Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2022
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 09.12.2022 – VG 8 K 1092/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2022:1209.8K1092.22.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014, beide in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 11. August 2015, werden aufgehoben.
Der Beklage trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen Festsetzung eines Anschlussbeitrags.
Eine der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin war bis zum Februar 2015 Eigentümerin des Grundstücks B... (Flurstück 2..., Flur 2...der Gemarkung N... . Das Grundstück war bereits am 3. Oktober 1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband „... (im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B...und die Gemeinde S...zum 1. Januar 2006 gegründet. Er nimmt seither die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung u. a. für das Gebiet der Gemeinde S... wahr, die bis dahin diese Aufgabe wahrgenommen und bereits am 20. April 1994 eine „Abwasserabgabensatzung“ beschlossen hatte, die die im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke der Beitragspflicht unterwarf.
Mit Bescheid vom 2. April 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Anschlussbeitrag von 68.940,72 € fest. Die Festsetzung beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „... vom 13. November 2012 (SWBS 2012).
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014 zurück.
Daraufhin hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 10. Juli 2014, seinerzeit zum Geschäftszeichen VG 8 K 1716/14, Klage erhoben mit der Begründung, der Beklagte dürfe für das veranlagte Grundstück keinen Beitrag mehr geltend machen.
Während des Verfahrens hat der Zweckverband am 31. März 2015 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung mit Rückwirkung auf den 1. März 2011 erlassen (SWBS 2015). In dieser ist ein Steigerungsfaktor („Nutzungsfaktor“) für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss von nur noch „0,5“ vorgesehen. Dem hat der Beklagte durch Teilrücknahmebescheid vom 11. August 2015 Rechnung getragen und den angefochtenen Beitrag auf 64.631,93 € ermäßigt. In Höhe des Abzugsbetrags haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine weitere, im Wesentlichen gleichlautende Schmutzwasserbeitragssatzung (SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft getreten ist.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. April 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014, beide in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 11. August 2015, aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 – noch zum Geschäftszeichen VG 8 K 1716/14 – hat die Kammer das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Durch Beschluss vom 19. November 2019 (OVG 9 N 50.19) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt.
Durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 12. April 2022 im Verfahren 1 BvR 2894/19 hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, das Urteil des Verwaltungsgerichts, der Widerspruchsbescheid in der Fassung des Teilrücknahmebescheids und der Bescheid vom 2. April 2014 die Klägerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes i. V. m. mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 GG) verletzen. Es hat den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2. Die verbliebene zulässige Klage, mit der die Klägerin ihren Klageantrag nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht an das Verwaltungsgericht weiterverfolgt, ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014 – beide in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 11. August 2015 – sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Zwar hat der Beklagte die Beitragsfestsetzung auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage (§ 8 KAG i. V. m. den beitragsrechtlichen Bestimmungen der SWBS 2017) gestützt, und ist der Beitrag im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht festsetzungsverjährt gewesen (vgl. die Rechtsprechung der Kammer zu denselben Zweckverband betreffenden Parallelfällen, zuletzt Urteil vom 6. Januar 2020 – 8 K 2452/16 –, juris).
b) Die verbliebene Beitragsfestsetzung ist aber rechtswidrig, weil sie die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Eine gegenteilige Einschätzung, wie sie die Kammer dem aufgehobenen Urteil zugrunde gelegt hat, kommt angesichts des Umstands, dass sie gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist, nicht mehr in Betracht.
aa) Eine solche Bindungswirkung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass – wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klarstellt (juris, Rn. 7 ff.) – die Kammer inhaltlich bereits an dessen Beschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) gebunden ist, wonach in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten (sogen. hypothetische Festsetzungsverjährung, vgl. dazu grundlegend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16, juris), die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der nunmehr anwendbaren Fassung vom 17. Dezember 2003 (KAG n. F.) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt.
bb) Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung positiv die besagte Verletzung der Grundrechte der Klägerin festgestellt.
Ausgangspunkt seiner Überlegungen ist, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können muss, ob und in welchem Umfang er die erlangten tatsächlichen Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (Rn. 11, juris). Daraus zieht es die Folgerung, dass nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung Beiträge auch dann nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn es – wie hier – zwischenzeitlich zu einem Wechsel des Aufgabenträgers gekommen ist (a. a. O, Rn. 15 f.).
cc) Besteht danach für die Entscheidung der Kammer die verbindliche Vorgabe, dass die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und diese selbst sich uneingeschränkt auf Vertrauensschutz gegen eine Beitragsfestsetzung durch den Beklagten als neuen Einrichtungsträger berufen konnten bzw. können, wird dem Vertrauensschutz auch nicht durch den – von der Kammer im aufgehobenen Urteil zugrunde gelegten und vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Oktober 2021 (9 C 9.20 –, Rn. 46 f., juris) in einem Parallelverfahren gebilligten – Ansatz Genüge getan, hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsforderungen des vormaligen Einrichtungsträgers auf die angefochtene Beitragsfestsetzung anzurechnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die darauf entfallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die Teilaufhebung der ursprünglichen Beitragsfestsetzung den Eintritt der Erledigung veranlasst hat. Wegen seines Unterliegens im Übrigen trägt der Beklagte auch die weiteren Verfahrenskosten (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe, gemäß §124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.