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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 09.05.2023 – 1 L 120/23

1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0509.1L120.23.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.459,67 EUR festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 1 K 648/23 gegen den Tourismusbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 16. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2023 anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Anforderung öffentlicher Abgaben – wie bei den hier in Rede stehenden Tourismusbeiträgen für die Jahre 2017 bis 2021 in Höhe von insgesamt 5.838,70 EUR – entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Antrag vom Gericht angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgaben- oder Kostenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen,

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 10 S 54.19 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Januar 2019 - OVG 10 S 44.18 -, juris Rn. 3 m. w. N. (st. Rspr.).

Eine unbillige Härte besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019, a. a. O. Rn. 3.

Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der einer Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 9 S 4.05 und OVG 9 S 5.05 -; Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 12.17 -, juris Rn. 3; zum Abgabenrecht VG Potsdam, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VG 1 L 979/19 -, juris Rn. 6.

2) Gemessen hieran unterliegt nach summarischer Prüfung – auch unter Berücksichtigung des antragstellerseitigen Vorbringens – die Rechtsanwendung im Hinblick auf die Heranziehung der Antragstellerin zur Tourismusabgabe und damit die Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Antragstellerin zunächst Begründungsmängel des angegriffenen Bescheides geltend macht, so vermag dies bereits mit Blick auf §§ 45 Abs. 1 und 2, 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides zu führen. Danach sind etwaige Begründungsdefizite nachträglich bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachzuholen bzw. auch wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

Der streitgegenständliche Bescheid erscheint auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 sowie § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt Rheinsberg über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Tourismusbeitragssatzung, im Folgenden: Satzung) vom 4. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 19. November 2015.

Nach § 11 Abs. 5 und 6 KAG in der bis zum 30. April 2019 geltenden Fassung des fünften Gesetzes zur Änderung vom 29. November 2012 (GVBl. I 2012 Nr. 37 – KAG a. F.) wie auch nach § 11 Abs. 6 und 7 KAG in der seit dem 1. Mai 2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 2019 (GVBl. I 2019 Nr. 12 – KAG n. F.) können die Gemeinden für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. § 6 KAG – betreffend die Benutzungsgebühren – bleibt unberührt. Der Tourismusbeitrag wird nach § 11 Abs. 6 KAG a. F. bzw. § 11 Abs. 7 KAG n. F. von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Person und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihrer Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

Diese gesetzliche Ermächtigung ist durch Satzung der Stadt Rheinsberg umgesetzt worden. Die Satzung trat in der geänderten Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft und ist somit in dieser Gestalt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von 2017 bis 2021 maßgeblich.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Der Bestimmung des Beitragssatzes, der Vorteilseinheiten und Vorteilsstufen (§§ 6 bis 8 der Satzung) lag ein von einer Beratungsgesellschaft erstellter Bericht über die Kalkulation des Kurbeitrags und des Tourismusbeitrags in der Stadt Rheinsberg 2014-2016 zu Grunde. Darin wurden die tourismusbezogenen Aufwendungen der Stadt erfasst und kalkuliert. Diese Kalkulation ist nicht zu beanstanden.

Vgl. zur Wirksamkeit der Satzung die Kammerurteile vom 21. September 2018 - VG 1 K 1666/16 -, - VG 1 K 1680/16 - und (insbesondere zu mittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen) - VG 1 K 4343/17 – sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2020 - OVG 9 N 85.18 - (zu VG 1 K 4343/17).

Die Stadt Rheinsberg hat in der Anlage zu § 6 Abs. 2 und § 7 unter der Nummer E47 der Satzung auch in nicht zu beanstandender Weise die Betriebsart „Vermietung und Verpachtung oder sonstige entgeltliche Nutzungsüberlassung von Geschäftsräumen und Wohnungen und sonstigen Geschäftsflächen an natürliche und juristische Personen, die die Miet- oder Pachtgegenstände für direkte Geschäftsbeziehungen zu Ortsfremden nutzen“, aufgenommen.

Nach § 2 Abs. 2 der Satzung unterliegt der Beitragspflicht das Angebot selbständiger tourismusbezogener entgeltlicher Leistungen. Eine Leistung ist danach eine tourismusbezogene, wenn sie gegenüber jemandem erbracht wird, der unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt ist. Dies sind unter anderem (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2) Personen, die selbständig entgeltliche Leistungen gegenüber Fremden erbringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid ist die Antragstellerin auch zutreffend unter Berücksichtigung der Betriebsart E47 veranlagt worden. Sie ist mittelbar Bevorteilte i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Die – nicht in R... wohnhafte – Antragstellerin hat ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück (Grundbuch von R..., Blatt 1385, sog. S...) im Sinne der genannten Betriebsart an ihre Mutter, Frau D..., vermietet/verpachtet oder sonstig entgeltlich zur Nutzung überlassen. Diese betreibt dort einen Campingplatz („Campingplatz S...“, nach Selbstangaben auf der Internetseite „ein kleiner Familienbetrieb“, vgl. https://www..de/). Der Campingplatz erbringt (mindestens auch) Leistungen gegenüber Fremden im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Satzung, denn es ist ersichtlich zu erwarten, dass Touristen die Angebote des Campingplatzes nutzen.

