Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.09.2021 – 8 K 6265/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0922.8K6265.17.00

Tenor§

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung.

Das Verbandsgebiet des T... im folgenden Zweckverband) umfasste bis zum 30. Juni 2015 im Wesentlichen G... ). Zum 1. Juli 2015 wurde das Verbandsgebiet um die übrigen Ortsteile der Stadt R... vergrößert.

Die Verbandsversammlung beschloss am 9. Dezember 2015 für den Zeitraum ab Januar 2016 Trinkwasser- und Schmutzwassergebührensatzungen für das ursprüngliche Verbandsgebiet (Teilgebiet des bisherigen Zweckverbandes, im Wesentlichen ohne das Gebiet der Stadt R... ; im Folgenden T... und S... ). Diese Satzungen sehen für 2016 Grundgebühren vor, die sich nach der Größe des Wasserzählers bemessen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:

§ 2 Abs. 1 TWGS 2015 (Gebührenmaßstab und Gebührensätze)

Die Erhebung der Grundgebühr erfolgt nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers. (…) Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt nach:

Wasserzähler nach 75/33/EWG und nach 2004/22/EG

Zählergröße

nach

75/33/EG

Zählergröße

nach

2004/22/EG

Grundgebühr TW

je Zähler / Jahr

netto

Ust

7 %

Grundgebühr TW

je Zähler / Jahr

brutto

Qn 2,5

Q3 4

55,18 €

3,86 €

59,04 €

Qn 6

Q3 10

132,45 €

9,27 €

141,72 €

Qn 10

Q3 16

220,82 €

15,46 €

236,28 €

Qn 15

Q3 25

1.324,82 €

92,74 €

1.417,56 €

Qn 40

Q3 63

2.208,00 €

154,56 €

2.362,56 €

§ 3 TWGS 2015 (Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht)

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage.

(2) (…)

(3) (…) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet, sobald der Anschluss des Grundstücks beseitigt wird.

§ 5 TWGS 2015 (Erhebungszeitraum und Fälligkeit der Vorauszahlungen)

Der Erhebungszeitraum und die Fälligkeit der Vorauszahlungen werden für die Gebührenpflichtigen nach der Lage des Grundstückes, von dem aus die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage in Anspruch genommen wird, wie folgt festgelegt:

(d.f.J. = des folgenden Jahres; d.l.J.= des laufenden Jahres)

Ort

Erhebungszeitraum

Vorauszahlungen

G...

01.01. – 31.12.d.l.J.

15.04.; 15.06.; 15.08.; 15.10.; 15.12.

O...

01.12.- 30.11. d.f.J.

15.03.; 15.05.; 15.07.; 15.09.; 15.11.

(…)

O...

01.11. - 31.10. d.f.J.

15.02.; 15.04.; 15.06.; 15.08.; 15.10.

(…)

G...

01.04. - 31.03. d.f.J.

15.07.; 15.09.; 15.11.; 15.01.; 15.03.

(…)

S...

01.11. - 31.10. d.f.J.

15.02.; 15.04.; 15.06.; 15.08.; 15.10.

O...

01.03. - 28.02. d.f.J.

15.06.; 15.08.; 15.10.; 15.12.; 15.02.

(…)

§ 6 TWGS 2015 (Heranziehung und Fälligkeit der Gebührenschuld):

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt. Die Abrechnung der Grundgebühr erfolgt dann anteilig nach Tagen.

(2) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekanntzugeben ist. Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültig abzurechnende Gebühr werden Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 1/5 der voraussichtlichen Gebührenschuld erhoben. (…)

Für die Erhebung der Schmutzwassergebühren enthalten §§ 2, 3, 5 und 6 S... (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer von 7%) vergleichbare Vorschriften.

Die Verbandsversammlung beschloss Ende 2016 Änderungssatzungen, wonach ab 2017 die Grundgebühren bei Wohnnutzung jeweils pro Wohneinheit anfallen; für die sonstige Nutzung verblieb es bei der Bemessung der Grundgebühr nach der Wasserzählergröße. Ferner beschloss die Verbandsversammlung Ende 2016 eine Satzung zur Abschaffung der Beiträge in der Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung.

