Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.07.2022 – 3 L 841/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0705.3L841.21.00
Tenor§
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 14. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 608,88 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 3 K 2370/21) gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 14. September 2021 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen zu 2 erlassenen Besitzeinweisungsbeschlusses vom 14. September 2021 bestehen.
a) Der auf § 41 Abs. 1 BbgStrG gestützte Besitzeinweisungsbeschluss ist formell rechtmäßig.
aa) Insbesondere ist er verfahrensgemäß zu Stande gekommen.
(1) Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG den Antragsteller persönlich und nicht dessen Prozessbevollmächtigte zu der mündlichen Verhandlung über die Besitzeinweisung geladen hat. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg soll sich die Behörde für den Fall, dass ein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist, an diesen wenden. Die Voraussetzungen der grundsätzlich auf alle Verwaltungsverfahren anwendbaren (vgl. Birk in BeckOK, VwVfG, Stand: April 2021, § 14, Rn. 1) Regelung sind hier nicht erfüllt. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers waren für das Verfahren der Besitzeinweisung nicht bestellt. Dem steht nicht entgegen, dass sie zuvor mit Schreiben vom 28. Januar 2021 gegenüber dem Beigeladenen zu 2 angezeigt haben, den Antragsteller in Bezug auf die seinerzeit in Rede stehende Erteilung einer Bauerlaubnis zur Realisierung des Bauvorhabens anwaltlich zu vertreten. Das hiervon abzugrenzende Verfahren der Besitzeinweisung wurde erst durch den Antrag des Beigeladenen zu 2 vom 10. Mai 2021 eingeleitet, vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG. Eine Bevollmächtigung wurde gegenüber dem Antragsgegner in diesem Verfahren nicht angezeigt.
(2) Soweit der Antragsteller zutreffend einwendet, dass der Zeitpunkt, zu dem die Besitzeinweisung wirksam wird (hier: 15. Februar 2022), entgegen § 41 Abs. 4 Satz 3 BbgStrG nicht auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung (hier: 16. September 2021) festgesetzt wurde, führt dies nicht zum Erfolg. Die Fristen des § 41 Abs. 2 und 4 BbgStrG dienen allein dem öffentlichen Interesse der Verfahrensbeschleunigung und begründen kein subjektives Recht des Betroffenen (so zur wortlautidentischen Bundesregelung des § 18f Abs. 4 FStrG VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 5 S 2379/98 -, juris, Rn. 3, unter Verweis auf die amtliche Gesetzesbegründung; Müller in ders./Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 18f, Rn. 26). Schließlich trägt der Antragsteller auch vor, möglichst lange im Besitz des ihm gehörenden bzw. des von ihm genutzten Grundstücks zu bleiben (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.), sodass die längere Frist in seinem Interesse liegt.
bb) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist inhaltlich auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG.
Von der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist auszugehen, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 37 Rn. 5 f.). Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden dürfen ohne weiteres erkennbare äußere Umstände sowie beigefügte Unterlagen (vgl. Schröder in Schoch/Schröder, Verwaltungsrecht, Stand: August 2021, § 37 VwVfG, Rn. 24). Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rn. 53).
(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinreichend bestimmt, welche Teilflächen der in Ziffer 1 des Besitzeinweisungsbeschlusses aufgeführten Flurstücke betroffen sind, weil darin ausdrücklich auf die dem Beschluss beigefügte und auch entsprechend bezeichnete Karte verwiesen wird, aus der dies eindeutig und klar hervorgeht. Dies vorangestellt, ist die Auffassung des Antragstellers, die Bezugnahme auf die Anlage sei nicht ausreichend, nicht nachvollziehbar.
(2) Auch sein Einwand, der Besitzeinweisungsbeschluss sei hinsichtlich der Größe der zu entziehenden Flächen, insbesondere in Bezug auf die Flurstücke , zu unbestimmt, verfängt nicht. In der Tabelle in Ziffer 1 des Tenors des Besitzeinweisungsbeschlusses werden die betroffenen Teilflächen unter-, nicht etwa nebeneinander, aufgeführt. Daher wird bereits aus der Tabelle, aber auch aus dem beigefügten Kartenmaterial die Größe der in Rede stehenden Flächen deutlich. Insbesondere in Bezug auf das Flurstück bestehen keine Zweifel daran, dass zwei Teilflächen von 15 und 165 m² und nicht etwa eine Gesamtfläche von 15.165 m² in Anspruch genommen werden sollen.