Soweit die Antragstellerin in das Zentrum ihres Vorbringens eine nach ihrem Vorbringen von ihr selbst mit ihrer Mutter, der Inhaberin des anderen Miteigentumsanteils an dem in Rede stehenden Grundstück, geschlossene „Vereinbarung zur Aufteilung und zur Nutzung gemeinsamen Eigentums an einem Grundstück“ stellt, die schon immer mündlich bestanden haben soll und die sie als PDF-Datei im Verwaltungsverfahren mit E-Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2021 (undatiert) vorlegte, und mit dieser (wohl) belegen will, dass sie keine tourismusbezogenen entgeltlichen Leistungen anbietet, führt dies nicht weiter. Grundlage der Erhebung des Tourismusbeitrages von der Antragstellerin ist nicht eine durch sie unmittelbar erfolgende (teilweise) Nutzung des Grundstückes, sondern die entgeltliche Zurverfügungstellung zugunsten ihrer Mutter, mittels derer sie – die Antragstellerin – mittelbar durch den Tourismus einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Hierauf hat die mit dem Hinweis auf die Vereinbarung vorgetragene Aufteilung der Nutzung der Fläche schon im Ansatz keinen Einfluss.

Soweit die Antragstellerin möglicherweise der Sache nach – ohne dies klar zum Ausdruck zu bringen – vortragen will, dass sie die für den Betrieb des Campingplatzes S... genutzte Fläche ihrer Mutter zur Verfügung stelle, ohne hierfür irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil zur erlangen, würde sich ein solches Vorbringen zum einen in Widerspruch zu eigenen Einlassungen der Antragstellerin und derjenigen ihrer Mutter im Verwaltungsverfahren setzen und zum anderen der aktenkundigen, vom Finanzamt K... dem Antragsgegner mitgeteilten tatsächlichen Lage entgegenstehen.

Aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergeben sich insoweit die folgenden Anhaltspunkte. Die Antragstellerin wurde am 3. Juli 2017 als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. In einer Gesprächsnotiz vom 5. November 2019 über den Inhalt eines Gesprächs mit der Mutter der Antragstellerin und Miteigentümerin des Grundstücks, Frau D... G..., hielt die Mitarbeiterin der Stadt R... fest, dass „für die Nutzung des Zeltplatzes eine Pachtzahlung durch Fr. G... an ihre Tochter“ erfolge. Die Antragstellerin selbst teilte dem Antragsgegner auf einem „Erhebungsbogen“ zum Tourismusbeitrag, den sie am 10. Februar 2020 unterzeichnete, u. a. mit (unter „Bemerkungen“): „Das Flurst[ück] besteht hauptsächlich aus Landwirtschaftsflächen, Unland, Waldflächen, Reiherholz und nur zu geringem Teil aus Erholungsfläche. Aus diesem Grund stelle ich dem Pächter 500 m2 zu[r] Nutzung für Ortsfremde zur Verfügung“. Der unterschriebene Erhebungsbogen wies als „Mieter/Pächter“ Frau D... G... und als Beginn der „Vermietung/Verpachtung“ den 1. Januar 2018 aus. Aus einem Aktenvermerk über ein persönliches Gespräch mehrerer Mitarbeiter des Antragsgegners mit Frau D... G... vom 4. November 2020, das das Pachtverhältnis und die Erhebung der Tourismusabgabe zum Gegenstand hatte, ergibt sich kein Widerspruch der Frau G... zur Zugrundelegung eines Pachtverhältnisses. Am Ende heißt es unbestimmt: „Fr. G... teilt mit, dass sich evtl. ein anderes Geschäftsmodell überlegt wird“. Akteninhalt sind weiter drei Mitteilungen des Finanzamts K... an die Stadtverwaltung Rheinsberg über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen für Frau D... G..., betreffend die Jahre „ab 2018“, 2019 und „ab 2021“, datierend vom 9. Februar 2018 (für 2018) und vom 15. Januar 2021 (für 2019, 2021). Aus diesen Mitteilungen ergeben sich für die Betriebsstätte der Frau G... in R... „Miet-/Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter“ von 7.000,00 EUR (2018) und 9.358,00 EUR (2019, 2021). Allerdings trug die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 17. August 2021 vor: „Meine Mandantin bittet mich jedoch, Ihnen gegenüber zu erklären, dass sie keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf das Grundstück S... erhält. Dies deckt sich auch mit dem Vertrag und bildet somit eine logische Kette.“ Nähere Ausführungen hierzu oder eine Glaubhaftmachung erfolgten nicht. Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen im gerichtlichen Verfahren auch nicht wiederholt. Sie bezieht sich in der Antrags- und Klagebegründung allein auf die genannte Vereinbarung mit ihrer Mutter, aus der sie ableitet, dass sie keine touristische Dienstleistung erbringe.

Danach vermag weder der Akteninhalt noch das antragsbegründende Vorbringen mit Blick auf die der Antragstellerin durch den Tourismus gebotenen wirtschaftlichen Vorteile ernstliche Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zu begründen. Die Einlassungen der Frau G... und nicht zuletzt der Antragstellerin selbst (vom 10. Februar 2020) gegenüber dem Antragsgegner sowie diese bestätigend die Mitteilungen des Finanzamtes K... belegen hinreichend klar Pachtzahlungen der Frau G... an die Antragstellerin für die Nutzung des Geländes, auf dem sich der Campingplatz befindet. Die zitierte, dem entgegenstehende Behauptung im Verwaltungsverfahren (vom 17. August 2021) bleibt substanzlos und ist nicht näher belegt bzw. glaubhaft gemacht (etwa durch die Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung oder von – ggf. teilweise geschwärzten – Steuerbescheiden). Sie wurde – wie erwähnt – auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr wiederholt, insbesondere nicht im gerichtlichen Verfahren.

Darüberhinausgehende Bedenken gegen die Ermittlung und die Höhe des streitigen Tourismusbeitrags für die Kalenderjahre 2017 bis 2021 sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich.

3) Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer unbilligen Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht substantiiert dargelegt. Es obliegt dem (Abgaben-) Pflichtigen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen; andernfalls kann nicht geprüft werden, ob eine „unbillige Härte“ vorliegt.

Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 08/2022, § 80 Rn. 296 a. E.

Das Vorbringen der Antragstellerin dazu, dass sie nur ein geringes Einkommen beziehe, ist nicht substantiiert, da sie ihr Einkommen nicht beziffert hat. Sie hat dies weiter auch nicht durch die Vorlage von Einkommensbescheinigungen oder – ggf. hinsichtlich ihres gemeinsam veranlagten Ehemannes zu schwärzenden – Steuerbescheiden unterlegt. Zu ihren konkreten finanziellen Verhältnissen hat sich die Antragstellerin letztlich völlig bedeckt gehalten. Es fehlen auch Angaben zu Einnahmen aus ihrem Miteigentumsanteil am hier in Rede stehenden Grundstück, insbesondere aufgrund der Überlassung der S... für den Campingplatzbetrieb der Frau G.... Ihr auf das Vorliegen einer unbilligen Härte bezogenes Vorbringen bleibt damit im Kern – wie die Ausführungen zum Nichterhalt von Pachtleistungen –substanzlos.

Von Bedeutung ist ferner, dass die Annahme einer unbilligen Härte i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO im Zusammenhang mit dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu sehen ist. Damit kommt die Aussetzung der Vollziehung nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die geltend gemachte unbillige Härte nicht im Zusammenhang mit gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug steht, sondern wenn eine längerfristige bzw. dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabepflichtigen besteht, sodass die Härte nicht im gesetzlich angeordneten Sofortvollzug, sondern in der Zahlungspflicht ihren Grund hat. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist kein Instrument, dauerhaft eine Abgabeschuld für nicht vollziehbar zu erklären. Die Vorschrift ist lediglich ein Instrument, „unbillige Härten” zu vermeiden, die gerade durch den gesetzlichen Sofortvollzug einer Abgabepflicht, also erkennbar nur für eine kurze Zeit, bestehen. Für längerfristige und dauerhafte finanzielle Notlagen, wie sie mit Blick auf das geringe Einkommen und die Krankheit der Antragstellerin hier der Sache nach vorgetragen werden, besteht das Instrumentarium nach §§ 222 f. der Abgabenordnung,

vgl. VG Gera, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 E 1691/10 -, LKV 2011, 144.

Selbst wenn man eine unbillige Härte annähme, wäre diese vorliegend durch überwiegende öffentliche Interessen geboten. Diese öffentlichen Interessen folgen daraus, dass hier Abgaben beigetrieben werden sollen, die die Antragstellerin zuvor über mehrere Jahre aufgrund einer Verschleppung des Verwaltungsverfahrens (insbesondere durch Nicht-Reaktion auf Behördenschreiben) und teilweise entweder unzutreffende oder irreführende Angaben nicht geleistet hat (die erste Aufforderung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin zur Selbstauskunft datiert bereits vom 30. Juli 2019). Die Vorschrift dient insoweit auch der Missbrauchsabwehr,

hierzu Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 297.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Gericht legt im einstweiligen Rechtsschutz den streitigen Abgabenbetrag zu einem Viertel zugrunde.