Zur Rechtfertigung der Gebührensätze hat die Beklagte eine Kalkulation zu Verbrauchsgebühren jeweils für die Kalkulationsperiode 2016 und 2017 vorgelegt. Zudem hat sie eine tabellarische Auflistung der Wasserverbräuche in den Jahren 2015 und 2016 eingereicht, jeweils unterteilt nach Grundstücken mit Wohneinheiten und Grundstücken mit sonstiger Nutzung sowie bezogen auf die Größe des verwendeten Wasserzählers. Danach sind im Verbandsgebiet mehrere Zähler der Größe DN 50 (Qn 15) und DN 80 (Qn 40) sowie ein Zähler der Größe DN 100 (Qn 60) vorhanden.

Die Beklagte setzte mit Gebührenbescheid für Trinkwasser und Abwasser vom 12. September 2017 für den Zeitraum Januar bis August 2017 Gebühren in Höhe von 1.595,11 Euro fest. Der Bescheid wies dabei Gebühren pro Einheit, daraus errechnete Gebühren („Zwischensumme“) sowie Grundgebühren aus, und zwar jeweils bezogen auf Trinkwasser und Schmutzwasser.

Hinsichtlich der Höhe und Berechnung der im Einzelnen ermittelten Gebühren wird auf den Gebührenbescheid im Heranziehungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Zudem wurden in dem Bescheid Abschläge für den nachfolgenden Erhebungszeitraum festgesetzt.

Der Kläger zu 2. legte gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung sinngemäß aus: Die Anzahl der nicht durch den Verband verwalteten Wohnungen habe keinen Einfluss auf die Leistung. Eine Gebührenfähigkeit bestehe daher nicht. Die Satzung sei insoweit fehlerhaft. Es läge eine doppelte Gebührenerhebung vor, da bereits für den Hauswasserzähler eine Grundgebühr erhoben werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit an beide Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 8. November 2017 zurück und bezog sich u.a. darauf, dass aufgrund der Abschaffung der Beitragserhebung nunmehr alle Kosten über die Gebühren refinanziert würden.

Mit ihrer dagegen am 11. Dezember 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung berufen sie sich im Wesentlichen darauf, dass sie Eigentümer eines Mehrfamilienhauses seien, welches über einen Hausanschluss und einen Hauswasserzähler verfüge. Bis Ende 2016 sei die Grundgebühr nach der Größe des Wasserzählers berechnet worden. Daraus habe sich eine Grundgebühr für Trinkwasser und Schmutzwasser i.H.v. 114,22 Euro für das gesamte Haus ergeben. Seit dem 1. Januar 2017 seien dagegen pro Wohneinheit 135,40 Euro jährlich zu zahlen. Das zugrundeliegende Satzungswerk sei unwirksam. Dies folge daraus, dass die Trinkwassergebührensatzung, jedenfalls in der online veröffentlichten Fassung, keinen Erhebungszeitraum für den Ortsteil V... regele. Ferner wäre zu prüfen, ob die Kosten der Bearbeitung der Rückforderungsklagen und die Kosten geführter Altanschließerprozesse in die Kalkulation mit aufgenommen worden seien. Es dürften auch keine zusätzlichen Kosten berechnet werden, die durch eine in der Vergangenheit zu niedrige und nicht kostendeckende Gebührenerhebung angefallen seien. Darüber hinaus sei der geregelte Gebührenmaßstab mangelhaft, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen führe. Die Kombination des Wohneinheitenmaßstabs mit dem Zählermaßstab beruhe hier nicht auf einer plausiblen Gewichtung. Bei sonstiger Nutzung des Grundstückes und der Verwendung der Zählergröße Qn 2,5 würde eine viel geringere Grundgebühr berechnet werden als bei Nutzung des Grundstückes durch Wohneinheiten, da über denselben Zähler bis zu 30 Wohneinheiten versorgt werden könnten. Zudem sei das Gebührenmodell auch deshalb unwirksam, weil nur ein geringer Teil der vom Verband aufzuwendenden Gelder verbrauchsabhängig sei. Das Gebührenmodell belaste massiv Mieter, die sich gerade gegen einen Eigentumserwerb entschieden hätten, und entlaste zudem Eigentümer leerstehender Grundstücke unverhältnismäßig. Wenn bei den Gewerbegrundstücken der voraussichtliche Gebrauch über die Größe des Wasserzählers eine Rolle spiele, dann müsste dies entsprechend auch bei der Wohnraumnutzung berücksichtigt werden (Größe der Wohnung, Anzahl der Personen und Verbrauch). Im Übrigen lägen formelle Fehler bei der Veröffentlichung der Satzungen vor. Schließlich sei die konkrete Heranziehung auf der Grundlage der Satzungen fehlerhaft.

Die Kläger beantragen,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2017 (Gebühren in Höhe von 1.590,11 Euro) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Erhebungszeiträume seien in den Gebührensatzungen umfassend geregelt worden; auf eine zwischenzeitlich fehlerhafte Wiedergabe der Satzungen auf der Homepage des Zweckverbandes komme es nicht an. Die Ausführungen zu möglichen Kalkulationsfehlern seien spekulativ und erfolgten ins Blaue hinein. Schließlich seien auch die Grundgebührenmaßstäbe rechtmäßig. So sei die Kombination aus Wohneinheitenmaßstab und Zählermaßstab von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Ferner entspreche die Gewichtung der Grundgebühren für Grundstücke mit Wohnnutzung einerseits und für Grundstücke mit sonstiger Nutzung andererseits den tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet und sei damit angemessen. Nach dem Satzungswerk sei ein Grundstück, das der Erholung diene und mit einem Gebäude gebaut sei, einer Wohneinheit gleichgestellt. Damit fielen unter die sonstigen Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt würden, insbesondere Gewerbebetriebe, selbstständige Unternehmen, Arbeitsstätten, institutionelle oder ähnlichen Nutzungen. Nur solche Grundstücke würden nach der Nennleistung des Wasserzählers berechnet werden, wobei eine lineare Steigerung vorgesehen sei. Das Verhältnis zwischen der Grundgebühr für den kleinsten Zähler Qn 2,5 zu der Grundgebühr für eine Wohneinheit sei anhand des Verhältnisses des durchschnittlichen Wasserverbrauchs dieser beiden Grundstückstypen gebildet worden. Die zugrunde gelegte Kombination der Grundgebührenmaßstäbe sei im Übrigen auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden. Auch der Wohneinheitenmaßstab als solcher sei rechtmäßig. Dabei komme es bei der Bemessung der Grundgebühr nicht auf die Anzahl der Zähler auf dem Grundstück an oder darauf, ob der Zweckverband die Wohneinheiten verwalte. Ferner sei auch die Umstellung von einer Mischfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung zulässig. Darüber hinaus bestünden auch keine formellen Bedenken gegen die zugrunde gelegten Satzungen. Auch die konkrete Heranziehung der Kläger sei ordnungsgemäß erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Gericht beigezogenen Auskünfte und Unterlagen der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen haben Erfolg.

Sie sind zulässig. Dies gilt auch für die Klage der Klägerin zu 1., obwohl diese selbst keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn der Widerspruchsbescheid vom 8. November 2017 richtet sich ausdrücklich auch gegen die Klägerin zu 1. Unabhängig davon ist die Durchführung nur eines Vorverfahrens ausreichend, wenn in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten als Miteigentümer eines Grundstückes aus dem gleichen Rechtsgrund in Anspruch genommen werden und kein Grund für eine unterschiedliche Beurteilung ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 –, juris, LS 2; VG Cottbus, Urteil vom 5. Juli 2019 – 6 K 650/16 –, juris, LS und Rn. 15).

Die Klagen sind auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2017 über die Gebührenerhebung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt daher die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Der angegriffenen Gebührenerhebung fehlt bereits die nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG erforderliche satzungsrechtliche Grundlage. Die von der Beklagten herangezogene Trinkwassergebührensatzung sowie die zugrunde gelegte Schmutzwassergebührensatzung jeweils vom 9. Dezember 2015 (im folgenden TWGS 2015 und SWGS 2015, gültig ab 1. Januar 2016), einschließlich der jeweiligen ersten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016 (im folgenden T... und S..., gültig ab 1. Januar 2017) sind unwirksam. Die T... und die S... enthalten eine fehlerhafte Maßstabsregelung (1.). Darüber hinaus regelt die Satzung nicht alle im Verbandsgebiet relevanten Fälle und entspricht daher nicht dem abgabenrechtlichen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (2.). Ferner lassen sich die Gebührensätze nicht auf eine Kalkulation zurückführen, die mit dem satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeitraum übereinstimmt (3). Anderes wirksames und die Gebührenerhebung abdeckendes Satzungsrecht ist nicht ersichtlich (4.).

1. Die von der Beklagten herangezogene T... und S... enthalten eine unzulässige Maßstabsregelung für das Jahr 2016, welche zur Nichtigkeit dieser Satzungen und damit auch der auf ihnen beruhenden – der Heranziehung zugrunde gelegten – Änderungssatzungen für das Jahr 2017 führt.

Die jeweils in § 2 Abs. 1 TWGS 2015 und SWGS 2015 für 2016 geregelte Grundgebühr (Staffelung nach der Zählergröße des verwendeten Wasserzählers) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher unwirksam.

a) Im Grundsatz ist die Erhebung einer angemessenen Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Verbrauchsgebühr − und daher unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme − zulässig. Mit einer solchen Grundgebühr werden die für jeden Anschluss entstehenden invariablen Kosten für das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserentsorgungsanlage ganz oder teilweise abgegolten. Da sie als Gegenleistung für den Vorteil, die öffentliche Einrichtung benutzen zu können, erhoben wird, ist die Grundgebühr nach einem − für alle Gebührenpflichtigen gleichen − Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich üblicherweise an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Dem Satzungsgeber kommt dabei ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (so Urteile der Kammer vom 21. Juni 2021 – 8 K 2001/15 –, juris Rn. 43f. und vom 16. Januar 2020 – VG 8 K 2416/19 –, juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – 8 B 20.81 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 – 8 C 112.84 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17 –, juris Rn. 29).

Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Zählers stellt grundsätzlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78.00.NE –, juris Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). So liegt dem Zählermaßstab die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung (Entsprechendes gilt für die Abwasserbeseitigung), erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). Den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler ist durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris, Rn. 50). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., Rn. 36 ff.).

b) Hier liegt ab der Wasserzählergröße Qn 15 keine solche lineare Staffelung mit Bezug auf die Wasserzählergröße Qn 2,5 vor:

Zählergröße

nach

75/33/EG

Zählergröße

nach

2004/22/EG

Grundgebühr

TW und SW

je Zähler / Jahr / netto

Steigungsfaktor der Zählergröße bezogen auf Qn 2,5

Steigungsfaktor der Gebühr bezogen auf Qn 2,5

Qn 2,5

Q3 4

55,18 Euro

1

Qn 6

Q3 10

132,45 Euro

2,4

2,4

Qn 10

Q3 16

220,82 Euro

4

Qn 15

Q3 25

1324,82 Euro

24

Qn 40

Q3 63

2.208,00 Euro

40

Ein sachlicher Grund für dieses Abweichen von der linearen Staffelung liegt nicht vor. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Grundgebührenbeträge aus der Vorgängersatzung übernommen worden seien. Die fehlende Linearität folge aus dieser Übernahme für die großen Zähler, die vormals mit Nennweiten bezeichnet gewesen seien. Diese Vorgehensweise begründet jedoch keinen sachlichen Grund für die Abweichung von der Linearität im Sinne der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein sachlicher Grund folgt auch nicht daraus, dass es – wie die Beklagte vorträgt – im Verbandsgebiet nur sehr wenige Grundstücke mit größeren Zählern, bei denen keine lineare Steigerung mehr vorliegt, gibt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Juni 2021 – 8 K 2001/15 – juris Rn. 48). Denn die nichtlineare Staffelung der Gebührensätze lässt sich nicht nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. So sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für sämtliche Zähler nach linearen Faktoren zu berechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 –, juris Rn. 10, wonach aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden könne, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden könnten, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus komme).

