Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 31.08.2022 – 14 K 779/18.A
14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0831.14K779.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Folgeverfahrens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Nach eigenen Angaben ist er iranischer Staats-, kurdischer Volks- und war jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrags islamischer Religionszugehörigkeit, reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am bzw. 10 Tage vor über I... in die Bundesrepublik ein und stellte am ... einen Asylantrag (Aktenzeichen …). Dieser Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom als unzulässig abgelehnt unter Anordnung der Abschiebung nach Italien. Die Klage des Klägers hiergegen hat das hiesige Gericht durch Gerichtsbescheid vom ... (...) als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mündliche Verhandlung hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid nicht beantragt. Unter dem ... hob das Bundesamt den (rechtskräftigen) Bescheid vom ... wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf und stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen ist.
Bereits am ... hatte der Kläger seinen Asylantrag sowie alle bei Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren zurückgenommen. Ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde vom ... (Blatt 127 der Ausländer-akte) hatte diese das Formular ebenfalls am ... an das Bundesamt gefaxt. Am ... hatte der Kläger der Ausländerbehörde ausweislich des Vermerks mitgeteilt, dass er von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nun doch keinen Gebrauch machen wolle. Sein Vater habe ihn am Telefon mitgeteilt, er werde bei Rückkehr in den Iran Probleme bekommen. Der Kläger erhielt eine Duldung wegen fehlender Ausreisedokumente. Im genannten Vermerk wurde festgestellt, dass der Kläger nun vollziehbar ausreisepflichtig sei.
Mit Bescheid vom ... stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Klägers ein, stützte sich zur Begründung auf die Rücknahme des Asylantrags und stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid ist der Kläger nicht gerichtlich vorgegangen.
Am ... stellte der Kläger beim Bundesamt persönlich einen weiteren Antrag (Folgeantrag). Sein nunmehriger Prozessbevollmächtigter übersandte mit Schriftsatz vom ... eine Begründung des Klägers. Dieser berief sich auf eine außereheliche Beziehung in Iran mit einer verheirateten Frau, deren Ehemann beim Geheimdienst arbeite. Er sei auf der Straße entführt, bedroht und geschlagen worden vom Ehemann der Frau, dessen Bruder und Cousin. Er habe erfolglos Anzeige erstattet und sei in Streit mit seinem Vater geraten, der ihn aufforderte, Rache zu üben. Aufgrund einer Anzeige durch den Ehemann seiner Freundin sei er wegen einer unsittlichen (nicht sexuellen) Beziehung zu 99 Peitschenhieben und zwei Jahren Verbannung verurteilt worden und hätte sich täglich um 8.00 h bei Gericht melden müssen. Er sei geflohen. Auch sei er in der Demokratischen Partei K... in Iran aktiv. Nun habe er gehört, seine Freundin, die sich auch dort engagiert habe, habe ihn unter Folter verraten. Die Wohnung seiner Eltern sei durchsucht worden und gegen ihn liege seit kurzem ein Haftbefehl vor.
Am ... erfolgte seine informatorische Anhörung vor dem Bundesamt. Dort gab er an, seine Religion sei nicht richtig eingetragen. Er glaube an seine eigene innere Religion. Ansonsten an keine. Für seine Reise nach Europa habe sein Vater sein Haus verkauft. Aber in Italien werde man als Flüchtling nicht gut versorgt. Er leide an Depressionen und Stress, seit er vor 2,5 bis 3 Jahren in seiner Heimatstadt vergewaltigt worden sei. In Iran habe er Kurdisch unterrichtet und als Schmuggler und Metzger gearbeitet. Er glaube, mit seiner Freundin sei er 2... bis 2... etwa ein Jahr zusammen gewesen. Seine Entführung habe etwa Anfang 2... stattgefunden. Seine Verurteilung sei 2... erfolgt. Er berichtete über Details seiner Entführung. Er sei vergewaltigt worden und man habe dies aufgezeichnet und ihm im Falle einer Anzeige mit einer Veröffentlichung gedroht. Er sei schwer verletzt worden. Er habe dann Anzeige erstattet, habe aber nicht die erforderlichen drei Zeugen benennen können. Sein Vater habe ihn stark unter Druck gesetzt. Nach einer ihm gegenüber erfolgten Anzeigenerstattung habe eine DNA-Untersuchung ergeben, dass er eine sexuelle Beziehung zu seiner Freundin gehabt habe. Dann sei seine Verurteilung erfolgt. Die meisten seiner kurdischen Bücher seien bei seiner Freundin deponiert gewesen. Er habe unter Druck gestanden. Dann habe er fünf oder sechs Monate das Haus nicht verlassen. Sein Vater habe Rache von ihm verlangt, die anderen hätten ihn telefonisch bedroht. Sein Vater habe die Ansicht vertreten, dass er weder die Strafe der Peitschenhiebe noch die der Verbannung erhalten werde, da er unschuldig sei. Auch habe sein Vater seine Verbannung nicht gewollt, weil es im Verbannungsort B... viele Drogen gebe. Seine Freundin habe ihn mit dem Telefon ihrer Schwester angerufen und ihm gesagt, sie hätten die Bücher gefunden. Er sei dann nach O... geflüchtet, habe dort in einem Hotel gewohnt und alle zwei Tage seine Eltern angerufen. Sie hätten ihn geortet und weiter bedroht. Er sei dann nach M... weitergereist und dort mit dem Pkw abgeholt worden und sei in die Türkei eingereist. Er verstehe sich als Oppositioneller, sei Kurde und wolle frei leben. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Zu seiner Rücknahme und dem Folgeantrag sagte er, er habe in den Iran zurückgewollt statt nach Italien in die Obdachlosigkeit zu gehen. Dann habe sein Vater ihm aber gesagt, er sei bei einer Rückkehr in Gefahr.
Der Kläger hat beim Bundesamt ein Gerichtsurteil des Obersten Gerichts der Provinz W... vom ... vorgelegt. Das Bundesamt nahm eine Kopie zur Akte. In der Anhörung beim Bundesamt führte er dazu aus, es sei ihm von seinem Vater zwei Tage vor der Anhörung geschickt worden. Rechtsmittel habe er nicht eingelegt. Dafür habe er keine Zeit gehabt. Außerdem habe er Kurdischunterricht erteilt und sie hätten seine illegalen kurdischen Bücher gefunden. Die dem Urteil vorausgegangenen Vorladungen und Haftbefehle könne er nicht vorlegen. Die Vorladungen und den Durchsuchungsbefehl hätten nur seine Eltern gesehen, da er nicht zu Hause gewesen sei. Den Haftbefehl hätten die Beamten gehabt, um ihn jederzeit verhaften zu können. Das Gerichtsverfahren habe ein Jahr gedauert.
In der mündlichen Verhandlung am … konnte der Kläger die Frage des Gerichts, auf welchem Wege sein Vater ihm das obengenannte Urteil geschickt habe, nicht beantworten („...Also, ich kann mich nicht genau erinnern. Er hat es als Post oder als Photo geschickt...“; vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift).
In der Anhörung beim Bundesamt schildert der Kläger weiter, er sei direkt nach dem Urteil nach O... gegangen und dort 2015 für einen Monat gewesen. Er sei noch in S... gewesen, als er erfahren habe, dass sie die Bücher gefunden hätten. In die Verbannung habe er nach Urteilverkündung gehen sollen. Als er in O... gewesen sei, seien staatliche Kräfte öfter bei ihm zu Hause gewesen mit Vorladungen und Durchsuchungsbeschluss.
Mit Bescheid vom ... stellte das Bundesamt fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte weiter fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, zwar liege ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, da der Kläger im Erstverfahren weder in Italien noch in der Bundesrepublik angehört worden sei. Der Kläger sei indes weder als Kurde verfolgt, noch stelle das Verhalten der Familie seiner Geliebten oder seines Vaters eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure dar. Es habe gegen die Bedrohung die Möglichkeit staatlichen Schutzes gegeben. Auch fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Sinne des § 3 AsylG. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Ehebruchs. Im Übrigen habe der Kläger ein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft dargestellt; seine Angaben seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Warum der Ehemann mit den angeblichen Videoaufnahmen ihn selbst belastendes Material habe schaffen sollen, sei unverständlich. Auch drohe dem Kläger in Iran kein einen subsidiären Schutz begründender Schaden. Die Strafe der Peitschenhiebe hätte er nach Erkenntnislage durch Zahlung einer Geldsumme abwenden können. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Am ... hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt zur Begründung zunächst Folgendes vortragen: Die Ladung zu seiner Anhörung im Erstverfahren sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Nach erfolgter Ladung lässt der Kläger ergänzen, er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er dort staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Onkel (nicht sein Vater wie in einem Entlassungsbrief einer A... vom ... festgehalten) sei ... gestorben. Seit er selbst den Iran verlassen habe, sei sein Vater von nach ihm – dem Kläger – suchenden Sicherheitsbeamten aufgesucht worden und immer wieder nach dem Kläger gefragt worden. So auch wieder am .... Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung sei der Vater mit zur Wache genommen, ausgepeitscht und mit Elektroschocks misshandelt worden. Der Vater sei flüchtig und auf dem Weg in die T.... Der Kläger sei aktives Mitglied der R.... Bei einem Treffen in B... seien auch Mitglieder der D... gewesen. Er sei in den sozialen Medien aktiv und poste politische Themen. Am ... habe er die iranische Flagge verbrannt und ein Video bei Youtube eingestellt. Das von der Beklagten angesprochene Abkaufen der Prügelstrafe sei bereits wegen der Flucht seines Vaters nicht mehr möglich. Im Übrigen besuche er weiter seine Kirchengemeinde. Er habe einen Streit zwischen zwei Männern geschlichtet und sei dabei verletzt worden. Hierzu gebe es einen Zeitungsartikel, den er nicht mehr finde und einen Eintrag auf telegram. Im Übrigen - lässt der Kläger in einem weiteren Schriftsatz vortragen - werde er einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein, weil sein Onkel Sympathisant der kurdischen Demokratischen Partei gewesen und von der iranischen Regierung ... festgenommen und durch Strangulierung ermordet worden sei.
Der Kläger hat folgende Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht:
- Bestätigungsschreiben des „Republican Movement of Kurdistan“ - Arbil-Irak - vom 10. Juli 2018 in englischer Sprache,
- Taufbescheinigung der Pfingstgemeinde Lauchhammer vom 28. Juli 2018,
- Ablichtung eines auf Farsi abgefassten Urteils vom 23. Mai 2015 mit Schriftzug „http// ...nicht leserlich ... orms/judge/HstJudgePrint.aspx?JudgeID=D...“ am oberen Rand samt Übersetzung (vom 19. Juni 2020),
- Ausdruck eines Chatverlaufs auf WhatsApp über eine Messerattacke in Nord,
- Ausdruck des Bildes eines Mannes an einem Feuer und einem rot-weißen, brennenden Stück Stoff o.Ä. aus einem Chat,
- vier Bilder von Verletzungen eines Mannes,
- drei Bilder von jeweils zwei bis vier Männern in einem Treppenhaus,
- diverse Familienfotos,
- Photos eines Ausweises,
- Photo eines Toten mit dem Vermerk „Made with VideoShow“.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen
und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Ergänzend führt sie zu dem vorgelegten Urteil aus, dass es erhebliche inhaltliche Mängel an dem Dokument gebe, welche die Authentizität des Dokumentes nachhaltig in Zweifel zögen. Das als Gerichtsurteil bezeichnete Schriftstück, sei vom Chef, Aufseher und Staatsanwalt der 12. Sektion des Revisions-gerichtes unterschrieben. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes (vgl. Auswärtiges Amt, vom 27.07.2007, GZ: 508-516.80/43935) würden in der Islamischen Republik Iran Urteile von dem zuständigen Richter durch seine Unterschrift auf dem Original ausgefertigt. Weshalb vorliegend völlig unzuständige Personen ein Urteil unterzeichnen sollten, erschließe sich nicht. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.04.2019, GZ 508-516.80/49084 werde ausgeführt: Gemäß Artikel 378 der Strafprozessordnung sei ein Urteil von einem Richter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der zuständigen Kammer des Gerichts zu versehen. Artikel 379 der Straf-prozessordnung bestimme darüber hinaus, dass die Zustellung und Aushändigung eines Urteils sowie seiner Kopie ohne das Vorliegen einer Unterschrift durch einen Richter verboten sei. Festzuhalten bleibe, dass das vorgelegte Dokument nicht unterschrieben worden sei, sodass es sich insoweit nicht um ein Original handeln könne. Auch sei die Grundlage für eine Verurteilung des Klägers im Vergleich zu der Verurteilung der im Gerichtsurteil auch benannten Revisionsklägerin nicht schlüssig. Die Revisionsklägerin sei wegen unzüchtigen Handelns nach Art. 637 ff. des IStGB verurteilt worden; das stehe mit dem Vorwurf des Ehebruches in Einklang. Bei diesem Teil des IStGB handele es sich um Vorschriften aus dem 5. Teil des iranischen Strafgesetzbuches, das das nicht religiös geprägte, sondern normale besondere Strafrecht Irans enthält. Dabei sei selbstverständlich nicht alleine eine Behauptung ausreichend. Es sei auch hier eine Beweisführung erforderlich. Art. 637 IStGB sehe eine Prügelstrafe von bis zu 99 Peitschenhieben vor. Auspeitschungsstrafen könnten nach dem geltenden Strafrecht gegen Zahlung einer Geldsumme auch umgewandelt werden, was in der Islamischen Republik Iran häufig geschehe. (Vergleiche hierzu auch Ausführungen des Auswärtigen Amtes vom 25.07.2008 zu GZ: 508-516.80/45612). Entgegen den Ausführungen zu der Revisionsklägerin werde der namentlich genannte Kläger in dem vorgelegten Dokument nach Art. 23 des iranischen Strafrechts verurteilt, was absolut unverständlich sei angesichts des Umstandes, dass man Beiden denselben Vorwurf mache. Insoweit bestünden sowohl an der Authentizität des Dokumentes erhebliche Zweifel, als auch an der vorgetragenen Verurteilung an sich. Im Übrigen begründe der bloße Formalakt der Taufe keine Verfolgungsgefahr in Iran. Asyltaktische Motive seien naheliegend. Dasselbe gelte von den angeblichen politischen Tätigkeiten des Klägers, der bei seiner Anhörung noch angegeben habe, politisch nicht aktiv zu sein. Es handele sich um selbstgeschaffene Nachfluchtgründe.
Auf die schriftliche Anfrage der Berichterstatterin, wo sich das Original des iranischen Urteils befinde, hat die Beklagte unter dem ... mitgeteilt, das Original sei dem Kläger in der Anhörung zurückgereicht worden bzw. liege dort nicht vor. Das eingescannte Urteil weise am oberen Rand eine Internetadresse auf; das spreche gegen ein Original. Die Klägerseite hat daraufhin schriftsätzlich behauptet, das Original befinde sich beim Bundesamt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom … der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen und mit Beschluss vom … Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens …, des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, über die die Einzelrichterin trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (1.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG liegen ebenfalls nicht vor (2.); auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (3.).
1.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris) unterstellt das Gericht – wie im Ergebnis (wenn auch aus anderem Grund) auch die Beklagte – dass der Kläger Wiederaufgreifensgründe schlüssig dargelegt hat und es sich mit seinem Asylantrag vom 8. November 2017 um einen zulässigen Folgeantrag i.S.d. §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG handelt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Erfasst ist der Antrag i.S.d. § 13 AsylG, der sich auch auf den subsidiären Schutzstatus i.S.d. § 4 AsylG bezieht.
Die Vorschrift ist vorliegend grundsätzlich anwendbar. Für eine teleologische Reduktion und damit unterbleibende Anwendung der Vorschrift einzig aus dem Grund, dass vor der Rücknahme des Antrags, wie hier, eine Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl., § 71 Rn. 7), bietet bereits der eindeutige Wortlaut keinen Anhalt (dies einräumend: Marx, a.a.O.). Unschädlich ist insofern, dass der am ... gestellte und dann zurückgenommene Asylantrag nach Einschätzung des Bundesamtes im später aufgehobenen Bescheid vom ... mit Blick auf die Zuständigkeit Italiens (zunächst) unzulässig war. Dass der Kläger, dem der Ablauf der Überstellungsfrist und die damit einhergehende und später auch erfüllte Erwartung der Aufhebung des seine Abschiebung nach Italien anordnenden Bescheids vom ... wohl nicht vor Augen stand, eine Rückkehr in sein Heimatland einer Rückkehr nach Italien nach eigenem Bekunden vorzog, ist eine in seine Sphäre fallende Motivlage, die am eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nichts ändert (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 17. September 2019 - 2 A 557/17 -, BeckRS 2019, 21771, Rn. 10; BeckOK AuslR/Dickten, 30. Ed. 1.7.2021, AsylG § 71 Rn. 6; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass dies für sich genommen gegen Europarecht verstoßen könnte, liegen nicht vor.
Bedenken hinsichtlich der Einordung des Asylantrags vom 8. November 2017 als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG werden auch von Klägerseite weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
Zugunsten des Klägers unterstellt das Gericht aber, dass dieser Folgeantrag im Ergebnis beachtlich und damit zulässig ist und sein Vorbringen durch das Bundesamt und nun durch das Gericht insgesamt zu würdigen ist. Das ergibt sich indes - trotz der darauf gestützten, positiven Zulässigkeitsprüfung des Bundesamts (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, juris Rn. 17) - nicht aus der von diesem überraschender Weise an dieser Stelle herangezogenen und oben dargestellten Argumentation zur fehlenden Anhörung für das Vorliegen einer geänderten Sach- und Rechtslage. Es ist indes mit Blick auf das bereits genannte Urteil des EuGH vom 9. September 2021 vorsorglich geboten. Die deutsche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Folgeantrag nur dann beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Nach § 51 Abs. 2 AsylG ist Voraussetzung, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Absatz 3 zufolge muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der EuGH hat im genannten Urteil, das auf ein österreichisches Verfahren zurückging, zum einem festgestellt, dass sich aus dem Kontext, in den sich Art. 40 der Richtlinie 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) einfügt, ergebe, dass der Umstand, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtige, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags festzulegen, bedeute, dass er die Festlegung solcher Fristen verbietet (a.a.O., Rn. 55, juris).
Darüber hinaus hat der EuGH Folgendes ausgeführt:
„... Auch wenn der Wortlaut von Art. 40 der Richtlinie 2013/32 den Begriff „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die einen Folgeantrag stützen können, nicht präzisiert (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 29), sieht Art. 40 in seinen Abs. 2 und 3 gleichwohl vor, dass diese neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein solcher Antrag gestützt werden kann, „zutage getreten“ oder „vom Antragsteller vorgebracht worden“ sein müssen.
Diese Bestimmungen stellen also klar, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind.
Aus diesem Wortlaut ergibt sich somit, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind.
Diese Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 wird zweitens durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt ...“ (a.a.O. Rn. 35 - 38, juris).
Ob der deutsche Gesetzgeber diese Grundsätze bei der Umsetzung in deutsches Recht durch einen Verweis in § 71 AsylG auf § 51 VwVfG berücksichtigt hat, dürfte zweifelhaft sein.
Auch bei dementsprechend vorsorglicher Würdigung des klägerischen Vorbringens insgesamt ergibt sich indes weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (b).
a.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer unter anderem dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG, vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint. Dabei ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich vor bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylG). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft, wobei unerheblich ist, ob die Merkmale beim Betroffenen tatsächlich vorliegen, sofern sie ihm von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 2 AsylG -Verfolgungsgründe -). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politik und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 17. November 2021 – OVG 4 B 17/21 –, Rn. 21, juris, m.w.N.). Eine solche Verfolgungsgefahr liegt nach der ständigen und insoweit nach wie vor einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor (BVerwG, Urt. vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, Rn. 17, juris), wenn dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn bei der Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - Rn. 32, juris). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37, juris). Ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, entscheidet sich damit nach dem Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr. In diese Betrachtung fließt maßgeblich auch die Qualität der zu erwartenden Übergriffe, die besondere Schwere etwa eines zu befürchtenden Eingriffs, mit ein. Für den vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt ebenso der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, ihm kommt jedoch die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute: Soweit ein Betroffener bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden bereits erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass eine erneute Verfolgung oder Bedrohung der genannten Art einsetzen kann. Damit kommt früheren Verfolgungshandlungen Beweiskraft dafür zu, dass sich die Verfolgung in der Zukunft wiederholen wird (vgl. EuGH, Urt. vom 2. März 2010 - C-175/08 - juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Für ein Eingreifen der Beweiserleichterung ist es allerdings erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 BVerwGE 136, 360 ff, juris). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (ThürOVG, U. v. 28.11.2013 - 2 KO 185/09 - Rn. 48, juris). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89, Rn. 17, juris). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht oder die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 3 Abs. 3 AsylG ausgeschlossen ist.
Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, juris) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Er hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, Rn. 8, juris). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12. November 1985 -9 C 27.85 -, juris).
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Zur Begründung wird zum einen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid vom ... verwiesen. Das Bundesamt geht darin zu Recht davon aus, dass der Kläger in der Anhörung nichts dafür vorgetragen hat, dass er wegen des Sympathisierens mit der P... oder eines Engagements für die Kurdische Sprache der Gefahr einer Verfolgung im obigen Sinne ausgesetzt war oder ist.
Darüber hinaus ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Vortrag des Klägers nach Klageerhebung:
Auf seine vermeintliche und erst nach seiner Anhörung beim Bundesamt durch eine Taufe eingeleitete und dem Gericht weitere zwei Jahre später mitgeteilte Konversion stützt sich der Kläger ausdrücklich nicht mehr.
Auch hinsichtlich seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der R..., seinen angeblichen und nicht näher dargelegten Aktivitäten in den sozialen Medien und seiner nach eigenem Bekunden eine Zeitlang bei Youtube abrufbare Verbrennung einer iranischen Flagge am ... ist nicht ersichtlich, dass der iranische Staat irgendeine dieser Aktivitäten wahrgenommen haben könnte und sie Grundlage für eine im Falle seiner Rückkehr drohende Verfolgung sein könnten.
Soweit sich der Kläger nunmehr unter Vorlage des Photos eines Toten darauf beruft, dass sein Onkel Sympathisant der K...Partei gewesen und von der iranischen Regierung festgenommen und durch Strangulierung ermordet worden sei, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich daraus eine Gefahr politischer Verfolgung für den Kläger selbst ergibt. Dass der Kläger davon selbst bisher nicht ausgegangen war, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Unstand, dass er dies erst nach Ladung zur mündlichen Verhandlung vorträgt.
b.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ein solcher gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür geltend gemacht werden, dass der Schutzsuchende im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2008 - 10 B 28.08 – Rn. 6, juris). Für die Feststellung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 die §§ 3c bis 3e AsylG sowie die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL entsprechend.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zur Begründung wird zum einen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid vom verwiesen. Das Gericht hat im Übrigen aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung durchgreifende Zweifel daran, dass ihm die – für sich betrachtet zweifellos eine erniedrigende Bestrafung darstellenden – 99 Peitschenhiebe im Falle seiner Rückkehr drohen. Aus der Vorlage des Urteils vermag das Gericht die erforderliche, beachtliche Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht abzuleiten. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal Angaben dazu machen konnte, auf welchem Weg (per Post oder per Photo) ihm sein Vater das Urteil hatte zukommen lassen. Wird bereits zur Erlangung und Herkunft eines aus dem Herkunftsland stammenden Schriftstücks oder gegebenenfalls einer Ablichtung nichts Plausibles vorgetragen, bestehen nach Ansicht des Gerichts schon aus diesem Grund – hier auch nicht ausgeräumte – Zweifel an der Authentizität. Im Übrigen teilt das Gericht auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom ... dargelegten und im Tatbestand dargestellten Zweifel. Diese erstrecken sich letztlich auch auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Photo eines auf den lautenden Haftbefehls (vgl. die von der Dolmetscherin vorgenommene Übersetzung als Anlage zur Sitzungsniederschrift). Die Echtheit dieses Dokuments lässt sich mit Blick darauf, dass es sich um eine Ablichtung handelt, nicht überprüfen. Ungeachtet der vom EuGH ausdrücklich in Frage gestellten Geltung einer Frist zur Vorlage von Beweismitteln im Folgeverfahren bleibt der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eine Erklärung dafür schuldig, warum er es erst zwei Jahre und acht Monate, nachdem sein Vater ihm das Photo ausweislich des Chatverlaufs am ... geschickt hat (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 8), in das Verfahren einführt.
2. In der Person des Klägers liegen auch die Voraussetzungen für die weiter hilfsweise begehrte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vor. Die entsprechende Ablehnung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
3. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.