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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 29.07.2022 – VG 3 L 389/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0729.3L389.22.00

Tenor§

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 10. Juni 2022 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Zunächst ist das Passivrubrum von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass Antragsgegner das Polizeipräsidium ist, weil gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG die (hier in der Hauptsache zu erhebende) Anfechtungsklage gegen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten ist.

1. Der wörtliche Antrag des Antragstellers,

die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 28. März 2022 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. April 2022 gegen den Bescheid wiederherzustellen,

ist unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass er nur gegen die mit Bescheid vom 24. März 2022 verfügte Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die der Vorladung vom 28. März 2022 als Anlage beigefügt war, gerichtet ist. Zur – schon nicht unter Sofortvollzug gesetzten – Vorladung nimmt der Antrag inhaltlich nicht Bezug. Sein Begehren, (vorläufig) von der erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu bleiben, kann der Antragsteller durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgen.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob die Begründung im Bescheid vom 24. März 2022 auch ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände des hiesigen Einzelfalls zu erkennen gibt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Zwar darf sich die Begründung nicht auf eine formularmäßig verwandte allgemeine Begründung, die Verwendung stereotyper, formelhafter, allgemeiner und daher nichtssagender Wendungen erschöpfen (Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 746). Deckt sich die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung teilweise – hier soweit auf die Gefahr der wiederholten Begehung von Straftaten abgestellt wird –, ist dies aber regelmäßig unschädlich, weil sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 -, juris, Rn. 3). Jedenfalls wurde die Begründung im gerichtlichen Verfahren mit heilender Wirkung ergänzt. Dies ist nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie sach- und interessensgerecht und zudem ohne Weiteres mit den von § 80 Abs. 3 VwGO verfolgten Zielen vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris, Rn. 7; Külpmann, a.a.O., Rn. 750 f.). Der Antragsgegner führt in der Antragserwiderung ergänzend aus, es sei in Anbetracht der Schwere der Tat, der Persönlichkeit und des Verhaltens des Antragstellers nicht auszuschließen, dass sich die Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiere, weshalb der rechtskräftige Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werde könne und die sofortige Vollziehung erforderlich sei. Dies genügt.

b) Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen.

Die auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie auch hinsichtlich der angeordneten Maßnahme „andere Abbildung Tätowierungen etc.“ inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG. Zwar ist für den Antragsteller weder aus dem Verwaltungsakt einschließlich seiner Begründung noch aus sonstigen ihm bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen klar und eindeutig ersichtlich (vgl. zu den Anforderungen Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 37 Rn. 5 f.; Schröder in Schoch/Schröder, Verwaltungsrecht, Stand: August 2021, § 37 VwVfG, Rn. 24), welche „andere Abbildung“ neben Tätowierungen von ihm angefertigt werden soll („etc.“). Allerdings wurde der Verstoß gegen die Bestimmtheit durch eine nachträgliche Klarstellung im Verwaltungsprozess geheilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, juris, Rn. 1). Der Antragsgegner führt in der Antragserwiderung aus, die Bezeichnung „andere Abbildungen“ erfasse Tätowierungen, Narben (S. 7) und „weitere auffallende oder besondere körperliche Merkmale“ (S. 2).

Die Anordnung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Antragsteller ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen Sachbeschädigung durch Feuer gemäß § 303 StGB, wobei in einem der Fälle möglicherweise auch der Straftatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht worden ist. Die Unschuldsvermutung, auf die sich der Antragsteller beruft, gilt im Zusammenhang mit präventiv-polizeilichen Maßnahmen nicht (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 8, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR

2257/01 -, juris).

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind notwendig. Der in § 81b 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris, Rn. 33).

Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C

29/79 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 -, juris, Rn. 12).

Die Behörde hat ihrer Entscheidung den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als notwendig. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Antragsteller könne als Beschuldigter eines mit einer Brandlegung in Zusammenhang stehenden Delikts künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann ermittlungsfördernd sein, erweist sich als zutreffend.