Sind danach die Gebührensätze für die Grundgebühr unwirksam, zieht dies auch die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr (§ 2 Abs. 4 TWGS 2015 und § 2 Abs. 8 SWGS 2015) nach sich und begründet die Gesamtnichtigkeit der TWGS 2015 und SWGS 2015. So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013, a.a.O., Rn. 32, so auch Urteile der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., juris Rn. 34 und vom 21. Juni 2021, a.a.O. Rn. 51).

c) Aus dieser Gesamtnichtigkeit der TWGS 2015 und SWGS 2015 folgt schließlich die Nichtigkeit der hierzu jeweils erlassenen Änderungssatzungen, und damit auch der hier angewendeten, den Wohneinheitenmaßstab einführenden T... und S... . Denn wenn eine Satzung wegen Unwirksamkeit des Gebührensatzes (oder wegen Fehlens oder Unwirksamkeit eines sonstigen Bestandteiles gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG) in der Weise fehlerhaft ist, dass dies wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt führt, bedarf es eines erneuten, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG genügenden (gegebenenfalls rückwirkenden) Beschlusses und Erlasses der vollständigen Satzung. So ist eine nichtige Satzung nicht existent mit der Folge, dass die Änderungssatzung „ins Leere“ geht (vgl. hierzu unter Auseinandersetzung mit höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung Urteil der Kammer vom 21. Juni 2021, a.a.O., juris Rn. 54ff.; Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 622, Stand Mai 2015, mit umfangreichen Nachweisen; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10 –, juris Rn. 47 und OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, a.a.O., Rn. 66, Bayerischer VGH, Urteil vom 29. April 2010 – 20 BV 09.2010 –, juris Rn. 50, VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 6 L 144/09 –, juris Rn. 23 m.w.N.; ebenso Deppe, in: KAG Brandenburg, § 2 Rn. 135, Stand Juni 2015).

Auf die klägerischen Einwände zum Wohneinheitenmaßstab und zur Frage einer Gewichtung zum für die sonstige Nutzung vorgesehenen Wasserzählermaßstab kommt es daher nicht an.

2. Die Ursprungsfassungen der Gebührensatzungen – die T... und die S... – sind auch deshalb unwirksam, da die Regelung in § 2 Abs. 1 der jeweiligen Satzung gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Benutzungsgebühren dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Diese muss einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Für eine Veranlagung zu einer Gebühr nach Ermessen ist kein Raum. Die Satzung muss deshalb Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Veranlagungsfälle treffen. Es muss zumindest durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden geklärt werden können, wie diese Fälle zu lösen sind. Gelingt dies nicht, weil die Satzungsvorschrift für einen vorhandenen oder realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfall unbestimmt ist, führt dies zur Nichtigkeit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – OVG 9 A 3.17 –, juris Rn. 57 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die jeweiligen Satzungen enthalten keine – auch nicht im Wege der Auslegung zu ermittelnde – Regelung für die Grundgebühr bei einer Wasserzählergröße DN 100 (Qn 60), wobei es im Verbandsgebiet einen Wasserzähler dieser Größe gibt.

Auch die darin begründete Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr erfasst wiederum die Gebührensätze für die Mengengebühr und führt auch deshalb zur Gesamtnichtigkeit der genannten Gebührensatzungen.

