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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 07.04.2022 – 1 K 1139/19

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0407.1K1139.19.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2018, soweit er die Kläger betrifft, verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Tatbestand§

Die … und … geborenen Kläger sind eigenen Angaben nach türkischer Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit sowie muslimischer Religionszugehörigkeit.

Die Kläger reisten nach ihren Angaben gemeinsam mit ihren beiden … und … geborenen und somit damalig minderjährigen Töchtern, den Klägerinnen im Verfahren VG 1 K 2865/21.A, am 11. Oktober 2018 nach Deutschland ein. Sie waren zuvor am 23. Juni 2018 von der Türkei aus zunächst mit dem Flugzeug von Istanbul auf der Grundlage eines vom deutschen Konsulat in Istanbul ausgestellten Schengen-Visums nach Norwegen (O...) gereist, wo eine volljährige Tochter von ihnen lebt, der dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Sie wurden sodann von Norwegen im Dublin-Verfahren nach Deutschland überstellt. In Berlin stellten sie am 23. Oktober 2018 einen Asylantrag.

Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25. Oktober 2018 gab der Kläger zu 1 an, eine Universitätsausbildung für die Tätigkeit als Übersetzer/Dolmetscher in G... absolviert und 1986 abgeschlossen zu haben. 1989 bis 2013 habe er, mit einer Unterbrechung, für die deutsche Firmengruppe W... (mit Sitz in K... im H...) in der Türkei als Führungskraft gearbeitet. Zuletzt sei er Geschäftsführer des Tochterunternehmens M... H... gewesen. Er habe in einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Situation gelebt. 2012 sei er in Rente gegangen, er beziehe eine türkische Rente. Seine Ehefrau habe eine Versicherungsagentur gehabt, die er ab 2013 geleitet habe. Dies sei bis zum 31. Oktober 2016 möglich gewesen, danach hätten sie die Agentur einem Geschäftspartner überlassen. Danach habe er inoffiziell auf dem Immobilienmarkt gemeinsam mit einem Kollegen Geschäfte getätigt.

Im Jahr 1991 habe er seine Ehefrau kennengelernt. Mit ihr habe er an religiösen Gesprächen teilgenommen und „die Bewegung“ kennengelernt. 1996 sei er in ihrem Wohnviertel in den Beirat der Bewegung eingetreten. Dieser sammele Spenden für soziale Hilfen und Stipendien. Weil die Firma W... eine offizielle Mitarbeit bei der Hizmet-Bewegung nicht gestattet habe, habe er diese inoffiziell fortgeführt. Nach seiner Pensionierung sei er Mitglied in einer Tochterorganisation des Unternehmensverbandes T...geworden, welche A... geheißen habe. Er habe seine Kinder immer auf Schulen geschickt, die der Gülen-Bewegung nahegestanden hätten. 2014 habe er die Bank A... unterstützt, als diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sei. Ab 1996 seien er und seine Ehefrau Leser und Abonnenten verschiedener maßgeblichen Zeitungen und Zeitschriften der Gülen-Bewegung gewesen bis zu deren Einstellung nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Kurz vor der Schließung der Gülen-nahen F...-Universität sei er noch in deren Kuratorium berufen worden. Nach dem Putschversuch hätten sie sich getarnt, um keinen Ärger zu bekommen. Bis Mai 2017 hätten sie auch nichts gespürt. Im Mai 2017 aber sei der Partner seines Immobilienunternehmens verhaftet worden, der ebenfalls der Gülen-Bewegung nahegestanden habe. Dessen Ehefrau habe durch Bestechung ihren eigenen Namen sowie die Namen von ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau von einer „Anklageliste“ streichen lassen können. Dies habe über 100.000 TL gekostet. Im Dezember 2017 hätten sie sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. In seinem Geschäftsumfeld habe es Drohungen von Denunziation gegeben. Ab März 2018 sei es noch schlimmer geworden. Seine Tochter in Norwegen sei in einer schwierigen Situation gewesen, es habe die Gefahr eines Suizids bestanden. Sie hätten dann noch Zeit gebraucht, um die Visa zu bekommen und seien dann nach Norwegen ausgereist. Er habe eine Eigentumswohnung in der Türkei. Sie seien auch in dem wohltätigen Verein K... gewesen. Politisch aktiv sei er in der Türkei nicht gewesen. Er selbst habe zunächst nicht unbedingt ausreisen wollen, aber seine Ehefrau habe ihn immer stärker gedrängt. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie könnten aber gegebenenfalls in der Türkei ins Heim kommen.

Die Klägerin zu 2 gab bei ihrer Anhörung am selben Tag an, dass sie Mode studiert und ihren Abschluss 1986 gemacht habe. Von 1988 bis 1991 habe sie in einem Unternehmen gearbeitet, nach ihrer Heirat jedoch nicht mehr. 2005 hätten sie gemeinsam eine Versicherungsagentur gekauft und diese auf ihren Namen laufen lassen. 2016 sei diese Agentur verkauft worden. Sie habe bis dahin etwa 6.000 TL im Monat verdient. Seit dem Putschversuch habe sie in Angst gelebt. Verwandte von ihnen hätten die AKP unterstützt. Sie indes sei Vorsitzende der Gülen-nahen Vereine N... und I... gewesen. Sie sei auch an der Gülen-nahen Schule der Töchter aktiv gewesen. Sie habe dann ihrem Mann gesagt, dass, wenn er nicht mitkomme, sie alleine ausreisen werde. Da habe er die Visa beantragt. Seit 1996 sei sie als Mütevelli („große Schwester“) in der Gülen-Bewegung aktiv. Seit 2000 sei sie Mitglied der Familieneinheit der Schulen gewesen. Nach dem Putschversuch habe sie 12 kg abgenommen und stets Brillen getragen, um nicht erkannt zu werden.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger und ihrer beiden Töchter auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab (Ziffern 1 bis 3); zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5). Zudem wurde eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung verfügt (Ziffer 6). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Kläger hätten in der Türkei nicht mit Strafverfolgung oder anderen repressiven Maßnahmen zu rechnen. Sie hätten keine exponierte Tätigkeit in der Gülen-Bewegung ausgeübt. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht ersichtlich. Sie hätten keine Indizien genannt, dass sie von der Polizei gesucht würden. Dringender Tatverdacht habe vor ihrer Ausreise offenbar nicht bestanden, da sie nicht verhaftet worden seien und auch problemlos mit ihren offiziellen Papieren mit dem Flugzeug hätten ausreisen können. Was die Situation nach einer Rückkehr in die Türkei angehe, so sei kaum zweifelhaft, dass die Kläger wirtschaftlich wieder fußfassen werden könnten. Schutzwürdige Belange für eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kläger und ihre beiden minderjährigen Töchter haben am 20. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur weiteren Begründung der geltend gemachten asyl- und flüchtlingsrechtlichen Ansprüche haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte ausführlich ihre Gefährdung als seit Jahrzehnten in der Gülen-Bewegung stark engagierte Personen geltend gemacht, die nahezu alle Kriterien für eine Zurechnung zur mittlerweile als Terror-Organisation eingeordneten Bewegung erfüllten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage auf Ansprüche der vormaligen Klägerinnen zu 3 und 4, mithin der bei Klageerhebung minderjährigen Töchter der Kläger, bezogen hat (neues Aktenzeichen: VG 1 K 2865/21.A).

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Januar 2019 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, dort insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2021, und die von der Beklagten eingereichte elektronische Asylakte Bezug genommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) jeweils einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Dezember 2018 ist daher rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er ist insoweit aufzuheben.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention - GFK) ist (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann der Fall, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.

Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr.1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und zuletzt Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Ausländers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,

sog. „real risk“, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.

Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden. Dabei ist eine sog. qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals die volle Überzeugung erlangt. Insbesondere hinsichtlich der den Schutzanspruch begründenden Vorgänge im Verfolgerland darf das Gericht dabei zwar wegen der (häufig bestehenden) asyltypischen Beweisschwierigkeiten keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind,

BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16.

Wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann daher allein der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers für eine Glaubhaftmachung ausreichen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen vermag. Eine Glaubhaftmachung setzt allerdings regelmäßig voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art und Weise seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu,

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, juris Rn. 16.

Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273.86 -, juris Rn. 11.

Das Asylverfahren ist eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde in gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer Sachverhalt regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Dies bedeutet letztlich, dass der Ausländer unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.

In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Von besonderer Bedeutung sind dabei die Vorgänge im Zusammenhang mit und im Nachgang zum Putschversuch in der Türkei vom Sommer 2016. In der Nacht vom 15./16. Juli 2016 fand in der Türkei ein Putschversuch von Teilen des Militärs gegen Staatspräsident Erdogan statt, dem sich auf Aufrufe der AKP hin viele Bürger entgegenstellten und der innerhalb weniger Stunden durch regierungstreue Militärs und Sicherheitskräfte niedergeschlagen wurde. Staatspräsident Erdogan und die Regierung machten umgehend den seit dem Jahr 1999 im Exil in den USA lebenden islamischen Prediger Fethullah Gülen und dessen bis dahin vor allem für ihr Engagement in der Bildung und in der humanitären Hilfe bekannte Gülen-Bewegung (Hizmet-Bewegung) für den Putsch verantwortlich. Diese wurde als terroristische Organisation eingestuft. Die türkische Regierung bezeichnet sie seitdem als „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ („Fethullahistische Terrororganisation / Parallele Staatliche Struktur“). Ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Anhänger werden im Zuge von „Säuberungsmaßnahmen“ Opfer von Verhaftungswellen. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums gegen knapp 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über 25.000 mutmaßliche „Gülenisten“ verbüßen entweder eine rechtskräftige Haftstrafe oder befinden sich in Untersuchungshaft. Über 150.000 Beamte und Lehrer an Privatschulen wurden aus dem Dienst entlassen, darunter auch rd. 30.000 Militärangehörige. Diese Maßnahmen richten sich nicht nur gegen Personen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden, sondern auch gegen solche, denen eine kaum definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021, S. 4 - im Folgenden: Lagebericht).

Aktuell liegen auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amts deutliche Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung vermeintlicher Anhänger der Gülen-Bewegung vor, welcher von türkischer Regierungsseite her – wie dargelegt – der Putschversuch im Juli 2016 zur Last gelegt wird. Unklar ist dabei, nach welchen Kriterien türkische Behörden eine Person als „Anhänger“ einstuften. Türkische Behörden und Gerichte können eine Person bereits dann als solchen „FETÖ“-Terrorist einordnen, wenn er oder sie Mitglied der Gülen-Bewegung ist oder persönliche Beziehungen zu den Mitgliedern der Bewegung unterhält, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht hat oder im Besitz von Schriften Gülens ist. Als besonders starkes Indiz werden finanzielle Beziehungen von Personen zu Einrichtungen gewertet, die der Gülen-Bewegung nahestehen. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, in der Türkei mit systematischen asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss. Gülen-Anhänger werden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt.

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert diese systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung auch an. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:

- Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;

- Geldeinlage bei der Bank A... nach dem 25. Dezember 2013;

- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;

- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;

- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;

- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte);

- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.

Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus (vgl. Lagebericht, Seite 8).

Die Kläger haben an diesen Vorgaben gemessen im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zurechnung zur Gülen-Bewegung zu befürchten, weil sie nach eigenen, teilweise von ihnen belegten, im Übrigen glaubhaften Angaben sämtliche der genannten Risikoprofil-Kriterien (bis auf die Nutzung der bezeichneten Kommunikations-App) erfüllen, auch wenn sie selbst bisher keine konkreten Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben. Sie haben damit in Anknüpfung an ihre politische/religiöse Überzeugung als Verfolgungsmerkmal durch den türkischen Staat eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen.

Die Kläger haben seit Anfang der 1990er Jahre engen Kontakt zur Gülen-Bewegung und haben diesen über die Jahre und Jahrzehnte noch immer weiter ausgebaut. Sie haben sich bereits in den 1990er Jahren bereits in Funktionen innerhalb von Organisationen bzw. Organisationseinheiten der Gülen-Bewegung sowie in dieser zuzurechnenden Verbänden und Vereinen engagiert und haben ihre Kinder auf der Gülen-Bewegung zuzuordnende Schulen geschickt.

Sie erfüllen mehrere weitere der genannten Kriterien: So waren sie Abonnenten der Tageszeitung Zaman (wie auch einer weiteren gülenistischen Monatszeitschrift, „Sızıntı“), hatten, wie sie dem Gericht nachgewiesen haben, im maßgeblichen Zeitraum ein Konto bei der Bank A... und haben diese noch 2014 unterstützt, spendeten regelmäßig an die gülenistische Wohltätigkeitsorganisation K..., für die sie auch an besonderen wohltätigen Aktionen teilnahmen, nahmen ihr Erwachsenenleben lang seit Anfang der 1990er Jahre an religiösen Versammlungen der Bewegung teil. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin waren darüber hinaus in den Vorständen verschiedener Gülen-naher Schulen, Vereine oder Verbände und im Kuratorium der gleichfalls Gülen-nahen F...-Universität tätig. Dies reicht für sich genommen nach Auffassung des Gerichts bereits ohne Weiteres für die Annahme aus, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt sein werden. Das diesbezügliche Vorbringen in den Anhörungen und der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung waren widerspruchsfrei und deckten sich mit den dem Gericht vorliegenden Informationen.

Vor dem dargestellten Hintergrund des besonderen organisatorischen und finanziellen Engagements der Kläger wie auch ihrer Funktionen innerhalb verschiedener Gliederungen in der Gülen-Bewegung ist davon auszugehen, dass die Kläger im besonderen Maße im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen dürften.

Es kann dahinstehen, ob das – nicht belegte oder im Einzelnen glaubhaft gemachte – Erscheinen der Kläger auf einer „Anklageliste“ bereits eine Vorverfolgung durch türkische Staatsorgane als Verfolger darstellt. Es bleibt damit an dieser Stelle offen, ob bereits die Indizwirkung einer Vorverfolgung mit der Folge einer Herabsetzung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eingreift. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, sprechen die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg mit eigenen Personalpapieren trotz der bekannt strengen türkischen Ausreisekontrollen gegen eine Vorverfolgung.

Jedenfalls aber besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch türkische Staatsorgane als Verfolger im Fall einer künftigen Rückkehr:

Die Kläger werden nach dem Sachstand in der mündlichen Verhandlung auf Grund ihrer dargestellten biografischen Merkmale seitens des türkischen Staats verfolgt werden, auch wenn gegen sie bislang keine Strafverfahren wegen „FETÖ“-Mitglieds-Verdachts anhängig oder bekannt sind.

Es muss davon ausgegangen werden, dass Personen, welche der türkische Staat der Gülen-Bewegung zurechnet, in der Türkei mit systematischen asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen müssen. Bei Personen, die wie die Kläger eine Vielzahl der relevanten Merkmale für die Gülen-Zugehörigkeit erfüllen, ist im Einzelfall auch ohne konkrete Vorverfolgung und ohne Nachweis aktueller Verfolgungsmaßnahmen (e-Devlet/UYAP) von einer hinreichenden Tatsachengrundlage auszugehen, welche die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden künftigen Verfolgung trägt.

Die Kläger können im Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen, so dass gegen sie etwa eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafverfolgung dienen, sondern der Verfolgung vermeintlicher Regimegegner i. S. des § 3 i. V. m. § 3a Abs. 2 AsylG in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung („FETÖ“).

Hinsichtlich der Strafzumessungs- und Strafverfolgungspraxis in der Türkei zeigt sich ein ambivalentes Bild: Einerseits wurden der Türkei Fortschritte im Bereich der Justiz bescheinigt, andererseits bestehen auch erhebliche Defizite (z. B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft). Insbesondere in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft u. a. in der „FETÖ“ kann nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden (vgl. Lagebericht S. 12). Grundsätzliche Probleme werfen die Verhaftungswellen gegen Rechtsanwälte auf, die wegen PKK- oder „FETÖ“-Verdachts Angeklagten beistanden und teils deswegen selbst verhaftet wurden. Angeklagte in diesen Verfahren wegen „Terrorismus“-Verdachts haben Schwierigkeiten, überhaupt noch vertretungsbereite Rechtsanwälte zu finden (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Magdeburg vom 5. November 2017, S. 14 ff.). Dies zusammen genommen haben die Kläger wegen eines Terrorverdachts („FETÖ“) – anders als vielleicht allgemeiner Kriminalität Tatverdächtige – nicht mehr mit einem rechtsstaatlichen Verfahren zu rechnen, da einerseits die Unabhängigkeit der Justiz u. a. durch die Entlassungswellen massiv gemindert wurde, andererseits die Chance, auf vertretungsbereite Anwälte als Strafverteidiger zu treffen, wegen der Verhaftungswellen gegen Rechtsanwälte ebenfalls nicht mehr gewährleistet ist.

Die Kläger haben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an ihre politische oder religiöse Überzeugung als Verfolgungsmerkmal zu befürchten. Ob die Gülen-Bewegung (Hizmet-Bewegung) eher als politische oder als religiöse Bewegung anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden, da in beiden Fällen die Zurechnung durch den türkischen Staat dieselbe ist und ihr die Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch aus innerer Überzeugung angehören.

Den Klägern droht unter Würdigung ihres gesamten, nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch insgesamt widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Fall seiner Rückkehr, selbst wenn der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hier mangels Vorverfolgung nicht reduziert ist.

Ihnen steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da als „FETÖ“-Anhänger verdächtigte Personen bereits im Jahr 2016, erst recht aber in der Folgezeit in den Blick der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind und somit von einem nicht nur lokalen oder regionalen, sondern landesweiten staatlichen Ergreifungsinteresse auszugehen ist.

In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht S. 23). Die Einreisekontrollen wurden seit dem Putschversuch gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger durchgeführt (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17. Februar 2017, S. 2).

Da den Klägern ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind vor diesem Hintergrund ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.