Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 08.06.2022 – 16 K 3097/17.A

16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0608.16K3097.17.A.00

Tenor§

Die Beklagte wird unter Aufhebung der unter den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 (Az: ) ergangenen, die Klägerin zu 1) betreffenden Entscheidungen verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte wird weiter unter Aufhebung der unter den Nummern 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 (Az: ) ergangenen, die Klägerinnen zu 2) und 3) betreffenden Entscheidungen, verpflichtet, den Klägerinnen zu 2) und 3) subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerinnen sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1) wurde am ... 1987 in U (Russische Föderation) geboren. Sie ist die Mutter der am ... 2010 geborenen Klägerin zu 2) und der am ... 2012 geborenen Klägerin zu 3), deren Geburtsort ebenfalls U ist. Die Klägerin zu 1) ist außerdem Mutter einer weiteren, am ... 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter mit dem Namen H, deren Asylklage zwischenzeitlich durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. März 2019 abgewiesen wurde.

Die Klägerinnen reisten über den Landweg aus der Republik Polen kommend in dem Zeitraum 19./20. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin zu 1) stellte am 12. November 2015 für sich und die Klägerinnen zu 2) und 3) bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge mit Verweis auf bereits zuvor in der Republik Polen gestellte Asylanträge als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung in die Republik Polen an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate. Die klägerseits dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 22. November 2016 hob das Verwaltungsgericht Potsdam den vorbezeichneten Bescheid wieder auf und führte zur Begründung aus, dass sich die seitens des Bundesamtes getroffene Entscheidung aufgrund unterbliebener Überstellung und zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist nunmehr als rechtswidrig erweise.

Daraufhin wurde die Klägerin zu 1) am 9. Dezember 2016 in Bezug auf ihre Asylgründe und die Asylgründe der Klägerinnen zu 2) und 3) angehört. Die Klägerin zu 1) führte im Wesentlichen aus, dass die Familie aus Angst vor Verfolgung durch ihren Ehemann geflohen sei. Mit diesem sei sie im Jahre 2010 zwangsverheiratet worden und habe im September 2013 einen Antrag auf Scheidung eingereicht. Aus diesem Grund habe ihr Ehemann sie zunächst bedroht und anschließend versucht sie umzubringen. Da er Polizist gewesen sei, sei er nicht bestraft worden. Daraufhin sei die Klägerin zu 1) mit den Klägerinnen zu 2) und 3) aus Tschetschenien geflohen und habe zunächst in verschiedenen Städten in der Russischen Föderation gewohnt, sich jedoch nirgendwo sicher gefühlt. Deswegen seien die Klägerinnen im Oktober 2015 aus der Russischen Föderation ausgereist.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2017, per Einschreiben zur Post gegeben am 12. Mai 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen ab. Zur Begründung führte es aus, dass mangels glaubhaft vorgetragener flüchtlingsrechtlich-relevanter Verfolgungshandlungen und in jedem Falle aufgrund einer inländischen Fluchtalternative weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (Nummer 1 des Bescheides) noch für die Asylanerkennung nach Art. 16a GG (Nummer 2 des Bescheides) vorlägen. Mangels landesweit drohender Todesstrafe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und einer erheblichen individuellen Gefahr aufgrund willkürlicher Gefahren im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts komme auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht in Betracht (Nummer 3 des Bescheides). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen ebenso nicht vor (Nummer 4 des Bescheides). Denn die humanitäre Situation in der Russischen Föderation führe nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerinnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Individuelle Umstände hingegen, die ein Abschiebungsverbot rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt forderte die Klägerinnen dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland für den Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat an, in den die Klägerinnen einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Nummer 5 des Bescheides). Schließlich verfügte das Bundesamt ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Nummer 6 des Bescheides).

Die Klägerinnen haben am 19. Mai 2017 über ihre Prozessbevollmächtigte gegen den vorbezeichneten Ablehnungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Fortführung ihrer Zwangsheirat und damit einhergehende Gewalt durch ihren Ehemann drohe. Für den Fall der Verweigerung müsse sie befürchten, zum Opfer von Gewalt bis hin zur gezielten Tötung zu werden. Den Klägerinnen zu 2) und 3) seien vor dem Hintergrund, dass ihre Schwester ein außereheliches Kind sei, für ihr ganzes Leben befleckt. Weiter drohe auch ihnen von Seiten ihres Vaters die Zwangsverheiratung, die Pflicht, einen Hijab zu tragen und die Untersagung, die Schule zu besuchen. Zudem drohe ihnen häusliche Gewalt durch ihren Vater und eine gewaltsame Trennung von der Klägerin zu 1).

