Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.02.2021 – 12 K 1140/16.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0219.12K1140.16.A.00
Tenor§
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger wurde am … in Syrien geboren. Er ist arabischer Syrier und Moslem. Er verließ Syrien im …. Nachdem er sich etwa ein Jahr in Jordanien aufgehalten hatte, reiste er am ... auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem ... einen Asylantrag. Der Kläger hat seinen Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt.
Am … wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Hier gab der Kläger an, bis zu seiner Ausreise als ungelernter LKW-Fahrer gearbeitet zu haben. Er habe von 1999 bis 2002 Wehrdienst in einer Infanterieeinheit geleistet. Der Krieg habe ihn dazu veranlasst, seine Heimat zu verlassen. Er habe Angst gehabt, zum Militär eingezogen zu werden.
Mit Bescheid vom , der dem Kläger am ... zugestellt wurde, erkannte das Bundesamt dem Kläger den internationalen Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger keine Individualverfolgung geltend gemacht habe. Auch habe er nicht vorgetragen, im Falle seiner Rückkehr verfolgt zu werden.
Hiergegen hat der Kläger am ... Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Nummer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf den angefochtenen Bescheid vom 22. März 2016 entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte durch Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer ihm das Verfahren durch Beschluss vom 23. Februar 2017 zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG).
Das Gericht kann trotz des Fernbleibens der Beklagten von der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)
I. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann gemäß dem Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt zählen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
„Akteure", von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG u. a. der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unerheblich ist dabei, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 19; Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f).
Unter Zugrundelegung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist zu prüfen, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, Rn. 32).
Von dem der Prognose zugrundeliegenden Lebenssachverhalt muss das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‒ BVerwG 9 C 109/84 ‒, juris Rn. 16; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‒ 1 A 10922/16 ‒, juris Rn. 32). Hierbei ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, alle für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes in eigener Verantwortung durch ausreichende Erforschung des Sachverhaltes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., 2014, Anm. 4 zu § 108 VwGO) festzustellen und die Streitsache in vollem Umfang spruchreif zu machen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Anm. 193 zu § 113 VwGO, m. w. N.). Dabei sind dem Gericht Grenzen dadurch gesetzt, dass vielfach Lebenssachverhalte aufzuklären und zu bewerten sind, die sich im Ausland zugetragen haben (sollen). Insoweit unterliegt die Möglichkeit richterlicher Sachverhaltsermittlung Einschränkungen. Es ist in diesem Zusammenhang deshalb auch zu beachten, dass sich ein schutzsuchender Ausländer typischerweise in einem Beweisnotstand befindet, was die Vorgänge in seinem Herkunftsstaat und die Verfügbarkeit von Beweismitteln betrifft. Dies ist bei der richterlichen Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Würdigung seines Vortrages zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 12. Juni 2017 - VG 12 K 3308/16.A -, S. 7 des Urteilsabdrucks). Daher ist es ausreichend, wenn der Vortrag eines Schutzsuchenden substantiiert ist, eine nachvollziehbare Erklärung für etwaige Lücken gegeben werden kann, sein Vorbringen schlüssig und plausibel ist und nicht im Widerspruch zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen steht (Art. 4 Abs. 5 a bis c Qualifikationsrichtlinie). Für die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es einem Schutzsuchenden obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen des Heimatstaates unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch zu tragen. Wesentliche Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen führen regelmäßig dazu, dass dieses nicht als glaubhaft angesehen werden kann.
II. Der Kläger hat in Anwendung dieser Grundsätze Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da ihm im Falle einer - trotz des ihm mit Bescheid vom 22. März 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) - hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Denn der Kläger befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes. Hierzu im Einzelnen:
1. Der Kläger befindet sich außerhalb seines Herkunftslandes Syrien. Denn er reiste am 28. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hält sich seitdem in Deutschland auf.
2. Der Aufenthalt des Klägers außerhalb Syriens hat seine Ursache auch in der begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung.
a) Der Kläger muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten, bestraft zu werden, weil er den Militärdienst in einem Konflikt verweigert, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.
aa) Der Kläger verweigert den Militärdienst als Reservist in der syrischen Armee. Der Militärdienst umfasst dabei neben dem Wehrdienst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021, 3 B 109.18, S. 8 des Urteilsabdrucks) auch den Reservedienst. Der Tatbestand der Verweigerung verlangt nicht, dass der Militärdienstpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Dies bedeutet zugleich, dass eine ausdrückliche Ablehnung des Militärdienstes nicht erforderlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, aaO). Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Militärdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 32). Einem Schutzsuchenden, der sich auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruft, kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, was im Hinblick auf die Verhältnisse in Syrien vor der Ausreise des Klägers umso mehr gilt, da die Modalitäten einer Einberufung variierten und es auch allgemeine öffentliche Aufrufe zur Meldung im Rekrutierungsbüro gab (OVG Berlin-Brandenburg, aaO). Dabei gelten hinsichtlich der Einberufung für Wehrpflichtige die gleichen Modalitäten wie für Reservisten (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Stand 18.01.2018, S. 6). Der Tatbestand der Verweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfordert überdies kein bestimmtes Motiv des Dienstpflichtigen für seinen fehlenden Willen, Militärdienst unter den dort genannten Rahmenbedingungen zu leisten. Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 27). Dies reicht als Motivation aus (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 9 des Urteilsabdrucks). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 31).
Bezogen auf die Umstände in Syrien ist festzuhalten, dass alle Männer ab dem 18. Lebensjahr bis zum 42. Lebensjahr der Wehrpflicht unterliegen, wobei eine Verweigerung aus Gewissensgründen oder die Ableistung eines Ersatzdienstes nicht möglich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 9 des Urteilsabdrucks m. w. N., die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts decken). Die Einberufung erfolgt entweder durch einen an den Wehrpflichtigen gerichteten Einberufungsbescheid oder durch öffentliche Aufrufe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 10 des Urteilsabdrucks m. w. N., die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts decken). Für Reservisten, wie den Kläger, gelten insoweit die gleichen Modalitäten. Nach abgeleisteter Wehrpflicht dienen Männer in Syrien während der nächsten 18 Jahren als Reservisten (Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Stand 30.07.2014, S. 3). An Checkpoints werden syrische Männer überprüft, ob sie eine Einberufung als Rekruten oder Reservisten bei sich haben, wobei Männer, die militärpflichtig sind, sowohl für einen Pass, wie auch für eine staatliche Arbeitsstelle oder auch für Heiratszertifikate eine Bewilligung der Armee brauchen (SFH, aaO, S.7).
Insoweit ist bezogen auf die Umstände in der Person des Klägers zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise 35 Jahre alt war und das Ende seines Wehrdienstes zwölf Jahre zurücklag. Er befand sich damit sowohl im wehrpflichtigen Alter als auch im Status eines Reservisten.
Danach hat der Kläger seinen Militärdienst als Reservist dadurch verweigert, dass er aus Syrien geflohen ist. Diese Verweigerung hat der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass er nicht bereits sei gegen irgendjemanden Krieg zu führen. Zur Zeit seines Wehrdienstes sei er dazu auch nicht bereit gewesen, es habe sich auch damals schon um eine Zwangsrekrutierung gehandelt und es habe noch kein Bürgerkrieg geherrscht. Er sei nicht bereit, eine Waffe gegen sein eigenes Volk in die Hand zu nehmen. Dies reicht als nachvollziehbare Begründung dafür aus, den Wehrdienst zu verweigern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 11 des Urteilsabdrucks).
Vor diesem Hintergrund steht der Annahme, dass der Kläger als Reservist den Militärdienst im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, nicht entgegen, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 12 des Urteilsabdrucks).
bb) Die Verweigerung des Klägers, Reservedienst zu leisten, erfolgt auch in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierunter fallen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg umfasste der syrische Bürgerkrieg solche Handlungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Syrien Ende September 2015 (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 19f. des Urteilsabdrucks). Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse über die Lage in Syrien an.
Dabei ist es unerheblich, wenn für den betroffenen Reservisten vor Beginn seines Militärdienstes noch nicht feststeht, dass er einem Einsatzgebiet zugeteilt werden wird, in dem er die zuvor genannten Handlungen und Verbrechen begehen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 38).
