Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.02.2023 – 8 K 2432/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0217.VG8K2432.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger war und ist Eigentümer des Grundstücks M…

Nach der von der seinerzeit selbständigen Gemeinde G... am 25. Januar 2000 beschlossenen „Innenbereichs- und Abrundungssatzung“ war der östliche Teil des Flurstücks anders als dessen westlicher Teil, der damals bereits u. a. mit einem Wohnhaus bebaut war, nicht von dem darin festgelegten Innenbereich umfasst. Die Ergänzungssatzung „..“ der Gemeinde K.. vom 11. Oktober 2016 ordnete auch die östliche Teilfläche dem Innenbereich zu.

Mit Bescheid vom 13. September 2017 setzte die Beklagte für den östlichen Teil des Flurstücks – wie auf dem als Anlage beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster schraffiert markiert ist – unter Zugrundelegung einer Fläche von 1.375 m² einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.981,25 Euro fest.

Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2018 zurück und erhöhte, nunmehr ausgehend von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen, die Beitragssumme auf 7.476,56 Euro.

Daraufhin hat der Kläger am 2. August 2018 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beitrag sei verjährt gewesen, die veranlagte Grundstücksfläche habe (mindestens teilweise) schon um 1994, jedenfalls vor dem Jahr 2013 im Innenbereich gelegen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den vom Kläger zuvor gegen die Beitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid anhängig gemachten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 21. März 2018 (VG 8 L 1465/17) abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 6. Juni 2018 – OVG 9 S 5.18).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Eilverfahrens VG 8 L 1465/17 sowie der Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet; der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen des § 8 KAG und der „Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-Havelland (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde Kloster Lehnin mit den Ortsteilen Emstal, Grebs, Lehnin, Michelsdorf, Netzen und Rädel ..vom 6. Dezember 2012“ (bekannt gemacht im Amtsblatt des WAZV vom 21. Dezember 2012 [ABl.], S. 40; im Folgenden: Beitragssatzung, kurz: BS).

Gegen die Wirksamkeit der Beitragssatzung bestehen keine Bedenken. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer zu den in den maßgeblichen Passagen weitgehend wortgleichen Bestimmungen der parallelen Satzung desselben Datums für das weitere Verbandsgebiet des WAZV („für das Gebiet der Gemeinde Groß Kreutz [Havel] mit den Ortsteilen Götz, Groß Kreutz und Krielow, der Gemeinde Schwielowsee mit dem Ortsteil Ferch sowie der Stadt Werder [Havel]“, vgl. ABl. S. 3) verwiesen (vgl. ausführlich Urteil vom 19. November 2014 – 8 K 1775/12 –, Rn. 10 ff., juris; zuletzt Urteil vom 12. Dezember 2019 – 8 K 2983/14 –, Rn. 29, juris).

2. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Beitrags waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids dem Grunde nach erfüllt. Insbesondere war infolge der – konstitutiv wirkenden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juli 2022 – 1 C 10936/21.OVG –, Rn. 27, juris) – Festsetzungen der auf Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Jahr 2016 erlassenen Ergänzungssatzung die nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, § 2 Abs. 1 Buchst. b BS für die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche Vorteilslage eingetreten; denn die fragliche Grundstücksfläche lag seither im Innenbereich und war über den westlichen Bereich des Flurstücks an die öffentliche Schmutzwassereinrichtung angeschlossen, zumindest aber anschließbar.

Auch ist die Höhe des angefochtenen Beitrags zutreffend festgesetzt. Bedenken gegen die von der Beklagten – erst im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte – zweigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks sind vom Kläger nicht geltend gemacht und drängen sich auch sonst nicht auf. Ausgehend von dem Beitragssatz von 4,35 Euro (§ 3 Abs. 1 BS) und einer (möglichen) Bebauung des 1.375 m² großen Grundstücks mit zwei Vollgeschossen (Steigerungsfaktor [„Nutzungsfaktor“] von 1,25; § 4 Abs. 3 BS) ergibt sich rechnerisch richtig der festgesetzte Betrag von (1.375 x 1,25 x 4,35 Euro =) 7.476,56 Euro.

3. Ein früherer Eintritt der Vorteilslage, der die Beitragspflicht für die veranlagte Grundstücksfläche hätte zum Entstehen bringen und damit die vierjährige Festsetzungsfrist noch vor Ablauf des Jahres 2012 in Gang setzen können mit der Folge, dass die Frist zum Ende des Jahres 2016 und damit bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheids abgelaufen gewesen wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO), ist hingegen zu verneinen. Das Flurstück hatte insoweit bis zum Inkrafttreten der Ergänzungssatzung im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gelegen und nicht die hierfür geltenden Voraussetzungen für den Eintritt der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b BS erfüllt.

a) Ausgehend von den bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihr und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angestellten Erwägungen hat sich nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen der Eindruck der Kammer verfestigt, dass die veranlagte Fläche dem Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) zuzurechnen war. Die Kammer gelangt zu der im Hauptsacheverfahren gebotenen Überzeugung, dass das Flurstück insoweit bis zum Inkrafttreten der Ergänzungssatzung im Jahr 2016 außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gelegen hatte.Eine umfassende Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden Einzelfall ergibt, dass der veranlagte Flurstücksteil nach der Verkehrsauffassung nicht am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der hier in erster Linie maßgeblichen, auf der Nordseite der M.. gelegenen aufeinanderfolgenden Bebauung teilnahm (vgl. zu diesem Maßstab die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, jüngst etwa Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 –, Rn. 8, juris, m. w. N.).

Dabei ist im Ansatz zugrunde zu legen, dass ein Grundstück nicht bereits deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, weil es – wie es auf den veranlagten Teil des Flurstücks teilweise zutraf – von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bildet (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, Rn. 22, juris, m. w. N.).

Ebenso wenig sind die katastermäßigen Grundstücksgrenzen entscheidend (BVerwG, ebenda, Rn. 18, m. w. N.). Dies findet seine Entsprechung im hier maßgeblichen landesrechtlichen Beitragsrecht, das in § 8 KAG vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ausgeht. Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist Grundstück im Sinne des § 8 KAG die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte Flächeneinheit; infolge dessen kann sich insbesondere ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muss, weil die durch die Anschlussmöglichkeit selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner als das Buchgrundstück ist (vgl. z. B. Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, Rn. 8, juris, m. w. N.). Demgemäß ist das Oberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass, sofern eine Teilfläche des Flurstücks 1..im Außenbereich gelegen hatte, diese Teilfläche als selbständiges Grundstück im wirtschaftlichen Sinn nach § 2 Abs. 2 ABS anzusehen war (EA S. 3 f. bzw. Rn. 7 bei juris).

b) Dies zugrundegelegt stellt sich die veranlagte östliche Teilfläche des Flurstücks als seinerzeit noch im Außenbereich gelegen dar. Das im Klageverfahren zusätzlich eingeführte, aus amtlichen Daten erstellte Luftbild mit dem Stand vom 25. März 2012 verstärkt den bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewonnenen Eindruck, dass die veranlagte Fläche sich als natürliche Fortsetzung der nach Norden und Osten angrenzenden und landwirtschaftlich genutzten Freiflächen darstellte und somit nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnahm.

aa) Eine Zurechnung dieser Fläche zum Innenbereich ergäbe sich auch dann nicht, wenn man – was der Vortrag des Klägers nahelegen will – davon ausginge, die veranlagte Fläche sei bereits seinerzeit im Zusammenhang mit der auf dem Flurstück 1 befindlichen Wohnbebauung gärtnerisch genutzt worden.

Zwar gelten – aus beitragsrechtlicher Sicht – auch bauakzessorisch genutzte Flächen, also auch solche jenseits der „Gebäudekante des letzten Baukörpers“, als bevorteilt und damit als dem Innenbereich zugehörig (vgl. zu einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung im Erschließungsbeitragsrecht, die den Innenbereich vom Außenbereich abgrenzt: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 7.13 –, Rn. 14 ff., juris; vgl. daran anschließend VGH München, Beschluss vom 10. November 2021 – 6 CS 21.887 –, Rn. 15 f., juris m. w. N.; vgl. ausdrücklich für das Anschlussbeitragsrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 K 245/13 –, Rn. 22, juris, m. w. N.; VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2002 – 23 B 02.1144 –, Rn. 29, juris). Denn der Grundsatz, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang – und das auch nur in aller Regel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, Rn. 22, juris) – am letzten Baukörper der Ortslage endet (bzw. mit dem "letzten Haus", vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, Rn. 21, juris), betrifft in erster Linie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014, a. a. O., Rn. 25; VG Hannover, Urteil vom 3. August 2022 – 4 A 5979/20 –, Rn. 43, juris). Die häufig als Ansatzpunkt diesbezüglicher Überlegungen angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Oktober 1973 – IV C 3.72 –, Rn. 11, juris) besagt insoweit auch nur, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit der letzten Bebauung endet. Demgemäß wird auch von der baurechtlichen Rechtsprechung gemeinhin angenommen, dass der Innenbereich sich auch auf Flächen für Nebennutzungen, die dem Zweck des Wohnens zugeordnet sind, erstrecken kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 26. August 2015 – 2 K 174/13 –, Rn. 29; OVG Bautzen, Urteil vom 23. Oktober 2000 – 1 D 33/00 –, Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 21. September 2022 – 3 K 473/19 –, Rn. 23; VG München, Urteil vom 2. Mai 2019 – M 11 K 18.1438 –, Rn. 23; jeweils juris und m. w. N.).Zu solchen typischen wohnakzessorischen Umgriffsflächen zählt insbesondere ein „angemessener Hausgarten“ (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. Mai 2022 – 2 S 3303/21 –, Rn. 56, juris, m. w. N.; OVG Magdeburg, a. a. O.). Dabei bestimmt sich auch das Ausmaß der wohnakzessorischen Umgriffsfläche nach Maßgabe der Eigenart der näheren Umgebung bzw. Ortsüblichkeit im Sinne von § 34 BauGB (vgl. OVG Magdeburg, a. a. O., Rn. 21 f.). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich – wie hier – um ein sogenanntes Hammergrundstück handelt, also die Ausdehnung des Grundstücks „zur Seite hin“ auf die Zugehörigkeit zum Innenbereich zu betrachten ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 A 688/17 –, Rn. 43, juris, m. w. N., dort in Rn. 3 als „Pfeifenstielgrundstück“ bezeichnet).