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der unter den Nummern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 ergangenen Entscheidungen zu verpflichten, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und

höchst hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen

und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. August 2021 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Beklagte ausweislich der Ladungsabschrift vom 25. Oktober 2021 gegen Empfangsbekenntnis vom 27. Oktober 2021 zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 8. Juni 2022, geladen. Dabei wurde die Beklagte unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen. Während der Verhandlung wurde die Klägerin zu 1) in Bezug auf ihre Asylgründe und die Asylgründe der Klägerinnen zu 2) und 3) informatorisch angehört. Insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8. Juni 2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. August 2021 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat.

Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn sie wurde in der Ladung nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Rechtsfolge hingewiesen.

Die Klage hat in dem tenorierten Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2017 ... ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), als das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Klägerin zu 1) und die Gewährung subsidiären Schutzes zu Gunsten der Klägerinnen zu 2) und 3) abgelehnt hat.

Die Klägerin zu 1) hat in dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keiner der dort aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.

Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können ausweislich § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, gelten (Nr. 6). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 11/18 - juris, Rn. 14).

Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Bei Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt, bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des Maßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zu diesem Maßstab im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris, Rn. 16 ff.).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Denn in Anbetracht der Gesamtumstände kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin zu 1) Furcht vor der Erzwingung der Fortführung der nach islamischem Recht mit ihrem Ehemann fortbestehenden Heirat und damit einhergehender physischer, psychischer und sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 und 6 AsylG) hervorgerufen werden. Des Weiteren kann bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin zu 1) Furcht vor Gewalthandlungen bis hin zur gezielten Tötung durch ihren Ehemann hervorgerufen werden, sollte sie sich dem Begehren auf Fortführung der Zwangsheirat nicht fügen. Akteure im Sinne des § 3c AsylG, die gemäß § 3d AsylG willens wären, der Klägerin zu 1) Schutz vor Verfolgung durch ihren Ehemann in Form von diskriminierungsfreien polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) zu bieten, sind nicht gegeben. Die Handlungen, die der Klägerin zu 1) wiederfahren sind und ihr drohen, knüpfen an ihre Geschlechtszugehörigkeit an (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG) und sind auf Grund ihrer Art als auch Wiederholung als derart gravierend einzustufen, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wie insbesondere des in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgten Rechts, das in Art. 2 der EMRK verankerte Recht auf Leben, das in Art. 8 normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die in Art. 9 EMRK verankerte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das in Art. 12 EMRK verbürgte Recht auf Eheschließung als auch das in Art. 13 EMRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde ohne Diskriminierung wegen des Geschlechts zu genießen. Die Klägerin zu 1) ist vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist und es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die gegen eine erneute Verfolgung, die im Zusammenhang mit der in der Russischen Föderation vor ihrer Ausreise erlittenen Verfolgung stünde, sprechen.

Im Einzelnen:

Die Klägerin zu 1) ist in der Russischen Föderation zum Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 6 AsylG geworden. Sie wurde gegen ihren Willen zwangsverheiratet, hatte im Rahmen der Ehe physische, psychische und sexuelle Gewalt durch ihren Ehemann zu erleiden und wurde schließlich, nachdem sie einen Antrag auf Scheidung eingereicht hatte, zum Opfer eines gezielten Tötungsversuchs durch ihren Ehemann, in Bezug auf den ihr durch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden polizeiliche und justizielle Maßnahmen verweigert wurden. Diese Verfolgungshandlungen knüpften allesamt an die Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin zu 1) an.

Die Klägerin zu 1) hat ihr Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung lebensnah und anschaulich vorgetragen. Sie konnte gezielte Nachfragen des Gerichts stets direkt, ohne Nachzudenken und zu Zögern sowie ruhig und detailreich beantworten. Die Verhandlung bot zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für einen wahrheitswidrigen Vortrag. Die Art und Weise der Schilderung der Ereignisse und die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) während der mündlichen Verhandlung regelmäßig authentisch in Tränen ausgebrochen ist, zeigen, dass es sich um durch die Klägerin zu 1) selbst erlebte Geschehen handelt. Die Klägerin zu 1) konnte das Kerngeschehen, also insbesondere die Umstände der Zwangsverheiratung, die ihrerseits durch ihren Ehemann während der Zwangsverheiratung erfahrene häusliche Gewalt als auch die daraufhin nach Einreichung der Scheidung ihrerseits erfahrenen und von tschetschenischen Sicherheitsbehörden willentlich strafrechtlich nicht verfolgten Gewalthandlungen ihres Ehemannes in sich schlüssig und ausführlich darlegen.

