Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.04.2021 – 1 K 6205/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0408.1K6205.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines eine Ausgleichsleistung bezüglich der ehemals im Eigentum von B... (sen.) stehenden Rittergüter N..., Z...und K...gewährenden Bescheides.

Ursprünglicher Eigentümer der Vermögenswerte war zum Zeitpunkt der Enteignung im Zuge der Bodenreform im Jahre 1945 B...(sen.), der seit dem 1. November 1939 Mitglied der NSDAP war. Er verstarb am 3. Oktober 1945 und wurde von seinem Sohn, H..., allein beerbt.

H... ist am 7. April 1975 in K...nachverstorben und von seiner Ehefrau A...zu 1/2 und seinen vier Kindern, A... B..., G..., und der Klägerin zu je 1/8 des Nachlasses beerbt worden.

Frau A... verstarb am 6. Februar 1989 in Heiligenhafen und wurde von ihren beiden Töchtern, Frau G... und der Klägerin zu je 1/2 beerbt.

Mit Anträgen aus August bzw. September 1990 machten A... vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Güter in N...und Z...und B...hinsichtlich des Gutes in K...geltend.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1994 beantragte G... die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Güter Z..., N...und K..., mit Schreiben vom 5. März 1995 die Klägerin. Mit Schreiben vom 3. Januar 1995 stellte B...seinen Rückübertragungsantrag für das Gut K...auf Gewährung einer Ausgleichsleistung um; mit am 18. April 1995 eingegangenem Schreiben stellte auch A... seinen Antrag für die Güter in Z...und N...entsprechend um.

In der Erklärung zu § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vom 12. Februar 1997 gab die Klägerin u. a. die Versicherung ab, dass weder sie noch der von der Enteignung Betroffene zwischen 1933 bis 1945 eine politische, staatliche oder wirtschaftliche Stellung inne gehabt bzw. zum Nachteil anderer missbraucht habe. Auch wurde die Frage, ob das enteignete Unternehmen bzw. der von der Enteignung Betroffene gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, verneint. Neben der Antwortmöglichkeit „ja“ bzw. „nein“ war dabei auf dem Formblatt auch die Möglichkeit „nicht bekannt“ enthalten. Gleichlautende Erklärungen gaben auch die übrigen Miterben ab.

Nähere Ermittlungen, ob B...(sen.) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte, erfolgten durch das ehemals zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) nicht.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft bestehend aus:

1. Frau G... mit einem Anteil von 3/8,

2. A... mit einem Anteil von 3/8,

3. A...mit einem Anteil von 1/8 und

4. B... mit einem Anteil von 1/8 Anteil

schloss vor dem Notar C... am 5. Mai 1998 einen Erbauseinandersetzungsvertrag in dem u. a. die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen entsprechend der Erbanteile auseinandergesetzt wurden.

Mit Bescheid vom 19. März 1999 sprach das LARoV der Klägerin für ihren 3/8 Anteil einen Ausgleichsleistungsanspruch i. H. v. 39.369,47 € zu. Gleichlautende Bescheide entsprechend ihrem jeweiligen Anteil erhielten die übrigen Miterben. Dabei wurde eine gekürzte Bemessungsgrundlage i. H. v. 599.151,66 DM zugrunde gelegt und der rückgeforderte Lastenausgleich gegengerechnet. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorlägen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 erhielt das LARoV einen Hinweis darauf, dass auf dem Rittergut Z...ein Außenlager des Konzentrationslagers R...(im Folgenden: KZ R...) bestanden habe. In der Folgezeit ermittelte das LARoV zu den Umständen der Beschäftigung von KZ-Häftlingen auf dem Gut Z....

Am 10. April 2017 erging die beabsichtigte Entscheidung, nach der die Ausgleichsleistungsbescheide aufgehoben werden sollten. Der Bevollmächtigte der Klägerin äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7. August 2017. Darin macht er u. a. geltend, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit nicht nachgewiesen worden sei. Die Ausgleichsleistung sei im Rahmen der üblichen Lebensführung vollständig verbraucht worden.

Mit Bescheid vom 6. November 2017 nahm der Beklagte den Bescheid des LARoV vom 19. März 1999 zurück, lehnte die Gewährung einer Ausgleichsleistung ab und verpflichtete die Klägerin, die Ausgleichsleistung zurückzuzahlen.

B...(sen.) habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen, da auf dem Gut in Z...Häftlinge des Frauenkonzentrationslagers R...in einem Außenkommando beschäftigt worden seien. Er habe als Gutsbesitzer eine Verantwortung für die Arbeits- und Lebensbedingungen der Häftlinge getragen und seine Spielräume zugunsten der Häftlinge nicht genutzt. Vielmehr trage er eine Mitverantwortung für die schlechte Unterbringung, das gehäufte Auftreten von Erkrankungen und die schlechte Versorgung der Häftlinge. Er habe sich ihre Arbeitskraft zu Nutze gemacht.

Die Rücknahme sei auch formal rechtmäßig ergangen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei gewahrt, da diese erst nach Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung zu laufen beginne. Das Ermessen sei rechtmäßig ausgeübt. Eine Berufung auf Vertrauensschutz scheide aus, da die Ausgleichsleistung durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Denn die Frage nach Verstößen gegen die Menschlichkeit sei unzutreffend verneint worden. Auf Verschulden komme es nicht an, so dass auch unerheblich sei, ob der Beklagte die entsprechenden Tatsachen schon früher hätte ermitteln können. Unabhängig davon sei nicht belegt worden, dass das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides betätigt worden sei. In Abwägung aller Umstände falle die Ermessensausübung zu Lasten des Empfängers der Ausgleichsleistung aus. Da der Bescheid zurückgenommen sei, sei auch die erhaltene Ausgleichsleistung zurückzuzahlen.

Die Klägerin hat am 6. Dezember 2017 fristgemäß Klage erhoben.

Der Rückforderungsbescheid verhalte sich nicht zu dem konkreten Beitrag des B...(sen.). Es werde weder belegt, dass dieser die KZ-Häftlinge angefordert habe, noch werde dargelegt, dass er auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen hätte Einfluss nehmen können. Vielmehr folge aus einem wohl aus 1944 vom Verwalter des Gutes stammenden Schreiben, dass 50 sowjetische Kriegsgefangene angefordert worden seien. Weshalb das KZ-Außenlager errichtet worden sei, sei nicht geklärt. Aus der Erklärung des Herrn J..., des damals 7- bzw. 8-jährigen Sohnes des Rentmeisters des Gutes, ergebe sich, dass die Umstände der Unterbringung und Behandlung der Häftlinge ausschließlich der SS oblegen hätten. Die Häftlinge seien bei der Arbeit nicht anders als das deutsche Personal oder Kriegsgefangene eingesetzt worden. Dass G... (sen.) die Häftlinge angefordert habe, sei Herrn L...nicht, auch nicht über dessen Vater, bekannt geworden. Auch eine Schlechtbehandlung durch Gutsangehörige habe dieser nicht erlebt, wohl aber durch die SS. Aus den Angaben des damals 7- bzw. 8-jährigen Neffen von H... ergebe sich, dass einem abgeschossenen britischen Bomberpiloten geholfen worden sei, zu genesen und zu fliehen.

Dass allein die Beschäftigung von KZ-Häftlingen die Unwürdigkeit begründe, folge aus keiner Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr reiche allein die Beschäftigung von Zwangsarbeitern nicht, um den Unwürdigkeitstatbestand zu erfüllen. Es müssten noch Hinweise auf eine menschenunwürdige Behandlung hinzukommen. Ein solcher Nachweis obliege der Behörde. Ein konkreter Tatbeitrag des Betriebsinhabers werde jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr habe der Einsatz der und die Aufsicht über die KZ-Häftlinge allein der SS oblegen. Eine Einflussmöglichkeit des Betriebsinhabers sei weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Weigerung, KZ-Häftlinge einzusetzen, hätte für diese das Risiko ihrer Ermordung erhöht und auch persönliche Risiken des Betriebsinhabers herbeigeführt. Eine Unterscheidung zwischen KZ-Häftlingen und sonstigen Zwangsarbeitern sei nicht angezeigt. Zudem werde nicht ausreichend zwischen dem Betrieb und dem Eigentümer getrennt.

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei nicht gewahrt. Diese habe spätestens mit dem Schreiben vom 27. Juli 2015 zu laufen begonnen.

Falsche Angaben hätte die Klägerin nicht gemacht. Die Frage nach Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit stelle eine Wertungs- und keine Tatsachenfrage dar. Die Frage könne nur dahin verstanden werden, dass der Antragsteller erkläre, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begründen würden. Diese Frage sei zutreffend beantwortet, so dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Ausgleichsleistung sei im Rahmen der üblichen Lebensführung durch eine allgemeine Steigerung des Lebensstandards verbraucht worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass die Beschäftigung von Ostarbeitern den Unwürdigkeitstatbestand erfülle, wenn der Betriebsinhaber nicht die Handlungsspielräume zugunsten dieser genutzt habe. Wenn aber bereits die Beschäftigung von Ostarbeitern zur Unwürdigkeit führe, müsse dies erst Recht für KZ-Häftlinge gelten, die nach der NS-Hierarchie noch unter jenen gestanden hätten. Eine Besserbehandlung der eingesetzten KZ-Häftlinge lasse sich jedoch nicht feststellen. Unerheblich sei auch, ob B...(sen.) aufgrund seines Alters nicht mehr in die Betriebsabläufe involviert war. Insoweit müsse er sich das Verhalten der für ihn Handelnden zurechnen lassen. Die Jahresfrist sei gewahrt. Auf Vertrauen könnte sich die Klägerin nicht berufen, da sie unzutreffende Angaben getätigt habe. Wenn ihr nähere Umstände auf dem Gut unbekannt gewesen seien, hätte sie bei der entsprechenden Frage statt „nein“ „nicht bekannt“ ankreuzen müssen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Akten der Verfahren VG 1 K 6070/17, VG 1 K 6165/17 und VG 1 K 6206/17 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Recht der eine Ausgleichsleistung gewährende Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgenommen, der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung wegen Unwürdigkeit des Rechtsvorgängers der Klägerin nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG abgelehnt und die gewährte Ausgleichsleistung zurückgefordert.

Rechtsgrundlage der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

Der die Ausgleichsleistung zusprechende, bestandskräftige Bescheid des LARoV Brandenburg vom 19. März 1999 war rechtswidrig, da er zu Unrecht eine Ausgleichsleistung für den Verlust des aus den Gütern N..., Z...und K...bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs gewährt hat.

Gem. § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung.

Der zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin, B...(sen.), stehende landwirtschaftliche Betrieb, bestehend aus den Gütern N..., Z...und K..., wurde im Rahmen der Bodenreform enteignet, mithin auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage. Die danach grundsätzlich gegebene Berechtigung auf Gewährung einer Ausgleichsleitung ist jedoch nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt, wenn u. a. das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

Da vorliegend der landwirtschaftliche Betrieb, mithin das Betriebsvermögen des B...(sen.) und nicht ausschließlich sein Privatvermögen, enteignet wurde, ist es für die Frage der Prüfung der Unwürdigkeit ausreichend, auf das Unternehmen selbst abzustellen. Im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es insoweit nicht erforderlich, den Verstoß auf eine einzelne Person (etwa den Betriebsinhaber) zurückzuführen. Eine Ausgleichsleistung scheidet auch dann aus, wenn das Unternehmen als solches den Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Deswegen genügt es, dass die entsprechenden Handlungen dem Unternehmen zugeordnet werden können,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 -, juris Rn. 2.

Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, die wie schon zuvor in anderen Wiedergutmachungsgesetzen auch in § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht näher präzisiert werden, ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben sind. Zur Konkretisierung kann der Katalog der Menschenrechte in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953) herangezogen werden. Anhaltspunkte für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist, gibt auch Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dort wird auf die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verwiesen. Hierzu zählt allerdings nicht jedes, etwa in internationalen Konventionen, niedergelegte Menschenrecht, sondern nur ein unverzichtbarer Kern. Zu solchen allgemein anerkannten und unveräußerlichen Menschenrechten gehört vor allem, aber nicht nur, das Recht jedes Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf eine menschenwürdige Behandlung. Dieses Recht vor staatlicher Willkür, auch vor unrechtmäßigen Kriegshandlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit.

Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich vielmehr um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit handeln. Danach sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden den Tatbestand jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen wurde, verletzen.

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen oder Befehle, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war. Es kommt nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens an.

Zudem muss auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren – mithin schuldhaften – Verhaltens vorliegen. Dabei handelt es sich nicht um den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensbegriff; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze. Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen.

Der Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 AusglLeistG setzt schließlich einen „Systembezug“ im weitesten Sinne voraus. Es genügt ein allgemeiner Zusammenhang mit dem Staats- und Gesellschaftssystem, das Handeln muss in einem öffentlichen Kontext gestanden haben. Der „Systembezug“ beim Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit muss dabei nicht dieselbe Ausrichtung und Intensität aufweisen wie beim erheblichen Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Der erforderliche „Systembezug“ entfällt nicht schon dann, wenn es entsprechende Verstöße auch in anderen Staaten gegeben hat,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 13.06 -, juris Rn. 28-32.

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein die Beschäftigung von Zwangsarbeitern während des Zweiten Weltkrieges nicht genügt, um den Ausschlusstatbestand anzunehmen. Aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren Beschäftigung kann noch kein Verstoß hergeleitet werden. Es gehört dabei jedoch zu den zu berücksichtigenden allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die so genannten Ostarbeiter, bei der Beschäftigung in deutschen Unternehmen vielfach unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und arbeiten mussten. Im zeithistorischen Schrifttum ist anerkannt, dass die Unternehmen bei der Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter durchaus Handlungsspielräume hatten und dass jedenfalls ein Teil der Unternehmen diese Handlungsspielräume auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzte. Die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen ist dabei keine Voraussetzung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 -, juris Rn. 5 f., m.w.N.

Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands liegen nicht nur dann vor, wenn sich belegen lässt, dass die Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter „schlechter als anderswo behandelt wurden“. Vielmehr ist im Falle der Beschäftigung von „Ostarbeitern“ schon dann von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit auszugehen, wenn sie nicht anständiger behandelt wurden, als dies während des Zweiten Weltkriegs aufgrund der sog. Ostarbeitererlasse und mit Blick auf die menschenverachtende Politik des nationalsozialistischen Apparats für diesen Personenkreis üblich war,

vgl. VG Dresden, Urteil vom 10. Februar 2010 - 4 K 453/07 -, juris Rn. 26.

Ausgehend von diesen Grundsätzen begründen die Errichtung eines Außenlagers des KZ R...auf dem Gelände des Gutes Z...und der Einsatz von KZ-Häftlingen auf dem Gut Z...das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

Dabei erfüllt nach Auffassung des Gerichts der Einsatz zur Zwangsarbeit von KZ-Häftlingen, die auf einem eigens auf dem Unternehmensgelände errichteten KZ-Außenlager untergebracht waren, schon für sich genommen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Zwar gibt es im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG keine gesetzliche Vermutung für eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bei der Beschäftigung von Ostarbeitern,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 -, juris Rn. 62; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 5 B 78.12 -, juris Rn. 8.

Gleiches gilt auch für die Beschäftigung von KZ-Häftlingen. Jedoch standen diese in der Betrachtungsweise des NS-Staates, gewissermaßen in dessen Arbeitskräfte-Hierarchie, noch unter den Ostarbeitern. Für Ostarbeiter, die gegen die Vorgaben des NS-Regimes verstießen, war als Strafmaßnahme die Einweisung in ein Konzentrationslager ohne vorherige Beteiligung der Justiz vorgesehen (Marc Buggelen, Das System der KZ-Außenlager. Krieg, Sklavenarbeit und Massengewalt, Bonn 2012, S. 39 ff.). Die KZ-Häftlinge befanden sich im Regelfall als Schutzhäftlinge im Konzentrationslager. Ihnen stand keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zu. Sie hatten faktisch keinerlei Rechte mehr, erhielten keinen Lohn, waren der Willkür der Bewacher und Aufsichten ausgesetzt. Sie waren bei Nichterfüllung der Normen mit dem Rücktransport in das Stammlager oder mit dem Tode bedroht. Insoweit kommt daher das VG Berlin,

vgl. Urteil vom 9. Juni 2006 - 31 A 504/03 -, juris Rn. 19,

zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen das Verbot von Sklaverei ohne weiteres bei einer Zwangsarbeit von KZ-Häftlingen gegeben sei. Nach dem Vorstehenden ist jedoch bei Erfüllung des Tatbestandes der Sklaverei ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit anzunehmen.

Unabhängig von dem Vorstehenden begründet unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auf dem Gut Z...der Einsatz der KZ-Häftlinge, die in einem eigens auf dem Gutsgelände errichteten Außenlager des KZ R...untergebracht waren, die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, wobei es nach den vorstehenden Ausführungen unerheblich ist, ob die KZ-Häftlinge vom Unternehmen angefordert wurden oder diese ohne spezielle Anforderung als KZ-Zwangsarbeiter und Arbeitssklaven zugewiesen wurden.

Aus der Darstellung von Erika Schwarz im Überblickswerk „Der Ort des Terrors. Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 4: Flossenbürg, Mauthausen, R...“, herausgegeben von Wolfgang Benz und Barbara Distel, München 2006, S. 605-607, ergibt sich, dass die Unterbringung der Gefangenen schlecht war. Die im Schnitt ca. 70 Frauen wurden in einem ehemals als Speicher genutzten Backsteingebäude, dessen Fenster vergittert waren, untergebracht. Die Unterkunft bestand aus zwei übereinander liegenden Räumen, nämlich einem jeweils ca. 147 m² großen Aufenthalts- sowie einem Schlafraum, die zugig und unbeheizt waren. Es stand mithin je Häftling lediglich eine Fläche von allenfalls 4 m² zur Verfügung,

vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris Rn. 9, und vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris Rn. 18, wonach die Unterbringung in einem Haftraum mit einer Grundfläche von weniger als 6 m² bereits eine Verletzung der Menschenwürde darstellen kann.

Die Frauen waren in der Regel von Montag bis Sonnabend bei Feld und Verladearbeiten beschäftigt und dort jeder Witterung ausgesetzt. Häftlinge wurden bei ungenügenden Arbeitsergebnissen bestraft, wenn sie nach Ansicht der Aufseher nicht genügend leisteten oder irgendwelche Anweisungen verletzten. So wurden im September 1944 zwei Frauen als Bestrafung vier Tage lang die Mittagskost entzogen.

Um überdurchschnittliche Arbeitsleistungen zu erzielen, konnten andererseits Prämien in Form von Prämienscheinen im Wert zwischen einer und zwei Reichsmark erarbeitet werden. Wer die Anforderungen der schweren körperlichen Arbeit nicht erfüllte, wurde in das Stammlager zurückdeportiert.

Die zwischen 18 und 43 Jahre alten Frauen litten gehäuft an Erkältungskrankheiten, rheumatischen Schmerzen, Erkrankungen von Magen und Darm, Furunkeln und Abszessen sowie Unterleibsschmerzen. Im Außenlager Z...existierte keine Krankenstation. Leichtere Erkrankungen wurden mit rudimentären Mitteln bei Einsatz im Innendienst vor Ort behandelt. Leichtere Zahnerkrankungen konnten nach Absprache durch einen Dentisten in G...versorgt werden. Häftlinge, die nicht mehr arbeitsfähig waren oder aus anderen Gründen abgezogen wurden, wurden umgehend durch neue Häftlinge ersetzt.

Die von der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten „Mahn- und Gedenkstätte R..." übersandten Unterlagen über das „Lager Z..." aus der Sammlung Erika Buchmann (Signatur: SlgBu/45 Bericht 1030, 1030/1 und 1030/2) bestätigen die obige Darstellung insbesondere mit Blick auf die Erkrankungssituation und den „Umtausch“ von erkrankten und nicht die Arbeitsleistung erbringenden Häftlingen gegen gesündere (vgl. beispielsweise Schreiben von SS - Unterscharführer Fröhlich an den Schutzhaftlagerführer des KZ R...vom 19. Oktober 1944 und 28. November 1944).

Aus diesen Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Bekleidungssituation der Häftlinge selbst in den Augen der SS schlecht war. So forderte der Leiter des KZ-Außenlagers, SS-Unterscharführer Fröhlich, am 1. Oktober 1944 bei der Kommandantur des KZ R...neue Holzschuhe an, da der Schuhbestand sich in einem sehr schlechten Zustand befinde und die Ausführungen der landwirtschaftlichen Arbeiten hindere. Am 4. Dezember 1944 wurde für die Häftlinge des Außenlagers die Überlassung einer zweiten Garnitur Unterwäsche erbeten, da lediglich eine Garnitur aufgrund der schwierigen Wasch- und Trockenmöglichkeiten nicht ausreichend sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde Winterkleidung für die Häftlinge angefordert, da diese nur im Besitz einer Unterhose seien und durch die Feldarbeit bei der kalten Witterung an Erkältungen und Unterleibserkrankungen litten.

Gleichfalls belegt der Aufsatz von Erika Schwarz und Simone Steppan „Die Außenlager Königsberg/Neumark, Z...und Mildenberg des Frauenkonzentrationslagers R...“, Bulletin für Faschismus- und Weltkriegsforschung 2003, Heft 20, S. 1-55, dass die Einsatzbedingungen der Zwangsarbeit verrichtenden KZ-Häftlinge menschenunwürdig waren. Der Krankenstand betrug danach bis zu 9,3% (a. a. O. S. 39). Dagegen haben sich 2019, dem letzten Jahr vor der Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 4,4 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krank gemeldet (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entspricht daher der Krankenstand im Außenlager damit gerade nicht den aktuellen Krankenständen oder ist gar weniger gravierend, sondern liegt mehr als doppelt so hoch, wobei noch nicht einmal berücksichtigt ist, dass die Anforderungen an eine Krankmeldung für KZ-Häftlinge im Vergleich zu heutigen sozialstaatlichen Bedingungen ersichtlich wesentlich höher waren.

Der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass die Darstellung von Schwarz/Steppan tendenziös sei, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Sie steht der Bezugnahme auf den Aufsatz nicht entgegen. Denn die vom Gericht verwendeten Tatsachendarstellungen werden durch die weiteren dargelegten Quellen belegt. Zudem subsumiert das Gericht diese Tatsachen unter den Tatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, ohne an die Wertungen der Autoren anzuknüpfen oder gar an diese gebunden zu sein.

Das Unternehmen hat die ihm gegebenen Spielräume zur Verbesserung der Situation der zur Zwangsarbeit eingesetzten KZ-Häftlinge nicht genutzt. Es hat vielmehr an dieser schlechten Situation sogar mitgewirkt. Grundsätzlich bestanden auch bei dem Einsatz von KZ-Häftlingen Spielräume des Betriebsinhabers. So schildert das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ansprüchen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ bezogen auf den Einsatz von KZ-Häftlingen durch die I.G. Farben in Monowitz, dass die SS für den Nachschub und die Bewachung der Häftlinge zuständig war, während die I.G. Farben für deren Gesundheit, Unterkunft und Verpflegung zu sorgen hatte,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 -, juris Rn. 13.

Auch nach den Ausführungen im bezeichneten Aufsatz von Schwarz/Steppan, a. a. O., S. 4, war der jeweilige Betrieb für die Bereitstellung der Unterkünfte, für die Schaffung eines Minimums an hygienischen Bedingungen sowie die Organisation des Arbeitsprozesses zuständig. Demzufolge waren die Bedingungen in den Betrieben uneinheitlich. Während einige Betriebe auf die Verlängerung der Arbeitszeit drängten und das Prämiensystem verschärften, sind in anderen Fällen sogar Anstrengungen zur Verbesserung der Ernährungs- und Bekleidungssituation der Häftlinge sowie ihrer medizinischen Versorgung nachweisbar (Rainer Fröbe, Der Arbeitseinsatz von KZ-Häftlingen und die Perspektive der Industrie, 1943-1945, in „Deutsche Wirtschaft. Zwangsarbeit von KZ-Häftlingen für Industrie und Behörden“, Herausgeber Hamburger Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur, Hamburg 1991, S. 49). Auch die Verantwortlichen der I.G. Farben machten in verschiedenen Prozessen geltend, dass man durch Verhandlungen mit der SS die Genehmigung bekommen habe, den Häftlingen in der Mittagszeit eine zusätzliche Gemüsesuppe zu geben (Materialienmappe Konzentrationslager Buna/Monowitz zur Ausstellung des Fritz Bauer Instituts: „Die IG Farben und das Konzentrationslager Buna/Monowitz. Wirtschaft und Politik im Nationalsozialismus“ S. 21 f., https://docplayer.org/25873180-Materialienmappe-konzentrationslager-buna-monowitz.html). Auch das VG Gera,

vgl. Urteil vom 4. Dezember 2008 - 5 K 289/05 -, juris Rn. 74,

geht davon aus, dass grundsätzlich eine Einflussnahme auf die Arbeits- und Lebensbedingungen der KZ-Häftlinge bei einem Einsatz in der Wirtschaft möglich war.

Im Übrigen war es auch möglich, den Einsatz von KZ-Häftlingen abzulehnen (Falk Pingel, Häftlingszwangsarbeit, in „Deutsche Wirtschaft. Zwangsarbeit von KZ-Häftlingen für Industrie und Behörden“, a. a. O., S. 148, unter Schilderung der Ablehnung des Einsatzes von KZ-Häftlingen aus dem KZ R...in einem ostwestfälischen metallverarbeitenden Betrieb).

Dem steht auch nicht die von der Klägerseite in Bezug genommene Erklärung des Herrn Joachim Lau entgegen, wonach die Unterbringung der KZ-Gefangenen ausschließlich in der Zuständigkeit und Organisation der SS lag. Denn Herr Lau erklärt selbst, dass er aufgrund seines damaligen Alters von 7 bzw. 8 Jahren nur eine eingeschränkte eigene Wahrnehmung und eingeschränktes Wissen besitzt bzw. besessen hat. Worauf dieses Wissen zurückzuführen ist, erklärt er im Gegensatz zu den sonstigen Angaben nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die demnach prinzipiell gegebenen Spielräume des Betriebsinhabers genutzt wurden oder zumindest der Versuch unternommen wurde, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der KZ-Häftlinge zu verbessern, liegen nicht vor. Vielmehr belegen – wie dargestellt – die vorhandenen Unterlagen, dass die Verhältnisse im Außenlager Z...schlecht waren. Eine vernünftige, die körperliche Verfassung der Häftlinge schützende Unterbringung wurde nicht geschaffen. Dass seitens des Gutes eine Verbesserung der Unterkunftssituation wenigstens versucht wurde, ist weder ersichtlich noch belegt und auch gar nicht vorgetragen worden. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass seitens des Unternehmens versucht wurde, die schlechte Bekleidungssituation – z.B. durch Stellung von Arbeitskleidung – zu verbessern. Vielmehr beteiligte sich das Gut selbst aktiv am Austausch erkrankter Häftlinge. So ergibt sich aus einem Schreiben der Kommandoführerin des Arbeitskommandos Z...an den Schutzhaftlagerführer des KZ R...vom 26. September 1944, mit dem Häftlinge, die den Anforderungen der landwirtschaftlichen Arbeiten nicht gewachsen bzw. erkrankt waren, in das Stammlager zurückgeschickt wurden, dass das Gut um „gesunde Austauschhäftlinge“ bittet, mithin aktiv beteiligt war, aufgrund auch in der Verantwortung des Unternehmens liegender wirtschaftlicher Ausbeutung und schlechter Lebensbedingungen nicht mehr den Arbeitsanforderungen genügende Frauen durch für das Unternehmen geeignetere zu ersetzen.

Ferner ist auch die subjektive Komponente bezüglich des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit gegeben. Denn den Unternehmensverantwortlichen waren die Tatsachen bekannt, aus denen sich der Verstoß ergibt. Das KZ-Außenlager mit seinen schlechten Unterbringungsbedingungen befand sich auf dem Gutsgelände, die KZ-Häftlinge wurden zu Arbeiten für den Gutsbetrieb eingesetzt, die schlechte Bekleidungssituation war offensichtlich, Bestrafungen und Misshandlungen der Häftlinge durch die SS fanden in der Öffentlichkeit statt, durch die Unternehmensverantwortlichen wurde auf den Austausch von erkrankten oder sonst nicht mehr verwendbaren Häftlingen gedrängt, so dass die Tatsachen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bekannt waren. Dass der Einsatz von KZ-Häftlingen zur Zwangsarbeit ohne eigene Bemühungen, deren Situation zu verbessern, einen solchen Verstoß darstellt, hätte den Unternehmensverantwortlichen bei den ihnen zumutbaren Gewissensanspannung bewusst sein müssen. Tatsachen dafür, dass besondere Gründe die Schuld ausschließen, sind nicht gegeben. Angesichts der Schwere des Verstoßes ist es nicht ausreichend, dass – wie von Herrn E... in seiner Erklärung vom 17. Februar 2021 geschildert – Angehörige der Familie von Arnim einem abgeschossenen britischen Piloten zur Flucht verholfen haben, um die Schuld im vorstehenden Sinn auszuschließen bzw. im Wege der Gesamtwürdigung das Unrecht des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit entfallen zu lassen, da – auch wenn diese Tat zu Maßnahmen des NS-Regimes gegen die handelnden Personen hätte führen können – der Unrechtsgehalt des gegebenen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit vorliegend weit überwiegt.

Der Systembezug folgt bereits daraus, dass die eingesetzten Frauen sich in KZ-Haft befanden und das Außenlagers des KZ R..., welches auf dem Betriebsgelände eingerichtet und von des SS bewacht wurde, Teil des Herrschaftssystems des NS-Regimes war.

Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen sind gegeben. Der Rückforderungsbescheid ist zunächst innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergangen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, von dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Es reicht nicht aus, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig sind. Die Jahresfrist beginnt erst, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2010 - 8 C 39.09 -, juris Rn. 21.

Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte der Beklagte frühestens nach Ablauf der in seinem Schreiben vom 10. April 2017 der Klägerin gesetzten Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens zur Stellungnahme zur beabsichtigten Rücknahmeentscheidung.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG, der über § 6 Abs. 2 AusglLeistG auch für des Verfahren zur Gewährung bzw. Rückforderung von Ausgleichsleistungen anwendbar ist, hat die Behörde dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben.

Die in § 32 Abs. 1 VermG getroffene Regelung ist eine spezielle Ausprägung des in § 28 VwVfG für die Beteiligten allgemein vorgesehenen Anhörungsrechts und dient wie dieses der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis.

Die Anwendung von § 32 Abs. 1 VermG ist nicht auf das eine Leistung gewährende Verfahren an sich beschränkt. Die Vorschrift findet auch im Rücknahmeverfahren Anwendung, das gleichsam spiegelbildlich zum die Ausgleichsleistung gewährenden Verfahren erfolgt. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der systematische Zusammenhang gebieten eine Differenzierung zwischen dem Leistungsverfahren und dessen Rückabwicklung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2010 - 8 C 39.09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01, juris Rn. 13.

Der Rücknahmebescheid vom 6. November 2017 wahrte mithin die Jahresfrist.

Die Geltendmachung eines Vertrauensschutzes seitens der Klägerin ist vorliegend zwar dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, jedoch liegt kein schutzwürdiges Vertrauen vor, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.

Gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die Angaben im Sinn der Vorschrift müssen sich auf objektive Tatsachen im Sinne äußerer oder innerer Lebensvorgänge beziehen, nicht aber auf Bewertungen, Werturteile, Ansichten, Meinungen und dergleichen,

vgl. BayVGH, Urteil vom 8. August 1986 - 11 B 84 A.1775 -, juris, nur LS.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Begünstigten die Unrichtigkeit der Angaben bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 255.86 -, juris Rn. 17.

Die Frage „Verstieß das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit?“ ist jedoch keine Frage nach objektiven Tatsachen, sondern ist auf die Wertung von Tatsachen gerichtet. Denn es wurde nicht nach konkreten Tatsachen – wie z.B. der Beschäftigung von Zwangsarbeitern oder KZ-Häftlingen oder nach deren Lebens- und Arbeitsbedingungen – gefragt. Vielmehr setzt die korrekte Beantwortung der Frage neben der Kenntnis von Tatsachen – jedenfalls in Grundzügen – auch die Kenntnis der Anforderungen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie die entsprechende Subsumtion voraus, mithin eine (korrekte) Bewertung der Tatsachen.

Da die Frage somit nicht auf Tatsachen gerichtet war und auch sonst keine Erläuterungen gegeben wurden, aus denen sich eine Angabe von bestimmten Tatsachen aufdrängt, hat die Klägerin durch die Beantwortung der benannten Frage mit „nein“ die Gewährung der Ausgleichsleistung nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Auch die Versicherung „nach bestem Wissen und Gewissen“, dass der von der Enteignung Betroffene nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, stellt keine falsche Tatsachenangabe dar, sondern bezieht sich nur darauf, dass nicht wider besseren Wissens gehandelt wurde. Dass dies der Fall ist, ist nicht ersichtlich.

Auch ist der Vertrauensschutz nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Denn auch insoweit wäre notwendig, dass neben einer entsprechenden Tatsachenkenntnis auch eine Subsumtion dieser unter § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfolgt. Da aber bislang die Frage, unter welchen Bedingungen die Beschäftigung von KZ-Häftlingen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellt, nicht höchstrichterlich geklärt ist, kann selbst bei unterstellter Tatsachenkenntnis allein schon deshalb keine grobe Fahrlässigkeit mit Blick auf die Rechtswidrigkeit des Ausgleichsleistungsbescheids angenommen werden.

Ist das Vertrauen somit nicht ausgeschlossen, ist es in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs 2 Satz 2 VwVfG. Verbraucht im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist eine Geldleistung u. a. dann, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine verhältnismäßig geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wird, nicht aber, wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung oder für Anschaffungen verwendet wird, mithin wertmäßig noch im Vermögen des Begünstigten vorhanden ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 -, juris Rn. 12.

Dass eine nicht rückgängig zu machende Vermögensdisposition getroffen wurde, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Zwar hat sie behauptet, dass die Gelder im Rahmen der Erhöhung der allgemeinen Lebensverhältnisse verbraucht worden seien, ohne dies näher zu belegen. Die erfolgreiche Geltendmachung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens setzt jedoch eine substantiierte Darlegung dahingehend voraus, dass vermögenswerte Vorteile, wie etwa die Tilgung von Schulden oder wertvolle Anschaffungen, nicht getätigt bzw. im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr im Vermögen des von der Rückforderung Betroffenen vorhanden sind. Die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt nicht.

vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 16. Februar 1999 - 2 KO 769/96 -, juris Rn. 39.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Ausgleichsleistung gem. § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs. 1 EntschG durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt wird, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung – erstmals zum 1. Januar 2004 – getilgt wurde. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung, ob die Klägerin die Schuldverschreibungen vor Tilgungsbeginn veräußert hat oder die Tilgung entsprechend der gesetzlichen Regelung erfolgt ist.

Der Beklagte hat das Rücknahmeermessen auch unter Berücksichtigung des § 113 VwGO vorgegebenen Prüfungsumfangs rechtmäßig ausgeübt. Der Beklagte war sich seines Ermessens bewusst. Er hat sein Ermessen auch für den Fall, dass der zurückgenommene Bescheid nicht durch unrichtige Angaben erwirkt wurde, betätigt und das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes aufgrund des Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als überwiegend angesehen. Er hat im Rahmen der Abwägung alle Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt und ermessensfehlerfrei auch die gesetzliche Wertung der Regelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zutreffend gewichtet.

Da der die Ausgleichleistung gewährende Bescheid rechtmäßig zurückgenommen wurde, ist insoweit der dann wieder offene Antrag auf Ausgleichsleistung aus den zur Rücknahme führenden Gründen abzulehnen und die gewährte Ausgleichsleistung gem. § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO), da das Gericht in seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil die Beurteilung der Sache maßgeblich von der Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.369,42 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 2 AusglLeistG i. V. m. § 37 Abs. 2 VermG.