(3) Für den Antragsteller ist auch hinreichend klar erkennbar, dass sein Besitz an den betroffenen Teilflächen auf den Flurstücken und dauerhaft entzogen werden soll. Zwar war der Besitzeinweisungsbeschluss insoweit widersprüchlich, als dass die Flächen im verfügenden Teil in der Tabellenspalte „Erwerb für den Baulastträger“ aufgeführt wurden, während sie in der beigefügten Karte in der Farbe markiert wurden, die ausweislich der Legende auf eine nur zeitweilige Inanspruchnahme hinwies. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Widerspruch um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. November 2021 gemäß § 42 Satz 1 VwVfG berichtigen konnte. Denn der Verstoß gegen die Bestimmtheit kann durch eine nachträgliche Klarstellung, selbst noch im Verwaltungsprozess geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, juris, Rn. 1). So liegt der Fall hier. Mit Schreiben vom 15. November 2021 hat der Antragsgegner sowohl sprachlich als auch durch Korrektur des Kartenauszugs klargestellt, dass dem Antragsteller der Besitz an den Flächen auf den Flurstücken und dauerhaft entzogen werden soll.
b) Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses.
Gemäß § 41 Abs. 1 BbgStrG hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FStrG waren im Zeitpunkt des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses aller Voraussicht nach erfüllt.
aa) Der Plan für den Neubau eines straßenbegleitenden Geh- und Radweges entlang der Landesstraße zwischen P... und G... wurde mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 20. September 2019 festgestellt. Dieser ist wirksam (1) und sofort vollziehbar (2).
(1) Der Planfeststellungsbeschluss ist gegenüber dem Antragsteller wirksam, §§ 41 Abs. 1, 43, 74 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwVfG. Zwar greift die Zustellfiktion des § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht. Danach gilt mit dem Ende der Frist zur Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses dieser gegenüber den Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben haben - zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller -, als zugestellt. Das vorgeschriebene Verfahren wurde nach summarischer Prüfung hier wohl nicht eingehalten. Der Verstoß wurde aber geheilt.
Zwar wurde der hiesige Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2, 1. HS VwVfG (zur Anwendbarkeit vgl. § 39 Abs. 7 letzter HS BbgStrG) in der Gemeinde P... vom 21. Oktober 2019 bis 4. November 2019 ausgelegt. Darauf lässt die Bekanntmachungsbestätigung vom 5. November 2019 schließen. Allerdings fehlt es wohl an der nach § 74 Abs. 4 Satz 2, 2. HS VwVfG erforderlichen ortsüblichen Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung. Hinweise auf eine erfolgte öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde P... (vgl. § 3 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt P...) lassen sich den Verwaltungsvorgängen - anders als in Bezug auf die Planunterlagen (vgl. den Auszug aus dem Amtsblatt, Bl. 123 f. d. VV) - nicht entnehmen. Auf den entsprechenden Vorwurf des Antragstellers, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen Verstoßes gegen die vorstehenden Vorschriften nicht wirksam, behauptet der Antragsgegner nur das Gegenteil, ohne näher zu untersetzen, dass eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
Der hier angenommene Verstoß gegen die vorgeschriebene Verfahrensweise führt zur Unwirksamkeit der Zustellungsfiktion gegenüber den Betroffenen, die sich nicht mit Einwendungen am Verfahren beteiligt haben (vgl. Kämper in BeckOK, VwVfG, § 74, Rn. 125; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 5 Rn. 12; Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 74, Rn. 189).
Der vorliegende Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 8 VwZG durch Akteneinsicht der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers geheilt (vgl. Nielsen in Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Teil C, Rn. 101; Schink in Knack/Hennecke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 74, Rn. 55; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 74 VwVfG, Rn. 213, zur Möglichkeit der Heilung einer Zustellfiktion vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, Rn. 21). Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist (Satz 1). Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war (Satz 2).
Es ist anerkannt, dass ein Zustellungsmangel nach § 8 VwZG grundsätzlich auch durch Akteneinsicht geheilt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, Rn. 22, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dabei ist zur Heilung generell nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten oder Empfangsberechtigten vom Willen der erlassenden Behörde erfasst wird, wenn der Bescheid mit Wissen und Wollen dieser Behörde in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, Rn. 23). Zudem reicht für eine Heilung nach zutreffender Ansicht der Zugang einer Kopie oder einfachen Abschrift aus (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 S 18.17 -, juris, Rn. 3). Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris, Rn. 29). Erfolgt die Akteneinsicht durch einen beauftragten Rechtsanwalt, so setzt eine Anwendung der Heilungsvorschrift des § 8 VwZG im Übrigen nur voraus, dass dieser im Zeitpunkt der Akteneinsicht empfangsberechtigt gewesen ist, also über eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung verfügt hat (zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, Rn. 23, m.w.N.).