Die Klägerin zu 1) hat während der gesamten Verhandlung immer wieder tiefe Einblicke in ihre Gefühlswelt offenbart. Sie hat betont, dass sie zu der Heirat gezwungen worden sei, obwohl sie einen anderen Mann geliebt habe. Danach gefragt, wie sie sich ihr Leben vorgestellt hätte, wenn Sie hätte frei wählen können, antwortete die Klägerin zu 1), dass sie den Vater ihrer weiteren Tochter H geheiratet hätte. Sie sei jedoch nicht diejenige gewesen, die habe Entscheidungen treffen dürfen. Sie habe niemand gefragt. Sie habe einen unbekannten Mann heiraten müssen.

Eine Zwangsheirat stellt eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG dar. Danach gelten auch Handlungen als Verfolgung, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Infolge einer Zwangsheirat wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die Frau wird als reines Wirtschaftsobjekt und als "verkaufbare" Sache be- und gehandelt. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe der freien Verfügbarkeit des auserwählten Ehemanns aus. Eine Zwangsheirat ist eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten, die in Deutschland nach § 237 des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft wird und gegen internationale Konventionen verstößt. Die Freiheit der Eheschließung ist in Art. 12 EMRK, Art. 9 der Europäischen Grundrechtecharta (GR-Charta) und Art. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN-Charta) garantiert. Zudem droht einer von einer Zwangsheirat betroffenen Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit psychische, physische und sexuelle Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und im Falle der Verweigerung der Zwangsheirat oder der Flucht aus dieser physische Gewalt bis hin zur gezielten Tötung (siehe etwa VG Hannover, Urteil vom 3. März 2020 - 7 A 1787/20 - juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 - W 9 K 17.31742 - juris, Rn. 30; VG Gießen, Urteil vom 2. September 2019 - 1 K 7171/17.GI.A - juris, Rn. 24).

Die Verfolgungshandlungen seitens des Ehemanns der Klägerin zu 1) erfolgten und drohen der Klägerin zu 1) aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.Nach diesen Maßgaben stellen eine Zwangsheirat sowie die damit einhergehenden und für den Fall der Flucht aus dieser drohenden Gewalt- bis hin zu Tötungshandlungen nach den vorbezeichneten Ausführungen an das unverfügbare Merkmal des Geschlechts anknüpfende Verfolgungshandlungen dar.

Diese Ausführungen der Klägerin zu 1) korrespondieren auch mit den einschlägigen Erkenntnismitteln. Frauenrechte sowie die Gleichberechtigung der Frau werden in Tschetschenien missachtet. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“. Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet. Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben. Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag. Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Die Täter werden oft nicht bestraft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2021, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom ... 17. November 2021, S. 72-74).

Der Ehemann der Klägerin zu 1) stellt auch einen tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG dar, da die tschetschenischen Sicherheitsbehörden nach den vorbezeichneten Erkenntnissen erwiesenermaßen nicht willens sind, der Klägerin zu 1) Schutz im Sinne des § 3d AsylG zu bieten.

Die Vermutung einer erneuten Verfolgung kann auch nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt werden.

Die Prognose für eine geschlechtsspezifische Gefährdung von Frauen in Form einer Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG bestimmt sich u.a. maßgeblich nach der jeweiligen sozialen Umgebung und der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der - engeren oder weiteren - Familie und deren Umfeld. Die geschlechtsspezifische Gefährdung von Frauen hängt daher - u.U. neben dem Alter, dem Familienstand und dergleichen - von weiteren Umständen ab, z.B. von den Einstellungen und dem Verhalten im engeren oder weiteren sozialen Umfeld und den jeweiligen Machtverhältnissen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. September 2021 - 23 ZB 21.30370 - juris, Rn. 10)

