Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2020
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 06.01.2020 – 8 K 2452/16
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0106.8K2452.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten, den Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserzweckverbands „“ (nachfolgend: Zweckverband). Sie ist Eigentümerin der Flurstücke, und des Flurs der Gemarkung B..., die aus dem ursprünglichen Flurstück, Flur der Gemarkung B... hervorgingen.
Ursprünglich war Herr T... Eigentümer des Flurstücks, Flur der Gemarkung B.... Das Grundstück verfügte noch in den 1990er Jahren über eine abflusslose Sammelgrube. Erst im Jahre 1999 wurde die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt. Die Grundstücksentwässerungsanlage wurde am 28. Mai 1999 fertiggestellt, die Abnahme erfolgte am 1. November 1999. Das Amt B... setzte anschließend mit Bescheid vom 2. Juni 1999 einen Anschlussbeitrag gegenüber Herrn S... für das genannte Grundstück in Höhe von 2.298,00 DM fest.
Der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S...zum 1. Januar 2006 gegründet.
Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B..., d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B..., sowie die Gemeinde S...beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „“. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Stadt B..., die zwischenzeitlich amtsangehörige Kommune des seinerzeitigen Amts Beelitz wurde, hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung der Stadt B... vom 28. Dezember 1994 auf 24 DM je m² angehoben.
Die Klägerin wurde mit Eintragung am 25. Januar 2013 Eigentümerin der Flurstücke, und, Flur der Gemarkung B..., die zwischenzeitlich aus dem Flurstück, Flur hervorgegangen waren.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen als „ergänzenden Schmutzwasseranschlussbeitrag“ bezeichneten Beitrag für die benannten Flurstücke in Höhe von 9.097,13 € fest. Dabei legte er u.a. einen Beitragssatz i.H.v. 2,38 €/m2 zugrunde. Zudem berücksichtigte er, dass für das Grundstück bereits ein Anschlussbeitrag festgesetzt und bezahlt worden sei. Er kalkulierte den „ergänzenden“ Kanalanschlussbeitrag daher, indem er zunächst den insgesamt zu erhebenden Anschlussbeitrag in Höhe von 10.272,08 € berechnete und von diesem den bereits festgesetzten und gezahlten Beitrag in Höhe von 1.174,95 € in Abzug brachte. Die Festsetzung beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser-und Abwasserzweckverbandes „“ vom 31. März 2015 (nachfolgend SWBS 2015).
Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. Dezember 2015, einem Samstag, in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten der Klägerin eingelegt.
Die Klägerin erhob unter dem 12. Januar 2016, beim Zweckverband eingegangen am 13. Januar 2016, Widerspruch.
Diesen wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei nicht fristgemäß erhoben worden. Die Widerspruchsfrist sei bereits abgelaufen.
Die Klägerin hat am 12. Juli 2016 Klage erhoben.
Sie führt aus, die Klage sei zulässig. Der Bescheid vom 11. Dezember 2015 sei ihr nicht am 12. Dezember 2015, sondern am 14. Dezember 2015 zugegangen. An Samstagen sei ihr Geschäftslokal nicht besetzt. Sie habe daher erst am folgenden Montag Kenntnis von dem Bescheid erhalten. Auch sei auf dem Briefumschlag des Bescheids kein Zustelldatum vermerkt. Daher habe sie den 14. Dezember 2015 als Datum des Fristbeginns notiert. Die fehlende Angabe des Datums sei eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Eine Heilung käme erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme in Betracht. Sie verweist hierzu auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 2013 (BFH, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2013 - VIIIRII/09 -). Die Auffassung, dass eine Heilung bereits dann vorliege, wenn der Bescheid in den Briefkasten eingeworfen sei, führe im Ergebnis dazu, dass die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO überflüssig wäre. Dies widerspreche der Absicht des Gesetzgebers.
Ferner sei der Beitragsbescheid auch rechtswidrig. Für das Grundstück sei bereits mit Bescheid vom 2. Juni 1999 ein Anschlussbeitrag erhoben und geleistet worden. Dieser Bescheid sei abschließend und sowohl formell als auch materiell in Bestandskraft erwachsen. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheids sei nicht möglich. Eine Rücknahme oder Widerruf seien nie erfolgt. Zudem sei weit vor Erlass des Bescheids Festsetzungsverjährung eingetreten. Hemmungs- und/oder Unterbrechungstatbestände lägen nicht vor. Auch sei der Bescheid mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. rechtswidrig.
Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016 – am 22. Juni 2016 zugegangen – aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig. Anwendbar seien gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 5 AO die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Eine Heilung nach § 8 VwZG finde im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges statt. Dieser habe durch Einwurf des Bescheids in den Briefkasten am 12. Dezember 2015 stattgefunden.
