Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.09.2022 – 5 K 618/17.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0921.5K618.17.A.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand§

Der Kläger ist iranischer Staatsbürger.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt wegen Ehebruchs im Iran staatlich verfolgt zu sein.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016, dem Kläger zugegangen am 24. Januar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte weiter fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in den Iran an. Zudem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Am 31. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben und verweist auf eine Verfolgung des Staates und Privater wegen Ehebruches.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.

Am 8. September 2022 hat das Auswärtige Amt eine vom Gericht angeforderte Auskunft zur strafrechtlichen Situation bei einem Mann vorgeworfenen Ehebruch eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG, keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes; insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor; auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen eines der genannten Merkmale außerhalb seines Herkunftslandes befindet und er dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. Buchstabe a) der Vorschrift), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. Buchstabe b) der Vorschrift). Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an die sexuelle Orientierung anknüpft.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (vgl. Nr. 1 der Vorschrift), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. Nr. 2 der Vorschrift). Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 ff.). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (vgl. Nr. 1 der Vorschrift) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (vgl. Nr. 6 der Vorschrift), gelten.

Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).

Der Kläger ist nicht Bestandteil einer oben genannten Gruppe und wird auch nicht als Teil einer solchen vom Staat oder etwaigen Verfolgern angesehen, insbesondere behauptet er nicht mehr, Christ zu sein.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat der Kläger im Falle der Rückkehr in die Islamische Republik Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Der Kläger hat nicht zu befürchten, dass ihm eine solche Behandlung, hier ein zu einer tödlich wirkenden Strafe oder Verfolgung durch Private, denen er sich nicht entziehen könnte, droht. Das ergibt sich aus der Würdigung des Vorbringens des Klägers und der Erkenntnismittellage, insbesondere der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. September 2022. Danach wird der Ehebruch durch einen Mann an einer verheirateten Frau unter bestimmten Umständen mit dem Tode bestraft. Unabhängig davon, gelten bei der Verfolgung bei Ehebruch jedoch strenge Beweisanforderungen. Es bedarf vier unbescholtener männlicher beziehungsweise drei männlicher und zwei weiblicher Augenzeugen des unehelichen Geschlechtsverkehrs. Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger – selbst wenn ihm zu glauben wäre – keine Verfolgung im Iran. Wie er selbst einräumte hat der Ehemann seiner Geschlechtspartnerin den Kläger und diese nicht beim Sex entdeckt, sondern den Kläger beim Verlassen des Hauses. Andere Augenzeugen sind nicht ersichtlich. Eine Bestrafung hat der Kläger mithin nicht zu fürchten, zumal er selbst mitteilte, dass er bislang nicht in Konflikt mit dem Gesetz geraten ist. Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom Klägerbevollmächtigten eingeholte Stellungnahme des iranischen Rechtsanwaltes S...  S...  entgegen, die sich mit dem Strafmaß und nicht mit der Verurteilungswahrscheinlichkeit auseinandersetzt und überdies nicht in gleicher Weise eine vertrauenswürdige Quelle, wie sie das Auswärtige Amt ist, darstellt. Auch dafür, dass dem

Sofern die Gefahr des erheblichen Schadens für den Kläger nach dessen Ansicht von einem nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG ausgeht, nämlich der Familie der Freundin des Klägers, ist der Kläger ebenfalls nicht schutzbedürftig. Zum einen ist davon auszugehen, dass der iranische Staat willens und in der Lage ist, das Gewaltmonopol des Staates zu erhalten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2022, Seite 15) und somit auch den Kläger zu schützen. Die insoweit geschilderten bereits erfolgten, racheweise begangenen Übergriffe auf die Familie des Klägers erscheinen vor diesem Hintergrund, jedenfalls in Zusammenschau damit, dass die Familie des Klägers weiterhin im Iran lebt unplausibel. Jedenfalls wäre es dem Kläger möglich an einen Ort im Iran zu ziehen, wo die Familie seiner früheren Geschlechtspartnerin seiner nicht habhaft werden könnte, etwa die Millionenmetropole Teheran. Der Kläger ist jung, alleinstehend, als früherer Architekturstudent gebildet und arbeitsfähig.

Über die Zumutbarkeit der Rückkehr bei hypothetisch angenommener sexueller Beziehung zu einer verheirateten Frau hinaus, ist das geschilderte Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft dargelegt worden. Bereits die Ausreise auf dem Luftweg spricht dagegen, dass der Kläger von den iranischen Sicherheitskräften gesucht worden ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2022, Seite 24, speziell zur Lage am Teheraner Flughafen). Dies gilt jedenfalls, da der Kläger sich nach dem vermeintlichen Vorfall noch mehrere Monate im Iran aufgehalten haben will und von (weltlichen und religiösen) Gerichten vorgeladen worden sein soll.

3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht ebenso wenig.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Diese sind auch nicht ersichtlich.

4. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.