Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 01.07.2022 – VG 3 K 5280/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0701.3K5280.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Befugnisse, die ihm am 27. Mai 2013 und 27. September 2013 in Form von Waffenbesitzkarten, in denen zuletzt insgesamt acht Waffen eingetragen waren, erteilt wurden. Zudem wurde ihm am 9. Juli 2013 ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.
Bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Klägers am 28. März 2017 wurde eine halbautomatische Waffe auf dem Schlafzimmerschrank, im nicht verschlossenen Nachtschrank diverse Munition lose oder in Magazinen sowie im Keller, wo sich auch der Waffenschrank befindet, ein „Mini-Revolver“ in einer Holzschachtel aufgefunden. Ausweislich eines sich in den Akten befindlichen Vermerks vom 29. März 2017 äußerte der Kläger gegenüber den Polizeibeamtinnen und -beamten, gerade beim Aufräumen gewesen zu sein, als diese geklingelt hätten. Er sei nicht mehr dazu gekommen, die Waffe, wie gerade beabsichtigt, ordnungsgemäß zu verwahren.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Befugnisse (Ziffer 1) und ordnete an, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die erworbene und im Besitz des Klägers befindliche Munition einen Monat nach „Rechtskraft“ des Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis vorzulegen (Ziffer 2). Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis führten. Der Kläger sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Nicht zum Waffengebrauch befugte Personen hätten ungehinderten Zugriff auf die auf dem Kleiderschrank abgelegte Waffe gehabt; dies begründe die Annahme eines missbräuchlichen Umgangs mit ihr. Zudem habe der Kläger die Waffe und Munition nicht in einem besonderen Sicherheitsbehältnis verwahrt und sie damit nicht gegen ein Abhandenkommen oder eine unbefugte Ansichnahme geschützt. Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten rechtfertige die Prognose, dass er auch zukünftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehe sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahre. Bei dem im Keller in einer Holzschachtel gelagerten „Mini-Revolver“ handele es sich nach Einschätzung des Landeskriminalamtes (LKA) um eine Schreckschusswaffe. Der Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen sei nur dann erlaubnisfrei, wenn diese – anders als hier – ein Prüfsiegel trügen. Die Anordnungen in Ziffer 2 ergäben sich aus § 46 Abs. 2 WaffG.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er sei „während“ der Durchsuchungsmaßnahme gerade dabei gewesen, seine Waffe und Munition einer vorschriftsmäßigen Verwahrung zuzuführen, als die Beamten anrückten. Es stünde nicht fest, dass der im Keller aufgefundene „Spielzeugrevolver“ erlaubnispflichtig sei, die Annahme beruhe allein auf einer „Einschätzung“ des LKA. Er sei wegen einer vorschriftswidrigen Verwahrung der Waffe bislang nicht in Erscheinung getreten, sodass der Vorgang als „Einzelfall“ zu bewerten sei. Daher sei der Bescheid unverhältnismäßig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte er aus, die Behauptung des Klägers, er sei vor der Durchsuchung gerade dabei gewesen, die Waffe und Munition ordnungsgemäß zu verwahren, sei eine Schutzbehauptung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese überhaupt im Schlafzimmer aufbewahrt worden seien; auch die konkreten Auffindorte (Kleiderschrank, Nachtschrank) ließen den Schluss zu, dass es sich um die üblichen Orte der Verwahrung handele. Daher sei auch der Ehefrau des Klägers der Zugriff möglich gewesen. Die im Keller aufgefundene Schreckschusswaffe sei wegen der Einstufung als erlaubnispflichtig ebenfalls in einem besonderen Sicherheitsbehältnis zu verwahren gewesen. Die festgestellten Verstöße seien gröblich. Bereits ein einmaliger Verstoß rechtfertige den Widerruf.