Aber auch in Ansehung dessen ist mit dem westlichen Teil des Flurstücks 1..die seinerzeitige Umgriffsfläche bereits in ausreichendem Maß berücksichtigt. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster und der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift) bei dem unmittelbar zu Wohnzwecken dienenden Gebäude um dasjenige an der westlichen Grenze des Flurstücks handelt. Die beiden weiter östlich gelegenen Gebäude erfüllen lediglich die Funktion von wohnakzessorisch genutzten Nebengebäuden. Die auf sie entfallende Grundstücksfläche ist indessen vom Beklagten als bereits seinerzeit im Innenbereich gelegen und somit beitragspflichtig berücksichtigt worden, ebenso die Flächen, die zur unmittelbaren Nutzung auch dieser Gebäude, etwa zu Zwecken der Anfahrt mit Fahrzeugen, dienen.

Für eine weitergehende Berücksichtigung der östlich hieran anschließenden Flächen des Flurstücks 1..besteht darüber hinaus keine Veranlassung, auch nicht angesichts einer Nutzung als „Hausgarten“. Ein seitlich angeordneter Garten im hinteren Grundstücksbereich fiel, wie aus dem erwähnten Luftbild ersichtlich, erkennbar aus dem Rahmen des seinerzeit Ortsüblichen. Vielmehr stellte ein solcher gleichsamhinterliegender Garten, zumal mit dem hier vorliegenden Umfang, einen ausgesprochenen Solitär innerhalb der näheren Umgebung dar.

bb) Dass die in Rede stehende Fläche nicht am Bebauungszusammenhang teilnahm, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, wenn dort seinerseits zwei Nebengebäude, in Gestalt eines Schuppens und eines Gewächshauses, existiert haben sollten. Denn aufgrund ihrer Funktion als Nebengebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, vermögen sie die Siedlungsstruktur nicht in dem Sinne zu prägen, dass sie für sich gesehen den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit der Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen vermögen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 –, Rn. 67, juris, m. w. N.). Gleiches gilt für dort befindliche Anpflanzungen, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung getreten sein sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28/15 –, Rn. 7, juris).

Die klägerseits in der mündlichen Verhandlung angeführte dreieckige, westlich an das Flurstück 1..angrenzende Aufweitung des Straßengrundstücks (.. rechtfertigt ebenfalls keine auch nur teilweise abweichende Beurteilung. Der Aufweitung kam seinerzeit ersichtlich keine Bedeutung dergestalt zu, dass über die von ihr betroffene Fläche eine verkehrliche Erschließung der veranlagten Flurstücksfläche gewährleistet werden sollte. Vielmehr handelte es sich um eine Grünfläche. die sich als natürliche Fortsetzung der Außenbereichsflächen darstellte. Möglicherweise ist sie auch als Garten von den Bewohnern des östlich angrenzenden Hauses genutzt worden, was an der Einschätzung nichts ändert.

Nach alledem kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob und in welchem Maß die im Jahr 2000 erlassene Innenbereichssatzung auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren, in welchem sie der uneingeschränkten Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit unterliegt, die ihr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beigemessene Indizwirkung im Hinblick auf die Zugehörigkeit der veranlagten Grundstücksfläche zum Innenbereich zu entfalten vermag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 7.476,56 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.