Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.08.2022 – 14 K 532/21

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0825.14K532.21.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Fällung der im Antrag der Klägerin vom näher bezeichneten Birke auf dem Grundstück in W... (Gemarkung W..., Flur …, Flurstück …) keiner Genehmigung bedarf. Der Bescheid des Beklagten vom Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsbedürftigkeit der Fällung einer Birke auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bestandenen Grundstück.

Die Klägerin beantragte am eine Genehmigung zur Fällung einer Birke auf dem Grundstück in W... (Gemarkung Wusterhausen, Flur …, Flurstück …) wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch das Gehölz. Der Baum hat den Ermittlungen des Beklagten zufolge einen Stammumfang von 155 cm und eine Höhe vom 16 m. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom ab. Bei einer Besichtigung habe sich ergeben, dass der Baum gesund sei und eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festgestellt werden könne. Mit Widerspruch vom … wandte sich die Klägerin gegen diesen Bescheid. Sie vertrat die Ansicht, es handele sich wegen der Einschlägigkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin (BaumSchVO OPR) nicht um einen geschützten Baum. Die Vorschrift sei auch entgegen der telefonisch geäußerten Ansicht des Beklagten nicht etwa auf mit Ein- bis Zweifamilienhäusern bebaute Wohngrundstücke beschränkt. Mit Bescheid vom wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Neben Ausführungen zur Vitalität des Baumes stützte er sich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 BaumSchVO OPR, demzufolge ein Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Wohnzwecken dient, wenn es mit einem Gebäude bebaut ist, in dem ein oder mehrere Menschen dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben und das rechtmäßig für diesen Zweck genutzt werden darf. Dieser Regelung entnimmt der Beklagte eine Privilegierung von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken. Diese sei gerechtfertigt, weil deren Eigentümer ein besonders enges Verhältnis zu dem Grün im Wohnumfeld hätten und an dessen Erhalt interessiert seien. Mehrfamilienhäuser wie das in der seien von dieser Freistellung ausgenommen worden, weil eine ähnliche Identifikation mit Grundstück und Baumbestand nicht zu erkennen sei.

Am hat die Klägerin Klage erhoben und der Sache nach den Antrag angekündigt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zur Fällung der Birke auf dem Grundstück in W... (Gemarkung Wusterhausen, Flur …, Flurstück …) zu erteilen.

Zur Begründung stellt sie erneut auf die ihrer Ansicht nach bestehende Genehmigungsfreiheit ab und darauf, dass der Beklagte in einem Baugenehmigungsverfahren darauf hingewiesen habe, dass die dortige Fällung eines nicht geschützten Baums keiner Genehmigung nach der in Rede stehenden Verordnung bedürfe.

Unter dem hat die Berichterstatterin gegenüber der Klägerin angeregt, den angekündigten Klageantrag mit Blick auf die dortige Argumentation, die beantragte Genehmigung sei gar nicht erforderlich, zu überdenken, weil die derzeit beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung im Falle der Genehmigungsfreiheit nicht in Betracht kommen dürfte.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Fällung des streitgegenständlichen Baums (Birke) keiner Genehmigung bedarf,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Fällgenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus seinen Bescheiden. Bei einer Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO OPR dahingehend, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift nur Bäume wie Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm geschützt seien und alle anderen Gehölze genehmigungsfrei und dem Baumschutz nicht zugänglich wären und nach Belieben gefällt werden könnten, ginge die Wohlfahrtswirkung, die im Allgemeinen von Bäumen und Gehölzen ausgehe, verloren. Das sei nicht Zielsetzung des Landkreises als Verordnungsgeber.

Zur Antragsänderung hat der Beklagte nicht Stellung genommen.

Nach entsprechender Anhörung haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 1, 3 VwGO) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 1, 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Offenbleiben kann, ob in der Änderung des Klageantrags zugleich eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO zu erblicken ist. Dagegen spricht, dass mit Blick auf die bereits im Vorverfahren angeführte Argumentation der Klägerin hinsichtlich einer Genehmigungsfreiheit wohl auch eine Auslegung des ursprünglich angekündigten Verpflichtungsantrages möglich gewesen wäre. Denn der Ansicht der Klägerin ist prozessual durch einen Klageantrag Rechnung zu tragen, welcher das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis dahin feststellt, ob es für die beabsichtigte Fällung einer Fällgenehmigung bedarf oder nicht. Eine Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich.

Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) steht dem nun gestellten Antrag nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 - 1 C 33.68 -, BVerwGE 39, 247 (249), sowie Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 29, m.w.N.). Um keinen Rechtsverlust zu erleiden, kann das - aus Sicht des Betroffenen nicht erforderliche - Verpflichtungsbegehren hilfsweise weiterverfolgt werden.

Allerdings bedurfte der Hauptantrag nach §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO noch der Auslegung insoweit, dass die die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit implizit enthaltenen Bescheide aufzuheben sind.

Das so verstandene Rechtsschutzgesuch der Klägerin hat bereits im Hauptantrag Erfolg.

Die Klägerin bedarf für die beabsichtigte Fällung einer Birke keiner Genehmigung nach der Verordnung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung Ostprignitz-Ruppin – BaumSchVO OPR) vom 20. September 2010. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO OPR liegen nicht vor. Dieser Vorschrift zufolge bedarf eine nach § 4 verbotene Maßnahme der vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Gemäß § 4 Abs. 1 BaumSchVO OPR ist es im Geltungsbereich der Verordnung verboten, die geschützten Bäume, Hecken und Feldgehölze oder Teile von diesen zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Die in Rede stehenden Birke stellt allerdings – entgegen der Ansicht des Beklagten - kein geschütztes Gehölz im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Dies sind gemäß § 3 Abs. 1 (soweit vorliegend relevant) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (Nr. 1), auf bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken dienen, jedoch nur Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm (Nr. 2). Ein Grundstück dient § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zufolge im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Wohnzwecken, wenn es mit einem Gebäude bebaut ist, in dem ein oder mehrere Menschen dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben und das rechtmäßig für diesen Zweck genutzt werden darf. Satz 2 regelt, dass für Grundstücke mit Wochenend- und Ferienhäusern sowie für Campingplätze § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung gilt. Zwar handelt es sich bei der im Streit stehenden Birke mit einem Stammumfang von 155 cm unstreitig um einen Baum gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchVO OPR. Der Baum unterfällt aber dem sachlichen Geltungsbereich der Regelung letztlich nicht, weil er zugleich zu den dieser Geltung entzogenen Bäumen auf bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken dienen, gehört. Denn es handelt sich – dem tritt auch der Beklagte nicht entgegen – bei dem Grundstück in W... (Gemarkung Wusterhausen, Flur …, Flurstück …) um ein solches, das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem ein oder mehrere Menschen dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt haben und das rechtmäßig für diesen Zweck genutzt werden darf. Die durch den Beklagten vorgenommene restriktive Auslegung, der zu folge nur Ein- und Zweifamilienhäuser unter diese Regelung fallen, scheitert bereits an dem die Grenze jeder Auslegung markierenden Wortlaut. Die seiner Ansicht nach erfolgte Privilegierung von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken ist der Regelung nicht zu entnehmen. Ob eine solche wünschenswert ist und rechtmäßig möglich ist, hat der Verordnungsgeber im Rahmen einer gegebenenfalls in den Blick zu nehmenden Änderung zu prüfen.

Sollte der Beklagte die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BaumSchVO OPR so verstanden wissen wollen, dass Bäume auf den genannten Grundstücken grundsätzlich bereits ab einem Stammumfang von mindestens 60 cm geschützt sind, dies nur für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien erst bei einem Stammumfang von mindestens 120 cm gilt, scheitert diese Auslegung bereits am eindeutigen Satzbau der Regelung. Denn der Verordnungsgeber hat hier - kurzgefasst - geregelt, dass geschützte Gehölzbestände auf bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken dienen, nur Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm sind. Ohne dass es darauf noch ankommt ist im Übrigen auch kein ökologischer Grund ersichtlich, die selteneren und wertvolleren Bäume auf den genannten Grundstücken weniger zu schützen.

Eine Genehmigungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Birke nach anderen Vorschriften ist weder ersichtlich noch dargetan.

Bedarf die Klägerin mithin (derzeit) keiner Fällgenehmigung, unterliegen auch die dies ablehnenden Bescheide des Beklagten der gerichtlichen Aufhebung. Ansonsten ginge von ihnen mindestens ein fehlerhafter Rechtsschein aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin. (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (dort Nr. 29.1).