Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 07.12.2021 – 4 L 861/21

4. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:1207.4L861.21.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragssteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 3.250,00 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 6. Oktober 2021 im Verfahren VG 4 K 2326/21 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31. Mai 2021 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

a. Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der von den Antragsstellern am 7. Oktober 2021 erhobenen Klage (VG 4 K 2326/21) gegen die den Beigeladenen unter dem 31. Mai 2021 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf den Grundstück Gemarkung S ... ) kommt gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu. Die Antragsteller sind auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie sind als Eigentümer des mit einem Wohnhaus gebauten Grundstücks Gemarkung S ... ) unmittelbare Nachbarn der Beigeladenen, so dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sie durch das genehmigte Vorhaben in drittschützenden Rechten, insbesondere hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme, beeinträchtigt werden.

b. Der Antrag ist aber unbegründet.

Im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung ist eine Abwägung zwischen – einerseits – dem Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und – andererseits – dem Interesse des Dritten an der vorläufigen Aussetzung der Baugenehmigung vorzunehmen. Hierbei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten angesichts der in § 212a BauGB getroffenen gesetzlichen Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Interesses des Bauherrn daran, von einer Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, dann geboten, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich oder zumindest doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 2 S 75.07 -, juris Rn. 3).

In Anwendung dessen erweist sich das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller als unbegründet, weil ihr Rechtsbehelf in der Hauptsache nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Mai 2021 sowie der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 6. September 2021 stehen nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, und verletzen sie daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid weitgehend zutreffend ausgeführt, so dass zur Meidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug zu nehmen ist.

Das Vorbringen der Antragsteller im hiesigen Verfahren rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ihnen stehen wehrfähige Abwehransprüche gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht zur Seite.

aa. In Ermangelung eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren keine objektive Rechtskontrolle statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 9).

bb. Dies zugrunde gelegt, folgt ein wehrfähiger Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen für die Antragsteller nicht aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten.

(1) Nach der im Eilrechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung liegt das seitens der Beigeladenen geplante Wohnhaus im Innbereich gemäß § 34 BauGB. Es liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde S ... über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils für das Gebiet Gemarkung S ... vom 25. Mai 1993. Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit sind weder offenkundig noch haben die Antragssteller diesen Aspekt überhaupt angesprochen geschweige denn hierzu näher vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht gehalten, ungefragt auf eine Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 10 B 1.17 -, juris Rn. 51).

Selbst wenn aber das Vorhaben im Außenbereich zu verorten sein sollte, kann eine subjektive Rechtsverletzung der Antragssteller nur in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen. Denn bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz kommt im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nur bei Verstößen gegen dieses Gebot in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich der Eigentümer eines im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücks gegen ein Außenbereichsvorhaben wendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 12 ff.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, Vor §§ 29 bis 38 Rn. 72). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt aber nicht vor (hierzu unter (3)).

(2) Mit ihrem Einwand, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich aufgrund der Lage des Vorhabens „in zweiter Reihe“ nicht in die nähere Umgebung ein – wobei letztgenannter Aspekt die Art der baulichen Nutzung betreffen soll – vermögen die Antragssteller nicht durchzudringen, wobei schon die Bebauungsliste des Vorhabens der Antragsteller angesichts der von diesen nachvollziehbar vorgelegten Auflistung auch nicht aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung fällt. Soweit sie sich mit ihrem Vorbringen gegen die Art der baulichen Nutzung wenden und der Sache nach die Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart (Gebietserhaltungsanspruch) rügen, scheidet eine solche aus.

Der Gebietserhaltungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Ist der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5). Der Gebietsanspruch findet in förmlich festgesetzten Baugebieten Anwendung, aber auch in Gebieten des § 34 BauGB, deren Charakter – in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung – maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist; dies sind die Fälle des § 34 Abs. 2 BauGB, in denen auf „faktische Baugebiete“ die Vorschriften der §§ 2 ff. BauNVO über die Art der baulichen Nutzung Anwendung finden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Rn. 13).

Es kann dahinstehen, ob das in Betracht zuziehende Gebiet überhaupt ein solches im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist. Denn selbst wenn dieses der Fall wäre, bietet die durch die Beigeladenen beabsichtigte Wohnnutzung bauplanungsrechtlich kein Konfliktpotential gegenüber der Wohnnutzung der Antragsteller. Der Sinn und Zweck der Zulassung unterschiedlicher Nutzungsarten in den verschiedenen Baugebieten besteht darin, Konflikte widerstreitender Nutzungsarten durch eine Verweisung in ein anderes Baugebiet zu lösen. Ein solcher Widerspruch besteht vorliegend nicht. Auch können sich die Antragssteller nicht auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stützen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, juris Rn. 17) die Größe einer baulichen Anlage auch die Art der baulichen Nutzung erfassen. Denkbar ist dies etwa dann, wenn die quantitative Dimensionierung eines Vorhabens derart aus dem Rahmen fällt, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität im Hinblick auf die Art der Nutzung erreicht wird (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 40 f. m.w.N.). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Allein durch die Größe des Vorhabens wird keine neue Art der Nutzung in das Gebiet hineingetragen und die geplante Wohnnutzung ihrer Art nach zu einer „anderen“ Wohnnutzung, die sich grundlegend von der vorhandenen Wohnnutzung unterschiede.

Insoweit gehen die Antragsteller fehl in der Annahme, die Frage, ob ein Gebäude in „zweiter Reihe“ errichtet werden könne, betreffe die Art der baulichen Nutzung und sei nicht allein eine Frage der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 BauGB. Die Art der baulichen Nutzung als Begriff des Bauplanungsrechts ist identisch mit den in § 9 Abs. 1 BauNVO möglichen Festsetzungen von Flächen für bestimmte Vorhaben sowie die im ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung geregelten Nutzungsarten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB; Stand: 140. EL Oktober 2020, § 34 Rn. 39). Die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO betrifft demgegenüber den konkreten Standort des Vorhabens auf der in Frage stehenden Grundstücksfläche und ist der konkret lokalisierbare Teilbereich des Grundstücks, auf dem bauliche Anlagen errichtet werden dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 21; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 123. EL Mai 2019 § 23 BauNVO Rn. 1). Zu dieser zählt insbesondere die Frage, ob eine Bebauung „in zweiter Reihe“ zulässig ist, d.h. im straßenentfernten Bereich hinter einer bereits an einer Straßenfront existierenden Bebauung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 29 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2020 - OVG 10 B 8.18 -, juris Rn. 33; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 L 32/18 -, juris Rn. 10 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 9. Juni 2016 - Au 5 K 16.285 -, juris Rn. 36 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. September 2018 - 5 K 6699/18 -, juris Rn. 50 ff.).

(3) Ferner erweist sich das Vorhabend der Beigeladenen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegenüber den Antragsstellern auch nicht als rücksichtslos.

Ob das Vorhaben der Beigeladenden in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 34 BauGB entspricht, ist nicht maßgeblich. Denn die bauplanungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche sind nicht unmittelbar drittschützend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 4). Einen solchen vermitteln sie nur über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB zu verorten ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 12 f; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 10). Dieses Gebot soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen der beteiligten Grundstückseigentümer angemessen ausgleichen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Insoweit ist eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalles geboten. Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, juris Rn. 22).

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nur in besonders gelagerten Einzelfällen bejaht, etwa in einem Fall, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 m entferntes zwölfgeschossiges Hochhaus genehmigt worden war (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 28 ff.), oder in einem Fall, in dem die Genehmigung drei auf Stahlstützen errichtete Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11,50 m über eine Länge von 13,31 m in einem Abstand von 3 m zur Grenze eines Wohngrundstücks zum Gegenstand hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 12 ff.). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme kann in diesem Zusammenhang insbesondere in Betracht kommen, wenn das Vorhaben für das Nachbargrundstück eine erdrückende Wirkung hat (statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - OVG 10 S 65.20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 15 ff.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine erdrückende Wirkung in Fällen angenommen, in denen durch die genehmigte bauliche Anlage für Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164) oder das Gefühl des „Eingemauertseins" (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196) oder eine „Gefängnishof-Situation“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 -, BRS 59 Nr. 164) entsteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg genügt es für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich die durch das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot vermittelten Gewährleistungen auf Extremfälle, in denen dem Nachbargrundstück gleichsam die „Luft zum Atmen" genommen wird oder der Nachbar aus großer Höhe und nahezu jedem Blickwinkel den Einsichtnahmemöglichkeiten Dritter ausgesetzt ist oder wenn dem Nachbarn nicht wenigstens ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - OVG 10 S 65/20 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 17 ff.)

Mit einer solchen Extremsituation ist die im vorliegenden Fall zu erwartende Veränderung der Grundstückssituation der Antragsteller (noch) nicht vergleichbar.

Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um ein optisch deutlich wahrnehmbares doppelgeschossiges Bauwerk mit einer Breite von 24,50 m, einer Tiefe von 9,41 m und einer Firsthöhe von 7,91 m sowie einer Grundfläche von 225,4 m2. Auch ist das Vorhaben entlang der 17,64 m messenden nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragssteller belegen und schränkt dadurch den nördlichen Blick aus dem Wohngebäude der Antragsteller und von deren Terrasse in Richtung des S ... ein. Allerdings ist eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende, weil die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitende, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Situationsverschlechterung, wegen der mit dem Bauvorhaben einhergehenden zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten. Insoweit konkretisiert bereits das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - OVG 2 S 9.18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 5). Ausweislich der zur Baugenehmigung der Beigeladenen vom 31. Mai 2021 zählenden Bauunterlagen, insbesondere dem amtlichen Lageplan vom 2. Februar 2018, hält das Vorhaben der Beigeladenen die nach § 6 BbgBO erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragssteller ein. Ferner überschreiten die Beeinträchtigungen nicht die Schwelle des Zumutbaren in Form einer Art „Gefängnishof-Situation“ bzw. eines „Eingemauertseins“. Zu diesem Eindruck trägt der Umstand bei, dass vom Grundstück der Antragsteller und von ihrem Hauptgebäude aus nach Süden sowie auch nach Westen ein freier Blick verbleibt. Zudem weist die zum Grundstück der Antragssteller gerichtete Seite des Bauvorhabens eine mit ansteigender Höhe zurückversetze Dachkonstruktion auf, von welcher ebenfalls eine geringere Wirkung als von einer massiven Außenmauer ausgeht. Insgesamt sind die Einsichtnahmen aus dem Erdgeschoss des Wohnhauses und der Dachgaube der Beigeladenen in Anbetracht der Lage der Fenster als üblich anzusehen. Zudem befindet sich westlich des Wohnhauses der Antragssteller eine fast 260 m2 große und wohl als Einfahrt genutzte Freifläche. Bereits der durch diese vermittelte freie Blick streitet gegen die Annahme einer Extremsituation nach den dargestellten Maßstäben. Es liegt auch kein extremer Höhenunterschied vor, bei der das Bauvorhaben für die benachbarte Bebauung erdrückende Wirkung hätte. Ein solches Missverhältnis ist angesichts der zweigeschossigen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen und der vergleichbaren Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht ersichtlich. Mit den von der zitierten Rechtsprechung entschiedenen Fällen ist die von den Antragstellern in den Raum gestellte Bedrängnis mithin nicht vergleichbar. Für die Belichtung des Grundstücks gilt nichts Anderes. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 19). Zudem dürfte eine nennenswerte Verschattung durch den nördlich belegenen Baukörper ausscheiden, wie im Übrigen die hinreichende Belichtung maßgeblich eine Frage des Abstandsflächenrechts ist (vgl. Reimuns/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 2).

Soweit die Antragsteller ausführen, aus der Tatsache, dass das Vorhaben der Beigeladenen in das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal – Beelitzer Sander“ hineinrage, würden sich Gesichtspunkte für die Beurteilung des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergeben, vermögen sie mit Blick darauf, dass sie sich lediglich auf die Verletzung eigener subjektiver Rechte berufen können, nicht durchzudringen.

Zwar können im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB naturschutzrechtliche Regelungen oder auch andere fachgesetzliche Bestimmungen die Zulässigkeit eines Vorhabens ausschließen oder zumindest die Einzelheiten der Ausführung eines Bauvorhabens beeinflussen (allein dies ist der seitens der Antragssteller angegebenen Kommentierung Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019. § 34 Rn. 45 zu entnehmen). Allerdings muss den Antragstellern auch insoweit ein wehrfähiges Recht zur Seite stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Grundsätzlich entfalten Landschaftsschutzverordnungen ebenso wenig wie die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes für einen Nachbarn drittschützende Wirkung. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind dem öffentlichen Interesse zuzuordnen. Durch das Naturschutzrecht werden nur die Interessen der Allgemeinheit geschützt und es ist nicht dazu bestimmt, dem Schutz Dritter zu dienen (hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 3.20 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris 76 ff.; Beschluss vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, juris Rn. 55; VG München, Beschluss vom 3. November 2005 - M 9 E 05.3590 -, juris Rn. 32 ff. und Beschluss vom 30. August 2021 - M 1 SN 21.2740 -, juris Rn. 26). Dies gilt auch für die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer Sander“ vom 10. Februar 1999 (GVBl. II/99, Nr. 6, S.115, zuletzt geändert durch Art. 23 der Verordnung vom 29. Januar 2014 GVBl. II/14, Nr. 5, S. 5). Dass ausnahmsweise den einzelnen Bestimmungen der Verordnung oder deren Begründung der Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen ist, über den Schutz der Allgemeinheit hinaus gerade den Eigentümern der an das Landschaftsschutzgebiet anliegenden Grundstücke individualschützende Rechte einzuräumen, ist weder ersichtlich noch seitens der Antragssteller substantiiert vorgetragen.

cc. Aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BbgBO und in Ermangelung eines diesbezüglichen Vortags der Antragssteller ist nach summarischer Prüfung auch eine Verletzung bauordnungsrechtlicher nachbarschützender Rechte nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die dem Schutz der Antragssteller zu dienen bestimmt sind, ist weder offenkundig, noch überhaupt vorgetragen.

c. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer das Interesse der Antragsteller in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 7.500,00 Euro bemessen und den sich daraus ergebenden Betrag wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zur Hälfte in Ansatz gebracht hat.