Ferner sei der Beitragsbescheid rechtmäßig. Der Bescheid vom 2. Juni 1999 sei nicht abschließend. Mit der Festsetzung eines Beitrags sei grundsätzlich nicht die Entscheidung verbunden, von einer weiteren Bescheidung abzusehen. Es bestehe sogar eine Nacherhebungspflicht des Einrichtungsträgers. Hier sei mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht. Die Beitragserhebung sei daher auch nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 betroffen.
Die Klägerin könne sich nicht auf eine Festsetzungsverjährung berufen. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe nicht vor Ende des Jahres 2011 anlaufen können, da die erste rechtswirksame Satzung des Verbands zum 1. März 2011 in Kraft getreten sei.
Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbelastung vor. Der Beklagte habe den ursprünglich gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrag auf die neue Beitragsfestsetzung angerechnet.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 5. Dezember 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, der Beitragsbescheid vom 11. Dezember 2015 sei so zu verstehen, dass damit der Beitrag in Höhe von 10.272,18 € endgültig festgesetzt wurde. Eine Nacherhebung in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages von 1.174,95 € ist somit nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt hatten, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.
B. Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig und insbesondere ob der Bescheid vom 11. Dezember 2015 bereits in Bestandskraft erwachsen ist, da die Klägerin es versäumt hat, innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch zu erheben. Zwar wurde der Bescheid vom 11. Dezember 2015 nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 5 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VwZG i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegung in den zum Geschäftsraum der Klägerin gehörenden Briefkasten zugestellt. Allerdings ist entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt. Zum einen ist es umstritten, welche Folge ein derartiger Verstoß nach sich zieht (e.A.: Unwirksamkeit der Ersatzzustellung BFH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 -, juris Rn. 62 ff.; a.A. fehlende Angabe für die Wirksamkeit der Zustellung irrelevant BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17 -, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 S 1870/15 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 D 127/16 -, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18 -, juris Rn. 6 ff.). Zum anderen könnte eine Wiedereinsetzung in vorherigen Stand gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 26. September 2002 - BvR 1419/01 -, juris Rn. 8 ff.) in Betracht kommen. Dies kann vorliegend indes offen bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 1967 - I B 91.67 -, juris Rn. 3; Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 42.83 -, juris Rn. 4; BPatG München, Beschluss vom 22. März 1999 - 6 W (pat) 128/96 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 19. März 1991 - 9 UE 404/87 -, juris Rn. 35).
II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt B... (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S... (vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht. Nach dem Willen des Satzungsgebers (vgl. Bericht der 32. Verbandsversammlung vom 19. Oktober 2017, S. 3) tritt diese Satzung an die Stelle der vermeintlich nicht formgerecht ausgefertigten Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2015 (Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 22. April 2015, Nr. 04/2015, S. 2 und Amtsblatt für die Stadt B... vom 29. April 2015, Nr. 05/2015, S. 9), mit der sie im übrigen wortgleich ist. Gemäß § 13 SWBS 2017 wurde die Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die von der Klägerin angefochtenen Bescheide.
2. Die SWBS 2017 ist wirksam. Bedenken gegen die wirksame Gründung des Zweckverbands, die normierte Rückwirkung der Satzung, den in § 3 SWBS 2017 enthaltenen Beitragsmaßstab sowie den in § 4 SWBS 2017 aufgeführten Beitragssatz greifen im Ergebnis nicht durch (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - 8 K 1716/14 -, juris Rn. 32 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, jeweils juris).
2. Der Bescheid des Beklagten erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
a. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SWBS 2017). Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Beitragssatz in Höhe von 2,38 €/m2 und nicht einen (ermäßigten) Beitragssatz in Höhe von 1,35 €/m2 zugrunde gelegt hat, vgl. § 4 SWBS 2017. Erst im Jahre 1999 wurde die öffentliche zentrale Abwasseranlage vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt. Die Grundstücksentwässerungsanlage wurde am 28. Mai 1999 fertiggestellt, die Abnahme erfolgte am 1. November 1999.
b. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 11. Dezember 2015 folgt ferner nicht daraus, dass der Beklagte lediglich einen Beitrag in Höhe von 9.097,13 € und nicht in (voller) Höhe von 10.272,08 € festgesetzt hat.
Dabei kann es dahinstehen, ob die im Beitragsrecht geltende Pflicht, Beiträge nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Normen zu erheben und den kraft Gesetzes und dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Ls. 2 und Rn. 32; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2016 - VG 5 K 227/13 -, juris Rn. 31; Driehaus, in: ders., KAG, Stand September 2018, § 8 Rn. 15 ff., 21; vgl. auch Becker, in: ders. u.a., KAG Bbg, Stand Januar 2017, § 8 Rn. 49; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris Rn. 7 ff.) ebenfalls bedingt, dass der zu erhebende Beitrag zunächst in voller Höhe festgesetzt werden muss und erst in einem zweiten Schritt der bereits erhobene Beitrag mit Blick auf die Bestimmung des Zahlbetrags anzurechnen ist. Dieses wäre zwar in der vorliegenden Konstellation fraglich, da kein Fall sog. „echter“ oder „unechter“ Nacherhebung vorliegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5). Denn aufgrund des Wechsels des Aufgabenträgers entstand die Beitragspflicht für die hier in Frage stehende Anlage erstmalig mit Erlass der ersten wirksamen Satzung des Zweckverbands im Jahr 2011 (hierzu nachfolgend unter 4. und 5.)
Durch die Festsetzung eines (geringeren) Beitrages ist die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Der – potentielle – Verstoß gegen das Ausschöpfungsgebot bezieht sich nämlich nicht auf die Kalkulation des Beitragssatzes selbst, so dass es hier nicht an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Beitragsbescheid fehlt (vgl. zu dieser Konstellation OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris Rn. 7 ff.). Wird mit Blick auf die Berechnung des festzusetzenden Beitrags ein zu geringer Beitrag in Ansatz gebracht, so könnte eine subjektive Rechtsverletzung allenfalls daraus folgen, dass die Klägerin aufgrund des nicht in voller Höhe festgesetzten Anschlussbeitrags Gefahr liefe, zu einem späteren Zeitpunkt wegen desselben Beitragsanspruchs auf Basis derselben (wirksamen) Satzung herangezogen zu werden. Ob dies überhaupt eine relevante Rechtsverletzung zu begründen vermag, kann aber ebenfalls dahinstehen, da in Anbetracht der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen des Erörterungstermins am 5. Dezember 2019 eine Nacherhebung in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages von 1.174,95 € ausgeschlossen ist.
4. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags dieser entgegen.
Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).
Der Beitragserhebung steht auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht die Regelung des § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 11. Dezember 2015 – gleich ob diese wirksam am 12. Dezember 2015 oder am 14. Dezember 2015 erfolgte – die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch. Dem ursprünglichen Fehlen einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) erforderlichen Regelung, die sicherstellt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, ist der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 -, n.v., S. 4 f. EA).
5. Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Stadt B... seinerzeit entgegengestanden hätte.
Zwar waren die ursprüngliche Abwasserabgabensatzung der Stadt Beelitz vom 21. März 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 03/1994, S. 17 ff.), in der Fassung der nachfolgenden Änderungssatzungen vom 18. April 1994 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 04/1994, S. 5), vom 11. Juli 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 07/1994, S. 3), vom 28. Dezember 1994 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 01/1995, S. 1), vom 12. Februar 1996 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 02/1996, S. 5), vom 16. Dezember 1006 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 11/1996, S. 1), vom 16. Juni 1997 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 06/1997, S. 11), vom 23. November 1998 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 11/1998, S. 3), vom 5. März 2001 (Amtsblatt für das Amt B..., Nr. 04/2001, S. 4), vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt für das Amt B..., Nr. 06/2002, S. 2), vom 27. Januar 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 02/2003, S. 5) und zuletzt vom 28. April 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 05/2003, S. 1) sowie die Abwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 20. Oktober 2003 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 09/2003, S. 11 f.), die Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B... vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 06/2004, S. 10 f.) und die Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 (Amtsblatt für die Stadt B..., Nr. 07/2004, S. 2 f.) nichtig. Ihnen fehlte es – wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S... (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) – an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 44).
Ein Beitrag wird aber als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).
Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B... und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, n.v, S. 4 f. EA.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 73 ff. und juris Rn. 30 ff.). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Grün-dung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 -, n.v., S. 4 EA; Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, n.v., S. 4 f. EA; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, juris Rn. 7 ff; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, juris Rn. 11 ff.; Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 und VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 75 und juris Rn. 32).
Dies führt auch nicht zu einer vollständigen Entwertung der der Klägerin unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zukommenden Rechtsposition. Dieser Vertrauensschutz konnte sich – wie bereits dargestellt – nur auf den ursprünglichen Sachverhalt, d.h. auf den Grundstücksanschluss an die Anlage der Stadt B..., entwickeln.
6. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte durch die Anrechnung des bereits an das Amt Beelitz gezahlten Beitrags in Höhe von 1.174,95 € – dies entspricht 2.298,00 DM – den Anforderungen des Doppelbelastungsverbots Genüge getan. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 9.097,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.