Nach diesen Maßgaben liegt im Falle der Klägerin zu 1) nach wie vor eine beachtliche, geschlechtsspezifische Gefahr der Verfolgung durch ihren Ehemann vor. Ihren glaubhaften Schilderungen zur Folge und in Anbetracht der vorbezeichneten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass ihr für den Fall der Rückkehr in die Russischen Föderation droht, zu einer Fortführung ihrer Zwangsheirat gezwungen zu werden, und für den Fall der Verweigerung zum Opfer von Gewalt bis hin zur gezielten Tötung zu werden. Die Verwandten der Klägerin zu 1) sind nicht willig und jedenfalls nicht fähig sie schützen. Vielmehr war es der Onkel der Klägerin zu 1), der die Zwangsehe mit ihrem Ehemann arrangiert hat. Nachdem die Klägerin zu 1) sich von ihrem Ehemann getrennt und den Antrag auf Scheidung eingereicht hat, hat ihr Onkel sie beschimpft, verprügelt und ihr gegenüber bekundet, dass sie zu ihrem Ehemann zurückkehren müsse, auch wenn dies ihren Tod bedeuten sollte. Die Mutter des Ehemannes der Klägerin zu 1) hat zwar die Klägerin zu 1) heimlich bei der Ausreise unterstützt, kann die Klägerin zu 1) für den Fall der Rückkehr jedoch nicht vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ehe und etwaigen Gewalthandlungen im Falle der Verweigerung der Ehe bewahren. Die Situation wird dadurch verschärft, dass die Klägerin zu 1) zwischenzeitlich ohne Wissen ihrer in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen Mutter einer unehelichen Tochter geworden ist und damit weniger mit Schutz, sondern vielmehr mit Verstoßung, Diskriminierung bis hin zur gezielten Tötung zu rechnen hat.

Der Klägerin zu 1) steht auch nicht gemäß § 3e AsylG die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Teil der Russischen Föderation offen. Denn der Ehemann der Klägerin zu 1) arbeitet selbst bei der Polizei und hat damit besondere Kontakte, die es ihm ermöglichen, den Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) in der Russischen Föderation über die obligatorische Registrierung ausfindig zu machen. Den glaubhaften Schilderungen der Klägerin zu 1) zur Folge war der Ehemann der Klägerin zu 1) sogar im Stande, derart auf seine Kollegen bei der Polizei einzuwirken, dass diese den seinerseits gegen die Klägerin zu 1) verübten Tötungsversuch nicht zu Protokoll genommen, geschweige denn strafrechtlich verfolgt haben. Damit wird es ihm erst recht möglich sein die Klägerin zu 1) aufzuspüren, mit Gewalt nach Tschetschenien zurück zu verbringen und sie zur Fortführung der Ehe zu zwingen oder sogar umzubringen, sollte sie sich seinem Willen nicht fügen.

Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nach § 3 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen.

Die unter Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheides in Bezug auf die Klägerin zu 1) verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind angesichts der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Klägerin zu 1) ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG besagt, dass das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG nur dann erlassen darf, wenn dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Dies hätte nach den vorangegangenen Ausführungen jedoch erfolgen müssen. Da die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nicht vorlagen, war das Bundesamt auch nicht berechtigt, die Klägerin zu 1) nach § 59 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen. Auch die Entscheidung unter Nummer 4 ist aufzuheben, da die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig gegenstandslos wird, wenn die Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Erfolg hat. Gleiches gilt für die unter Nummer 3 erfolgte Ablehnung subsidiären Schutzes.

Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Gewährung subsidiären Schutzes, jedenfalls Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes, ist nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem vorrangig gestellten Antrag auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz erfolgreich ist.

Die Klägerinnen zu 2) und 3) haben hingegen keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Soweit die Klägerin zu 1) vorträgt, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) vor dem Hintergrund, dass ihre Schwester ein außereheliches Kind sei, für ihr ganzes Leben befleckt seien, ihnen ebenfalls eine Zwangsverheiratung drohe und zudem zu befürchten sei, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) ihnen aufzwingen werde, einen Hijab zu tragen, und ihnen den Schulbesuch verweigern werde, so erfüllen diese Ausführungen nicht die Anforderungen der §§ 3 ff. AsylG. Denn der Vortrag der Klägerin zu 1) erweist sich insoweit als sehr vage. Insbesondere hängen diese Handlungen von zahlreichen, bisher ungewissen Umständen ab, zumal die Klägerinnen zu 2) und 3) insoweit nicht vorverfolgt ausgereist sind. Darüber hinaus knüpfen diese Handlungen nicht ohne Weiteres an einen Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b Abs. 1 AsylG an.

Soweit die Klägerin zu 1) ausführt, dass ihr Ehemann die Klägerinnen zu 2) und 3) vor der Ausreise gegen deren Willen von ihr getrennt und häuslicher Gewalt unterzogen habe und diese Gefahr auch für den Fall der Rückreise bestehe, so sind diese Handlungen zwar als schwerwiegendes kriminelles Unrecht zu werten, gegen die die Klägerinnen zu 2) und 3) keinen wirksamen Schutz durch staatliche Stellen erlangen können, und welches - wie sogleich zu zeigen wird - die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigt. Ein Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG ist jedoch auch insoweit nicht erkennbar (siehe dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 11. Dezember 2019 - ... 6 K 1085/16.A - juris, Rn. 24 ff.)

Den Klägerinnen zu 2) und 3) steht jedoch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Anerkennungsrichtlinie - zum subsidiären Schutz umgesetzt (wörtlich zitiert nach BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 - juris, Rn. 8).

Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägerinnen zu 2) und 3) ein ernsthafter Schaden im Sinne des i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht.

Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 - juris, Rn. 10). Art. 3 EMRK schützt einen der wichtigsten Grundwerte der demokratischen Gesellschaften und verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die Umstände und das Verhalten des Opfers. Die Misshandlung muss dabei ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK kann sich, aufgrund des absoluten Charakters des geschützten Rechts, auch auf eine Gefahr erstrecken, die von Personen oder Personengruppen ausgeht, die kein öffentliches Amt innehaben, wenn die staatlichen Behörden nicht in der Lage sind, der gefährdeten Person angemessenen Schutz zu gewähren und das Risiko tatsächlich besteht. Es muss jedoch dargelegt werden, dass das Risiko tatsächlich besteht und dass die Behörden des Aufnahmestaates nicht in der Lage sind, dem Risiko durch angemessenen Schutz vorzubeugen (EGMR, Urteil vom 29. April 1997 - Beschwerdesache 11/1996/630/813 - NVwZ 1998, 164). Art. 3 EMRK verlangt damit, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, einer Misshandlung - einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen - unterworfen werden (EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2003 - Beschwerdesache 39272/98 - Entscheidungsdatenbank des Rechtsinformationssystems des Bundes, Dokumentnr. JJT_20031204_AUSL000_000BSW39272_9800000 _000).

Nach diesen Maßgaben droht den Klägerinnen zu 2) und 3) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Tschetschenien der ungezügelten häuslichen Gewalt des Ehemannes der Klägerin zu 1) ausgesetzt zu sein und außerdem von der Klägerin zu 1) getrennt zu werden, sollte sich diese der Zwangsehe wiedersetzen und aus diesem Grund sogar getötet werden. Die von dem Ehemann der Klägerin zu 1) ausgehende häusliche Gewalt und die gewaltsame Trennung der Klägerinnen zu 2) und 3) von der Klägerin zu 1) stellen schwerwiegende Eingriffe in ihre grundlegenden Menschenrechte auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK, welches unter anderem das Recht umfasst, mit seinen Eltern zusammenzuleben, dar. Zwar ist Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Recht, von dem nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Jedenfalls soweit es das elterliche Erziehungsrecht einschließlich des Rechts mit seinem Kind zusammenzuleben und für sein Wohl zu sorgen schützt, ist es jedoch als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren (VG Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A - juris, Rn. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom ... 23. März 2016 - A 2 K 5534/15 - juris, Rn. 20; VG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 K 4295/17.A - juris, Rn. 41). In diese Rechte wird besonders schwerwiegend eingegriffen, indem die Klägerinnen zu 2) und 3) als minderjährige und damit besonders vulnerable und schutzbedürftige Personen häuslicher Gewalt unterzogen und gegen ihren Willen und ohne Berücksichtigung ihrer Belange und Interessen von der Klägerin zu 1) getrennt werden. Sie werden letztlich zum

bloßen Objekt herabgewürdigt und somit einer unmenschlichen, ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) widersprechenden Behandlung unterzogen. Die

erzwungene häusliche Gemeinschaft mit dem Ehemann der Klägerin zu 1) und gewaltsame Trennung der Klägerinnen zu 2) und 3) von der Klägerin zu 1) stellen herabwürdigende Behandlungen dar, die Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit bei den Klägerinnen zu 2) und 3) hervorrufen werden und geeignet sind, ihren moralischen und psychischen Widerstand zu brechen. Die Klägerin zu 1) hat ausgeführt, dass die Klägerinnen zu 2) und 3) ihren Vater nicht lieben würden, vielmehr Angst vor ihm hätten. Er habe sie verprügelt, sie hätten stets schweigen und nicht laut spielen dürfen. Er habe sie die ganze Zeit als lästig empfunden. Nachdem sich die Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann getrennt habe, habe er sie sogar noch heftiger verprügelt. Zudem wüssten sie, dass er auf die Klägerin zu 1) geschossen habe. Deswegen würden sie auch nicht zu ihm zurückwollen.

Die Befürchtungen der Klägerinnen zu 2) und 3) decken sich auch mit den einschlägigen Erkenntnissen zur Lage in der Russischen Föderation. Dass häusliche Gewalt überall in Russland ein großes Problem darstellt und gerade in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag gehört, wurde bereits im Zusammenhang mit der Klägerin zu 1) dargelegt. Auch die Furcht vor der gewaltsamen Trennung von der Klägerin zu 1) deckt sich mit der Erkenntnislage. Im Einklang mit dem Adat, der besagt, dass Kinder bei der Familie ihres Vaters leben sollten und dass die Kinder das „Eigentum“ des Vaters und seiner Familie sind, kommen Kinder, deren Eltern in Tschetschenien geschieden werden, zum Vater. Sehr kleine Kinder leben zunächst bei ihrer Mutter und werden später von ihrem Vater übernommen, und die Mutter darf sie möglicherweise besuchen. Es gibt jedoch sehr oft Fälle, in denen die Familie des Ehemannes der Mutter nicht erlaubt, das Kind zu sehen. In solchen Fällen wenden sich die Sharia-Kleriker, die über das Sorgerecht für ein Kind entscheiden, an die Vormundschaftsabteilung, die Polizeibeamten des Bezirks und die Mitarbeiter der Polizeibehörde, die sich mit den Rechten Jugendlicher befassen. Die Urteile dieser Institutionen lassen sich jedoch als Empfehlung auslegen und werden oft ignoriert. In einigen wenigen Fällen wird jedoch ein Einvernehmen zwischen den ehemaligen Ehepartnern erreicht, sodass die Frau regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern haben kann. Frauen sehen es als letzten Ausweg, ihren Fall vor Gericht zu bringen, da das im Grunde bedeuten würde, der Familie des Ehemanns den Krieg zu erklären. Viele werden auch von der Familie des Mannes bedroht. In der Regel betreffen Fälle, die vor Gericht gebracht werden, den Zugang der Mutter zu ihren Kindern. In ganz wenigen Fällen erhält die Mutter das Sorgerecht (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Russische Föderation zur Situation der Tschetschenen in Russland vom August 2018, S. 34).

Nach der Erkenntnismittellage ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Nordkaukasus agierenden staatlichen Stellen noch sonstige einschlägige Akteure im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3d AsylG gewillt sind, die Klägerinnen zu 2) und 3) vor häuslicher Gewalt und der gewaltsamen Trennung von der Klägerin zu 1) zu schützen (so auch etwa VG Potsdam, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 6 K 4295/17.A - juris, Rn. 41; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. August 2018 - 33 K 428.16 A - juris, Rn. 40 f. und VG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2017 - 17 A 7520/16 - juris, Rn. 28).

Die Klägerinnen zu 2) und 3) können auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3e AsylG in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entgehen. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen in Bezug auf die mangelnde, inländische Fluchtmöglichkeit der Klägerin zu 1) verwiesen.

Die unter Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheides in Bezug auf die Klägerinnen zu 3) und 3) verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind angesichts der Rechtswidrigkeit der Feststellung unter Nummer 3 ebenfalls rechtswidrig. Denn § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG besagt, dass das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG nur dann erlassen darf, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Dies hätte nach den vorangegangenen Ausführungen jedoch erfolgen müssen. Da die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nicht vorlagen, war das Bundesamt auch nicht berechtigt die Klägerinnen zu 2) und 3) nach § 59 Abs. 1 AufenthG aufzufordern, die Bundesrepublik freiwillig zu verlassen. Auch die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtswidrig, da es infolge der Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 3 S. 1 AufenthG fehlt. Auch die Entscheidung unter Nummer 4 ist aufzuheben, da die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, regelmäßig gegenstandslos wird, wenn die Klage auf Gewährung von subsidiärem Schutz Erfolg hat.

Über die lediglich hilfsweise gestellten Anträge auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes ist nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem vorrangig gestellten Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes erfolgreich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Die sachliche Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).