Nach dieser Maßgabe ist es zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Zeitraum seiner Ausreise nicht nur zum Militärdienst eingezogen worden wäre, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch an den von der syrischen Armee begangenen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit direkt oder indirekt hätte teilnehmen müssen, wenn er sich dem Militärdienst nicht durch seine Ausreise entzogen hätte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger als Reservist bereits drei Jahre Wehrdienst in einer Infanterieeinheit geleistet hatte, also ausgebildeter Soldat ist und bereits zuvor in einer Truppengattung, der Infanterie, geschult wurde, die mit Handfeuerwaffen ausgestattete Soldaten umfasst, die sich zu Fuß auch an vorderster Front bewegen. Dieser Umstand macht es umso wahrscheinlicher, dass der Kläger erneut in einem solchen Bereich eingesetzt worden wäre und somit direkt an den genannten Handlungen hätte teilnehmen müssen.
cc) Wegen dieser Verweigerung droht dem Kläger auch Bestrafung oder Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.
Strafrechtliche Sanktionen für Wehrdienstverweigerer (wozu nach dem Wortlaut des syrischen Wehrstrafrechts auch Reservisten zählen) und Deserteure sind in Syrien gesetzlich geregelt. Gegenüber demjenigen, der sich trotz der Einberufung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht zum Wehrdienst meldet, wird sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten je nach den tatsächlichen Umständen gemäß Art. 99 des Militärstrafgesetzbuches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 15f. des Urteilsabdrucks unter Verweis auf Legislative Decree No. 61/1950 in der Übersetzung des UNHCR) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt. Desertion ins Ausland wird mit noch höheren Freiheitsstrafen (je nach Tatbestand gemäß Art. 101 Militärstrafgesetzbuch bis zu 15 Jahren), Überlaufen zum Feind bzw. Desertion angesichts des Feindes wird mit Todesstrafe bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Art. 102 Militärstrafgesetzbuch). Diese Strafen werden auch tatsächlich verhängt (OVG Berlin-Brandenburg, aaO). Dem Gericht sind aus vergleichbaren Verfahren Fälle bekannt, im Rahmen derer die asylsuchenden Kläger nach ihrer Ausreise aus Syrien in Abwesenheit strafrechtlich verurteilt wurden. Neben die gesetzlich normierte Strafe treten mitunter extralegale Strafen, wie etwa der unmittelbare Einsatz an der Front, die die Qualität von Verfolgungshandlungen erreichen (OVG-Berlin-Brandenburg, aaO, S. 16 des Urteilsabdrucks; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A - juris Rn. 40 und 46).
Das Gericht ist insoweit davon überzeugt, dass für den Kläger vor seiner Ausreise eine derartige Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand, da er zum einen nicht bereit war, den Wehrdienst als Reservist zu leisten und Möglichkeiten der Freistellung oder anderweitige Möglichkeiten, dem Reservedienst zu entkommen nicht gegeben waren. Vielmehr musste der Kläger damit rechnen, als vergleichsweise junger und in einer Kampfeinheit ausgebildeter Reservist jederzeit rekrutiert zu werden.
b) Diese Verfolgung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Überzeugung als Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
aa) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Der Kläger hat eine solche politische Überzeugung hinreichend zum Ausdruck gebracht, indem er bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt angab, Angst habe, zum Militär eingezogen zu werden und dies im Rahmen seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. So führte der Kläger aus, dass er nicht bereits sei, eine Waffe gegen das eigene Volk in die Hand zu nehmen und gegen niemanden Krieg führen wolle. Das Gericht hat keinen Anlass an dem klägerischen Vorbringen zu zweifeln.
bb) Zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG muss eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (vgl. OVG-Berlin-Brandenburg, aaO, S. 21 des Urteilsabdrucks). Der EuGH legt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU, dem § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG entspricht, dahingehend aus, dass eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU, dem § 3b AsylG entspricht, genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 54 ff.). Er begründet dies damit, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, es liege ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vor. Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 59 f.). Insoweit gelangt der EuGH zu einer schutzorientierten Auslegung, indem er - zudem in einem systematisch von Kriegsverbrechen geprägten Bürgerkrieg - eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ bejaht, dass die Verweigerung des Militärdienstes als Akt politischer Opposition verstanden wird und nimmt für die Konstellation des Regelbeispiels nach § 3a Abs. Nr. 5 AsylG an, dass ein unmittelbarer Beweis für die Verknüpfung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund „besonders schwer“ zu erbringen sei (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 22 des Urteilsabdrucks).
Nach dieser Maßgabe ist das Gericht davon überzeugt, dass die syrische Regierung dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Haltung als Verfolgungsgrund zugeschrieben hätte, der kausal für die ihm drohende Verfolgungshandlung – (extralegale) Strafe oder (extralegale) Bestrafung - ... gewesen wäre. Dabei besteht auf dieser Grundlage eine ausreichende Vermutung dafür, dass die Bestrafung von Entziehern vom Dienst als Reservist in der syrischen Armee (auch) aus politischen Gründen erfolgen würde, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 24 des Urteilsabdrucks zu vergleichbaren Konstellation von Wehrdienstentziehern). Hierfür sprechen nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg auch zahlreiche Erkenntnisse zur Lage in Syrien (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 24ff. des Urteilsabdrucks), der sich das erkennende Gericht nach Prüfung anschließt und auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu eigen macht. Diese Vermutung kann hier nicht zu Lasten des Klägers entkräftet oder widerlegt werden, weil die nach dem EuGH anzustellende Gesamtbetrachtung und -würdigung der Erkenntnisse hierfür keine Anhaltspunkte liefert. Vielmehr unterlag auch der Kläger den vom EuGH in Rechnung gestellten Schwierigkeiten, zu beweisen, dass eine Bestrafung seiner Verweigerung im Hinblick auf seine politische Grundhaltung erfolgen würde bzw. ihm drohte. Dabei hat der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er anders als das syrische Regime bzw. dessen Anhänger nicht bereit sie, Waffen gegen sein eigenes Volk einzusetzen.
c) Dem Kläger droht auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat und damit einen nach § 3c Nr. 1 AsylG geeigneten Verfolgungsakteur. Eine innerstaatliche Schutzalternative im Sinne des § 3c AsylG bestand und besteht ebenso wenig.
d) Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass der Kläger im März 2014 bereits vorverfolgt ausgereist ist. Als vorverfolgt gilt, wer seinen Heimatstaat entweder vor bereits eingetretener oder vor unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 7 des Urteilsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 9 ff.). Die hier anzustellende qualifizierende Betrachtung nimmt auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses in den Blick. Dabei gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor und je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht (OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 7 des Urteilsabdrucks). Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 10).
Gemessen daran stand für den Kläger vor seiner Ausreise eine Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist unmittelbar bevor. Neben die fehlende Bereitschaft zum Militärdienst trat der Umstand, sich auf keine Weise dem Militärdienst entziehen zu können. Auch ohne dass der Kläger einen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bestand jederzeit die Gefahr, an einem der in dichtem Netz in ganz Syrien verteilten Checkpoints aufgegriffen und bestraft bzw. extralegal bestraft zu werden. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass Reservisten für bestimmte regelmäßig auftretende Anträge und Behördengänge (Beantragung eines Passes, Antritt einer staatlichen Arbeitsstelle, Ausstellung eines Ehezertifikats) eine Bewilligung der Armee benötigen, sodass sie einer noch weitergehenden Kontrolle durch das Regime unterliegen. Es gibt in Syrien seit Ausbruch des Bürgerkrieges keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen (vgl. zum aktuellen Stand Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, Stand 04.12.2020, S. 14). Die damit bestehende gesetzliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, kann vorliegend nicht durch stichhaltige Gründe entkräftet werden. Insbesondere haben sich die in der Vergangenheit wiederholt vom syrischen Regime ausgesprochenen Amnestien für Wehrdienstverweigerer als nahezu wirkungslos erwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, aaO, S. 39 des Urteilsabdrucks; Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien, Stand 4. Dezember 2020, S. 12).
Daneben ist das Gericht aber auch zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger unabhängig von der Tatsache, vorverfolgt ausgereist zu sein, aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Syriens befindet. Denn es ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner Verweigerung des Reservedienstes durch das syrische Regime (extralegal) bestraft würde.
Damit kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen, die Beklagte war entsprechend zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.