Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.08.2022 – 9 K 114/21
9. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0824.9K114.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um Einsichtnahme in Unterlagen, die für den damaligen Minister der Justiz des Landes Brandenburg für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Richterwahlausschusses für einen Tagesordnungspunkt der Sitzung des Richterwahlausschusses am 30. Oktober 2019 erstellt wurden.
Mit an den geschäftsführenden Vorsitzenden des Richterwahlausschusses gerichtetem Schreiben vom 5. November 2019 bat der Kläger darum, ihm mitzuteilen, was zu Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Richterwahlausschusses am 30. Oktober 2019 zu dem Betreff „Feststellungsklage von Herrn Richter am Verwaltungsgericht P...“ ge- und besprochen worden sei und welches Ergebnis hierzu vorliege. Sollte der Vorsitzende des Richterwahlausschusses vor, während oder nach der Sitzung Schriftstücke ausgeteilt oder er oder seine Vertretung einen Sprechzettel verlesen haben, bat der Kläger um Übersendung dieser Dokumente.
Mit Bescheid vom 28. November 2019 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf des Protokolls über die Sitzung des Richterwahlausschusses vom 30. Oktober 2019 hinsichtlich der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4. In dem Entwurf heißt es unter anderem, der Vorsitzende informiere über eine von dem Kläger erhobene Feststellungsklage gegen den Richterwahlausschuss. Für die zur Vertretung des Richterwahlausschusses durch den Vorsitzenden erforderliche Vollmacht sei ein Beschluss notwendig, dessen Entwurf bereits mit der Einladung versandt worden sei. Der Beschluss zur Vollmachtserteilung sei gefasst worden. Zugleich lehnte der Beklagte mit dem Bescheid die Gewährung einer weiteren Akteneinsicht – unter Berücksichtigung des laufenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zu dem Aktenzeichen VG 1 K 235/19 (gemeint ist offensichtlich VG 1 K 2235/19), in dem der Kläger beteiligt sei - in Unterlagen, die die Durchführung dieser Gerichtsverfahren beträfen, gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2020 zurück.
Der Kläger hat am 14. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus: Ihm sei unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG die Akteneinsicht in Unterlagen beziehungsweise deren Überlassung abgelehnt worden, die der damalige Justizminister bezüglich der Sitzung des Richterwahlausschusses am 30. Oktober 2019 zum Tagesordnungspunkt 4 erstellt habe. Dabei handele es sich laut Vermerk vom 27. November 2019 um einen sog. Sprechzettel und einen sog. Vorbereitungsvermerk. Beide Schriftstücke seien ersichtlich allein zur Information der Mitglieder des Richterwahlausschusses erstellt worden. Demnach könne es sich bei diesen Schriftstücken selbst nicht um Akten handeln, die zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt worden seien. Der geltend gemachte Ausschlussgrund greife deshalb für diese bereits nicht. Überdies würden die beiden Schriftstücke nicht ausschließlich aus Inhalten von Akten bestehen, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt habe. Damit sei jedenfalls die vollständige, auf § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG gestützte Antragsablehnung rechtswidrig. Selbst wenn aber – was der Kläger mit Nichtwissen bestreite – beide Schriftstücke ausschließlich nur aus solchen Inhalten von Akten bestehen würden, die der Beklagte zur Durchführung des Gerichtsverfahrens des Klägers erstellt habe, wären damit vertrauliche Informationen ohne sein Einverständnis unbeteiligten Dritten zugänglich gemacht worden. Diese Informationen dürften ihm als davon direkt Betroffenen nicht vorenthalten werden. Denn er habe nicht nur einen originären Anspruch gegen seinen Prozessgegner, zu erfahren, was dieser unbefugt anderen Personen über das in Rede stehende Klageverfahren mitgeteilt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte mit dieser Vorgehensweise seine personenbezogenen Daten anderen durch Übermittlung offengelegt, mithin verarbeitet, was sein Auskunftsrecht insbesondere aus Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auslöse.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 zu
verpflichten, ihm Akteneinsicht in den Sprechzettel und den Vorbereitungsvermerk zu Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Richterwahlausschusses am 30. Oktober 2019 zu gewähren,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Akteneinsicht im Hinblick auf § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzge-setzes in Verbindung mit Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Die Unterlagen, die dem damaligen Minister bezüglich der Sitzung des Richterwahlausschusses am 30. Oktober 2019 zu dem Tagesordnungspunkt 4 vorgelegen hätten, hätten der Information der Mitglieder des Richterwahlausschusses und zur Vorbereitung deren Entscheidung über die Erteilung einer Vertretungsvollmacht in dem in Rede stehenden Rechtsstreit gedient. Der Kläger beantrage also Akteneinsicht in Unterlagen, die im Haus für die Vorbereitung des Richterwahlausschusses zur Information der weiteren Mitglieder in dem laufenden Verwaltungsrechtsstreit erstellt worden seien. Bei diesen Unterlagen handele es sich um Akten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG. Da sich das Einsichtsersuchen ausdrücklich – und damit nur – auf die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 4 bezogen habe, sei auch die vollständige Antragsablehnung rechtmäßig gewesen. Soweit der Kläger ein Einsichtsrecht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO herleiten wolle, könne er auch damit nicht durchdringen. Der Vortrag, durch die Information des Richterwahlausschusses über das von ihm geführte Gerichtsverfahren seien vertrauliche Informationen unbeteiligten Dritten zugänglich gemacht worden, gehe bereits deshalb fehl, weil die Mitglieder des Richterwahlausschusses nicht unbeteiligte Dritte gewesen seien, sondern Partei in dem Verwaltungsrechtsstreit, über den berichtet worden sei.
Nach Angaben des Klägers ist das vor dem Verwaltungsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen VG 1 K 2235/19 geführte Verfahren noch anhängig. Wer konkret Beklagter in diesem Verfahren sei, könne er im Moment noch nicht sagen; entweder sei es das Land Brandenburg oder der Minister der Justiz. Bei der 1. Kammer sei im Passivrubrum der Richterwahlausschuss aufgenommen worden.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1. Soweit der Kläger die von ihm begehrte Akteneinsicht auf § 11 Abs. 2 des Ge-setzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz – BbgDSG) in Verbindung mit Art. 15 DSGVO stützen möchte, ist seine Klage bereits unzulässig.
Zwar ist für den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ebenso wie für den Anspruch nach § 1 AIG die Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 12). Dem Kläger fehlt hierfür jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage fehlt wegen des in §§ 42 Abs. 1 Var. 2, 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes grundsätzlich dann, wenn der Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 -, juris Rn. 49 m. w. N.). So liegt es hier.