Gemessen daran wurde der Zustellmangel vorliegend dadurch geheilt, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Planfeststellungsbeschluss mit Übersendung der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners durch gerichtliche Verfügung vom 2. Dezember 2021 in Kopie zur Kenntnis gegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren sie durch Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Gericht legitimiert. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Wissen und Wollen des Antragsgegners in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben wurde. Dies zeigt sich bereits daran, dass dieser selbst von der Bestandskraft des Beschlusses ausgeht.
(2) Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG sofort vollziehbar.
bb) Auch ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten gemäß § 41 Abs. 1 BbgStrG geboten.
Das Gebotensein des sofortigen Baubeginns setzt voraus, dass notwendige Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen (1), keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen (2) und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Wege der Abwägung nachweisbar überwiegt (3) (zur wortlautidentischen Vorschrift des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 11 B 1374/21 -, juris, Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 -, juris, Rn. 36; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 2 R 9/19 -, juris, Rn. 29; Dünchheim in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2011, § 18f Rn. 9; Müller, a.a.O., Rn. 6 ff.).
Diese Anforderungen sind erfüllt.
(1) Wie aus den Angaben des Beigeladenen zu 2 in seinem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 10. Mai 2021 und dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 14. September 2021 hervorgeht, soll der Radweg in zwei Bauabschnitten gebaut werden. Der erste Abschnitt beginne „in 2021“, der zweite „ab 2022“, wobei die in Rede stehenden Flächen des Antragstellers erst im zweiten Abschnitt benötigt würden. Mit den Bauarbeiten soll auf ihnen am 15. Februar 2022 begonnen werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Antragsgegners bzw. des Beigeladenen zu 2. nicht zutreffend sind, sind nicht ersichtlich. Damit hat der Antragsgegner trotz Nichtvorlage des Bauablaufplans oder Darlegung von Einzelheiten zum Ablauf der Baumaßnahmen noch hinreichend untersetzt, dass auf den in Anspruch genommenen Teilflächen die Bauarbeiten unmittelbar oder in naher Zukunft (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. April 2002 - 8 AS 02.40027 -, juris, Rn. 10) bevorstehen.
(2) Es liegen auch keine Hindernisse für die Realisierung der Bauarbeiten vor. Den Angaben im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 10. Mai 2021 zufolge sind die Finanzierung des Projekts gesichert und die Mittel in den Haushalt eingestellt.
Nicht entschieden werden muss, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten nur dann geboten ist, wenn die Vergabe der Bauarbeiten bereits erfolgt ist (vgl. Dünchheim, a.a.O., Rn. 12; Müller, a.a.O., Rn. 7; VGH München, Urteil vom 11. September 2002 - 8 A 02.40028 -, juris, Rn. 16). Ausweislich der Ausführungen des Beigeladenen zu 2 erfolgte der Zuschlag für die Baumaßnahmen am 3. August 2021 (Schriftsatz vom 27. Januar 2022, Rn. 6; vgl. auch die E-Mail des Antragsgegners vom 15. Juli 2021, Bl. 208 d. VV: „Zuschlag in ca. 4 Wochen erwartet“).
(3) Auch überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Antragstellers. Ein solches überwiegendes Interesse am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens kann z.B. regelmäßig indiziert sein, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das vom Gesetzgeber ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist (statt vieler: OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 11 B 1374/21 -, juris, Rn. 12; OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 33; Müller, a.a.O., Rn. 6). Ein ähnlicher Fall liegt hier vor. Der Neubau des die Landesstraße 25 begleitenden Radwegs wurde laut den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung von ihm als zuständige Behörde in der Radwegebedarfsliste des Landes Brandenburg sogar als indisponibler Bedarf ausgewiesen. Auch der Antragsteller scheint das Gebotensein des sofortigen Baubeginns des Geh- und Radwegs zuletzt nicht mehr in Abrede zu stellen. Soweit er meint, die auf der nördlichen Straßenseite geplanten Ausgleichsmaßnahmen seien nicht dringlich, kommt es auf die zusätzliche Feststellung einer Dringlichkeit des Gesamtvorhabens bzw. der einzelnen Maßnahmen nicht an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 11 B 1374/21 -, juris, Rn. 16). Die Inanspruchnahme dieser Teilflächen dient gleichermaßen der Realisierung des im indisponiblen Bedarf stehenden Vorhabens. Im Übrigen wendet der Antragsgegner nachvollziehbar und überzeugend ein, es liege im öffentlichen Interesse, für die mit dem Bau des Geh- und Radweges verbundene Versiegelung von Flächen zeitnah einen Ausgleich zu schaffen. Stünden die von den Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Flächen auf den Flurstücken 110 und 112 nicht termingerecht zur Verfügung, hätte dies laut Antragsgegner eine gesonderte Beauftragung, ggf. erneute Verkehrseinschränkungen und einen unverhältnismäßigen Mehraufwand zur Folge.
