Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.06.2022 – 1 K 604/20.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0601.1K604.20.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand§
Der 1990 geborene Kläger ist eigenen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit.
Der Kläger reiste – nach seinen Angaben – im Januar 2020 auf dem Landweg aus der Republik Türkei aus und am 13. Januar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Januar 2020 stellte der Kläger einen Asylantrag und wurde am selben Tag zur Klärung der Zuständigkeit für den gestellten Asylantrag angehört. Dort gab er an, dass er auf einem Lkw von Istanbul bis nach Deutschland gereist sei und dass in Berlin ein Bruder von ihm lebe, der 1985 geboren sei.
Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen, ebenfalls am 23. Januar 2020, gab er an, dass er die Türkei wegen der Benachteiligung der Kurden in der Türkei und der Furcht vor Verfolgung wegen seiner prokurdischen Aktivitäten verlassen habe. Er stamme aus dem Dorf G... im Landkreis B... (Provinz Ş... ) und habe in der Türkei noch drei Brüder und eine Schwester. Die Schule habe er bis einschließlich der 8. Klasse besucht. Er habe keinen Beruf erlernt und als ungelernter Bauarbeiter gearbeitet. Er habe 1.000 bis 1.600 TL monatlich verdient. Es sei eine normale wirtschaftliche Situation gewesen. Im Dezember 2019 habe er mit der Arbeit aufgehört. Seinen Wehrdienst habe er von 2010 bis 2011 abgeleistet. Er habe in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern gelebt bis vor seiner Ausreise, das Haus gehöre seinem Vater. 2.000 EUR habe er bzw. sein Bruder an die Schleuser gezahlt.
Er sei HDP-Mitglied gewesen, habe aber keinen Mitgliedsausweis besessen. Er habe aber diese Partei unterstützt. Er sei nie verhaftet, festgenommen oder verurteilt worden. Nach seinen konkreten Asylgründen befragt, gab er an, dass er Mitglied bei der Partei gewesen sei. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, zuletzt an einer viertägigen Veranstaltung in der Region ... . Während dieser habe er Flugblätter verteilt. Zwei Tage bevor er nach Hause zurückkommen sollte, habe er von vielfachen Verhaftungen gehört. Da habe er Angst bekommen. Er sei dann nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern nach I... gegangen. Ein Cousin von ihm befinde sich in Haft. Er habe den Ausreiseentschluss gefasst, als er von den Verhaftungen der anderen Leute erfahren habe. Das sei im Dezember 2019 gewesen. In Istanbul habe er sich 20 oder 25 Tage aufgehalten, in einem Hotel. Er sei von einem HDP-Mitglied benachrichtigt worden über die Verhaftungen. HDP-Mitglieder in benachbarten Orten und Dörfern seien verhaftet worden. Auch er werde sicherlich von staatlichen Kräften aufgesucht. Er habe befürchtet, festgenommen zu werden, weil er auch Mitglied gewesen sei. Weder vor noch nach seiner Ausreise sei sein Wohnhaus von der Polizei aufgesucht worden. Er vermutet nur, dass er gesucht werde. Offiziell werde er nicht gesucht. Seiner Familie sei auch nichts zugestoßen. Kontakt zur PKK habe er nie gehabt. Er sei seit Anfang 2019 Mitglied der Partei gewesen. Er sei sehr aktiv gewesen. Gefragt, was genau er an Aktivitäten unternommen habe, gab er an, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Beim Newroz-Fest sei er immer dabei gewesen. Auch habe er an politischen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe keine bestimmte Position bekleidet, sondern sei einfaches Mitglied gewesen. Er sei freiwillig in der Partei gewesen. Freiwillige hätten keinen Mitgliedsausweis gebraucht. Er habe keine Ahnung von Anklagen oder Haftbefehlen gegen ihn. Persönliche Bedrohungen hätten sich nicht gegen ihn gerichtet. Alle Leute, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, seien festgenommen worden. Er habe Angst vor einer Verhaftung bei einer Rückkehr.
Mit Bescheid vom 4. März 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3); zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5). Zudem wurde eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung verfügt (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen ersichtlich nicht vor. Es habe keine relevante staatliche Verfolgung gegeben. Eine solche wäre auch nicht nachvollziehbar aufgrund des bloß geringfügigen Engagements des Klägers für die HDP. Der Kläger sei nicht einmal kurzzeitig verhaftet worden. Allenfalls sei er ein einfaches HDP-Mitglied, für solche gebe es grundsätzlich kein relevantes Verfolgungsrisiko. Es sei schon nicht ersichtlich, wie er in das Visier der Sicherheitsorgane gekommen sein sollte. Er habe keine Aktivitäten entfaltet, die ihn besonders beobachtungswürdig gemacht hätten. Damit bestehe auch kein Verfolgungsinteresse und auch kein Risiko bei einer Rückkehr in die Türkei. Es bestünden auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen. Dem vagen Sachvortrag mangele es an Detailangaben. Was die Situation nach einer Rückkehr in die Türkei angehe, so sei kaum zweifelhaft, dass der Kläger, auch mithilfe seines familiären Netzwerks, wirtschaftlich wieder fußfassen werde könne. Er sei gesund und auch vor seiner Ausreise berufstätig gewesen. Schutzwürdige Belange für eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat am 12. März 2020 Klage erhoben. Zur weiteren Begründung der geltend gemachten asyl- und flüchtlingsrechtlichen Ansprüche hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren seine Angaben aus der Anhörung beim Bundesamt zunächst nicht weiter vertieft, dann aber mit Schriftsatz vom 23. März 2020 noch vortragen lassen, in der Praxis werde in der Türkei die HDP mit der verbotenen PKK gleichgesetzt. Er habe an einer Veranstaltung zum Einmarsch der türkischen Truppen nach A... teilgenommen. Zum weiteren Inhalt der Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17. März 2020 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, dort insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022, und die von der Beklagten eingereichte elektronische Asylakte einschließlich des Anhörungsprotokolls vom 23. Januar 2020 Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe§
1) Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 4. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat – auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a des Grundgesetzes - GG) noch auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) und auch nicht auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder Herabsetzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Mit den von ihm geltend gemachten materiellen flüchtlingsrechtlichen Ansprüchen vermag der Kläger nicht durchzudringen.
a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
aa) Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-Konvention - GFK) ist (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann der Fall, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt.
Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne sind insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr.1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und zuletzt Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Ausländers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
sog. „real risk“, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22.
Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden. Dabei ist eine sog. qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals die volle Überzeugung erlangt. Insbesondere hinsichtlich der den Schutzanspruch begründenden Vorgänge im Verfolgerland darf das Gericht dabei zwar wegen der (häufig bestehenden) asyltypischen Beweisschwierigkeiten keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind,
BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16.
Wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, kann daher allein der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers für eine Glaubhaftmachung ausreichen, sofern sich das Gericht von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen vermag. Eine Glaubhaftmachung setzt allerdings regelmäßig voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG schlüssig, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art und Weise seiner Einlassung, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, juris Rn. 16.
Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273.86 -, juris Rn. 11.
Das Asylverfahren ist eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde in gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer Sachverhalt regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Dies bedeutet letztlich, dass der Ausländer unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren.
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Das Gericht vermag auch bei einer Wahrunterstellung aller vom Kläger aus eigenem Erleben heraus vorgetragenen tatsächlichen Umstände nicht zu der Überzeugung zu kommen, dass der Kläger in der Türkei von nach den dargestellten Maßgaben erheblichen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und dass diese ihn zur Ausreise bewegt haben. Ebenso wenig ist für das Gericht die vom Kläger vorgetragene Furcht nachvollziehbar, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer derartiger individueller Verfolgungsmaßnahmen zu werden und auf Dauer im Zusammenhang mit einem flüchtlingsschutzbezogenen Anknüpfungspunkt inhaftiert zu werden. Er muss bei der Rückkehr in die Türkei nicht damit rechnen, dass mit nicht rechtsstaatlichen Mitteln gegen ihn vorgegangen wird oder dass er in Haft kommt und dort mit Folter oder schweren Misshandlungen konfrontiert wird.
Zunächst hat der Kläger – auch wenn er eine Ungleichbehandlung von Kurden und Türken rügt – eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden nicht zu befürchten. Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor.
vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6.
Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.
Vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 31.
Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK höhere Gefährdung verringern.
Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 3. Juni 2021, Stand April 2021 [im Folgenden: Lagebericht], S. 20).
Nach der Überzeugung des Einzelrichters gehört der Kläger nicht zu dieser letzteren Personengruppe, deren Mitglieder Ziel individueller behördlicher oder justizieller Maßnahmen – mit Bezug zu flüchtlingsrelevanten Merkmalen – sind.
Was das vom Kläger vorgetragene Engagement für die HDP angeht, so vermag dieses – als wahr unterstellt – ein Durchgreifen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu tragen. Das Gericht ist, mit verschiedenen weiteren Verwaltungsgerichten, der Überzeugung, dass das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen ist. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind. Ein größeres Risiko besteht demgegenüber für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 - 10 K 1852/19.A -, juris Rn. 50, 53 ff.; VG München, Urteil vom 17. März 2021 - M 1 K 17.41734 -, juris Rn. 38 f.; VG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 - 22 K 16250/17.A -, juris Rn. 36; VG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2020 - 2 A 5986/18 -, juris.
Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ist unter Anwendung dieser Grundsätze nicht ersichtlich, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht. Der Kläger nimmt auf der Grundlage seiner eigenen Angaben keine höhere Funktion in der HDP ein. Sein Engagement beschränkt sich im Wesentlichen auf übliche niederschwellige Unterstützungshandlungen, nämlich die Teilnahme an Veranstaltungen zum Newroz-Fest sowie den Besuch von Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen und das dortige Verteilen von Flugblättern sowie mitunter die Wahrnehmung von Ordnungsdiensten. Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass es infolgedessen aber nie zu einer Verhaftung oder anderen ernsthafteren Konflikten mit der Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden kam. Auch sei er bzw. sein Wohnhaus weder vor noch nach seiner Ausreise von der Polizei aufgesucht worden. Zwar hat er – in einem insoweit ausdrücklich neuen und damit gesteigerten Vorbringen – in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass doch eine Aufsuchung nach seiner Ausreise erfolgt sei. Von weiteren Nachstellungen wusste er aber nicht zu berichten, so dass nicht erkennbar geworden ist, dass die Sicherheitsbehörden oder das türkische Justizsystem (weiter) gegen ihn vorgehen wollten oder dies zukünftig vorhaben. Insbesondere gibt es – wie er selber angegeben hat – auch keine Anhaltspunkte für ein formaljuristisches Vorgehen gegen ihn. Das Bestehen eines Verfolgungsinteresses ist vor dem Hintergrund der geschilderten Aktivitäten auch nicht hinreichend wahrscheinlich. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung hat sich im Übrigen durch die Angabe des Klägers, dass er nie einen schriftlichen, formularmäßigen Aufnahmeantrag gestellt habe, zur Überzeugung des Gerichts auch bestätigt, dass der Kläger nicht Mitglied der HDP, sondern allein deren Sympathisant und Unterstützer war, der an Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen hat, ohne in einer formellen Form der Partei jemals beigetreten zu sein. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals von einer Kundgebung etwa drei Monate vor seiner Ausreise berichtet und weiter angegeben hat, dass er durch Schläge der Polizei eine Verletzung an der Wade erlitten habe, mit der er extra nicht in ein Krankenhaus gegangen sei, sondern die er zu Hause privat habe versorgen lassen, um nicht in den Fokus der Sicherheitsbehörden zu gelangen, so vermag dieses Vorbringen – ungeachtet der Steigerung gegenüber der Anhörung beim Bundesamt als wahr unterstellt – nichts daran zu ändern, dass es an einer hinreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei mangelt. Vielmehr stützt sein Vorbringen insoweit die Annahme, dass bei den Sicherheitsbehörden gerade keine Kenntnis über sein persönliches (im Übrigen aber auch nicht besonders hervorstechendes) Engagement bestand bzw. besteht. Die auf entsprechende gezielte Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gemachte pauschale Angabe, dass auf der Demonstration von der Polizei Fotos von den Demonstranten aufgenommen worden seien, vermag hieran nichts zu ändern.
Auch die Verhaftung von anderen, dem Kläger bekannten Personen, vermag nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers zu belegen. Weder sind die Gründe oder Anlässe für deren Inhaftierungen bekannt, noch ist erkennbar, dass auch der Kläger im Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden steht. Hierfür fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers an hinreichend plausiblen Gründen.
b) Die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG liegen ebenso wenig vor. Subsidiär schutzberechtigt ist danach, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat der Kläger bei einer Rückkehr nicht mit derartigen Gefahren zu rechnen.
Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben.
Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 -, NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m. w. N.
Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, so sie eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht glaubhaft gemacht. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (vgl. Lagebericht Seite 18). Für extralegale Hinrichtungen liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor. Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind,
BverwG, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 VR 9.17 -, juris Rn. 7, unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 – Nr. 7334/13 – (Mursic/Kroatien).
Eine beachtliche Gefahr von Folter besteht nicht. Nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln besteht in der Türkei derzeit zwar eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Lagebericht Seite 18). In der Person des Klägers liegt auch kein das Risiko von Folter zum Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhender Umstand vor, weil er von türkischer Seite aus weder der Gülen-Bewegung noch – was hier letztlich allein in Betracht kommen könnte – der PKK zugerechnet wird (vgl. oben). Der Kläger hat auch eine ernsthafte Bedrohung, so etwa eine Gefährdungslage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, nicht glaubhaft gemacht.
Die in der Türkei geführte gewalttätige Auseinandersetzung mit der PKK kann nach Intensität und Größenordnung nicht als vereinzelt auftretende Gewalttaten i. S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637; im Folgenden: ZP II) und auch nicht als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II eingestuft werden. Es fehlt auch an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist. Vorliegend steht dem Kläger eine innerstaatliche sichere Zuflucht in der Westtürkei offen.
Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen seiner Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach den vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt selbst für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht Seite 23).
In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht Seite 23). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17. Februar 2017, S. 2). Ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber läuft bei der Rückkehr nicht Gefahr, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verhaftet zu werden, außer er hat sich für kurdische Rechte oder Organisationen aktiv eingesetzt oder z. B. in erheblichem Umfang an prokurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 3 f., 28 f.; auch SFH ebenda S. 2 f., 10 f.). Es ist aber, wie bereits dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein wird. Vorliegend ist für den Kläger auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass etwa ein Haftbefehl zu vollstrecken wäre. Der Kläger ist insoweit ggf. auf die Inanspruchnahme des in seinem Herkunftsstaat gewährleisteten Rechtsschutzes zu verweisen und nicht in Gefahr weiterer Maßnahmen als einer bloßen Einreisekontrolle.
c) Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
aa) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind,
BverwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, juris Rn. 25.
Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet,
BverwG, a. a. O. Rn. 26.
Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Für die Türkei sind solche Gefahren weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht mit Lebensbedingungen zu rechnen, die ihn nicht erlauben würden, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen. In der Türkei leben mehrere nähere Verwandten des Klägers, insbesondere seine Geschwister und Eltern. Insoweit ist bei einer lebensnahen Betrachtung für die Wohnverhältnisse wie auch für die allgemeine materielle Versorgung des Klägers in der Türkei, wie auch vor seiner Ausreise, gesorgt.
bb) Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Erkrankungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen (Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG).
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). In Bezug auf eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen setzt der Gesetzgeber damit voraus, dass Abschiebungsverbote nur bei äußerst gravierenden Erkrankungen mit einer erheblichen konkreten Leibes- und Lebensgefahr, die sich durch die Abschiebung konkretisiert, zu bejahen sind,
vgl. VG München, Urteil vom 27. Februar 2017 – M 21 K 14.31075 -, juris Rn. 46.
Der Kläger hat insoweit nichts Substantielles vorgetragen. Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht.
d) Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entspricht den Regelungen gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG.
Auch soweit die Klage gegen das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg,
zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage insoweit vgl. jeweils m. w. N. VG Berlin, Urteil vom 9. September 2019 – 19 K 447.17 -, juris Rn. 51; Urteil vom 19. September 2019 – 31 K 397.19.A -, juris Rn. 13.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der – zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden – Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1294) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf sie außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Dem wird die hier getroffene Regelung gerecht; insbesondere lässt die Ermessensentscheidung über die Länge der Frist keine Rechts- oder Ermessensfehler erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe glaubhaft gemacht worden sind, generell eine Befristung von 30 Monaten vornimmt,
vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2019 – 31 K 397.19 A -, juris Rn. 47 m. w. N.
Dem steht auch nicht der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gesichtspunkt entgegen, dass ein älterer Bruder des Klägers in Deutschland lebt. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Zu diesen Belangen gehört etwa vor dem Hintergrund der Regelung des § 18a AufenthG i. V. m. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG der erfolgreiche Abschluss einer im Bundesgebiet durchgeführten qualifizierten Berufsausbildung. Zu berücksichtigen sind auch die dem Bundesamt bekannt gewordenen persönlichen Belange des Ausländers, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Hier ist weder ein Gesichtspunkt, der dem Abschluss einer Berufsausbildung gleichkommt, erkennbar, noch ist ersichtlich, dass die Anwesenheit des Bruders in der Bundesrepublik für sich genommen eine baldige Wiedereinreise des Klägers erforderlich machen würde.
e) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe sieht das Gericht von einer weiteren eigenen Darstellung ab und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.