Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid vom 24.10.2022 – 13 K 2539/20
13. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1213.13K2539.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld für den Monat Januar 2020.
Der Kläger beantragte am 20. Februar 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 die Gewährung von Wohngeld. Zur Erläuterung seines Antrags teilte er zunächst mit Schreiben vom 16. April 2020 mit, dass er ab dem 4. Januar 2020 Arbeitslosengeld I beantragt habe. Auf die Aufforderung des Beklagten vom 27. Mai 2020 für den Zeitraum vom 4. Januar 2020 bis zum 16. Februar 2020, den Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld I einzureichen, legte der Kläger sein Schreiben vom 23. Januar 2020 an die Agentur für Arbeit Potsdam vor, in dem er für den Zeitraum 4. Januar bis 31. Januar 2020 auf Arbeitslosengeld I verzichtet hat.
Daraufhin erließ der Beklagte den Bescheid vom 15. Juli 2020, mit dem er den Antrag des Klägers hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar bis 31. Januar 2020 ablehnte. Zur Begründung führte er aus, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld rechtsmissbräuchlich sei.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Juli 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er für den Zeitraum 4. Januar bis 31. Januar 2020 auf Arbeitslosengeld I verzichtet habe, was er dem Beklagten unter Vorlage des Schreibens an die Agentur für Arbeit auch belegt habe. Somit sei sein Einkommen für den Monat Januar 2020 fehlerhaft berechnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2020, der dem Kläger am 17. September 2020 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Verzicht auf Arbeitslosengeld I für den Monat Januar einen anspruchsausschließenden Missbrauchstatbestand darstelle. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten sei auszugehen, wenn das Gesamtverhalten des Antragstellers auf eine vorwiegend wohngeldrechtliche Motivation hindeute. Dies sei hier der Fall. Denn bei Inanspruchnahme des ihm zustehenden Arbeitslosengelds I hätte er die Miete aus eigenen Mitteln aufbringen können und keine oder geringere Wohngeldleistungen beanspruchen müssen.
Am 17. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte ihn vor Erlass des Bescheids nicht angehört habe. Er habe erst mit Zugang des Widerspruchsbescheids erfahren, dass der Verzicht auf Arbeitslosengeld I rechtmissbräuchlich sein solle. Außerdem vermute der Beklagte nur, dass sein Gesamtverhalten, der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I, auf eine wohngeldrechtliche Motivation hindeute und deshalb rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es gebe keine Pflicht, Arbeitslosengeld I in Anspruch zu nehmen, weshalb der Verzicht auch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Er habe auf Arbeitslosengeld I verzichtet, weil er häufig erwerbslos sei und somit nach einer gewissen Zeit ein geringeres oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe. Arbeitslosengeld II stünde ihm nicht zu, weshalb nur die Beantragung von Wohngeld bleibe. Er habe versucht, den Verzicht auf Arbeitslosengeld I rückgängig zu machen, was durch die Agentur für Arbeit abgelehnt worden sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten, unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2020, zu verpflichten, dem Kläger für den Monat Januar 2020 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass eine Anhörung nunmehr im Klageverfahren nachgeholt worden sei. Rechtsmissbrauch sei bereits dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er die Belastung durch die Wohnkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen vermag und es keine unbillige Härte darstelle, ihn hierauf zu verweisen, er diese jedoch so gestaltet, dass ihm ein Anspruch zusteht. Dies sei vorliegend der Fall, denn dem Kläger habe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I zugestanden, auf den er zur Erlangung von Wohngeld verzichtet habe.
Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 8. August 2022 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 15. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für den Monat Januar 2020 (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger begehrte Wohngeld ist § 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten ab (§§ 5 bis 8, 13 und 14 WoGG). Außerdem hängt die Bewilligung von Wohngeld vom Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§ 21 WoGG) ab.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 24 des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erforderliche Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden und ein etwaiger formeller Fehler deshalb nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Inanspruchnahme von Wohngeld durch den Kläger im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum ist missbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG, weshalb der Anspruch ausgeschlossen ist.
§ 21 Nr. 3 WoGG enthält keine Legaldefinition des Begriffs „missbräuchlich“. Eine solche missbräuchliche Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche dem Zweck des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21/12 –, juris Rn. 8). Mit dem Missbrauchstatbestand wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (BT-Drs. 8/3903, S. 83 in der Begründung zur Neufassung des damaligen § 18 Abs. 3 WoGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes). Die Regelung bezweckt sicherzustellen, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt wird, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte darstellt, ihn darauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 66.90 –, juris Rn. 19), so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21.12 –, juris Rn. 9). Das wiederum ist der Fall, wenn sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der isolierten oder doch isolierbaren Verfolgung wohngeldrechtlicher Zwecke in einer Weise verhält, die qualitativ oder in gesteigertem Ausmaß quantitativ ungewöhnlich ist, und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ggf. insoweit) gleichsam "künstlich" oder "konstruiert" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 68 und 70/90 –, juris Rn. 26). Für die Feststellung, ob der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 WoGG erfüllt ist, ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, weil nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG der Entscheidung über den Wohngeldantrag die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2012 – 6 B 4.11 –, juris Rn. 12).
Vorliegend drängt sich ein Missbrauch auf, weil der Kläger auf die Inanspruchnahme des ihm zustehenden Arbeitslosengelds I für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum verzichtet hat. Die unterlassene Geltendmachung von zustehenden Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld I, kann rechtsmiss-bräuchlich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG sein und zu einem Leistungsausschluss führen (vgl. insoweit Hartmann, in: Buchsbaum/Hartmann, WoGG, 2. Auflage, Stand: 21. Erglfg. Oktober 2020, § 21 Rn. 107; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 63. Edition Stand: 01.12.2021, § 21 WoGG Rn. 34.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine offensichtlich zustehende Leistung nicht beantragt wird, obwohl die Geltendmachung ohne weiteres möglich und zumutbar wäre (so Hartmann, in: Buchsbaum/Hartmann, WoGG, 2. Auflage, Stand: 21. Erglfg. Oktober 2020, § 21 Rn. 107.). Vorliegend sind Hinderungsgründe für die Beantragung von Arbeitslosengeld I nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Nach Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger Arbeitslosengeld I für den Monat Januar 2020 nicht zugestanden hätte. Ausweislich des Schreibens des Klägers an die Agentur für Arbeit Potsdam vom 23. Januar 2020 hat er ausdrücklich nur für den Zeitraum 4. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 auf Arbeitslosengeld I verzichtet und angekündigt, für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 16. Februar 2020 Arbeitslosengeld I beziehen zu wollen. Er selbst ist somit von einem bestehenden Anspruch ausgegangen. Für den Zeitraum im Februar wurde ihm das beantragte Arbeitslosengeld I ausweislich des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit vom 20. April 2020 auch zugesprochen. Schon danach ist daher von einem Rechtsmissbrauch im Sinne von § 23 Nr. 3 WoGG auszugehen. Bestätigt wird dies durch den Vortrag des Klägers, dass er auf das Arbeitslosgeld I verzichtet habe, weil es keine Pflicht gebe, es in Anspruch zu nehmen und er häufig erwerbslos sei und somit nach einer gewissen Zeit ein geringeres oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe. Schon danach drängt sich auf, dass der Kläger bewusst und allein deshalb auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosgengeld I verzichtet hat, weil sich bei der dann möglichen Inanspruchnahme von Wohngeld – das höher zu sein scheint, als sein Anspruch auf Arbeitslosengeld I – seine wirtschaftliche Gesamtsituation verbessert. Eine derartige „konstruierte“ Gestaltung auf der Einkommensseite widerspricht dem Zweck des Gesetzes und ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG.