Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 27.04.2022 – 3 L 89/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0427.3L89.22.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 8. Februar 2022 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der wörtliche Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Januar 2022 gegen den Bescheid bzw. die Maßnahmen der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2022 wiederherzustellen und an sie die Hunde unverzüglich herauszugeben, die in ihrem Eigentum stehen,

bedarf zunächst der Auslegung.

Die Antragsteller begehren die (vorläufige) Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Hunde. Zur Verwirklichung ihres Ziels kommt entweder ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und auf Rückgängigmachung des Vollzugs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg wendet; im Übrigen ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Wegnahme der Hunde am 20. Januar 2022 aufgrund einer zuvor gegenüber dem Antragsteller zu 1 angeordneten Fortnahme auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruht oder aber im Wege des Sofortvollzugs ohne vorherigen Verwaltungsakt nach §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 VwVGBbg erfolgte. Zwar spricht für ersteres der wohl als Verwaltungsakt ausgestaltete Kontrollbericht vom 20. Januar 2022 (Bl. 11 ff. d. VV), wonach die Tiere „fortgenommen“ und die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Demgegenüber lässt die undatierte - vermutlich am gleichen Tag ausgestellte - „Wegnahmebestätigung“ (vgl. Bl. 16 d. VV) schon begrifflich auf ein Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung schließen, wovon auch die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen im gerichtlichen Verfahren ausgeht. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 dürfte mangels Anhaltspunkten für einen an sie adressierten Verwaltungsakt indes nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen. Ausweislich des Protokolls zur Vor-Ort-Kontrolle (Bl. 9 ff. d. VV) war sie nur zu Beginn der Kontrolle „kurz, aber danach nicht mehr zugegen“. Gegen das Vorliegen eines an sie gerichteten Verwaltungsakts spricht auch, dass der Kontrollbericht nur vom Antragsteller zu 1 unterzeichnet wurde und die gegenüber der Antragstellerin zu 2 adressierte „Bestätigung der Fortnahme“ mit Schreiben vom 24. Januar 2022 wohl keine eigenständige Regelung beinhaltet.

Ob der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen ist, muss indes nicht abschließend entschieden werden, weil er in beiden Fällen unbegründet ist.

1.a) Sollte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sein, dürfte bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris, Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80, Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Soweit die Antragsgegnerin in der „Wegnahmebestätigung“ die formularmäßig vorgesehenen Gründe „fehlende Versorgung (z.B. Futter, Wasser)“ und „unzumutbare Haltungsbedingungen“ angekreuzt hat, lässt dies trotz der handschriftlichen Zusätze „teilweise ohne Wasser“ und der Angabe „illegaler Hundehandel“ als weiteren Grund zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in ausreichender Weise erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und die Frage des Sofortvollzuges sorgfältig geprüft hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris, Rn. 7), indem sie die aus ihrer Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe einzelfallbezogen berücksichtigt hat. Vielmehr erweckt das Formular den Eindruck, dass bei einer Fortnahme von Tieren stets die sofortige Vollziehung angeordnet wird, weil insoweit die Option zum Ankreuzen fehlt.

b) Ungeachtet dessen dürften zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorgelegen haben. Danach kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Ausweislich der Feststellungen der Amtstierärztinnen im Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 20. Januar 2022, der Fortnahmebestätigung vom 24. Januar 2022 und dem Amtsärztlichen Gutachten vom 4. Februar 2022 wurden die von den Antragstellern gehaltenen Hunde erheblich vernachlässigt. Laut den Feststellungen, auf die vollumfänglich verwiesen wird, wurden die Hunde nicht ausreichend gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht und hierdurch gegen verschiedene, die Anforderungen an § 2 TierSchG konkretisierende Pflichten der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) verstoßen.

Soweit die Antragsteller einwenden, bei der am 20. Januar 2022 aufgefundenen Situation handele es sich um eine durch die Durchsuchungsmaßnahme hervorgerufene Momentaufnahme, kann dies nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls für einen Teil der aufgeführten Beanstandungen nicht zutreffen. So gelangt die Amtstierärztin Dr. M... in ihrem auf den Erkenntnissen der Vor-Ort-Kontrolle und den Mitteilungen der Tierheime beruhenden Gutachten vom 4. Februar 2022 zur Einschätzung, dass es den Hunden an regelmäßigem Auslauf außerhalb des Hauses der Antragsteller fehlte und die Tiere genötigt gewesen seien, Kot und Urin in ihren jeweiligen Aufenthaltsbereichen abzusetzen (S. 4). Ferner hätten alle Hunde, die älter als 14 Wochen gewesen seien, Angst vor Menschen bzw. menschlichen Berührungen gezeigt, was seine Ursache in einer fehlenden bzw. unzureichenden Frühprägung/Sozialisierung im Umgang mit Menschen habe (S. 5). Die festgestellten Tatsachen begründen einen Verstoß gegen § 2 TierSchHuV, wonach einem Hund ausreichend Auslauf im Freien (Nr. 1) und mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund betreut oder hält (Nr. 2), zu gewähren sind. Auch hinsichtlich der beanstandeten hygienischen Haltungsbedingungen kann von einer verzerrten Momentaufnahme nicht ausgegangen werden. Den bei der Vor-Ort-Kontrolle gefertigten Fotografien lässt sich auch bei Ausblendung der darauf sichtbaren Kothaufen, Urinpfützen und mit Fäkalien verschmutzten Wickelunterlagen entnehmen, dass Böden und Wände im Haus der Antragsteller hochgradig verschmutzt sind, u.a. auch dort, wo sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine Hunde aufhielten. Damit liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber zu halten, § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV, vor. Die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller vermögen das Ergebnis in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht entkräften, zumal den amtstierärztlichen Feststellungen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt.

c) Ob die (sofortige) Fortnahme der Hunde auch verhältnismäßig oder den Antragstellern zuvor die Gelegenheit einzuräumen war, die Missstände zu beseitigen, kann offen bleiben. Insoweit könnte zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen sein, dass sich eine Vielzahl der Tiere ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen in einem „guten Allgemeinzustand“ (Protokoll vom 20. Januar 2022, S. 2) befanden bzw. der „Allgemeinzustand, Pflegezustand und Ernährungszustand“ für „gut“ befunden wurde (vgl. den Kontrollbericht vom 20. Januar 2022, S. 1-3), wobei die Amtstierärztin in ihrem Gutachten vom 4. Februar 2022 (vgl. Bl. 85 ff. d. VV) freilich auch Verhaltensauffälligkeiten bei den Hunden feststellte.

d) Dem Antrag auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen - hier auf Herausgabe der Hunde - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO steht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortnahme der Tiere aber entgegen, dass bei Rückgängigmachung ein rechtswidriger Zustand eintreten würde. Denn es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller gewerbsmäßig eine Hundezucht betreiben, ohne im Besitz der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a) TierSchG erforderlichen Erlaubnis zu sein. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Über eine solche verfügen die Antragsteller nicht. Die der Antragstellerin zu 2 am 17. November 2011 ausgestellte Erlaubnis war bis zum 16. Oktober 2012 befristet, ohnehin war sie ausweislich des Vortrags der Antragsteller - die erste Seite der Erlaubnis wurde nicht vorgelegt - vom Landkreis Barnim ausgestellt.

Gewerbsmäßiges Züchten liegt vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 11 ME 228/14 -, juris Rn. 6; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 11; vgl. auch Nr. 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000, BAnz Nr. 36a vom 22. Februar 2000). Von einer gewerbsmäßigen Hundezucht ist in der Regel dann auszugehen, wenn in einer Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten oder drei oder mehr Würfe pro Jahr herbeigeführt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. April 2009 - 9 C 09.222 -, juris, Rn. 7 unter Heranziehung von Nr. 12.2.1.5.1 AVV). Nach Aktenlage besteht Grund für die Annahme, dass die Antragsteller gewerbsmäßig Hunde züchten, weil sie mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen halten. Hinsichtlich der Hündinnen „M...“ und „L...“ räumen sie die Fortpflanzungsfähigkeit selbst ein. Auch die Hündinnen „S...“ und „F...“ sind unstreitig fortpflanzungsfähig. Soweit ihre Vermittlung beabsichtigt ist, ist offen, ob und wann eine solche tatsächlich erfolgt. So tragen die Antragsteller selbst vor, „es komme vor, dass bereits vermittelte Tiere aus verschiedenen Gründen“ an sie zurückgegeben werden. Dies sei insbesondere auch hinsichtlich der Hündin „S...“ der Fall; so sei der „potenzielle Erwerber“ vom Kauf zurückgetreten. Zudem dürften auch die ausweislich der Impfbescheinigungen am 28. September 2021 geborenen Hündinnen „A...“ und „A...“ als fortpflanzungsfähig anzusehen sein, weil Welpen je nach Rasse zwischen dem 6. und 12. Monat geschlechtsreif werden (vgl. Wikipedia unter dem Suchbegriff „Haushund“). Dass ihre Fortpflanzungsfähigkeit bislang nicht eingetreten sei, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für „M...“ und „G...“. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass beide Hündinnen zur Zucht zu alt seien, insbesondere wurde nicht dargelegt, ab wann eine Zucht altersbedingt nicht mehr in Betracht kommt. Die Regelvermutung, wonach bei drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen von einer gewerbsmäßigen Hundezucht auszugehen ist, wurde von den Antragstellern nicht widerlegt. Soweit sie beharrlich bestreiten, eine gewerbliche Hundezucht zu betreiben, ist trotz der eidesstattlichen Bekräftigungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihre Angaben inhaltlich zutreffen. Vielmehr werden diese durch die Erkenntnisse der Antragsgegnerin durchgreifend erschüttert.

So liegen der Antragsgegnerin mehrere Verkaufsangebote auf der Website „D....de“ und eine tabellarische Übersicht mit den unter dem Profil des Antragstellers zu 1 geschalteten Anzeigen vor. Zudem tragen die Antragsteller selbst vor, die Hunde an Dritte - gegen Zahlung eines Kaufpreises „vermittelt“ zu haben und vermitteln zu wollen. Letzteres trifft insbesondere hinsichtlich der acht bzw. zehn Welpen der Hündinnen „B...“ und „F...“ zu.

2. Soweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Herausgabe der Hunde statthaft ist, könnte sich ein Anordnungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben. Dieser aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann. Ob die Antragsgegnerin rechtmäßig im Wege des Sofortvollzugs nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 VwVGBbg eingeschritten ist, setzt u.a. ein Handeln innerhalb ihrer Befugnisse voraus. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang zu prüfenden fiktiven Grundverwaltungsakts - hier auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG – wird auf die obigen Ausführungen und offen gelassenen Fragen verwiesen, die an dieser Stelle ebenso wenig beantwortet werden müssen. Denn ein Anordnungsanspruch scheitert jedenfalls daran, dass bei Herausgabe der Hunde aus den dargestellten Gründen ein rechtswidriger Zustand einträte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung bemisst die Kammer die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragsteller in Anlehnung an den Streitwert für eine Gewerbeuntersagung (vgl. Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit 15.000 Euro. Wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens ist der Streitwert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).