zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund und nach einer fünfjährigen Bemühung zur Erbenermittlung werde der Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gestellt. In Abteilung I des bezeichneten Grundbuchs ist als Eigentümerin eingetragen Frau M... geb. B... .
Die erbrechtliche Situation nach der 1969 verstorbenen M... stellt sich nach den im Verwaltungsvorgang, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, enthaltenen Erbscheinen und Testamente, wie folgt dar:
Erben von M... wurden I... , geb. K... , zu 50 %, M... zu 30 % und H... , geb. C... , verw. K... , zu 20 %.
I... verstarb am 1. Jun 2000 und wurde allein beerbt von ihrem Sohn F... . Dieser verstarb am 4. März 2003 und wurde allein beerbt von seiner Ehefrau P... , geb. R... .
M... verstarb am 11. Januar 1974 und wurde allein beerbt von ihrer Mutter C... , geb. L... . Diese verstarb am 27. Juni 1994 und wurde von der Klägerin beerbt.
H... , geb. C... , verstarb am 7. Juni 2012. Sie hinterließ ein vom 20. August 2008 datierendes, notariell beurkundetes Testament, das nach ihrem Tod am 20. Juni 2012 eröffnet wurde und für dessen Inhalt auf die gerichtliche Verfahrensakte, dort Bl. 53 ff. verwiesen wird. Nach dem Testament erfolgte keine ausdrückliche Bestimmung einer Erbfolge. Die Erblasserin verfügte u. a., dass ihre langjährige Haushalts- und Pflegehilfe I... ihre bewegliche Habe und dabei insbesondere ihre private Wohnungsausstattung in ihrem Haushalt erhalten sollte. Weiter „vererbte“ sie diese Eigentumswohnung unbelastet an Frau N... . Im Übrigen sollten 75 % der nach Ableben und Erfüllung des Testaments noch verfügbaren Geld- und Finanzmittel ihrer Nichte I... , geb. G... , „zufließen“. Ihre Schwester L... , geborene C... , sollte – soweit sie dann noch voll geschäfts- und handlungsfähig und im eigenen Haushalt wohnhaft wäre – die übrigen 25 % des „finanziellen Nachlasses“ bekommen. Sollte im Erbfall die Eigentumswohnung nicht mehr vorhanden sein, so sollte Frau I... diesen Wert auch dann erhalten, wenn er den gesamten Nachlass ausmachte. H... ordnete in dem Testament schließlich Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie den Ehemann der bezeichneten Nichte, Herrn H... . Der Wert des Testaments wurde mit 350.000,00 EUR angegeben.
Die erbrechtliche Bedeutung dieses Testaments und insbesondere die Frage, ob damit eine Erbfolge testamentarisch verfügt wurde, steht zwischen den Beteiligten im Streit. Der Beklagte ist der Auffassung, dass in dem Testament ausschließlich Vermächtnisse verfügt wurden und deshalb daneben die gesetzliche Erbfolge zu beachten sei. Die Klägerin meint, dass die Erblasserin der Sache nach I... zur Alleinerbin eingesetzt hat. Unstreitig ist (mittlerweile) zwischen den Beteiligten, dass für den Nachweis der Erbfolge nach H... , geb. C... , die Erlangung eines Erbscheins erforderlich ist.
Zunächst hörte die Landrätin des Landkreises T... mit Schreiben vom 21. November 2017 die bekannten Erben und in Betracht kommenden Erben nach H... zu einer Bestellung der Frau P... als gesetzliche Vertreterin an. Diese lehnte indes mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 2017 eine Bestellung als nicht zumutbar – und die Tätigkeiten als nicht erbringbar – ab.
