Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 05.10.2021 – VG 14 K 2222/17
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1005.14K2222.17.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 26. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2017 hinsichtlich Ziffer 4 und 5 rechtswidrig war. Gleiches gilt für Ziffer 6, soweit sie sich auf Ziffer 4 bezieht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für notwendig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger betreibt das Geschäft der Autoverwertung. Er meldete am beim Hauptzollamt H_____-Hafen einen Container mit gebrauchten Fahrzeugteilen und Motoren zur Ausfuhr nach J_____ an. Tags darauf verhängte die Polizei Hamburg ein Exportverbot. Am ließ die Wasserschutzpolizei den Container im Rahmen einer Abfallverbringungskontrolle öffnen und teilweise entladen. Sie fertigte Fotos an und protokollierte den Vorgang auszugsweise wie folgt:
„Die Ladung war nicht werterhaltend verpackt und in loser Schüttung gestaut. (…). Die im einsehbaren Bereich des Containers lagernden Motoren enthielten teilweise noch die Ölfilter, bei einem der Motoren fand sich Öl in der Ölwanne. (…). Darüber hinaus war die Ladung zum Teil beschädigt und wies erhebliche Korrosionsspuren auf.“
Mit E-Mail vom informierte das Amt für Umweltschutz der Stadt H_____ die Beklagte über den Verdacht der illegalen Abfallverbringung. In der Folge ordnete die Beklagte mit Bescheid vom gegenüber dem Kläger unter anderem an, den Rücktransport des Containers auf dessen Betriebsgelände in Z_____ zu organisieren und insbesondere durch die Vorlage von Rech-nungen nachzuweisen, woher die sich im Container befindlichen Kfz-Teile stammen. Auf dem Betriebsgelände des Klägers stellte die Beklagte den Container sicher und führte am eine Containerbeschau durch. Der Containerinhalt wurde zu diesem Zweck vor und in eine Betriebshalle des Klägers verladen. Anwesend waren neben Vertretern der Beklagten unter anderem der Kläger sowie ein von diesem beauftragter Gutachter. Dieser sowie die Mitarbeiter der Beklagten fertigten Bilder der Ladung an. Der Kläger legte Rechnungen und Quittungen über Ankäufe einzelner Bauteile von Demontagebetrieben vor. Die Beträge lagen jeweils zwischen 30,00 und 2.800,00 Euro. Den Gesamtwarenwert des Containerinhalts gab der Kläger mit 922,25 Euro inklusive Mehrwertsteuer an. Der Gutachter des Klägers hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom die besichtigten Teile insbesondere im Bestimmungsland für überwiegend – gegebenenfalls nach Instandsetzung – gebrauchsfähig. Sie seien aber sämtlich ungereinigt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom gleichen Tag erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Anordnungen:
Ich stelle fest, dass die Ladung des Containers mit der Bezeichnung , dessen Inhalt am auf dem Grundstück in Z_____, S_____ in Augenschein genommen wurde, Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG ist, soweit es sich um gebrauchte Fahrzeugvorbaue handelt, die vom Fahrzeugchassis durch Schweißen, Sägen oder ähnliche in die Substanz eingreifende Maßnahmen abgetrennt worden sind.
Ich stelle fest, dass es sich bei allen Fahrzeugteilen, die Flüssigkeiten in Mengen enthalten, die nicht der Trockenlegung eines Fahrzeuges gemäß Altfahrzeug-Verordnung § 2 Abs. 1.7 entsprechen, um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG handelt.
Ich stelle fest, dass es sich bei allen Fahrzeugteilen, die nicht dazu geeignet sind für ihren ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet zu werden, um Abfall handelt.
Ich untersage die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall jeder Art vom Grundstück Z_____, S_____ , soweit es sich um Verbringungen handelt, die ohne die vorherige erfolgreiche Durchführung eines Notifizierungsverfahrens im Sinne der Verordnung 1013/2006/EG erfolgen sollen.
Die unter 4. erfolgte Untersagung kann für konkrete Verbringungsvorhaben ausgesetzt werden, sofern der Abfall einer endgültigen Verwertung im Sinne der Verfahren R1 bis R10 der Richtlinie 2008/98/EG zugeführt wird. Dabei sind der SBB 3 Wochen vor der beabsichtigten Verbringung folgende Unterlagen vorzulegen:
Vollständig ausgefülltes Dokument gemäß Anhang VII der Verordnung 1013/2006/EG.
Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung 1013/2006/EG.
Qualifizierte Beschreibung des zur Verbringung vorgesehenen Abfalls, z. B. Nachweis der Herkunft, Beschreibung der Behandlung der Abfälle,
Detaillierte Beschreibung der Art und Weise der endgültigen Verwertung, insbesondere durch Vorlage von Genehmigungsunterlagen der Verwertungsanlage in Originalsprache und in deutscher Übersetzung.
Die unter 1. bis 4. erfolgten Anordnungen werden für sofort vollziehbar erklärt. Dieser Bescheid ist bis zum befristet.
Sie tragen die Kosten dieses Bescheides sowie sämtliche Kosten, die durch Vorbereitung der Rückführung, der Anwesenheit der SBB bei der Containerentladung am angefallen sind. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die in Augenschein genommenen Gegenstände, wie sie in Nr. 1 bis 3 der Anordnung beschrieben sind, seien Abfall. Zwar habe der Kläger ausgeführt und anhand vorgelegter Rechnungen zu belegen versucht, dass sämtliche im Container eingebrachten Gegenstände Handelsgut seien und am Bestimmungsort für den jeweiligen ursprünglichen Zweck weiterhin verwendet würden; gegen diese Einlassung spräche jedoch, dass der Wert des gesamten Containerinhalts einen Bruchteil des Betrages ausmache, der bei Addition der vorgelegten Rechnungen hätte angegeben werden müssen. Der Betrag unterschreite nach überschlägiger Schätzung die für Schrott ähnlicher Qualität zu erzielenden Erlöse. Gegen die Annahme, es handele sich ganz überwiegend um gebrauchsfähige Bestandteile demontierter Fahrzeuge, spräche ferner die unsachgemäße Verladung der Materialien, bei der im Zuge der Verschiffung zu erwarten sei, dass neben den sichtbaren noch weitere Beschädigungen eintreten. Darüber hinaus sei eine erhebliche Anzahl der Teile vom Chassis durch Schweißen oder Sägen entfernt worden. Dies betreffe insbesondere die Fahrzeugvorbaue. Der Anbau derartiger Teile versetze ein Fahrzeug nicht mehr in einen fahrtüchtigen Zustand. Die Kriterien für die Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen in J_____ sei nicht maßgeblich. Die ursprünglichen Besitzer hätten den Gegenständen keine weitere Zweckbestimmung zugedacht. Der Kläger habe auch keine Maßnahmen ergriffen, um die Gegenstände durch Sortierung, Reinigung, Reparatur oder ähnliche Tätigkeiten marktgängig zu machen. Die illegale Verbringung von Abfall verursache erhebliche Kosten. Dies betreffe nicht nur die Lagerung, Probenahme, Untersuchung und gegebenenfalls ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall, sondern auch sonstige personelle und sachliche Kosten, die die beteiligten Behörden aufzuwenden hätten. Sie habe daher dafür sorgen müssen, dass sich der Kläger die für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall erforderlichen Informationen vor der beabsichtigten Verbringung verschafft und mit der für diese Verbringung zuständigen Behörde rechtzeitig in Kontakt tritt, um rechtskonformes Verhalten sicherzustellen. Darüber hinaus sei es erforderlich, den Kläger anders als bisher nachhaltig zu rechtskon-formem Verhalten anzuhalten, um den für die Kontrolle grenzüberschreitender Abfallverbringungen erforderlichen Aufwand auf das Notwendige beschränken zu können.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er führte insbesondere unter Verweis auf die Stellungnahme des Gutachters vom aus, dass es sich bei dem weitaus überwiegenden Teil des Containerinhaltes um Fahrzeugteile handele, die verwendungsfähig seien. Ferner gehe von den Motoren keine Gefahr aus; in diesen befänden sich keine Betriebsflüssigkeiten. Es gäbe keine stichhaltigen Hinweise, dass die im Container befindlichen Motoren noch Motoröl beinhalteten. Die vereinzelten Ölflecken und Ölspuren seien nur auf eine fehlende Reinigung zurückzuführen, nachdem die Schmierstoffe bereits abgelassen worden seien. Der Export der Motoren und der anderen Bauteile sei primär von der Absicht bestimmt, diese in J_____ als funktionstüchtige Einheiten zu vermarkten. Die Gegenstände seien gezielt als Handelsware aufgekauft worden. Durch einen entsprechenden Transport gingen von den Gegenständen auch keine Gefahren durch das Auslaufen schädlicher Flüssigkeiten aus Motoren aus. Die Motoren seien ölfrei und könnten als Handelsgut verschifft werden. Der Kläger habe sich der Fahrzeugteile nicht entledigen wollen.
Mit Bescheid vom wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit ab. Gleichzeitig konkretisierte sie die Nrn. 1 bis 3 des Ausgangsbescheides durch Beifügen entsprechender Fotografien. In Ergänzung zum Ausgangsbescheid führte sie unter anderem aus, die im Container gestapelten Gegenstände ließen sich nicht unmittelbar den in den jeweiligen Quittungen aufgeführten Autoteilen zuordnen. Die Art und Weise der Stapelung im Container spreche dafür, dass es sich um andere als die in den Quittungen aufgeführten Gegenstände handele. Ferner spreche die Einstapelung im Container dafür, dass es dem Kläger letztlich egal gewesen sei, ob die Autoteile im Bestimmungsland für den eigentlichen oder für andere Zwecke verwendet werden könnten oder nicht. Die Gegenstände seien jedenfalls nicht geeignet, um in Deutschland als Ersatzteile verwendet werden zu können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es dem Kläger innerhalb der Befristung des Bescheides gelänge, sich die Kenntnisse über den Umgang mit gefährlichen Flüssigkeiten, die bei der Demontage von Altautos anfallen, anzueignen.
Der Kläger hat am Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruch und trägt ergänzend vor, die im Bescheid konkretisierten Fahrzeugteile stimmten nicht mit den Fahrzeugteilen überein, die fotografisch durch die Beklagte dokumentiert worden seien. Die Dokumentation der Beklagten stimme nicht vollständig mit der Dokumentation des Gutachters überein. Beim Ankauf der Bauteile seien erhebliche Kosten aufgewandt worden; mit ihrer Wiederverwendung sei zu rechnen. Primär sei der Export von der Absicht bestimmt, die Teile in J. als funktionstüchtige Einheiten zu vermarkten. Die Wiederherstellung der Teile sei kostengünstig, so dass die Vermarktung in J_____ wirtschaftlich profitabel sei.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom insgesamt aufzuheben, begehrt er nach Ablauf der angeordneten Befristung nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Zur Begründung trägt er vor, der ursprüngliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die begehrte Feststellung sei erforderlich, um zwischen den Beteiligten die Rechtslage zu klären und ein erneutes Verwaltungsstreitverfahren zu vermeiden. Darüber hinaus beabsichtige er Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Bescheid vom zum Verbot der illegalen Verbringung von Abfällen nach J. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom rechtswidrig war, sowie
die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie unter anderem unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vor, bei den durch den Widerspruchsbescheid dem Ausgangsbescheid beigefügten Bildern handele es sich ausschließlich um Fotografien von Gegenständen aus dem Seecontainer. Diese seien unmittelbar nach Entladen des Containers angefertigt worden. Die Qualifikation des Gutachters des Klägers sei anzuzweifeln. Das Gutachten enthalte ausschließlich Allgemeinplätze ohne konkrete Bewertung.
Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2021 festgestellt, dass der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom hinsichtlich Ziffer 4 und 5 rechtswidrig war. Gleiches gilt für Ziffer 6, soweit sie sich auf Ziffer 4 bezieht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. August 2021 fristgerecht die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Der Kläger wandte sich ursprünglich mit seiner Klage in der Form der Anfechtungsklage gegen die Anordnung mehrerer Feststellungen und Verbote zur illegalen Verbringung von Abfällen nach J. . Nach Eintritt der Erledigung hat er die zunächst erhobene Anfechtungsklage durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage ersetzt, indem er seinen Antrag in der Weise umgestellt hat, dass er nunmehr statt der Aufhebung des Bescheids vom die Feststellung beantragt, dass der Bescheid rechtswidrig war. Der Übergang von einem Anfechtungs- in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankommt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. April 2012 – 10 BV 11.2770 –, juris Rn. 32).
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. In der mündlichen Verhandlung sind keine neuen, ein anderes Ergebnis tragenden Gesichtspunkte angeführt worden.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Es handelt sich um den gesetzlich geregelten Fall der Erledigung einer Anfechtungsklage nach Klageerhebung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid haben sich durch die Befristung bis zum mit Ablauf dieses Tages erledigt.