Damit von einem wirksam gestellten Antrag ausgegangen werden kann, muss grundsätzlich neben der Person des Antragstellers auch der Gegenstand des Antrags hinreichend erkennbar sein (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 22 Rn. 56). Dabei gilt für die Auslegung von Willenserklärungen des Bürgers gegenüber der Verwaltung wie im umgekehrten Fall, dass der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Maßgeblich für die Auslegung des Antrages ist demzufolge nicht das, was der Erklärende gewollt oder gedacht hat, sondern der objektivierte Sinngehalt, das heißt wie der Adressat unter Berücksichtigung des Antrages bzw. des darauf ergehenden Bescheides und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten verstehen durfte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1991
– 11 A 1604/89 –, juris Rn. 50 ff. m. w. N.). Hieran gemessen ergibt sich weder aus dem durch den Kläger mit Schreiben vom 5. November 2019 an den geschäftsführenden Vorsitzenden des Richterwahlausschusses gestellten Antrag für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem weiteren klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren, dass er einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bzw. einen entsprechenden Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BbgDSG geltend machen wollte. Bei dem Anspruch auf Auskunft zu personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO handelt es sich um einen selbstständigen Verfahrensgegenstand, der neben dem Jedermannsrecht auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz steht. Die beiden materiell-rechtlichen Regelungen dienen im Grundsatz unterschiedlichen Zwecken – hier dem Datenschutz, dort der Informationsfreiheit zur politischen Mitgestaltung im Sinne von Art. 21 der Verfassung des Landes Brandenburg – und sind erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 7 C 7.15 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für den Anspruchsinhalt. Während sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auf personenbezogene Daten Betroffener und die in Art. 15 DSGVO konkret aufgeführten weiteren Informationen hierzu bezieht, ist der Jedermannsanspruch auf Einsicht in Akten gemäß § 1 AIG gegenständlich grundsätzlich nicht beschränkt. Des Weiteren gilt dies im Hinblick auf die Zugangsart. Art. 15 DSGVO sieht lediglich einen Auskunftsanspruch vor; dass die landesrechtliche Bestimmung des § 11 Abs. 2 BbgDSG der Behörde im Ermessensweg die Möglichkeit eröffnet, anstelle der Erteilung einer Auskunft auch Akteneinsicht zu gewähren, ändert hieran grundsätzlich nichts. Unterschiede gibt es etwa auch hinsichtlich bestimmter Verfahrensregelungen. Ein um Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen Nachsuchender kann sich zwar im Hinblick auf Daten zu seiner Person auch auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch berufen; insoweit tritt er aber gleichwohl in unterschiedlichen Rollen an die in Anspruch genommene Behörde heran, die einen je eigenständigen Lebensvorgang kennzeichnen (vgl. hierzu BVerwG, a. a. O., Rn. 7). Dies ist im Rahmen der Antragstellung hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Es kann nicht verlangt werden, dass die angerufene Behörde jedes Akteneinsichtsgesuch – ohne entsprechenden Hinweis bzw. Anhaltspunkt hierzu – zugleich als Antrag auf Auskunft zu personenbezogenen Daten auffasst. Um Kenntnis der verarbeiteten eigenen
personenbezogenen Daten geht es den um Akteneinsicht nachsuchenden Personen nämlich häufig gar nicht.
Der Kläger bat indes lediglich darum, ihm mitzuteilen, was in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 30. Oktober 2019 unter Tagesordnungspunkt 4 ge- und besprochen worden sei und für den Fall, dass Schriftstücke vor, während oder nach der Sitzung ausgeteilt oder ein Sprechzettel verlesen worden sei, ihm diese Dokumente zu übersenden. An keiner Stelle gab er während des gesamten Verwaltungsverfahrens auch nur ansatzweise zu erkennen, dass es ihm mit seinem Antrag – zumindest auch – darum gehen würde, in diesem Zusammenhang Kenntnis hinsichtlich der Verarbeitung ihn betreffender personenbezogenen Daten zu erlangen. Es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Begehren des Klägers lediglich als Antrag auf Akteneinsicht im Sinne von § 1 AIG auffasste und entsprechend beschied.
Soweit der Kläger schließlich meint, der Beklagte habe zumindest erahnt, dass er auch einen auf § 11 Abs. 2 BbgDSG in Verbindung mit Art. 15 DSGVO gestützten Anspruch geltend mache, andernfalls hätte der Beklagte die Entscheidung der 3. Kammer nicht zitiert, greift dies nicht. Zwar wird in dem zu dem in Rede stehenden Antrag des Klägers gefertigten Vermerk vom 27. November 2019 im Verwaltungsvorgang des Beklagten auf das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27 April 2010 – 3 K 1595/05 – (Juris) Bezug genommen. Dies steht jedoch erkennbar im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG und des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG. Zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch verhält sich der Vermerk nicht.
Soweit sich der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren neben dem Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz auch auf § 11 Abs. 2 BbgDSG in Verbindung mit Art. 15 DSGVO beruft, vermag dies den fehlenden vorherigen Antrag selbst dann nicht zu ersetzen, wenn man darin einen konkludenten, an den Beklagten gerichteten Antrag auf datenschutzrechtliche Auskunft in Form der Akteneinsicht sehen wollte. Eine Nachholung des prozessualen Antragserfordernisses nach Klageerhebung kommt schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in Betracht (vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition (Stand: 1. Oktober 2019), § 42 Rn. 69 m. w. N.). Es kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beklagte zu einem entsprechenden Anspruch in einer Weise rügelos eingelassen hätte, die es rechtfertigen würde, vom Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der Behörde abzusehen. Indem der Beklagte auf den erstmaligen Vortrag des Klägers zu Art. 15 Abs. 3 DSGVO erwidert hat, der Kläger könne damit nicht durchdringen, die Mitglieder des Richterwahlausschusses seien keine unbeteiligten Dritten, ist er im Wesentlichen lediglich dem Vorwurf, vertrauliche Informationen unbefugt an andere Personen herausgegeben zu haben, entgegengetreten. Die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 BbgDSG in Verbindung mit Art. 15 DSGVO geprüft hat er offensichtlich nicht.
2. Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zulässig, insbesondere nicht nach § 74 VwGO verfristet; eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 erfolgte nicht.
Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht in den durch den Beklagten erstellten Sprechzettel und den Vorbereitungsvermerk zu Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 30. Oktober 2019 und ist durch die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht durch den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger kann die von ihm begehrte Akteneinsicht nicht auf das Jedermannsrecht des § 1 AIG stützen. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Der begehrten Akteneinsicht stehen durch § 4 AIG geschützte überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ist der Antrag auf Akteneinsicht unter anderem abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat
oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen. Die Vorschrift normiert einen zwingenden Ausschlussgrund für die Prozessakten. Sie dient dem Zweck, im gerichtlichen Verfahren den prozessualen Grundsatz der Waffengleichheit der Prozessparteien aufrechtzuerhalten (vgl. Breidenbach/Palenda, LKV 1998, 252 (255); entsprechend zu § 3 Nr. 1 lit. g IFG Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 36. Edition (Stand: 1. August 2022), § 3 IFG Rn. 106). Es soll – unbeschadet prozessualer Vorlagepflichten und Einsichtsrechte beispielsweise aus § 100 Abs. 1 VwGO oder § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) – vermieden werden, dass die Informationsfreiheit dazu führt, dass Behörden im Rahmen gerichtlicher Verfahren in ihrer Prozessführung gegenüber dem Prozessgegner benachteiligt werden. Ebenso wenig wie eine Behörde berechtigt ist, in die Prozessakten ihres Gegners Einsicht zu nehmen, steht diesem das Recht zu, die Prozessakten der Behörde einzusehen. Auch die Behörde braucht insoweit ihre bei der Führung eines Gerichtsverfahrens angestellten Überlegungen – etwa zur Einschätzung der Erfolgsaussichten oder zu Vergleichsmöglichkeiten – nicht zu offenbaren. Der Ausschlussgrund bezieht sich auf sämtliche Akten, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen. All diese Unterlagen können Einblick in die bei der Führung eines Gerichtsverfahrens angestellten, durch die Regelung geschützten Überlegungen der Behörde geben. Des Weiteren gilt der Ausschlussgrund unbefristet, also über die Beendigung des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens hinaus. Eine Beschränkung auf die Dauer des Gerichtsverfahrens lässt sich weder dem Wortlaut der Norm entnehmen noch ihrem Zweck. Dem Grundsatz der Waffengleichheit der Prozessparteien kommt – schon im Hinblick auf die Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens – auch nach Abschluss des Verfahrens Bedeutung zu. Überdies können die bei der Führung eines Gerichtsverfahrens angestellten Überlegungen der Behörde für Folgeverfahren oder parallel gelagerte Verfahren von Bedeutung sein (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2015 – 9 K 2141/11 -, EA S. 10 f.).
Hiervon ausgehend stellen der begehrte Sprechzettel und der Vorbereitungsvermerk Akteninhalte im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG dar, da die beiden Dokumente zur Durchführung des vor dem Verwaltungsgericht Potsdam unter den Aktenzeichen VG 1 K 2235/19 geführten Gerichtsverfahrens erstellt wurden.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit der Richterwahlausschuss in diesem Verfahren richtiger Beklagter ist oder ob es – wie der Kläger offenbar meint – einer Rubrumsberichtigung bedarf. Die Frage, ob Akten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG von einer Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt werden oder ihr aufgrund eines Gerichtsverfahrens zugehen und daher wegen überwiegender öffentlicher Interessen geschützt sind, ist nicht anhand der rechtlich mitunter schwierig zu beantwortenden Fragen der Beklagten- bzw. Beteiligtenstellung im
jeweiligen gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass der Sprechzettel und der Vorbereitungsvermerk neben der Information der Mitglieder des Richterwahlausschusses auch dazu gedient hätten, eine Bevollmächtigung des Ministers als Vertreter des Richterwahlausschusses für das Verfahren VG 1 K 2235/19 vorzubereiten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst mitgeteilt, dass im Verfahren VG 1 K 2235/19 derzeit der Richterwahlausschuss im Passivrubrum aufgenommen sei. Es erschließt sich daher von selbst, dass der Vorsitzende des Richterwahlausschusses in der beschriebenen Weise tätig wurde, um das gerichtliche Verfahren führen zu können. Auch der Umstand, dass der Minister zum Zeitpunkt der Fertigung der in Rede stehende Unterlagen noch nicht bevollmächtigt war, führt zu keiner anderen Bewertung (vgl. Urteil der Kammer vom 24. August 2022 – VG 9 K 1397/19 –). Auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass auch hierfür der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG nichts hergibt, widerspräche es Sinn und Zweck der Vorschrift, Unterlagen, die der Vorbereitung einer Bevollmächtigung für ein Gerichtsverfahren dienen, auszuklammern. Auch die in diesem Stadium festgehaltenen Überlegungen dienen der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und sind – vergleichbar dem Anbahnungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt – schützenswert (zum Anbahnungsverhältnis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – StB 8/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Soweit der Kläger sich auf die Anwendungshinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (5. Auflage 2014, abrufbar über die Homepage der Landesbeauftragten) bezieht, führt auch dies nicht weiter. Dort ist unter Nr. 3 zu § 4 AIG unter anderem ausgeführt, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz keinen Ausnahmetatbestand enthalte, der die Behörde ermächtigen würde, Informationen zurückzuhalten, die einem potenziellen Kläger im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren als Beweis nützlich sein könnten, und dass ein solches Ausforschungsverbot dem Informationsfreiheitsrecht fremd sei. Dieser Hinweis bezieht sich jedoch nicht – wie hier – auf die Einsicht in Akten, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugingen, also auf ihre Prozess- bzw. Handakten, sondern auf Sachakten zu behördlichen Vorgängen im Vorfeld möglicher zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein an sich nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bestehender Anspruch auf Akteneinsicht soll nicht – allein – deshalb ausgeschlossen sein, weil der Inhalt der Akten dazu dienen könnte, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu erleichtern (ebenso Urteil der Kammer vom 24. August 2022 – VG 9 K 1397/19 –). So liegt der Fall hier indes nicht.
3. Auch soweit der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht im Hinblick auf § 11 Abs. 2 BbgDSG in Verbindung mit Art. 15 DSGVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist die Klage schon unzulässig, weil der Kläger wie oben unter 1. ausgeführt einen entsprechenden Antrag beim Beklagten vor Klageerhebung nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Ein Grund, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegt nicht vor.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).