Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.07.2021 – 12 L 360/21.A
12. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0705.12L360.21.A.00
Tenor§
1.) Die Verfahren VG 12 L 359/21.A und VG 12 L 360/21.A werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 12 L 360/21.A miteinander verbunden.
2.) Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Februar 2021 wird angeordnet.
3.) Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
1.) Im Interesse einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung werden die Verfahren VG 12 L 359/21.A und VG 12 L 360/21.A gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen VG 12 L 360/21.A miteinander verbunden.
2.) Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2021 anzuordnen,
ist zulässig (a) und hat auch in der Sache Erfolg (b).
a) Erlässt das Bundesamt - so wie im Falle des Antragstellers - eine Abschiebungsandrohung mit aus § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG abgeleiteter einwöchiger Ausreisefrist, ist ein Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Auf den ihm am 23. März 2021 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2021 hat der Antragsteller selbst am 25. März 2021 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben und dort einen Aussetzungsantrag gestellt; zudem hat er durch seine Prozessbevollmächtigte am 26. März 2021 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage erheben und dort einen Aussetzungsantrag stellen lassen und somit bereits zweifelsfrei die Wochenfristen der §§ 36 Abs. 3 S. 1,74 Abs. 1 2. Alt. AsylG eingehalten. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Verfahren sodann mit Beschlüssen vom 20. April 2021 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
b) Der Antrag ist auch begründet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob eine der Klagen unzulässig ist. Derzeit ist noch unklar, welche dies sein wird. Es obliegt dem Antragsteller zu entscheiden, welche der beiden fristgerecht erhobenen Klagen er zurücknehmen möchte. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Klagen zu einem Verfahren zu verbinden. Wie diesbezüglich zu verfahren sein wird, bleibt (auch) dem prozessualen Verhalten des Antragstellers in den Klageverfahren vorbehalten.
Es kann dahinstehen, ob einer Klage gegen den hier streitigen Zweitbescheid im Sinne des § 71 a Abs. 1 AsylG bereits im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (so VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 - RN 14 S 20.31446 -, juris Rn. 17 ff.), denn der Antrag hat auch im Fall einer fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage kraft Gesetzes in der Sache Erfolg.
Auf Antrag kann der aufgrund § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG geschäftsplanmäßig zur Entscheidung beider Verfahren berufene gesetzliche Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, mit der Rechtsfolge, dass die Abschiebung ausgesetzt ist.
Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse eines Antragstellers und ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Hier überwiegt das private Interesse des Antragstellers, - zumindest einstweilen - von der Abschiebung verschont zu bleiben, das aufrecht erhaltene behördliche Interesse an einer raschen Abschiebung des Antragstellers in den Irak.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie grundsätzlich darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen und einen Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsakts besteht niemals, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte hingegen regelmäßig ein öffentliches Interesse.
Im Asylverfahren macht der Gesetzgeber zusätzliche Vorgaben. Bei einer noch nicht vollständig überschaubaren Sach- und Rechtslage darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als nur geringe Zweifel sein (vgl. BT Drucksache 12/4550, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ein - wie auch immer zu qualifizierender - innerer Zustand des Zweifels, dessen Intensität nicht messbar ist, maßgeblich. Es kommt vielmehr auf das Gewicht der Fakten und Umstände an, die Anlass zu Zweifeln geben. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand die Antragsgegnerin das Zweitantragsverfahren fehlerhaft durchgeführt hat. Denn den vorliegenden Unterlagen lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Sachverhalt ermittelt hat, indem ihr/e Einzelentscheider/in Kenntnis von dem Inhalt des schwedischen Verfahrens und der/den dort getroffenen Entscheidung/en genommen hat. Damit wurde jedenfalls die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, gerade nicht durchgeführt. Zudem wurde der Antragsteller rechtsfehlerhaft nicht angehört.
Die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig ist, dass der Asylantrag eines Asylantragstellers, der in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, nach Übernahme der Zuständigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund nationalen Rechts wie ein Folgeantrag behandelt werden darf, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall ist, hat das Bundesamt im Falle des Antragstellers das national geregelte Zweitantragsverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand und mit Verbindlichkeit für das Aussetzungsverfahren offensichtlich fehlerhaft durchgeführt.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 71 a AsylG vorliegen, obliegt dem Bundesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 24). Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 71 a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG.
Ob ein Antrag - so wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann oder ob die Voraussetzungen auf materielle Prüfung eines Schutzbegehrens vorliegen, muss positiv feststehen, wenn die Entscheidung über den Antrag ergeht (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 10 B 7714/16 - juris Rn. 16).
Dazu muss das Bundesamt auf der ersten Stufe zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass eine Zweitantragsituation vorliegt; nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2016 - B 54/16 - juris Rn. 7). Auf der zweiten Stufe ist anhand einer sicheren Kenntnis von einem Zweitantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Wenn beides der Fall ist, ist in einem solchen Fall ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welches sich auf der dritten Stufe materiell mit dem Schutzbegehren des Asylantragstellers zu befassen hat.
Die Prüfung, ob überhaupt eine Zweitantragsituation vorliegt, beinhaltet, unter anderem, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2019 - A 4 K 15556/17 - S. 6 des Urteilsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur europarechtskonformen Auslegung des § 71 a Abs. 1 AsylG).
Zwar liegt mit dem Asylantrag des Antragstellers vom 20. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland ein weiterer Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor, nachdem nach Lage der Dinge der Asylantrag des Antragstellers, den er zuvor in Schweden gestellt hatte, jedenfalls keinen Erfolg hatte. Das Bundesamt hat aber schon nicht dargelegt, wie die/der den streitigen Bescheid erlassende Einzelentscheider/in Kenntnis von dem Inhalt des schwedischen Verfahrens und den schwedischen (Behörden-)entscheidungen erlangt hat. Die Originalverwaltungsvorgänge hat das Bundesamt trotz entsprechender Aufforderung des Einzelrichters vom 20. Mai 2021 und vom 11. Juni 2021 nicht vorgelegt (vgl. zu dieser andauernden, die Verpflichtung des § 99 Abs.1 S. 1 VwGO missachtenden Behördenpraxis der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes, Beschluss vom 1. Juli 2020 - VG 12 L 105/20.A -, S. 8 des Beschlussabdrucks und zuletzt Beschluss vom 10. Juni 2021 - VG 12 L 200/21.A -, S. 5 des Beschlussabdrucks). Unter den vom Bundesamt eingereichten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten befinden sich keinerlei schwedische Unterlagen, die Auskunft über das vom Antragsteller in Schweden geführte Asylverfahren geben. Auf die dem Bundesamt unter dem 11. Juni 2021 vom Gericht eingeräumten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Verfügung darzulegen, ob und, wenn ja, wie die/der Einzelentscheider/in Kenntnis von dem schwedischen Asylverfahren und den dortigen Entscheidungen erlangt hat, hat das Bundesamt nicht reagiert.
Es bestehen daher ernstliche Zweifeln an einer inhaltlichen Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen der wahrscheinlichen Ablehnung des Antrags des Antragstellers in Schweden durch das Bundesamt. Somit spricht Überwiegendes dafür, dass eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im angegriffenen Bescheid tatsächlich nicht erfolgt ist, denn die inhaltlichen Überlegungen des/der Einzelentscheiders/in im angegriffenen Bescheid vom 11. Februar 2021 erfolgte nach Lage der Dinge ohne Kenntnis des Sachverhalts, soweit dieser auf dem schwedischen Asylverfahren beruht. An keiner Stelle des angegriffenen Bescheides findet sich nämlich auch nur ein einziges substantielles Wort zu dem vom Antragsteller in Schweden durchlaufenen Asylverfahren. Dem Antragsteller wurde nach seinen Angaben bei der Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 21. Dezember 2017 in Frankfurt (Oder) keine Gelegenheit gegeben, nach der Asylantragstellung in Schweden erlangte Dokumente dort vorzulegen. Diesem Vorbringen des Antragstellers ist das Bundesamt nicht nachgegangen. Das Bundesamt hat sich diese Dokumente nach Lage der Dinge ebenfalls nicht vorlegen lassen.
Zudem hat das Bundesamt dem Antragsteller kein rechtliches Gehör gewährt. Mit der Verfahrensweise, den angegriffenen Bescheid vom 11. Februar 2021 zu erlassen, ohne den Antragsteller anzuhören, hat das Bundesamt einfaches Recht nicht beachtet und darüber hinaus das grundrechtlich verbrieften Recht des Antragstellers, gehört zu werden, bevor ihm gegenüber eine für ihn nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, welches ihm aus Art. 41 Abs. 2 a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zusteht, verletzt. Das Bundesamt hat es, trotz der vom Antragsteller am 1. Oktober 2020 gegenüber dem Bundesamt geäußerten Bitte, ihm einen Termin „für ein Interview zu geben“ verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Antragsteller zur Sache anzuhören.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer grundsätzlich persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG beschränkten Asylantrag stattgeben will. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Keine der in § 24 Abs. 1 S. 4-6 AsylG normierten Ausnahmen ist im Fall des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller ist nicht nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat, sondern aus Schweden - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - eingereist. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 5 und 6 AsylG liegen erkennbar ebenfalls nicht vor.
Auch die Ausnahmeregelung des § 71 a Absatz 2 S. 2 AsylG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Dies ist allenfalls im Betracht zu ziehen, falls das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat und es darüber hinaus Kenntnis von dem Inhalt des dortigen Vortrags eines Antragstellers hat. Dass die Antragsgegnerin Kenntnis von dem antragstellerischen Vortrag in Schweden und von den dortigen Entscheidungsgründen Kenntnis genommen hatte oder wenigstens mittlerweile hat, liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
Vor dem Hintergrund, dass nach alledem dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, kann offenbleiben, welche Folgen es hat, dass einerseits die im angefochtenen Bescheid angedrohte Abschiebung eine Ausreisefrist enthält, die gleichzeitig mit der Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird, obwohl die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist nicht gleichzeitig laufen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37) und andererseits fraglich erscheint, ob die Annahme des Bundesamtes, die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung werde dadurch geheilt, dass dieser der Passus, „die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt,“ beigefügt ist, mit dem Tenor der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH vom 19. Juni 2018 (C-181/16, juris) in Einklang zu bringen ist. Der EuGH hat für Recht erkannt:
„Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige ist in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die gleich nach der Ablehnung dieses Antrags durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nicht entgegensteht, sofern der betreffende Mitgliedstaat u. a. gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 und insbesondere auf ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.“
Auch das in der bedingten Aussetzung der Vollziehung im angegriffenen Bescheid durch das Bundesamt zum Ausdruck kommende fragwürdige Verständnis dieser Behörde von ihrem Verhältnis zum Verwaltungsgericht, wie es in der Formulierung, „bis zur Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht“, zum Ausdruck kommt, bedarf aus Anlass dieses Falles keiner richterlichen Bewertung.
Weiterhin kann offenbleiben, welche Folgen die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebung des Antragstellers in den Irak haben können.
3.) Die Antragsgegnerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.