3. Darüber hinaus sind die in den Satzungen geregelten Gebührensätze unwirksam. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 6 Abs. 1 S. 3 KAG Rechnung zu tragen. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des S. 1 in der Regel decken. Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 S. 1 KAG). Zur Rechtfertigung der Gebührensätze muss insoweit eine plausible Kalkulation vorgelegt werden. Die von der Beklagten vorgelegten Kalkulationen für die Jahre 2016 und 2017 sind hier schon deshalb unplausibel, da die Kalkulationszeiträume nicht auf die in den Satzungen geregelten Erhebungszeiträume abgestimmt sind.

a) Bei der laufenden Inanspruchnahme von Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG werden deren Benutzer von dem Einrichtungsträger für einen bestimmten Zeitraum herangezogen, dem sogenannten Veranlagungszeitraum oder auch Leistungszeitraum oder Erhebungszeitraum. Da die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (§ 4 Abs. 2 2. Alt. KAG) an die Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes anknüpfen muss, muss feststehen, für welche Leistung welche Gebühr zu zahlen ist und an welche Umstände des Leistungsbezuges angeknüpft wird (vgl. auch § 2 Abs. 1 S. 2 KAG: den die Abgabe begründenden Tatbestand). Dies erfordert bei zeitraumbezogenen Gebühren die satzungsrechtliche Festlegung des entsprechenden Leistungs-/Erhebungszeitraumes (Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 398, Stand August 2020). Denn nach gebührenrechtlichem Wortverständnis ist der Veranlagungs-/Leistungs-/Erhebungszeitraum nicht ausschließlich ein Abrechnungszeitraum, für den die Gebühren unter Anwendung von Gebührenmaßstab und -satz im Einzelfall ihrer Höhe nach berechnet werden, sondern zugleich der Bezugszeitraum, auf den sich die Leistungs- und Kostenbetrachtung bezieht (Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 418, Stand August 2020). Dementsprechend wird in § 6 Abs. 5 KAG im Zusammenhang mit der Erhebung von Vorausleistungen auch die Regelung eines solchen Erhebungszeitraums vorausgesetzt. So können nach dieser Norm ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld verlangt werden.

b) Hier sehen § 5 T... und § 5 S... keinen einheitlichen Erhebungszeitraum für alle Gebührenpflichtigen vor. Vielmehr werden verschiedene Erhebungszeiträume jeweils mit einer Länge von zwölf Monaten festgelegt, wobei sich der monatsgenau bezeichnete Beginn und das entsprechende Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums nach der Lage des Grundstücks bemisst, von dem aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Hinsichtlich der Lage des Grundstückes wird dabei nach verschiedenen Gemeinden und deren Ortsteilen differenziert und darauf bezogen die jeweiligen Erhebungszeiträume festgelegt.

Diese Erhebungszeiträume lassen sich auch nicht als bloße Abrechnungs- oder Ablesezeiträume verstehen mit der Folge, dass § 5 der jeweiligen Satzung keine Erhebungszeiträume im eingangs dargelegten gebührenrechtlichen Verständnis regelte. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 5 T..., der den im Gebührenrecht gängigen Begriff „Erhebungszeitraum“ verwendet. Zudem knüpft § 6 T... rechtliche Wirkungen (und zwar die Entstehung der Gebührenschuld) an den jeweiligen Erhebungszeitraum. Auch dies belegt, dass der Satzungsgeber mit dem Erhebungszeitraum in § 5 der jeweiligen Satzung eine verbindliche Regelung als gebührenrechtlichen Leistungszeitraum vornehmen wollte.