Dies wird schon durch die Art, Häufigkeit und Begehungsweise der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten untermauert. Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2022 an vier Örtlichkeiten Brände gelegt und diese anschließend von einem Gebüsch aus beobachtet zu haben zu haben. Die Brandorte liegen auf einer Strecke von 700 m und befinden sich unmittelbar neben Bahngleisen bzw. Bahnhöfen. Er soll die Taten jeweils vorsätzlich begangen haben. In einem der Fälle ST/0081839/2022) soll der Brand einen hohen Sachschaden - der Antragsgegner geht von einem Schaden in Höhe von 25.000 Euro aus (vgl. Abschlussbericht vom 24. März 2022, Bl. 91 BA III); der Geschädigte hat in seinem Strafantrag einen Schadensbetrag von 50.000 Euro angegeben - verursacht haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Brände zum Teil sogleich von Zeugen entdeckt und damit ein mögliches Ausbreiten verhindert werden konnte. So schildern etwa zwei Zeugen übereinstimmend (vgl. die Vernehmungsprotokolle zu ST/0081826/2022 vom 13. März 2022, Bl. 30 u. 32 d. BA I), ein Feuer gemeinsam gelöscht zu haben. Ein weiteres Feuer (ST/0081839/2022) wurde von der Feuerwehr gelöscht. Soweit Strafanträge teilweise nicht gestellt oder nur „Sachen ohne erkennbaren Wert“ in Brand gesetzt wurden (vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 3. Juli 2022, S. 1), ändert dies an der Beschuldigteneigenschaft des Antragstellers nichts.

Maßgeblich ist auch die Tatsache, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit wegen vergleichbarer Handlungen strafrechtlich auffällig geworden ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 wurden gegen ihn Ermittlungsverfahren geführt, weil er mehrere Brände gelegt haben soll. Zwar wurden die Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, aber nicht wegen erwiesener Unschuld, eingestellt. Ursächlich für die Einstellung des 2014 geführten Verfahrens waren nicht Zweifel, dass der Antragsteller den Brand gelegt hatte. Vielmehr fehlte es an der Verwirklichung eines Straftatbestands, weil die angezündete Sache, ein Kinderwagen, herrenlos war. Auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens, das 2013 wegen schwerer Brandstiftung und Sachbeschädigung durch Feuer geführt wurde, blieb ein Restverdacht. Die verbliebenen Verdachtsmomente gegen den Antragsteller rechtfertigen die erkennungsdienstliche Behandlung auch dann, wenn die Verdachtsmomente eine Täterschaft nicht wahrscheinlicher erscheinen lassen als eine zu Unrecht erfolgte Tatbezichtigung.

Ferner bestärkt die Persönlichkeit des Antragstellers die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Antragsgegner führt nachvollziehbar aus, dass die Ausmaße von Taten im Zusammenhang mit dem Legen von Feuern nicht absehbar seien und der Antragsteller nicht nur hohe finanzielle Schäden, sondern ggf. auch eine körperliche Beeinträchtigung von Personen in Kauf nehme. Zwar fanden die dem Antragsteller vorgeworfenen Brände allesamt in der Nacht und in Gegenden statt, in denen sich zum Zeitpunkt der Brände keine Menschen aufhielten; teilweise waren die Gegenden auch verlassen. Personen kamen nicht zu Schaden. Allerdings ist einzustellen, dass eine Gefährdung von Menschen mit Blick auf die Möglichkeit eines unkontrollierten Ausbreitens von Bränden nicht vollständig ausgeschlossen ist. Weiter trägt der Antragsgegner zutreffend vor, dass Sachbeschädigungen charakterliche Schwächen im Umgang mit fremden Rechtsgütern offenbarten. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller auch noch mehrere Jahre, nachdem er erstmalig im Zusammenhang mit Straftaten durch Feuer in Erscheinung getreten ist, vergleichbare Taten zur Last gelegt werden, ist von einer inzwischen wohl verfestigten Neigung anzugehen. Der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Brände innerhalb einer Nacht legte, deutet auf eine hohe kriminelle Energie und Gefährlichkeit hin.

Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken gerade für diese Taten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Insoweit hat der Antragsgegner überzeugend ausgeführt, der Antragsteller könnte über zurückgelassene Gegenstände (wie in der Anlasstat ein Feuerzeug) oder Fingerspuren anhand von Finger- und Handflächenabdrücken als möglicher Täter zukünftiger Taten ermittelt werden.

Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen. Daher hält sich auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines fünfteiligen Lichtbildes, einer Ganzaufnahme und von anderen körperlichen Auffälligkeiten im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit.

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Da Straftaten im Zusammenhang mit dem Legen von Bränden ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen, hat das Begehren des Antragstellers trotz des erheblichen Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (At. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) hinter dem Interesse des Antragsgegners an der Gewinnung der Unterlagen für erkennungsdienstliche Zwecke zurückzustehen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zugewartet werden kann, deckt sich das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei dieser im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5).