Die Klage ist hinsichtlich der Regelungen in den Nrn. 1 bis 6 des Bescheides zulässig. Dem Kläger steht für die begehrte Feststellung der Rechtwidrigkeit dieser Anordnungen das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1/16 –, BVerwGE 158, 301-319, juris Rn. 29). Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr sowie des Präjudizinteresses das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die zuvor genannten Anordnungen zu. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324, juris Rn. 21). Die Beklagte bat mit E-Mail vom 16. Januar 2017 das Zollamt ______ darum, sie künftig über alle Ausfuhranmeldungen des Klägers zu unterrichten, um nach eigenen Angaben die unerlaubte Ausfuhr von Abfällen bereits in _______ zu erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Anordnungen im Sinne der Nrn. 1 bis 6, mit denen sofort vollziehbar die Abfalleigenschaft festgestellt und die grenzüberschreitende Verbringung ohne Durchführung eines Notifizierungsverfahrens untersagt werden, sind somit in gleicher Weise zukünftig erwartbar. Darüber hinaus beabsichtigt der Kläger, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Insofern besteht ein Präjudizinteresse. Dieses begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 136). Der Kläger trägt vor, die Autoteile bereits an einen Geschäftspartner in J_____ verkauft und übereignet zu haben. Diese konnte er aufgrund der unter den Nrn. 1 bis 6 des Bescheides festgestellten Abfalleigenschaft sowie der Verbringungsuntersagung nicht liefern, so dass Sekundäransprüche des Geschäftspartners und eine Amtshaftung nicht auszuschließen sind. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft P_____ ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlich unerlaubtem Betreiben von Anlagen (§ 327 Strafgesetzbuch (StGB)) gegen den Kläger eingeleitet. Auch deswegen hat der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Anordnungen.
Die Fortsetzungsfeststellungklage ist unzulässig, soweit mit ihr die Rechtswidrigkeit der Kostentragung in Nr. 7 festgestellt werden soll. Es gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 116). Im Hinblick auf die Anordnung in Nr. 7 fehlte dem Kläger bereits für die ursprüngliche Anfechtungsklage die Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Gemäß Nr. 7 des Bescheides wird der Kläger zwar mit verschiedenen Kosten belastet. Eine Zahlungspflicht besteht jedoch unmittelbar nicht. Weder werden Kosten in konkreter Höhe benannt, noch werden diese festgesetzt. Dies sollte ausdrücklich erst durch gesonderten Bescheid erfolgen. Eine vormals mangels Klagebefugnis unzulässige Anfechtungsklage kann nicht als zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage fortgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 157/79 –, BVerwGE 65, 167-174, juris Rn. 23).
Die Klage ist teilweise begründet. Im Einzelnen:
Rechtsgrundlage für die unter Nr. 1 bis 5 getroffenen Anordnungen ist § 13 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und des Basler Übereinkommens vom 22.03.1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG).
Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides war formell rechtmäßig.
Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG. Danach ist für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, die Behörde des Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle beginnen soll oder beginnt. Gemäß 18.1. der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg ist das die Beklagte.
Von einer vorherigen Anhörung des Klägers konnte die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg (Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit VwVfG Brandenburg) absehen, da sie zurecht davon ausgehen konnte, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, weil der Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften bestand. Das erheblich zu gewichtende öffentliche Interesse am Umweltschutz ließ es zu, den bereits mit dem konkreten Verbringungsvorhaben befassten Kläger nicht vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides anzuhören.
Soweit der Bescheid vom feststellte, dass es sich bei den in den Nrn. 1 bis 3 beschriebenen und mit Widerspruchsbescheid vom näher konkretisierten Gegenständen um Abfall handelte, ist dies zutreffend. Der Bescheid ist insoweit materiell rechtmäßig. Die vom Kläger wiederholt und nunmehr erneut in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rechtsauffassung, wonach die Autoteile nicht als Abfall deklariert werden könnten, soweit für sie ein Markt bestehe, ist nicht zu folgen.
Für Anordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen ist der dortige Abfallbegriff maßgeblich. Nach Art. 2 Nr. 1 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Abfälle“ solche im Sinne des Art. 1 Abs. 1a der Richtlinie 2006/12/EG. Diese Richtlinie wurde zum 11. Dezember 2010 aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2008/98/EG. Nach der Entsprechungstabelle im Anhang V dieser Richtlinie entspricht Art. 1 Abs. 1a der Richtlinie 2006/12/EG nunmehr Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG. Danach ist Abfall jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die Frage, ob bei einem Stoff eine Entledigung als Abfall vorliegt und wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist, ist von Fall zu Fall entscheiden, wobei die Auslegung des Rechts letztlich Sache der Gerichte ist. Zu prüfen ist mithin, ob die Gegenstände, also die im Bescheid vom bezeichneten Autoteile, in der Vergangenheit als Abfall zu qualifizieren waren und die Abfalleigenschaft nicht wieder verloren haben. Zur Frage, wie der Abfallbegriff im Sinne der Verordnung EG Nr. 1013/2006 auszulegen ist, helfen die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9, die zwar nicht rechtsverbindlich sind, aber die die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten darstellen (VG München, Urteil vom 05. September 2013 – M 17 K 12.4459 –, juris Rn. 22). Nach Nr. 8 (c) dieser Leitlinien soll ein entfrachtetes Altfahrzeug bzw. ein zerlegtes Fahrzeug im Regelfall als Abfall eingestuft werden, wenn das Fahrzeug für die Demontage und Wiederverwendung von Ersatzteilen bestimmt ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Abfalleigenschaft sind folglich die Fahrzeuge als Ganzes (so für den Abfallbegriff des KrWG Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG, 4. Auflage 2019, § 3 Rn. 34). Mithin sind die hier ursprünglich vorliegenden Fahrzeuge jedenfalls in dem Augenblick ihrer Zerlegung zu Abfall geworden. Nach der Zerlegung blieben die Bestandteile Abfall. Diese Eigenschaft verlieren konnten sie nur, wenn sie offensichtlich einer Wiederverwendung zugeführt werden sollten. Zutreffend zitiert der Kläger in diesem Zusammenhang ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 18. April 2002 – C-9/00 –, juris). Der Europäische Gerichtshof führt jedoch aus, dass die bloß vorstellbare Wiederverwendung nicht allein entscheidend ist. Bestandteile (im Verfahren vor dem EuGH Bruchgestein), die auf unbestimmte Zeit gelagert werden und Umweltschäden verursachen können, sind auch Abfall, weil dies ihre Wiederverwendung ungewiss macht. Vergleichbar liegt der vorliegende Fall: Die unsortierte und zu weiteren Schäden führende Lagerung war der Wiederverwendung abträglich. Ferner waren selbst nach dem Vortrag des Klägers die Schmierstoffe zwar abgelassen, die entsprechenden Bauteile aber nicht gereinigt worden, so dass sich Rückstände von Schmierstoffen fanden. Dies stellte eine Gefahr für die Umwelt dar, die nach dem Ziel des europäischen Abfallrechts gerade vermieden werden soll. Entsprechend regelt Art. 6 Abs. 3c der Richtlinie über Altfahrzeuge vom 18. September 2000 (Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2000 S. 0034 – 0043), die gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 auch für Fahrzeugbauteile gilt: „Die Zerlegung und Lagerung ist so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere das Recycling, geeignet sind. Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Anhang I Nummer 3 sind so bald wie möglich auszuführen.“ Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abfalleigenschaft von Teilen eines Gerätes, das insgesamt als Abfall angefallen ist, zumindest regelmäßig nicht schon mit dem Ausbau der Bauteile endet (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2004 – 20 B 2022/03 –, juris Rn. 18). Mehr als ein Ausbau der Bauteile und ein unzulängliches Ablassen der Schmierstoffe war vorliegend aber nicht geschehen.
Unerheblich ist, dass laut Gutachter des Klägers die Einzelteile überwiegend wieder gebrauchsfähig gemacht werden könnten und im Zielland auch ein Bedarf an solchen Teilen bestehe. Die Verkehrsanschauung in anderen Ländern außerhalb der EU ist für die Beurteilung der Abfalleigenschaft nach deutschem wie nach europäischem Recht nicht maßgeblich (VG München, Urteil vom 05. September 2013 – M 17 K 12.4459 –, juris Rn. 23).
Der klägerische Vortrag, die Dokumentation der Fahrzeugteile durch die Beklagte stimme nicht vollständig mit der Fotodokumentation des Gutachters des Klägers überein, vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Unstreitig ist, dass es sich bei dem am 23. Januar 2017 auf dem Betriebsgelände des Klägers geöffneten Container um denjenigen handelte, den der Kläger von ____ aus nach J. verschiffen wollte und der Inhalt dieses Containers von der Beklagten fotografiert wurde. Dass der Inhalt des Containers auf den Fotos der Beklagten etwas anders festgehalten worden ist, als auf den Fotos des Gutachters des Klägers, liegt in der Natur der Sache, wenn von zwei Personen Fotos angefertigt werden. Entscheidend ist, dass der Kläger nicht bestreitet, dass es sich bei den von der Beklagten dem Bescheid beigefügten Bildern um Fotos des Containerinhaltes handelt.
Die Feststellungen unter den Nrn. 1 bis 3 im Bescheid vom , konkretisiert durch die Nrn. 1 bis 3 des Widerspruchsbescheides vom waren auch verhältnismäßig. Zweck des Bescheides war entsprechend seiner Begründung, den Kläger dazu anzuhalten, sich bei der Verbringung der Autoteile rechtskonform zu verhalten. Die Feststellung gegenüber dem Kläger, dass es sich hinsichtlich konkreter Autoteile um Abfall und gerade nicht, wie vom Kläger vertreten, um Handelsware handelte, war zur Förderung des Zwecks geeignet, weil sie die Gegenstände dem Abfallrechtsregime der Verordnung EG Nr. 1013/2006 unterwarf. Eine mildere Maßnahme, die es verhindern würde, dass die Abfälle im Ausland einer möglicherweise nicht umweltverträglichen Entsorgung zugeführt werden, war nicht denkbar. Der Schutz der Umwelt steht auch nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) relevante Interesse des Klägers, die Autoteile als Handelsware nach J_____ zu verschiffen. Im Gegenteil handelte die Beklagte gerade im Sinne der Verordnung EG Nr. 1013/2006. Dort heißt es in Erwägungsgrund (1): Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.
Letztlich bestehen auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 keine Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Beklagte war als Ausgangsbehörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. Die Einzelrichterin schließt sich der Auffassung an, wonach eine Anhörungspflicht bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht besteht (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 1987 – 12 B 112/87 –, juris Leitsatz). Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Beklagte begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 26. Januar 2017 und führte hierzu im Widerspruchsbescheid vom 10. März 2017 ergänzend aus. Eine einzelfallbezogene und nicht nur formelhafte Begründung liegt vor.
Soweit der Bescheid in Nr. 4 die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall jeder Art vom klägerischen Grundstück untersagte und diese Untersagung in Nr. 5 für konkrete Verbringungsvorhaben aussetzte, sofern der Abfall einer endgültigen Verwertung zugeführt wird, war dies rechtswidrig.
Die pauschale Untersagung der Verbringung jeder Art von Abfall wird von der Rechtsgrundlage nicht gedeckt. § 13 Satz 1 AbfVerbrG erlaubt seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur Anordnungen im Einzelfall. Die Untersagung in Nr. 4 und entsprechend auch deren Aussetzung in Nr. 5 regelte jedoch keinen Einzelfall. Die Regelung in Nr. 4 untersagte dem Kläger für die Zukunft die Verbringung von Abfall jeder Art. Nach dem Vortrag der Beklagten ist diese Anordnung aus präventiven Gründen getroffen worden, um den Kläger gleichsam im Allgemeinen im Umgang mit Abfall anzuleiten. Ein solches Vorgehen ist von einer Rechtsgrundlage, die es der Behörde erlaubt, im Einzelfall tätig zu werden, nicht umfasst. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Regelung (auch) den hier konkreten Fall der Autoteile betrifft und es dem Kläger untersagte, die als Abfall festgestellten Gegenstände zu verbringen. Die Beklagte handelte rechtswidrig, soweit sie den Einzelfall zum Anlass nahm, um allgemeine Anordnungen für die Zukunft zu treffen.
Die Rechtswidrigkeit der Anordnung unter Nr. 4 hat zur Folge, dass auch die unter Nr. 6 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit rechtswidrig war.
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erachten. Der Kläger war bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten; es ist davon auszugehen, dass der Kläger zur eigenen Vertretung im vorliegenden Fall nicht ausreichend rechtskundig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Danach sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Die Quotelung war wie folgt vorzunehmen: Der Ausgangsbescheid enthielt 7 Ziffern, wobei sich Ziffer 6 in vier Einzelregelungen aufspaltete. Mithin war von insgesamt 10 Anordnungen auszugehen, von denen sieben rechtmäßig ergangen sind. Der Kläger hat damit 7/10 der Kosten zu tragen, die Beklagte entsprechend 3/10.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.