Die Landrätin des Landkreises T... verfügte daraufhin – nach entsprechender vorangegangener Anhörung – mit Bescheid vom 7. Mai 2018 zu Ziffer 1 die Bestellung der Klägerin zur gesetzlichen Vertreterin für die unbekannten Rechtsnachfolger nach H... , geb. C... , betreffend das streitgegenständliche Grundstück. Nach Ziffer 2 des Bescheidtenors hat die Klägerin das Grundeigentum für die Vertretenen in Besitz zu nehmen, zu verwalten, dessen Nutzung im Interesse der Vertretenen zu regeln und schließlich die Rechtsnachfolge nach H... , geb. C... , zu klären. An dem Verwaltungsverfahren waren neben der F... GmbH und der Klägerin auch u. a. Frau P... , Frau I... und Frau I... beteiligt worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei Mitglied der Erbengemeinschaft nach M... . Sie sei deshalb nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zur Übernahme der gesetzlichen Vertretung verpflichtet. Sie sei auch geeignet. Die Auswahl sei erforderlich und angemessen. Die Bestellung ende, sobald die Rechtsnachfolger nach H... , geb. C... , anhand entsprechender Nachweise festgestellt und handlungsfähig seien. Als Aufgabenkreis wurde nochmals im Einzelnen die Verwaltung des Grundstücks, die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, die Wahrnehmung der Eigentumsrechte und -pflichten am Grundstück, die Geldverwahrung, die Durchführung von Eigentümerrecherchen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse, die Beantragung von Erbscheinen bei den zuständigen Nachlassgerichten, die Klärung der Grundstücksnutzung und die Klärung der Geldverwahrung bestimmt.
Der gegen die Vertreterbestellung erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Landrätin des Landkreises T... vom 10. Oktober 2018 zurückgewiesen. Aufgrund des Flughafenausbaus sei geplant, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Diese sollten in Form eines Weidemanagements u. a. auf dem hier in Rede stehenden Grundstück umgesetzt werden. Hierfür müsse ein Vertrag mit den Eigentümern geschlossen werden, ggf. sei zur Durchsetzung des Planergänzungsbeschlusses auch ein Enteignungsverfahren möglich. Es müsse deshalb zweifelsfrei belegt werden, wer Eigentümer sei. Eine Vermutung genüge nicht. Da sich Frau P... und die Klägerin als Erben ausweisen könnten, mögliche Erben nach H... aber nicht, bestehe ein Bedürfnis zur Vertreterbestellung. Da es nachgewiesene Erben innerhalb der Erbengemeinschaft nach M... gebe, bestehe für den Beklagten kein Ermessensspielraum bei der Auswahl über die nachgewiesenen Erben hinaus. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft sei zu bestellen. Auch juristische Personen könnten zu gesetzlichen Vertretern bestellt werden. Frau P... habe rechtmäßig den Ablehnungsgrund nach § 1786 Abs. 1 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geltend gemacht und scheide somit aus. Es verbleibe die Klägerin. Die von der Klägerin angeführte Berufsfreiheit (nach Art. 12 des Grundgesetzes – GG) greife nicht, da die Ausübung des Amts des gesetzlichen Vertreters keine Berufsausübung darstelle.
Die Klägerin hat am 12. November 2018 Klage erhoben. Sie teilt zunächst mit, dass die F... GmbH den Plan habe, einen Gestattungsvertrag mit den Eigentümern abzuschließen, der für die Gestattung der Nutzung der Flächen und die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine einmalige Entschädigung von 349,25 EUR vorsehe. Zum Abschluss sei es noch nicht gekommen, auch wenn die Klägerin dem Vertrag, möglicherweise als einzige Erbin bislang, zugestimmt habe. Sie habe auch bereits am 13. Juni 2017 eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung für die Dienstbarkeit erteilt und der F... GmbH zugesandt. Der aktuelle Verkehrswert des Grundstücks liege auf der Basis der Werte des Gutachterausschusses bei 825,50 EUR. Der Testamentsvollstrecker, Herr H... , habe ihr mitgeteilt, dass seine Arbeit abgeschlossen sei, Frau I... sei nunmehr Eigentümerin der fraglichen Eigentumswohnung. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass H... , geb. C... , nichts von dem hier in Rede stehenden Vermögenswert in G... gewusst habe. Da der Bodenwert zum 1. Januar 2008 noch bei 457 EUR gelegen habe, habe der Anteil der H... damalig einen Wert von rund 137,00 EUR gehabt. Ihrer Auffassung nach ergebe sich aus dem Testament der H... , dass diese I... zur Alleinerbin eingesetzt habe. Die gesetzliche Erbfolge sei nicht eingetreten. Zugestanden werde nunmehr, dass zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Ihre Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin sei aber rechtswidrig erfolgt. Sie verletzte Art. 12 GG und ihren Satzungszweck, der die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Krebskrankheiten beinhalte. Weiter habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es könne jede beliebige Person zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden. Auch der Beklagte selbst könne die Aufgabe wahrnehmen. Noch näher liege es, den Testamentsvollstrecker von H... , Herrn H... , zum gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Alternativ hätte auch die „designierte“ Alleinerbin, Frau I... , zur gesetzlichen Vertreterin bestellt werden können. Ein Vorgehen nach Absatz 3 Satz 2 wäre dann überhaupt nicht mehr in Betracht gekommen. Hier sei zu beachten, dass die Klägerin zwar Mitglied der Erbengemeinschaft nach M... , nicht aber derjenigen nach H... sei. Die Regelung in Absatz 3 Satz 2 beziehe sich nur auf Mitglieder der (weiteren) Erbengemeinschaft nach H... . Selbst wenn man das anders sehen wolle, hätte der Beklagte ein Mitglied der Erbengemeinschaft nach H... bestellen müssen, entweder Frau I... oder Frau I... oder, wiederum alternativ, ein Mitglied der Erbengemeinschaft bei Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge hätte bestellt werden müssen, also die Nichte (I... ) oder weitere Geschwister oder Nichten bzw. Neffen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Landrätin des Landkreises T... vom 7. Mai 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vertieft zur Begründung die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend verweist sie darauf, dass eine Bestellung des Testamentsvollstreckers der H... schon deshalb nicht in Betracht komme, weil dieser keinesfalls Mitglied der Erbengemeinschaft sei und auch die weiteren genannten Personen ausschieden, da für diese jedenfalls noch nicht nachgewiesen feststehe, dass sie zur Erbengemeinschaft gehörten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Anfechtungsklage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Landrätin des Landkreises T... vom 7. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2018, mit dem die Klägerin zur gesetzlichen Vertreterin der unbekannten Rechtsnachfolger nach der verstorbenen H... hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks in der Gemarkung G... bestellt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellt dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, der Landkreis, in dessen Gebiet sich das Grundstück befindet, auf Antrag u. a. der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Nach Satz 2 wird im Falle einer Gemeinschaft ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt.
Die Vorschrift eröffnet kein behördliches Ermessen, sondern begründet einen unbedingten Anspruch. Sie setzt nach ihrem Wortlaut zum einen voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist, zum anderen, dass ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Das Ziel der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen und die ordentlichen Gerichte von zahlreichen Pflegschaftsanträgen zu entlasten, spricht dafür, dass an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt „nicht festzustellen ist“, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte zeitraubende Nachforschungen gerade nicht zur Voraussetzung der Vertreterbestellung machen. Der Rechtsnachfolger des noch im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Eigentümers ist nur dann mit der notwendigen Verlässlichkeit feststellbar, wenn sich die Rechtsnachfolge anhand öffentlicher Urkunden lückenlos nachvollziehen lässt. In dem hier vorliegenden Fall des Versterbens eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümers kommt deshalb der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge insbesondere aufgrund eines Erbscheins (§§ 2353 f. BGB) sowie eines öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) in Betracht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. April 2014 - OVG 70 A 11.13 -, juris Rn. 21 ff., und im Nachgang dazu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 12.14 -, juris Rn. 16 ff.
Aus den erbrechtlichen Vorschriften in § 2353 ff. BGB lässt sich entnehmen, dass eine verlässliche Feststellung des Erben in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch das Nachlassgericht erfolgt und durch Erteilung des Erbscheins bekundet wird. Eigenständige tatsächliche Ermittlungen und rechtliche Subsumtionen durch die in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EBGBG genannten Behörden – oder auch vorliegend durch die F... GmbH oder die Klägerin – führen grundsätzlich nicht zu vergleichbar verlässlichen Ergebnissen und sind daher prinzipiell nicht geeignet, Erben ohne Erbscheinsverfahren festzustellen.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. April 2014 - OVG 70 A 11.13 -, juris Rn. 21 ff.; Böhringer, NJ 2015, 492, 494.
Nach diesen Maßstäben sind die Erben der im Grundbuch eingetragenen und bereits 1969 verstorbenen M... im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellbar. Zwar waren Teile der Erbengemeinschaft sowohl ermittelbar als auch durch die aktenkundigen Erbscheine im vorgenannten Sinne verlässlich ermittelt, nämlich zunächst die drei unmittelbaren Erben nach M... (I... zu 50 %, M... zu 30 % und H... zu 20 %). Auch zwei dieser drei (Unter-) Erbstränge sind hinreichend belegt (P... als Erbin von I... sowie die Klägerin als Erbin von M... ). Allerdings fehlt es an einer hinreichend geklärten Erbsituation nach H... . Denn weder das insoweit ermittelte, von ihr erstellte Testament als solches noch dessen von der Kläger- oder der Beklagtenseite vorgenommenen Auslegungen haben zu einem im vorgenannten Sinne verlässlichen Ergebnis geführt. Das Testament, auch wenn es notariell beurkundet wurde, trifft keine rechtlich klare Aussage zur Erbfolge. Der Umstand, dass Frau I... danach einen offenbar wesentlichen Teil des Nachlasses erhielt, mag zwar für eine Erbenstellung in ihrer Person angeführt werden können. Im o. g. Sinne hinreichend klar ist dies indes nicht.
Die weitere tatbestandliche Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, das Vorliegen eines Bedürfnisses, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, ist hier ebenfalls gegeben.
Überhöhte Anforderungen sind auch insoweit nicht zu stellen, um die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Regelung nicht zu beeinträchtigen. Ein Bedürfnis liegt danach jedenfalls dann vor, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder eines Dritten betroffen sind. So rechtfertigt beispielsweise die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, bei dem der Grundstückseigentümer Beteiligter ist, die Annahme eines entsprechenden Vertretungsbedürfnisses. Auch das Interesse etwa einer Behörde, einer Gemeinde oder eines Dritten, eine zustellfähige Adresse des Eigentümers zu erlangen, kann das Bedürfnis zur Vertreterbestellung rechtfertigen.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. April 2014 - OVG 70 A 11.13 -, juris Rn. 30.
Das Bedürfnis kann auf öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Gebiet liegen. Im Bestellungsverfahren muss noch nicht geprüft werden, ob das vorzunehmende Geschäft für den Grundstückseigentümer tatsächlich vorteilhaft ist; es genügt, wenn dies nicht von der Hand zu weisen ist. Die Beurteilung der konkreten Vorteilhaftigkeit obliegt dem Vertreter.
Böhringer, NJ 2015, 492, 494.
Vorliegend ist ein solches Bedürfnis zu bejahen. Die F... GmbH hat mit ihrem Antrag substantiiert geltend gemacht, dass sie ein grundlegendes Interesse an der Klärung der Eigentümersituation hat, um die von ihr durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen „Weidenmanagement“ durchführen zu können.
Das Bedürfnis entfällt nicht dadurch, dass ein Testamentsvollstrecker über den Nachlass der H... ernannt worden ist. Denn dieser ist nach den Festlegungen im Testament ersichtlich allein ein Abwicklungsvollstrecker i. S. v. §§ 2203 f. BGB und nicht zum Abschluss von die Erben dauerhaft bindenden (dinglichen) Verträgen befugt.
Da die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB vorliegen, ist ein Verwalter zu bestellen, und zwar nach Satz 2, da es sich vorliegend um eine (Erben-) Gemeinschaft handelt, ein Mitglied dieser Gemeinschaft.
Die Erbin nach I... , die 1954 geborene Frau P... , hat das 60. Lebensjahr vollendet und von ihrem damit nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4, § 16 Abs. 4 VwVfG bestehenden Recht zur Ablehnung der Übernahme der gesetzlichen Vertretung mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Dezember 2017 Gebrauch gemacht.
Danach verbleibt als einzige für die Bestellung als gesetzliche Vertreterin in Betracht kommende Erbin die Klägerin.
Der gesetzliche Vertreter kann nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine geeignete juristische Person sein.
OLG Rostock, Beschluss vom 20. April 2004 - 7 W 10/04 -, VIZ 2004, 537.
Vor diesem Hintergrund sprach hier – anders als die Klägerin meint – nichts gegen ihre Bestellung; da ein Mitglied der Erbengemeinschaft zu bestellen war, schied der Landkreis selber als zu bestellender gesetzlicher Vertreter aus. Die weitere nachgewiesene Erbin schied wegen der Ablehnung nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus. Die Klägerin geht weiter fehl in der Annahme, dass es hinsichtlich der (Erben-) Gemeinschaft, aus der ein Mitglied als Vertreter zu bestellen ist, auf die Erbengemeinschaft nach H... ankomme. Diese steht ja gerade noch nicht fest. Abzustellen ist vielmehr auf die (Erben-) Gemeinschaft nach der im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen M... . Die Klägerin ist unstreitig Teil dieser Erbengemeinschaft. Eine Bestellung des Testamentsvollstreckers scheidet nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus, da dieser nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist.
Die Verweise der Klägerin auf Art. 12 GG sowie ihren Satzungszweck führen nicht weiter.
Was die in Art. 12 Abs. 1 GG festgeschriebene Berufsfreiheit angeht, die sowohl die Freiheit zur Berufswahl als auch die Freiheit der Berufsausübung (mit jeweils unterschiedlichen Maßgaben und Einschränkungen) regelt, so ist die Klägerin bezogen auf ihre nicht erwerbswirtschaftliche Stiftungstätigkeit bereits nicht Grundrechtsträgerin,
vgl. Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 12 Rn. 13.
Im Übrigen mangelt es an einem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Den Vorschriften über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wohnt keine berufsregelnde Tendenz inne, ihre Auswirkungen auf die Tätigkeit der Klägerin stellen vielmehr allein einen unspezifischen Reflex dar.
Vgl. zum Erfordernis der berufsregelnden Tendenz Jarass/Pieroth, GG, a. a. O. Rn. 15.
Der Umstand, dass der Satzungszweck sich auf die Förderung der Krebsforschung und nicht auf das Bestelltwerden zu einem gesetzlichen Vertreter oder auf die Erlangung von Erbscheinen richtet, kann die Bestellung ebenfalls nicht hindern. Die Klägerin nimmt als juristische Person zweifellos in der Weise am Rechtsverkehr teil und ist insoweit rechtsfähig, als sie Erbin werden und hieraus wirtschaftliche Vorteile ziehen kann; ihrer Rechtsstellung als Stiftung wohnt indes keine Privilegierung gegenüber anderen Erben inne, welche bewirken würde, dass sie sich den mit der Erbenstellung verbundenen zivil- wie öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen entziehen könnte. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der gesetzliche Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegen die die Behörde tragende Körperschaft hat. Die Klägerin muss danach voraussichtlich nicht ihr Stiftungsvermögen zu satzungsfremden Zwecken einsetzen.
Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass mit dem angegriffenen Bescheid die Klägerin zur gesetzlichen Vertreterin (nur) der unbekannten Erben nach H... bestellt worden ist, nicht aller Erben nach M... . Auch wenn es grundsätzlich möglich erscheint, die gesetzliche Vertretung auf die gesamte Erbengemeinschaft zu beziehen, ist die Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zum Schutz der bekannten Mitglieder der Gemeinschaft einschränkend auszulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O. Rn. 24.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.