Zudem wäre, wenn man gleichwohl die Regelung in § 5 T... als bloßen Abrechnungs- / Ablesezeitraum auffasste, in der jeweiligen Satzung kein Erhebungszeitraum im eingangs beschriebenen gebührenrechtlichen Sinne geregelt. Denn den Satzungen lässt sich insoweit nichts entnehmen. Die Satzungen lassen sich insbesondere auch nicht dahingehend auslegen, dass Erhebungszeitraum / Leistungszeitraum im gebührenrechtlichen Sinne das Kalenderjahr sein sollte. Die Angabe der Grundgebühr „je Zähler/Jahr“ ist hier in der Zusammenschau mit den satzungsrechtlich vorgesehenen jährlichen Erhebungszeiträumen in § 5 T... so zu verstehen, dass die Grundgebühr als Jahresgebühr erhoben wird, ohne dass es zwingend das Kalenderjahr sein müsste. Auf die Gebührenerhebung insgesamt (also auch auf die Mengengebühr bezogen) lässt sich daraus nichts schließen. Zudem hätte der Satzungsgeber es ausdrücklich geregelt, wenn es neben dem Erhebungszeitraum in § 5 der jeweiligen Satzung auf das (im Kommunalabgabenrecht geläufige) Kalenderjahr hätte ankommen sollen. Demgegenüber hat sich hier der Satzungsgeber ausdrücklich gegen das Kalenderjahr entschieden. Diese bewusste Abkehr wird auch dadurch deutlich, dass in § 6 der jeweiligen Vorgängersatzung vom 23. November 2011 noch ausdrücklich das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum vorgesehen ist. Eine Bezugnahme auf das Kalenderjahr folgt im Übrigen auch nicht aus den technischen Satzungen, also der Trinkwasserversorgungsatzung bzw. der Abwasserbeseitigungssatzung. Diesen Satzungen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Eine Auslegung (Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr) ohne eindeutige Anhaltspunkte in der Satzung ist jedoch nicht möglich, da das Kalenderjahr nicht zwingend der Erhebungszeitraum bei einer Gebührenerhebung sein muss; dem Satzungsgeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu.

c) Für zeitraumbezogene Leistungen – vorbehaltlich spezieller Regelungen – dürfen nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die auf die Leistungsperiode entfallen bzw. für die betreffende Leistungsperiode zu prognostizieren sind, für die die Gebühr erhoben bzw. kalkuliert wird (Grundsatz der Periodengerechtigkeit, vgl. grundlegend OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99.NE – juris Rn. 61-67). So muss sich die Periode der Kostenbetrachtung und sonstigen Kalkulation (der Kalkulationszeitraum) grundsätzlich mit der Leistungsperiode (Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum) decken. Dieser Grundsatz wird allerdings durch § 6 Abs. 3 S. 1 KAG modifiziert, wonach ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraums eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre ermöglicht wird. Auch sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG vor, dass Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen; Kostenunterdeckungen können innerhalb dieser Zeitspanne ausgeglichen werden. Diese Normen führen aber nicht dazu, dass die satzungsrechtlich vorgesehenen Erhebungszeiträume nicht mehr in direkter Beziehung zu den Kalkulationszeiträumen stehen müssten (in diese Richtung für das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern wohl VG Schwerin, Urteil vom 5. Januar 2017 – 4 A 2868/15 SN –, juris Rn. 33; mittlerweile aufgehoben durch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 – juris). Denn Ziel von § 6 Abs. 3 S. 1 KAG ist es, ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraums eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre zu ermöglichen. So bedeutet für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine Mischkalkulation der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in dieser Leistungsperiode umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen (OVG für das Land Brandenburg, a.a.O. Rn. 61). Mit dieser Blickrichtung der Verwaltungsvereinfachung sollte der Grundsatz der Periodengerechtigkeit (der Konsequenz der betriebswirtschaftlichen Grundsätze im Sinne von § 6 Absatz 2 S. 1 KAG ist) modifiziert, nicht jedoch eine beliebige Anordnung von Leistungs- und Kalkulationszeitraum ermöglicht werden. Vielmehr zwingt der Grundsatz der Periodengerechtigkeit dazu, dass sich Kalkulationszeitraum und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume nicht überlappen dürfen. Man kann sich das Verhältnis eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums und der darin liegenden Erhebungszeiträume als konzentrische Kreise vorstellen. Die Summe der Erhebungszeiträume muss exakt dem Kalkulationszeitraum entsprechen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 63; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 – 9 K 2234/13 – juris Rn. 15ff.).

Die hier vorgelegten Kalkulationen 2016 und 2017, die sich jeweils auf das Kalenderjahr beziehen, decken nicht sämtliche in § 5 T... bzw. S... bestimmte Erhebungszeiträume ab, sondern stehen quasi neben den satzungsrechtlich festgelegten Erhebungszeiträumen. Stimmen hiernach Kalkulations- und Veranlagungszeitraum nicht überein, so ist es insoweit Sache des Einrichtungsträgers, den satzungsmäßig festgelegten, zunächst nicht durch eine Kalkulation untersetzten Gebührensatz durch Vorlage einer entsprechenden Kalkulation zu rechtfertigen (VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 – 9 K 2234/13 –, juris Rn. 17; Kluge in: KAG Brandenburg, § 6, Rn. 417f., Stand August 2020).

Auf die übrigen gegen die Kalkulation vorgebrachten Einwände kommt es daher nicht an.

4. Die Gebührenerhebung lässt sich auch nicht auf die Vorgängersatzungen zur T... und S... (einschließlich deren Änderungssatzungen) stützen.

Hinsichtlich der Schmutzwassergebührensatzung vom 23. November 2011 (in Kraft getreten am 1. Januar 2012) gilt dies bereits deshalb, da § 11 Satz 2 der SWGS 2015 regelt, dass jene Satzung außer Kraft tritt. Hat ein Satzungsgeber in einer späteren Satzung die vorausgegangenen Satzungen ausdrücklich außer Kraft gesetzt, indiziert eine solche Aufhebungsregelung den Willen des Satzungsgebers, auf die vorhergehende Satzung nicht zurückgreifen zu wollen, und zwar auch in dem Fall, dass sich die Neuregelung als ungültig erweisen sollte. Die Außerkraftsetzung hat damit regelmäßig unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB auch bei Unwirksamkeit der abgabenrechtlichen Regelungen der Nachfolgesatzung Bestand (Deppe in: KAG Brandenburg, § 2 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

Die Schmutzwassergebührensatzung 22. November 2011 setzte ihrerseits die Schmutzwassergebührensatzung vom 22. Januar 2002 (beschlossen am 5. Dezember 2001), zuletzt geändert durch die erste Änderungssatzung vom 24. November 2005, außer Kraft. Diese Satzung hatte ihrerseits wiederum die Vorgängersatzung vom 13. Juni 1998 außer Kraft gesetzt. Deren Vorgängersatzung (beschlossen am 14. Juni 1997) scheidet schon deshalb als Rechtsgrundlage aus, da in § 2 eine Grundgebühr einheitlich je angeschlossener Wohnungseinheit bzw. je angeschlossenem Grundstück erhoben wurde und somit ein anderer Grundgebührenmaßstab als in der S... zur Anwendung kam. Die Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Juni 1997 setzte zudem die erstmalige Schmutzwassergebührensatzung des Zweckverbandes vom 25. Juni 1994 außer Kraft.

Die Trinkwassergebührensatzung vom 23. November 2011 (in Kraft getreten am 1. Januar 2012) ist demgegenüber nicht schon wegen einer Außerkrafttretensregelung in der Nachfolgesatzung aufgehoben worden. So regelt § 11 Satz 2 der T..., dass die Trinkwasserversorgungssatzung (nicht aber die Trinkwassergebührensatzung) vom 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, wobei es sich allerdings um ein redaktionelles Versehen handeln dürfte. Die Trinkwassergebührensatzung vom 23. November 2011 erfasst in § 2 Abs. 2 jedoch nicht alle vorhandenen Wasserzählergrößen (für die Zeit ab 2016; DN 50 und DN 80) und verstößt insoweit bereits gegen den oben dargelegten Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; unabhängig davon fehlt auch insoweit eine Linearität der festgelegten Grundgebühren. Diese Satzung setzte in § 11 die Vorgängersatzung vom 22. Januar 2002 einschließlich Änderungssatzung außer Kraft. Nach dieser Vorgängersatzung wurde wiederum deren Vorgängersatzung vom 13. Juni 1998 außer Kraft gesetzt. Die erstmalige Wasserversorgungsgebührensatzung des Zweckverbandes vom 25. Juni 1994 regelte einen abweichenden und nichtlinearen Grundgebührenmaßstab, sodass auch diese als Rechtsgrundlage ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 1.595,11 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht den für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2017 festgesetzten Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren.