Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 28.04.2022 – VG 16 K 2743/17.A
16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0428.16K2743.17.00
Tenor§
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll- streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 29. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Januar 2015 einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer Anhörung gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie vor ihrem gewalttätigen zweiten Ehemann weggelaufen sei. Dieser habe sie mit einem Stammkunden in dem Geschäft, in dem sie gearbeitet habe, gesehen und habe ihr aus Eifersucht Gewalt angetan. Der Stammkunde sei ein guter Freund ihres Schwagers. Ihr Ehemann habe ihr vorgeworfen, dass sie ihn betrogen habe. Sie sei vor ihrem Ehemann geflohen und habe bei dem Stammgast übernachtet. Am nächsten Tag habe ihr Ehemann gesehen, dass der Mann sie zur Arbeit gefahren habe. Dies habe er auch gefilmt. Er sei in dem Laden auf sie losgegangen und habe die Filmaufnahmen ihren Brüdern zeigen wollen. Sie sei durch die Hintertür geflohen und nach S ... zu ihrer Schwester gereist. Ihr Ehemann habe ihren Brüdern erzählt, dass sie ihn mit einer Bratpfanne auf den Kopf gehauen habe und aus dem Haus gerannt sei als er nach dem Mann gefragt habe. Er habe von ihren Brüdern verlangt, dass sie sie bestrafen müssen. Ihre Brüder meinten, dass sie Schande über sie gebracht habe und diese Schande durch Bestrafung bereinigt werden müsse. Sie habe sich dann bei ihrer Schwester versteckt sowie bei der Freundin der Schwester. Die Brüder hätten ihre Schwester angerufen und ihr erzählt, dass sie Schande über die Familie gebracht habe und seien auch zwei Wochen später nach S ... gekommen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. April 2017 die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass ihr eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohe, da ihr einerseits die Brüder mit dem Tod drohten und anderseits sie von ihrem Ehemann schwer körperlich misshandelt worden sei. Ehrenmorde stellten eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar. Es spreche auch eine mehr als nur entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie auch im restlichen Gebiet der russischen Föderation verfolgt würde. Sie sei von ihren Brüdern und ihrem Ehemann sowohl an ihrem Wohnort als auch in S ... verfolgt worden. Zudem legt sie eine ärztliche Bescheinigung vor, nach der sie unter einer schweren depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Angststörung leide.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf den angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil es darauf in der Ladung hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 ist hinsichtlich des unter Nummer 1 abgelehnten Flüchtlingsschutzes rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.). Hinsichtlich des unter Nummer 3 des Bescheides abgelehnten subsidiären Schutzes ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (hierzu unter 2.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling ein Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er darüber hinaus keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
Die von der Klägerin beschriebene Verfolgung bzw. Verfolgungsfurcht bezieht sich auf kriminelle Bedrohungen durch ihre Familie, insbesondere ihre Brüder, sowie auf gewalttätige Übergriffe ihres zweiten Ehemanns. Eine politische Verfolgung ergibt sich hieraus nicht.
Die Übergriffe drohen ihr auch nicht deshalb, weil sie einer bestimmten sozialen Gruppe zugehört.
Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe eine Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
Die Klägerin befürchtet wegen des von ihrem zweiten Ehemann behaupteten Ehebruchs die Tötung durch ihre eigene Familie, gegen die sie in Tschetschenien - wovon nach den Erkenntnissen auszugehen ist - keinen wirksamen Schutz durch staatliche Stellen erlangen könne. Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG liegen indes damit nicht vor.
Die von der Klägerin dargetane Gruppe der Frauen, denen wegen (vermeintlichen) Ehebruchs von ihrer Familie Ehrenmord drohe, stellt gemessen an den Anforderungen keine soziale Gruppe dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Dabei liegt eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rn. 9 f.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an dem eine soziale Gruppe charakterisierenden Merkmal des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. Für dieses sogenannte externe Merkmal genügt es, wenn die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Die Gruppe muss als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Maßgeblich ist die Sichtweise der Gesellschaft. Es kommt darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird (vgl. VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris Rn. 45, m.w.N.)
Es kann weder festgestellt werden, dass Frauen, die wegen (vermeintlichen) Ehebruchs von einem Ehrenmord bedroht sind, als abgrenzbare Gruppe wahrgenommen werden noch, dass Frauen in Tschetschenien trotz Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern als gesellschaftlich andersartig eingestuft werden. Es fehlt an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe sowie an einer deutlichen Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft. Es wird zwar die Familie, von der die Bedrohung ausgeht, oder auch - wie hier - der alkoholabhängige, gegenüber seiner Ehefrau gewalttätige Ehemann, die Ehefrau regelmäßig als andersartig betrachten. Häusliche Gewalt ist in Tschetschenien auch ein Problem; so gaben 47% der befragten tschetschenischen Frauen in der Untersuchung der Heinrich-Böll-Stiftung an, gelegentlich Schläge und Tritte zu erhalten oder schon einmal vergewaltigt worden zu sein (Terre des femmes e. V., Situation von Frauen im Nordkaukasus, Stand: 11/2019). Ob die Betrachtung als andersartig auch für die die Frauen umgebende Gesellschaft gilt, ist nicht verallgemeinerungsfähig und lässt sich allenfalls im Einzelfall feststellen. Allein der Umstand, dass es zu innerfamiliären Verstößen und einer Bedrohung durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann, führt nicht zu dem Schluss, dass Personen, die innerhalb der Familie nach deren Ehr- und Moralverständnis durch ihr Verhalten die Familienehre verletzt oder häusliche Gewalt erlebt haben, von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden (vgl. zum Vorstehenden z.B. VG Aachen, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2018 - 22 K 10196/17.A -, juris Rn. 42 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 21. April 2020 - 2 A 917/17 -, juris Rn. 28; vgl. auch [im Ergebnis anders] VG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2021 - 2 A 340/18 -, juris Rn. 26).
In Tschetschenien kommen nach den Erkenntnissen vereinzelt Ehrenmorde vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2020; in der Fassung vom 21.05.2021, Seite 13). Die seit Jahrhunderten bestehende traditionelle Clanstruktur ist ein wesentliches Element des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Nordkaukasus und eng mit staatlicher Infrastruktur verknüpft. So hat Tschetschenien bis heute eine ausgeprägt gelebte Stammesgesellschaft. Hintergrund und Erklärung für viele traditionelle Verhaltensweisen ist das jeweils regional überlieferte Gewohnheitsrecht (Terre des femmes e. V., Situation von Frauen im Nordkaukasus, Stand: 11/2019). Die Datenlage zu Ehrenmorden ist schwierig, das Thema wird in der Bevölkerung vor Ort stark tabuisiert. Niemand wolle darüber sprechen und Verwandte vertuschten die Fälle. Trotz großer Schwierigkeiten bei Datensammlung, Feldrecherche sowie fehlender offizieller Statistiken konnten die Forschenden der Studie Stichting Justice Initiative 33 Fälle von Ehrenmorden mit insgesamt 39 Opfern identifizieren, welche in den Jahren 2008 bis 2017 verübt wurden. Neun der untersuchten Ehrenmorde fanden in diesem Zeitraum in Tschetschenien statt. Die reale Zahl der Ehrenmorde sei nach Einschätzung der Stichting Justice Initiative viel größer. Die Entscheidung, ob die Frau getötet werden soll, trifft bei Ehrenmorden die Familie der Frau (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Russland/Tschetschenien: „Ehrenmord“ vom 22. März 2019, Seite 8, 9). Die Ehre der Frau ist untrennbar mit der Ehre der Familie und des Clans verknüpft. Unter dem Vorwand der Tradition werden trotz anderslautender Bestimmungen in russischen Gesetzen im Nordkaukasus Gewalt und diskriminierende Praktiken gegen Frauen ausgeübt, wie auch Ehrenmorde, die mit Tradition, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia begründet werden. Es habe sich jedoch gezeigt, dass Bestrafungen, welche durch Adat vorgesehenen sind, die indes auch keine stabile Begründung und Rechtfertigung für Ehrenmorde bilden, modernisiert, uminterpretiert und willkürlich angewandt werden. Dies habe dazu geführt, dass Familiengewalt von gewissen Bevölkerungsteilen als eine Norm der Scharia wahrgenommen werde, wobei diese Wahrnehmung von Personen, welche Ehrenmorde an Frauen begehen, geteilt werde (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 5). Vor allem in Familien mit Mitgliedern, die für die tschetschenischen Sicherheitskräfte arbeiten, werden Ehrenmorde und Gewalt gegen Frauen im Namen der Tradition verübt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 10). Diese Erkenntnis deckt sich auch mit den Ausführungen der Klägerin „In unserem Dorf wird es besonders ernst genommen“ und den Erfahrungen des Gerichts, nach denen es darauf ankommt, wie traditionell die Familie bzw. der Clan mit seinen lokalen Bräuchen und Traditionen lebt.
Nach dem Vorstehenden fehlt es an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe sowie an einer deutlichen Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft. Allein der Umstand, dass es zu derartigen innerfamiliären Delikten kommen kann, führt noch nicht zu dem Schluss, dass Frauen, die den vom Ehemann behaupteten Ehebruch begangen hätten, von der Gesellschaft insgesamt als andersartig wahrgenommen werden. Unabhängig davon konnte die Klägerin auch erneut nach islamischem Recht einen neuen tschetschenischen Mann, den Vater ihrer zwei in Deutschland geborenen Kinder, heiraten.
Die Verfolgung der Klägerin knüpft auch nicht allein an ihr Geschlecht an. Ob die Familie nach der behaupteten Ehrverletzung des Ehemanns - hier im Wesentlichen durch die Übernachtung der Klägerin bei einem anderen Mann - eine derartige Entscheidung zur Tötung der Frau überhaupt trifft, hängt von ihrem traditionellen Verständnis und ggf. auch von ihrer Nähe zu Kadyrow ab. Offiziell sind nach den Auskünften lediglich 9 Fälle in Tschetschenien in der Zeit von 2008 bis 2017 bekannt. Die getroffene Entscheidung beruht nach dem Vortrag der Klägerin maßgeblich auf der Forderung ihres zweiten Ehemanns gegenüber ihren Brüdern und des von ihm erstellten Videos, welches die Klägerin morgens beim Aussteigen aus dem Autos eines anderen Mannes zeigt.
2. Der Klägerin ist indes subsidiärer Schutz zu gewähren. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte, die nur angenommen werden kann, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ihr alkoholabhängiger, arbeitsloser, gewalttätiger zweiter Ehemann könnte ihr zwar im Falle der Rückkehr erhebliche Gewalt antun, insoweit hat die Klägerin in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung die erlittenen Gewalttätigkeiten durch ihren Ehemann geschildert. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass er sie über das Heimatdorf hinaus aktiv suchen werde, da er dies bisher allein ihren Brüdern überlassen habe. Auch enthält das Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein ernsthafter Schaden durch die Familie ihres dritten Ehemanns (nach islamischem Recht) droht. Zwar hätten sie gedroht, ihr im Falle der Rückkehr, die Kinder wegzunehmen. Dann hätten sie jedoch erfahren, dass der Ehemann der Klägerin ein Drogensüchtiger sei. Seit der Scheidung bestehe kein Kontakt mehr mit dieser Familie.
Das Gericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vorliegen, denn ihr droht eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch ihre eigene Familie. Bei einer Rückkehr der Klägerin bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sie von ihren Brüdern gesucht und umgebracht wird. Die Ausführungen der Klägerin, wie es zu dem behaupteten Ehebruch gekommen sei, sind widerspruchsfrei und detailliert und nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung glaubhaft. Auch die Erstellung der Videoaufnahme durch ihren zweiten Ehemann, wie sie aus dem Auto ihres Bekannten ausgestiegen sei, nachdem sie dort nach der erlittenen Gewalt übernachtet habe, ist glaubhaft. Nach ihren in sich stimmigen Ausführungen hätten ihre Brüder, nachdem ihr Ehemann ihnen das Video gezeigt habe, gedroht, sie umzubringen. Ihre Brüder hätten ihrer Schwester gesagt, dass sie die Klägerin umbringen werden, falls sie nach Hause kommt. Sie hätten sie nach der Flucht der Klägerin vor ihrem Ehemann in S ... bei ihrer Schwester gesucht und ein Bruder sei circa ein Jahr später auf der Suche nach ihr in Polen zurückgewiesen worden. Sie hat auch dargelegt, dass sie als alleinstehende Frau mit Kindern nicht allein leben kann und daher Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Durch die Kontaktaufnahme könne sich die Information ihres Aufenthaltsortes verbreiten. Die Klägerin würde damit im Falle der Rückkehr in ständiger Angst vor den Bedrohungen durch ihre eigene Familie leben, zumal ihr Bruder auch oft außerhalb Tschetscheniens in Moskau arbeitet.
Diese Schilderung deckt sich mit den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage der Frau im Nordkaukasus (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, generiert am 10. Juni 2021, S. 68 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2020, in der Fassung vom 21. Mai 2021, S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Terre des femmes e. V., Situation von Frauen im Nordkaukasus, Stand: 11/2019). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich danach zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen seien nach wie vor ein Problem. Regional- und Zentralbehörden schenken dem Thema zu wenig Aufmerksamkeit. Erschwert werde die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen würden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften.
Nach der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen oder sonstige einschlägige Akteure gewillt sind, den dort zu befürchtenden Übergriffen seitens der Familie der Klägerin als nicht-staatliche Akteure Einhalt zu gebieten. So heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass bestimmte Gruppen keinen effektiven Rechtsschutz genießen. Hierzu gehören neben Oppositionellen, Regimekritikern und Menschenrechtlern auch Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten sind (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2020, in der Fassung vom 21. Mai 2021, S. 12). Tschetschenische Behörden würden eine der Normübertretung beschuldigte Frau weder schützen noch ein Strafverfahren einleiten, wenn die Familie Gewalt gegen sie anwende oder diese gar Opfer eines Verbrechens gegen die Ehre werde. Die lokale Polizei zeigt sich oft ablehnend und voreingenommen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 15, 17). Die Untersuchung solcher Fälle ist bei Strafverfolgungsbehörden unerwünscht. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Tschetschenien keine Chance hätte, sich wegen der Bedrohung durch ihren Ehemann oder ihre Familie, an die Behörden zu wenden.
Der Klägerin steht auch kein interner Schutz nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG zu. Danach wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Klägerin in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation keinen internen Schutz finden kann.
Zwar können grundsätzlich nach den vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls politisch unverdächtigen und erwerbsfähige Tschetschenen sicher und legal in andere Teile der Russischen Föderation reisen, so dass sie nicht gezwungen sind, nach Dagestan oder Tschetschenien zurückzukehren(vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2019 - OVG 12 N 208.18 -, S. 3 ff. EA unter Verweis auf das Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 -, S. 11 ff. EA; Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 -, juris Rn. 46 ff.; Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 16. Juli 2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 43 ff.; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 5. Juni 2019 - 1 K 9941/17.TR -, juris; so auch bereits: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2017 - 6 K 4904/16.A -, juris Rn. 22 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 K 156/13.A -, juris Rn. 22 ff., Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 741/13.A -, juris Rn. 17 ff.). Ihnen steht auch bei einer unterstellten Vorverfolgung eine interne Schutzmöglichkeit innerhalb der Russischen Föderation offen, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zur nationalen Fahndung ausgeschrieben sind (Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 26. Juli 2017 - 3 A 253/16 -, juris Leitsatz und Rn. 22 ff.). Eine Verfolgung geht vorliegend nicht von den föderalen Sicherheitsbehörden aus.
Es ist jedoch angesichts des von der Klägerin geschilderten Sachverhalts kaum anzunehmen, dass es der Klägerin als alleinstehende Frau mit zwei Kindern ohne Unterstützung auf Dauer gelänge, ihren Aufenthalt auch in anderen Teilen der Russischen Föderation vor ihrem zweiten Ehemann und ihrer Familie zu verbergen. Nach den Erkenntnissen können sich Frauen, die in andere Regionen Russlands geflüchtet sind, nicht in Sicherheit vor einem Ehrenmord wähnen. Sie laufen Gefahr, nach Tschetschenien zurückgebracht und dort bestraft oder getötet zu werden. Derartige Fälle sind bekannt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 18 f.). Zwar hält das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass allein ihr alkoholabhängiger Ehemann, der keiner Arbeit nachgeht und seit Jahren keinen Kontakt zu der Klägerin hat, sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens findet, für äußerst gering. Jedoch hat die Klägerin glaubhaft geschildert, dass es ihrer Familie möglich sei, sie auch außerhalb Tschetscheniens in anderen Teilen der Russischen Föderation zu finden. Im Hinblick auf die Drohungen ihrer eigenen Familie ist es beachtlich wahrscheinlich, dass ihre Familie die Klägerin auch in andere Teilen der Russischen Föderation ausfindig macht, zumal ihr Bruder sie bereits zweimal außerhalb Tschetscheniens gesucht habe und einer ihrer Brüder regelmäßig außerhalb Tschetscheniens in Moskau arbeite.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hat zur Folge, dass neben der Nummer 3 des angefochtenen Bescheides auch die Nummern 4 bis 6 des Bescheides aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Kosten waren verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.