Der Kläger hat am 21. September 2017 Klage erhoben. Er behauptet, am Morgen des 28. März 2017 die Absicht gefasst zu haben, seine Pistole zu reinigen und zu ölen, da er beim letzten Gebrauch auf dem Schießstand Probleme gehabt habe, die auf eine Verschmutzung der Waffe hindeuteten. Aus diesem Grund habe er seine Waffe sowie Magazine und eine Schachtel mit verschiedener Munition aus seinem Waffenschrank im Keller genommen und sich in den Wohnbereich begeben. Als er zufällig aus dem Fenster gesehen habe, habe er die anrückende Polizei bemerkt. Daher habe er die Gegenstände auf den Kleiderschrank und in die Nachttischschublade gelegt, da die Polizei beim Anblick offen herumliegender Waffen „erheblich nervös“ werde. Gleich beim Öffnen der Tür habe er auf die Waffe und Munition hingewiesen. Eine sorgfaltswidrige Verwahrung könne nur bei einer Zugriffsmöglichkeit Unbefugter angenommen werden. Daran fehle es hier, weil er zugegen gewesen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der erstmals mit Klageerhebung vorgebrachte Vortrag sei eine weitere Schutzbehauptung. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger bei Sichtung der anrückenden Polizeibeamten die Schusswaffe und Munition vom Wohnzimmer in das eine Etage höher liegende Schlafzimmer anstatt zurück in den eine Etage tiefer gelegenen Waffenschrank im Keller verbracht habe. Auch habe der Kläger den Beamten nicht mitgeteilt, gerade beim Reinigen der Waffe gewesen zu sein; eine solche Aussage wäre vor dem Hintergrund der rechtlichen Konsequenzen in das Durchsuchungsprotokoll aufgenommen worden. Zudem seien weder im Wohn- noch im Schlafzimmer Reinigungsutensilien wie Waffenöl und Putzlappen vorgefunden worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sich auch Magazine und Patronen für Langwaffen unter der aufgefundenen Munition im Nachtschrank befunden habe. Da Inhaber einer Waffenbesitzkarte berechtigt seien, ihre Waffen innerhalb des befriedeten Besitztums zu reinigen, sei die Begründung, Beamten würden bei Sichtung offen herumliegender Waffen erheblich nervös, mehr als fragwürdig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Zunächst ist das Begehren des Klägers unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 19. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. August 2017 begehrt. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand einer – auch hier – erhobenen Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dass der Kläger keine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids beabsichtigte, wird auch durch die inhaltlich fehlerhafte Formulierung im Antrag deutlich, den „Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2017“ aufzuheben, wurde doch der Ausgangsbescheid an dem Datum erlassen.
Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rn. 35).
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der maßgeblichen Fassung vom 6. Juli 2017.
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall.
Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG nicht erfüllt sind. Danach setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bezogen auf den Kläger vom Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ausgeht.
Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.
Die bei der Durchsuchung am 28. März 2017 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme stützt, dass der Kläger Waffen und Munition zukünftig nicht ordnungsgemäß verwahren wird.
Indem der Kläger eine halbautomatische Waffe auf dem Kleiderschrank und diverse Munition in der Nachttischschublade verwahrte, hat er gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung richten sich nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis, das bestimmte Beschaffenheitsanforderungen erfüllen muss, aufzubewahren. Munition (und auch erlaubnisfreie Waffen) ist unter Beachtung der in § 13 Abs. 2 AWaffV beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu verwahren. Diese verlangen abhängig von der Art der Munition mindestens (nämlich für erlaubnisfreie Munition) eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (vgl. Nr. 1).
Die Lagerung der Waffe auf dem Kleiderschrank und der Munition im nicht verschlossenen Nachtschrank erfüllen die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung offenkundig nicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Gegenstände nicht erst unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung vom Kläger dort abgelegt, sondern bereits zuvor dort aufbewahrt wurden.
Soweit sich der Kläger ursprünglich dahingehend einließ, er sei beim Eintreffen der Beamtinnen und Beamten beim Aufräumen gewesen und habe die Waffe und Munition gerade ordnungsgemäß verwahren wollen, dürfte er eine vorschriftswidrige Aufbewahrung der Gegenstände sogar einräumen. Insbesondere trägt er weder vor noch erschließt sich, warum die Waffe und Munition nicht im Waffenschrank bzw. in einem den Anforderungen des § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt wurden.
Die hierzu im Widerspruch stehenden Einlassungen des Klägers im Klageverfahren sind wenig plausibel und nicht glaubhaft. Ohne den Widerspruch aufzulösen, gab er nun erstmals an, unmittelbar vor der Durchsuchung die Waffe und Munition aus dem Keller in den Wohnbereich verbracht zu haben, um diese zu reinigen, da er beim letzten Gebrauch auf dem Schießstand Probleme gehabt habe, die auf eine Verschmutzung hindeuteten.