Der Einwand des Antragstellers, seine Belange seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, weil er für die beanspruchten Teilflächen Agrarfördermittel erhalte, die einen Verbleib der Früchte oder Grünbedeckungen bis einschließlich zum 15. Februar des jeweiligen Folgejahres voraussetzten, führt nicht zum Erfolg. Eine existenzielle Betroffenheit ist damit nicht dargelegt und mit Blick auf die geringfügige Größe der in Anspruch genommenen Flächen nicht ersichtlich. Für die von ihm befürchteten Vermögensnachteile, die durch eine Besitzeinweisung bereits am 15. Februar 2022 entstünden, ist nach dem Gesetz (§ 41 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG) eine Entschädigung vorgesehen. Damit stehen keine besonders schweren Nachteile in Rede, die eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten.
cc) Der Antragsteller hat sich auch geweigert, dem Beigeladenen zu 2 die benötigten Flächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu überlassen. Letzterer hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2017, 30. März 2020, 21. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 Bauerlaubnisverträge übersandt, wonach „alle Rechte auf eine angemessene Entschädigung […] vorbehalten“ bleiben sollten. Der Antragsteller hat keinen der Bauerlaubnisverträge unterzeichnet, sondern wiederholt bekräftigt, dass er einem Verkauf nicht zustimme und lediglich ein Flächentausch für ihn in Frage komme. Auf eine entsprechende Anfrage des Beigeladenen zu 2 vom 30. März 2020, ob er Flächen benennen könne, die für ihn zum Tausch in Betracht kämen, reagierte er nicht. Auch kann dahinstehen, ob dem Antragsteller die weiteren Anfragen des Beigeladenen zu 2 vom 4. und 11. Juni 2020, die sich auf konkrete Tauschflächen beziehen, zugestellt wurden, weil unabhängig hiervon von einer verweigerten Bauerlaubnis auszugehen ist. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. März 2021 teilte er mit, „momentan die Bauerlaubnisverträge nicht überreichen“ zu können und dass „weiterhin der Wunsch nach Tauschflächen“ bestehe. Zwar äußerte er darin zugleich, sich „grundsätzlich vorstellen“ zu können, das „Angebot aus den Bauerlaubnisverträgen“ anzunehmen, dies aber davon abhängig mache, dass zuvor „eine Entschädigung in Land für die abzugebenden Flächen abgeklärt“ sei und „die Aufwuchsentschädigung abschließend geregelt“ sei.
Einer Vereinbarung über Entschädigungen für die Besitzüberlassung, unabhängig davon, mit welcher Art schuldrechtlicher Vereinbarung diese erreicht werden kann oder soll, bedarf es zur Annahme einer „Weigerung“ im Sinne des § 41 Abs. 1 BbgStrG indes nicht. Die Formulierung des Gesetzes „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ zeigt, dass es nur auf die Besitzübertragung selbst ankommt, Entschädigungsfragen also keine Rolle spielen. Es ist daher nur zu verlangen, dass der Träger des Vorhabens bzw. der Straßenbaulast dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen. Wird deutlich, dass der Betroffene eine solche Vereinbarung ablehnt, liegt damit tatbestandlich eine Weigerung vor. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn dieser seine Zustimmung von der Klärung der Höhe der Entschädigung abhängig macht (vgl. zu alledem OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 MB 32/21 -, juris, Rn. 63, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Auch während oder nach Abschluss des daraufhin eingeleiteten Besitzeinweisungsverfahrens hat der Antragsteller keine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Soweit er eine Bauerlaubnis von einem Gespräch mit dem Bürgermeister der Stadt P... über einen möglichen Flächentausch abhängig macht (vgl. das Schreiben vom 23. Juli 2021), fand ein solches nicht statt.
dd) Weiterer Voraussetzungen bedarf es für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht (§ 41 Abs. 1 Satz 3 BbgStrG). Insbesondere muss der Antragsgegner nicht den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung feststellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Eine solche Zustandsermittlung betrifft lediglich das nachfolgende Verfahren der Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung gemäß § 41 Abs. 5 FStrG (vgl. OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 45; Dünchheim, a.a.O., Rn. 22).
c) Die Voraussetzungen für die mit Antragsschrift vom 14. Oktober 2021 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der mündlichen Verhandlung betreffend die Besitzeinweisung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO liegen insbesondere nach den Ausführungen unter 1. a) aa) (1) offensichtlich nicht vor.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 34.2.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt die Kammer hinsichtlich der Flächen des Klägers, die dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen (2.080 m²), 0,50 Euro pro m², mithin 1.040 Euro, und hinsichtlich der nur zeitweise betroffenen Flächen (711 m²) 0,25 Euro pro m², mithin 177,75 Euro, zugrunde. Die Summe von 1.217,75 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren, vgl. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs.