Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 16.01.2020 – 8 K 2416/19
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0116.8K2416.19.00
Tenor§
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks S... im O... Ortsteil Z... ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Gebühren für die zentrale öffentliche Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung.
Der N... (im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, betreibt die öffentliche zentrale Ver- und Entsorgungsanlage in seinem Verbandsgebiet, in welchem auch das klägerische Grundstück belegen ist. Für die Benutzung der Anlagen erhebt der Beklagte Trink- und Schmutzwassergebühren, die sich jeweils aus einer Benutzungsgebühr („Mengengebühr“) und einer Grundgebühr zusammensetzen.
§ 4 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (im Folgenden: TWGS 2016) lautet auszugsweise:
(1) Die Mengengebühr beträgt für jeden Kubikmeter Wasser 1,05 Euro netto. Auf die Nettomengengebühr wird zusätzlich die gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer erhoben.
(2) Die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird für jeden auf einem Grundstück befindlichen Hausanschluss gemäß folgender Tabelle ermittelt:
Nenndurchfluss (m³/h)
Gr.-Bezeichnung - alt -
Gr.-Bezeichnung - neu -
Nettogrundgebühr (je Monat in Euro)
bis
2,5
Qn 2,5
Q3 4
5,00
bis
6,0
Qn 6
Q3 10
15,00
bis
10,0
Qn 10
Q3 16
30,00
bis
15,0
Qn 15
Q3 25
45,00
bis
80,0
Qn 40
Q3 63
170,00
bis
125,0
Qn 60
Q3 100
340,00
über
125,0
>Qn 60
>Q3 100
610,00
Auf die Nettogrundgebühr wird zusätzlich die gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer erhoben.
§ 4 der Schmutzwassergebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (im Folgenden: SWGS 2016) lautet:
(1) Die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage richtet sich nach dem Nenndurchfluss des installierten Wasserzählers und wird für jeden auf einem Grundstück befindlichen Hausanschluss gemäß folgender Tabelle ermittelt:
Nenndurchfluss (m³/h)
Gr.-Bezeichnung - alt -
Gr.-Bezeichnung - neu -
Nettogrundgebühr (je Monat in Euro)
bis
2,5
Qn 2,5
Q3 4
10,00
bis
6,0
Qn 6
Q3 10
30,00
bis
10,0
Qn 10
Q3 16
61,00
bis
15,0
Qn 15
Q3 25
92,00
bis
80,0
Qn 40
Q3 63
306,00
bis
125,0
Qn 60
Q3 100
490,00
über
125,0
>Qn 60
>Q3 100
1.227,00
(2) Die Mengengebühr beträgt für jeden Kubikmeter Schmutzwasser 2,70 Euro.
Der Bestimmung der Gebührensätze liegt die „Benutzungsgebührenkalkulation für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 des N...zugrunde.
Mit „Gebührenbescheid für die öffentliche Wasserversorgung / Schmutzwasserbeseitigung“ vom 27. Januar 2017 zog der Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu Trinkwassergebühren in Höhe von 220,37 EUR und zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 381,90 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2017, zugestellt am 28. September 2017, zurück.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017, per Telefax eingegangen am 27. Oktober 2017, hat der Kläger seine unter der Geschäftsnummer VG 8 K 4016/16 gegen den Gebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015 geführte Klage um den Antrag auf Aufhebung des hier streitgegenständlichen Gebührenbescheides für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 erweitert. Mit Beschluss der Kammer vom 17. September 2019 ist das Verfahren hinsichtlich des letztgenannten Bescheides abgetrennt und unter der Geschäftsnummer 8 K 2416/19 fortgeführt worden.
Der Kläger ist der Auffassung, die den Festsetzungen zugrunde liegenden Gebührensatzungen seien rechtswidrig. Dies gelte insbesondere für die nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers gestaffelte Grundgebühr in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. § 4 Abs. 1 SWGS 2016. Nach der dort vorgesehenen Staffelung stehe die Höhe der Gebühren nicht in einem zumindest annährend linearen Verhältnis zum möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Dies verstoße sowohl gegen das Äquivalenzprinzip als auch gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG. Daneben begegne die Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Bereiche Trink- und Schmutzwasser im Hinblick auf die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen Bedenken. Insbesondere sei die Berechnung der Verzinsungsbasis nicht nachvollziehbar, da die über die Nutzungszeit kumulierten Absetzungen für Abnutzung („AfA“) nicht in voller Höhe von den historischen Anschaffungs-/Her-stellungskosten abgezogen worden seien, sondern lediglich teilweise. Bei korrekter Berechnung des modifizierten Anlagekapitals hätten bei der Kalkulation der Trinkwassergebühren kalkulatorische Zinsen überhaupt nicht und bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühren um 282.965,13 EUR reduziert berücksichtigt werden dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 sowie § 4 Abs. 1 SWGS 2016 vorgesehene Staffelung der Grundgebühr begegne keinen Bedenken. Inäquivalenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenanteil, der über die Grundgebühr finanziert werde, gering sei und nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 (OVG 9 A 6.10) sogar die Erhebung der Gebühr mit einem keine Differenzierung vorsehenden Einheitssatz zulässig wäre. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht bedürfe es keiner weitergehenden Differenzierung, weil 99,7% der im Verbandsgebiet eingesetzten Wasserzähler der Größe Qn 2,5 zuzuordnen seien; die in den Satzungen festgelegten Grundgebühren für die übrigen Zählergrößen liefen daher mangels Anwendung leer. Darüber hinaus liege auch ein sachlicher Grund für die Abweichung von einer linearen Staffelung vor. Der Zweckverband sei im Ausgangspunkt von einer linearen Steigerung der Grundgebühr in Abhängigkeit vom Dauerdurchfluss ausgegangen: Bei einer Grundgebühr von 5 EUR für die kleinste Zählergröße Q3 4 würde sich bei einer linearen Betrachtung eine Grundgebühr von 12,50 EUR für die nächst größere Zählergröße ergeben, denn der Dauerdurchfluss steige von der Zählergröße Q3 4 zur nächst größeren Q3 10 um den Faktor 2,5 an (5 EUR multipliziert mit dem Faktor 2,5). Der Wert von 12,50 EUR sei dann allerdings auf 15 EUR durch Aufschlag der spezifischen Kosten der Großzähler erhöht worden. Diese Zähler verursachten im Hinblick auf Anschaffung, Installation und Wartung besonders hohe Kosten, deren Umlegung auf die große Gruppe der Eigentümer mit dem kleinsten Zähler im Rahmen der Grundgebühr nicht zulässig, weil nicht leistungsproportional, wäre.
Mit am Tag der mündlichen Verhandlung (per Telefax gegen 4 Uhr) eingegangenen Schriftsatz vom 15. Januar 2020 hat der Beklagte die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 18. Dezember 2019 beschlossene 4. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung vorgelegt.
Danach soll § 4 Abs. 2 der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung nunmehr lauten:
Die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bemisst sich mit linearer Steigerung nach dem Dauerdurchfluss des Zählers […].
§ 4 Abs. 1 der Schmutzwassergebührensatzung soll nunmehr lauten:
[…] Die monatliche Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage bemisst sich mit linearer Steigerung nach dem Dauerdurchfluss des Zählers […].
Beide Regelungen sollen nach dem jeweiligen Artikel 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Ein Nachweis über die öffentliche Bekanntmachung der vorgenannten Änderungssatzungen war dem Schriftsatz nicht beigefügt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnten weder der Beklagte noch sein Prozessbevollmächtigter zu dieser Frage Auskunft geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 − 10) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
A. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der von dem Kläger angegriffene Gebührenbescheid vom 27. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dem Bescheid fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche Ermächtigungsgrundlage, da die zugrundeliegenden Abgabensatzungen unwirksam sind.
Dies gilt sowohl dann, wenn Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung der Trinkwassergebühr § 6 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des N...(Trinkwasserversorgungsgebührensatzung) vom 25. November 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (TWGS 2016) ist (s. u. I.), als auch dann, wenn für die Festsetzung die vorgenannte Satzung in der Fassung ihrer am 18. Dezember 2019 beschlossenen 4. Änderungssatzung (im Folgenden: TWGS 2020) Geltung beansprucht (s. u. II.).
Gleiches gilt für die angefochtene Festsetzung der Schmutzwassergebühr. Deren Rechtswidrigkeit steht unabhängig davon fest, ob Rechtsgrundlage § 6 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des N... (Schmutzwassergebührensatzung) vom 25. November 2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (SWGS 2016) ist (s. u. I.) oder ob hierfür die vorgenannte Satzung in der Fassung ihrer am 18. Dezember 2019 beschlossenen 6. Änderungssatzung (im Folgenden: SWGS 2020) gilt (s. u. II.).
Die Frage, ob die 4. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung am Tag der mündlichen Verhandlung bereits aufgrund öffentlicher Bekanntmachung Geltung entfaltet haben − was weder der Beklagte noch sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung mit Gewissheit anzugeben vermochte −, kann daher dahinstehen.
I. Die Trinkwasserversorgungsgebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (TWGS 2016) und die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (SWGS 2016) sind unwirksam.
Die in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 sowie in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 getroffene Regelung der Grundgebühren verstößt gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr erfasst auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung, da den Satzungen damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32).
1. Im Grundsatz ist die Erhebung einer angemessenen Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Verbrauchsgebühr − und daher unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme − zulässig. Mit einer solchen Grundgebühr werden die für jeden Anschluss entstehenden invariablen Kosten für das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserentsorgungsanlage ganz oder teilweise abgegolten. Da sie als Gegenleistung für den Vorteil, die öffentliche Einrichtung benutzen zu können, erhoben wird, ist die Grundgebühr nach einem − für alle Gebührenpflichtigen gleichen − Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich üblicherweise an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Dem Satzungsgeber kommt dabei ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).
Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Durchflusses des verwendeten Wasserzählers − wie in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 vorgesehen − stellt einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. etwa OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris, Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30). Den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler ist durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris, Rn. 50; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris, Rn. 98 f.). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist.
2. Diesen Anforderungen hat der Zweckverband mit der Grundgebührenregelung in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 sowie in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen.
a) Dabei ist zunächst unerheblich, ob der Zweckverband seine Grundgebühr auch als sogenannte Einheitsgebühr, die für jeden Gebührenpflichtigen in gleicher Höhe besteht, hätte ausgestalten dürfen.
Die Erhebung der Grundgebühr als einer − nur am Maßstab des Äquivalenzprinzips, nicht auch am Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu messenden − Einheitsgebühr soll nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zulässig sein, wenn der Anteil an Vorhaltekosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, so niedrig ist, dass die Grundgebühr nur als eine Art Sockel-Entgelt anzusehen ist (Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris, Rn. 21). Sie kann auch dann zulässig sein, wenn über die Grundgebühren insgesamt nur ein geringes Kostenvolumen auf die Angeschlossenen verteilt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 21). Sollte beides nicht zutreffen, soll es auf den Anteil an den Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, ankommen und die Erhebung der Grundgebühr als Einheitsgebühr dann zulässig sein, wenn dieser Anteil wiederum gering ist (bei 50% jedenfalls nicht gegeben: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 20).
Ob die Erhebung der Grundgebühr als Einheitsgebühr anhand dieses Maßstabs zulässig wäre, ist wegen dessen noch vager Ausgestaltung schwer zu beurteilen. Zweifel daran sind aber auf Basis der Angaben des Beklagten angebracht: Danach soll im Bereich Trinkwasser der Deckungsanteil in Bezug auf die Vorhaltekosten 79,42%, im Bereich Schmutzwasser 62,07% betragen; der Deckungsanteil im Hinblick auf das gesamte Gebührenaufkommen (was den Gesamtkosten entsprechen dürfte) soll beim Trinkwasser bei 39,67% und beim Schmutzwasser bei 34,50% liegen.
Das kann aber letztlich dahinstehen, denn entscheidend ist, dass § 4 Abs. 2 TWGS 2016 sowie § 4 Abs. 1 SWGS 2016 eine gestaffelte Grundgebühr − und damit gerade keine Einheitsgebühr − vorsehen. Diese ist an den hierfür geltenden Maßstäben, wie sie insbesondere vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 13. August 2019 (OVG 9 A 5.17) aufgestellt worden sind, zu messen.
b) Unbeachtlich ist ferner der Hinweis des Beklagten, im Verbandsgebiet seien zu 99,7% Wasserzähler der Größe Qn 2,5 bzw. Q3 4 verbaut (ausweislich der vom Beklagten vorgelegten „Zählerstatistik“ handelt es sich um 98,47%), weshalb „alle übrigen Zählergrößen […] mangels Anwendung leer“ liefen. Sollte der Beklagte damit meinen, dass sich die in Rede stehende Staffelung der Gebührensätze nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, ist dies unzutreffend. Es sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für die größeren Zähler nach dem ihrem höheren Nenndurchfluss entsprechenden Faktor zu berechnen. Schon deshalb greifen die vorgenannten Grundsätze hier nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 31; vgl. auch Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: April 2015, § 6 Rn. 298 f., 303 f.).
c) Die in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 und in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 festgelegte Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenn- bzw. Dauerdurchflusses des Wasserzählers folgt keinem linearen Schema; ein sachlicher Grund liegt hierfür nicht vor.
Dabei ist schon im Ansatzpunkt unklar, ob der Beklagte seine Grundgebühr anhand des Nenndurchflusses des Wasserzählers staffelt − dafür spricht jeweils die erste Spalte der in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 niedergelegten Tabelle − oder ob eine Staffelung in Abhängigkeit vom Dauerdurchfluss zugrunde liegt, wie es der Prozessbevollmächtigte des Beklagten schriftsätzlich vorgetragen hat. Der Steigerungsfaktor, der sich auf Basis des Nenndurchflusses der Zähler ergibt, unterscheidet sich erheblich von demjenigen, der sich auf Grundlage des Zähler-Dauerdurchflusses ergibt, insbesondere bei den größeren Zählergrößen (vgl. zu den Begriffen und Gründen der Umstellung der Zählerbezeichnungen den Wikipedia-Eintrag „Wasserzähler“, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Wasserz%C3%A4hler). Dabei ist festzustellen, dass weder der Steigerungsfaktor auf Basis des Nenndurchflusses noch derjenige auf Grundlage des Dauerdurchflusses der Steigerung bei der Grundgebühr je Monat entspricht; diese steigt vielmehr in beiden Fällen überproportional an.
Die Steigerungsfaktoren stellen sich folgendermaßen dar:
Nenndurchfluss (m³/h) (in Klammern: Zählerbezeichnung)
Steigerungsfaktor Nenndurchfluss (zu Qn 2,5)
Dauerdurchfluss (m³/h) (in Klammern: Zählerbezeichnung)
Steigerungsfaktor Dauerdurchfluss (zu Q3 4)
Steigerungsfaktor Gebühr Trinkwasser (zur Gebühr Qn 2,5 bzw. Q3 4)
Steigerungsfaktor Gebühr Schmutzwasser (zur Gebühr Qn 2,5 bzw. Q3 4)
6,0 (Qn 6)
2,4
10 (Q3 10)
2,5
10,0 (Qn 10)
16 (Q3 16)
6,1
15,0 (Qn 15)
25 (Q3 25)
6,25
9,2
80,0 (Qn 40)
63 (Q3 63)
15,75
30,6
125,0 (Qn 60)
100 (Q3 100)
>125,0
> 50
> 100
> 25
122,7
Ein sachlicher Grund für die Abweichung von einer (annähernd) linearen Steigerung liegt nicht vor.
Mit der Grundgebühr dürfen dem Gesetz nach, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, nur die Vorhaltekosten der Einrichtung − d. h. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Personalaufwand für das Stammpersonal sowie die zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft notwendig anfallenden Sachkosten (vgl. Kluge, a. a. O., Stand: Juli 2019, § 6 Rn 764) − umgelegt werden. Von dieser durch das Kommunalabgabengesetz eröffneten Option hat der Beklagte, der in die Aufstellung der auf die Grundgebühr umzulegenden Fixkosten zulässigerweise nicht einen Sach- bzw. Materialaufwand einbezogen hat, Gebrauch gemacht; er hat zudem die Vorhaltekosten anhand eines grundsätzlich zulässigen Maßstabs − nach der Größe des Nenn- bzw. Dauerdurchflusses des verwendeten Wasserzählers − auf die Gebührenpflichtigen umgelegt. Allerdings liegt für die Abweichung von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebühr in Abhängigkeit vom Zählerdurchfluss, ein sachlicher Grund nicht vor. In Betracht kommen insofern mit den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität in Zusammenhang stehende Abweichungen zum einen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 31). Zum anderen sind sachliche Gründe denkbar, die sich − jenseits des im Ansatzpunkt gewählten Verteilungsmaßstabs − auf die höhere Inanspruchnahmemöglichkeit der Vorhalteleistung beziehen (vgl. hierzu OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 A 614/18 - juris, Rn. 23). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall, denn der Beklagte versucht, den überproportionalen Anstieg bei den Grundgebühren für Eigentümer von Grundstücken mit größeren Wasserzählern durch Aufschlag von durch die Zähler selbst (und damit zusammenhängenden) verursachten Einzelkosten zu rechtfertigen. Mit der Einbeziehung dieser − unterstellt: korrekt veranschlagten − Materialkosten bzw. Kosten für Installation und Wartung gibt der Beklagte den Nexus der Grundgebühr zu den Vorhaltekosten auf; die Eigentümer dieser Grundstücke werden über die höhere Benutzungsintensität hinausgehend − und damit nicht mehr leistungsgerecht − mit der Grundgebühr belastet. Der Material- bzw. sonstige betriebliche Aufwand, der bei den größeren Wasserzählern anfällt, dürfte vielmehr einen (Bruch-)Teil des Aufwandes darstellen, den der Beklagte (kalkulatorisch) über die Verbrauchsgebühren zu decken hat.
Davon abgesehen ist die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Rechtfertigung der überproportionalen Gebührenstaffelung vorgelegte tabellarische Übersicht aus folgenden Gründen nicht plausibel: Zum ersten sind die dort als Anschaffungskosten angegebenen Werte kaum in Einklang zu bringen mit denjenigen Preisen, zu denen über das Internet entsprechende Wasserzähler zu beziehen wären. Dort kann ein Zähler der Größe Q3 63 zum Preis von 894 EUR bzw. ein solcher der Größe Q3 100 für 1.109 EUR erworben werden (Q3 63: https://www.spewa.de/grosswasserzaehler/modell-wp/97/zenner-grosszaehler-wp-d-dn-80/8-loch-bl-225; Q3 100: https://www.spewa.de/grosswasserzaehler/modell-wp/98/zenner-grosszaehler-wp-d/dn-100-bl-250, abgerufen am 15. Januar 2020). Nach Angaben des Beklagten fallen hingegen Kosten in Höhe von 2.750 EUR für einen Zähler der Größe Q3 63 bzw. von 6.300 EUR für einen Zähler der Größe Q3 100 an. Zum zweiten beruht die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Erläuterung der Staffelung vorgelegte tabellarische Übersicht auf dem Dauerdurchfluss als Bezugspunkt für die Steigerung. § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. § 4 Abs. 1 SWGS 2016 legen jedoch nahe, dass die − verglichen mit dem Dauerdurchfluss anders verlaufende − Steigerung, die sich aufgrund des Nenndurchflusses der Zähler ergibt, der Staffelung zugrunde liegt. Dass der Erläuterung der Gebührenstaffelung ein von der Satzungslage verschiedener Ausgangspunkt zugrunde zu liegen scheint, nimmt dem Versuch der Rechtfertigung des überproportionalen Anstiegs anhand der Zählereinzelkosten die Plausibilität. Schlussendlich gilt Gleiches im Hinblick darauf, dass der Beklagte eine Erklärung für die nicht lineare – und von derjenigen im Bereich der Trinkwassergrundgebühren abweichenden – Steigerung der Grundgebühren im Bereich Schmutzwasser gänzlich schuldig geblieben ist.
II. Auch dann, wenn wegen rechtzeitiger öffentlicher Bekanntmachung vor der mündlichen Verhandlung Rechtsgrundlage für die Festsetzungen die Trinkwasserversorgungsgebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 (TWGS 2020) und die Schmutzwassergebührensatzung vom 25. November 2009 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2019 (SWGS 2020) sein sollten, fehlt dem angefochtenen Bescheid die Ermächtigungsgrundlage, da die Abgabensatzungen auch auf Basis der Änderungssatzungen unwirksam sind.
Zwar sehen die 4. Änderungssatzung zur Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. die 6. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung nunmehr in § 4 Abs. 2 TWGS 2020 bzw. in § 4 Abs. 1 SWGS 2020 eine lineare Staffelung der Grundgebühr vor, die den Anforderungen an die Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs bei der Grundgebühr (s. hierzu I.) entsprechen dürften; auch dürften diese Änderungen aufgrund ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung den fraglichen Gebührenzeitraum umfassen. Allerdings sind die genannten Abgabensatzungen, auch in der Fassung der letzten Änderungssatzungen, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über die Gebührensätze für die Wasserversorgung sowie die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (§ 4 Abs. 1 TWGS 2020; § 4 Abs. 2 SWGS 2020), soweit das Jahr 2016 betroffen ist, fehlerhaft. Dieser Fehler führt zur Gesamtnichtigkeit der Abgabensatzungen da ihnen ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (s. hierzu schon oben, I.).
1. Die Bestimmungen über die Gebührensätze in § 4 Abs. 1 TWGS 2020 sowie in § 4 Abs. 2 SWGS 2020 sind mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht vereinbar. Nach dieser Bestimmung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Dieser Vorgabe wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 - VG 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 265, 376). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris, Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 380 ff., 387 a; vgl. zum Ganzen auch: Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019 – VG 8 K 6/14 -, juris, Rn. 42).
2. Daran fehlt es hier. Die Ermittlung der Verzinsungsbasis für die kalkulatorischen Zinsen, wie sie in der „Benutzungsgebührenkalkulation für die leitungsgebundene Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 des N...(im Folgenden: Kalkulation 2016) niedergelegt ist, ist nicht plausibel und dürfte darüber hinaus auch methodisch falsch sein.
Nach § 6 Abs. 2 KAG sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage, zu denen auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehört, nach betriebswirtschaftlichen und den in diesem Absatz näher normierten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG die Verzinsung auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Ferner hat nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bei der Ermittlung der Verzinsung der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil (Abzugskapital) außer Betracht zu bleiben. Schließlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände 1. Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln können bzw. 2. von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen können, soweit dadurch jeweils die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.
Dem entspricht die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation 2016 insofern, als der Ermittlung der Verzinsungsbasis für den Bereich Trinkwasser zunächst „Historische AHK“ (Anschaffungs- und Herstellungskosten) in Höhe von 25.240.539,64 EUR zugrunde gelegt worden sind. Von diesem Wert sind „Historische ASB“ (Anschlussbeiträge) in Höhe von 11.425.928,05 EUR und „Historische FM“ (Fördermittel) in Höhe von 11.431.149,49 abgezogen worden, woraus nachvollziehbar ein „modifiziertes Anlagekapital“ in Höhe von 2.383.462,10 EUR resultiert.
Die sich hieran anschließende Zeile weist die „AfA kumulativ“ (Absetzungen für Abnutzung) in Höhe von 13.427.266,60 EUR aus, die übernächste Zeile den „Werteverbrauch AV“ (Anlagevermögen) in Höhe von „53,20% AfA kum./Hist. AHK“. Im nächsten Schritt ist die „kumulierte AfA auf mod. Anlagekapital“ in Höhe von 2.383.462,10 EUR bestimmt worden (auf 1.267.935,69 EUR ≙ 53,2 % v. 2.383,462,10 EUR) und diese vom „modifizierten Anlagekapital“ abgezogen worden, was zu einem „RBW modifiziertes Anlagekapital“ (Restbuchwert) in Höhe von 1.115.526,41 EUR führt. Auf dieser Basis sind anhand eines kalkulatorischen Zinssatzes von 2,5% die in der Gebührenermittlung angesetzten kalkulatorischen Zinsen bestimmt worden.
Diese Berücksichtigung von Abschreibungen der Anlage ist nicht plausibel und dürfte auch methodisch falsch sein. Unabhängig von der Frage, ob die Abschreibung nach der Durchschnittswertmethode oder der Restbuchwertmethode zu erfolgen hat, steht fest, dass von dem Anlagekapital die über die gesamte bisherige Nutzungszeit der Anlage aufgelaufenen Abschreibungen kumuliert abzuziehen sind (zu beidem vgl. Liedtke, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: August 2016, § 6 Rn. 506; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, KAG, Stand: September 2002, § 6 Rn. 152 ff.). In der Kalkulation 2016 ist hingegen anhand der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Prozentsatz, zu dem die Anlage über die bisherige Nutzungszeit bereits abgeschrieben worden ist, bestimmt worden; sodann ist ein 53,20%iger Anteil des „modifizierten Anlagekapital“ von eben diesem „modifizierten Anlagekapital“ zur Ermittlung des Restbuchwertes als Verzinsungsbasis subtrahiert worden. Diese Vorgehensweise ist weder schriftsätzlich vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten erläutert worden noch hat die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung beim Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten zur Aufklärung geführt.
Im Ergebnis davon hätten, da die Berechnung bei korrekter Ausführung zu einer negativen Verzinsungsbasis führt, im Bereich der Trinkwassergebühren kalkulatorische Zinsen überhaupt nicht veranschlagt werden dürfen (vgl. Liedtke, a. a. O., Rn. 512). Geht man auf dieser Basis davon aus, dass der durch Verbrauchsgebühren zu deckende Aufwand um 27.888,16 EUR − in dieser Höhe setzt die Kalkulation 2016 kalkulatorische Zinsen an − zu mindern ist, so betrüge die Verbrauchsgebühr pro m³ 1,02 EUR (statt 1,05 EUR).
Im Bereich Schmutzwasser ergibt sich bei vollständiger Subtraktion der dort ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen in Höhe von 16.897.270,27 EUR von dem „modifizierten Anlagekapital“ in Höhe von 21.122,679,19 EUR ein Restbuchwert des Anlagekapitals als Verzinsungsbasis in Höhe von 4.225.408,89 EUR, weshalb die kalkulatorischen Zinsen um 282.965,13 EUR zu hoch angesetzt worden sind. Bei entsprechender Reduzierung des durch Verbrauchsgebühren zu deckenden Aufwandes ergäbe sich eine Verbrauchsgebühr pro m³ in Höhe von 2,29 EUR (statt 2,70 EUR).
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.