Diese Behauptung zugrunde gelegt, ergibt es keinen Sinn, dass er die Gegenstände beim Anrücken der Polizeibeamtinnen und -beamten vom Wohnbereich eine Etage höher in den Schlafbereich verbracht hat, wenn er ebenso in den eine Etage tiefer liegenden Keller hätte gehen können, um sie dort ordnungsgemäß im Waffenschrank zu verwahren. Beide Wege würden zeitlich wohl nicht differieren. Auch seine Erklärung, er habe die Waffe und Munition „aus dem Gesichtsfeld der Polizei“ verbringen wollen, um diese nicht „nervös zu machen“, ist nicht plausibel. Denn er gab zugleich an, direkt an der Tür auf die Gegenstände im Schlafzimmer hingewiesen zu haben, bevor die Polizei überhaupt die Gelegenheit hatte, eine offen herumliegende Waffe und Munition wahrzunehmen. Er hätte sie daher genauso gut im Wohnbereich liegen lassen können, da er ohnehin unmittelbar darauf hinwies. Auch ist kein Grund dafür erkennbar, dass der Kläger die Waffe nicht zusammen mit der Munition in die Schublade, sondern separat auf den Kleiderschrank ablegte, zumal anzunehmen ist, dass er sich in Zeitnot befunden hat. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum der Kläger auch Munition für Langwaffen (vgl. die Fotografien in der Akte, Bl. 85 f. d. VV) mit aus dem Keller in den Wohnbereich nahm. Dies ergäbe nur Sinn, wenn sämtliche Munition in einem Behältnis aufbewahrt und dieses transportiert worden wäre. So liegt der Fall aber nicht. Ausweislich der Fotografien wurde die Munition in Magazinen und zwei lose Patronen im Nachtschrank aufgefunden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob der Kläger die Waffe und sämtliche Munition mit einem Mal ergreifen und in der Eile zusammen nach oben tragen konnte. So dürfte zumindest fraglich sein, ob er die Zeit dafür gehabt hatte, zweimal den Weg vom Wohnbereich in das Schlafzimmer zurückzulegen.
Sollte der Vortrag des Klägers hingegen so zu verstehen sein, dass er die Waffe im Schlafzimmer zu reinigen beabsichtigte und sich bereits dort aufhielt, als er die Beamtinnen und Beamtinnen durch das Fenster zufällig sah, ist zwar nachvollziehbar, dass er die Gegenstände dort „versteckte“. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob der Kläger – dies scheint wenig lebensnah – die Waffe auf dem Bett reinigen wollte. Den unbestrittenen Angaben des Beklagten zufolge befanden sich im Schlafzimmer weder Stuhl noch Tisch. Der Vortrag des Klägers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil Utensilien zur Reinigung der Waffe nicht aufgefunden wurden. Auch ist die Waffe nicht zerlegt gewesen, was für eine Reinigung aber erforderlich ist und für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers gesprochen hätte. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat damit nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen, die Fragen zum Ablauf des Hergangs und zur Sinnhaftigkeit seines Vorgehens plausibel zu beantworten.
Die angenommene Sachlage zugrunde gelegt, hat der Kläger nicht alle Vorkehrungen getroffen, um ein Abhandenkommen oder eine Ansichnahme der Waffe und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Aus den unbestrittenen Schilderungen des Beklagten ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Ehefrau zusammenlebt, sodass jedenfalls sie, aber auch Gäste oder Handwerkerinnen und Handwerker die Gegenstände auffinden und an sich nehmen hätten können.
Im Fall des Klägers ist basierend auf der Tatsache eines Verstoßes gegen die Pflichten zur sorgfältigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition auch die Annahme gerechtfertigt, dass er Schusswaffen und Munition zukünftig nicht ordnungsgemäß verwahren wird.
Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfordert von der Behörde regelmäßig eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Daher kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2015 - OVG 11 S 9.15 -, juris, Rn. 7, m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Im Übrigen ist nicht der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris, Rn. 10). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier zu bejahen. Die Schwere des Vorfalls begründet nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers und gibt Anlass zu der Sorge, dass er Waffen oder Munition auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß verwahren wird. Ohnehin ist zweifelhaft, ob von einem einmaligen Fehlverhalten oder nicht vielmehr von einem Dauerverstoß auszugehen sein dürfte.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG umschreibt Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Ungeachtet dessen, hat der Kläger dahingehend auch nichts vorgetragen.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem in einer Holzschachtel im Keller gelagerten „Mini-Revolver“ um eine erlaubnispflichtige Waffe handelt mit der Folge, dass auch diese nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde. Gleichwohl weist das Gericht darauf hin, dass auch erlaubnisfreie Waffen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1
AWaffV zumindest in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sind. Ob die Holzschachtel verschlossen gewesen ist, muss nicht entschieden werden.
Da der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG anzusehen ist, sind die waffenrechtliche Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, ohne dass ein behördliches Ermessen besteht.
2. Auch die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie die dazu gehörige Munition einen Monat nach Rechtskraft (korrekt: Bestandskraft) des Bescheids unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen, erweist sich auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG als rechtmäßig. Im Hinblick auf die Ermessensausübung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 10.250 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000 Euro anzusetzen und für jede weitere eingetragene Waffe jeweils 750 Euro hinzuzurechnen. Der Europäische Feuerwaffenpass bleibt bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (VGH München, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 21 CS 11.2310 -, juris, Rn. 12). Auch die Verpflichtungen in Ziffer 2 des Bescheids wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.