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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 05.09.2023 – 3 L 549/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:0905.3L549.23.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Juli 2023 gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Juli 2023 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Juli 2023 gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Juli 2023 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin rechtsschutzbedürftig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat sich die Fortnahme der Ponys nicht durch Vollzug im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Denn die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung bildet die Grundlage für eine mögliche Kostentragungspflicht der Antragstellerin. Nur wenn die in Rede stehende Maßnahme den Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht, kann die Antragstellerin zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten dem Grunde nach herangezogen werden („dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen“; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 –, juris Rn. 23).

2. Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherstellen und im Falle der gesetzlich angeordneten Vollziehung anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ponys nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

Zwar sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfüllt (dazu a), allerdings hat der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (dazu b).

a) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin steht fest, dass die Antragstellerin die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an die Haltung von Ponys nicht erfüllt und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt hat. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin für längere Zeit nicht. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der Amtstierärztin Ohm in dem Kontrollbericht vom 17. Juli 2023 und dem (undatierten) Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle (Bl. 18 ff. BA 1) an; auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin wird primär bemängelt, dass über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr keine Hufpflege durchgeführt worden ist, sodass sich bei den Ponys ..., ... und ... bereits Schnabelhufe gebildet hätten. Die massive Deformation der Hufe, die durch die ausführliche Fotodokumentation belegt sind, habe bei ... und ... zu einer Fehlstellung der Gliedmaßen und bei ... zudem zu einer starken Veränderung des Gangbildes geführt. Beiden Stuten sei ein physiologisches Auffußen aufgrund der viel zu langen Hufe nicht möglich gewesen. Die Fehlstellungen hätten zu erheblichen Bewegungseinschränkungen und damit zu langanhaltenden Schmerzen und Leiden geführt. Auch bei der Tinker-Stute ... wurde festgestellt, dass sich die Hufe in mäßigem Pflegezustand befand, wobei das Horn zum Teil ausgebrochen war. Festgestellt wurde ferner ein mäßiger Ernährungs- und Pflegezustand bei ... und ein aufgeblähter Bauch sowie eine hervorstehende Wirbelsäule bei ihr und ... Weiter beanstandet wurde die Einzelhaltung des Hengstes ..., Unregelmäßigkeiten bei der Impfdokumentation, die Nichtvorlage von Pferdepässen und der Umstand, dass mehrere der Ponys nicht gechipt seien. Die Feststellungen der amtlichen Tierärztin werden durch die Berichte der Fachtierärztin für Pferde Dr. Dana Klaus vom 21. Juli 2023 und 14. August 2023 bestätigt. Danach steht insbesondere fest, dass ... unter einer hochgradigen, chronischen Hufrehe – dabei handelt es sich um eine schmerzhafte Entzündung der Huflederhaut – gelitten hat, die zu Veränderungen der knöchernden Strukturen der Hufbeine, zu erheblichen Bewegungseinschränkungen und einer hochgradigen Lahmheit geführt hat. Der Zustand von ... war derart schlecht, dass sie nach Einschätzung der beteiligten Tierärzte, einschließlich der amtlichen Tierärztin, euthanasiert werden musste. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das amtstierärztliche Gutachten vom 17. Juli 2023 verwiesen.

Die Ponys wurden erheblich vernachlässigt. Insoweit genügt es, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 16a Rn. 22). Das ist hier der Fall. Es bestehen keine Zweifel, dass die Antragstellerin ihre Ponys über einen längeren Zeitraum nicht angemessen gepflegt und ihnen vermeidbare Leiden zugefügt hat. Die Kammer folgt auch insoweit den Feststellungen der mit einer vorrangigen Beurteilungskompetenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – OVG 5 N 33.19 –, EA S. 4) ausgestatteten Amtstierärztin. Im Übrigen scheint die Antragstellerin die Feststellungen nicht in Abrede zu stellen.

b) Allerdings hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Die angeordnete Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ponys erweist sich nach den konkreten Umständen trotz der erheblichen Vernachlässigung der Tiere als unverhältnismäßig.

Zwar sei zunächst angemerkt, dass der Fortnahme aller fünf Ponys nicht entgegensteht, dass massive Hufdeformationen nur bei drei Ponys festgestellt worden sind. Denn insoweit ist es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich, dem Halter alle Tiere wegzunehmen, auch wenn nur einige Tiere eines Bestandes vernachlässigt sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn.15; Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, a.a.O. § 16a Rn. 22). Im Übrigen wurde auch hinsichtlich der Tinker-Stute ... ein auf eine mangelnde Hufbehandlung zurückzuführender mäßiger Pflegezustand der Hufe bemängelt (vgl. hinsichtlich des Hengstes die Feststellungen des Hufschmieds ... mit E-Mail vom 11. August 2023).

Der Antragsgegner durfte nach summarischer Prüfung aber nicht davon ausgehen, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ponys erforderlich war, um ihnen weiteres Leiden zu ersparen. Wie die Antragstellerin zutreffend einwendet, ist vor einer Fortnahme aus Verhältnismäßigkeitsgründen stets zu prüfen, ob nicht Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG – ggf. verbunden mit Fristsetzungen und Zwangsgeldandrohungen – ausreichen, um artgemäße Zustände herzustellen (Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16a Rn. 24). Hierzu gehört insbesondere auch die Anordnung, die Tiere von einem (Fach-) Tierarzt untersuchen und die notwendige Behandlung durchführen zu lassen. Der Antragsgegner hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass solche Anordnungen hier ungeeignet waren, die tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung der Antragstellerin zu beseitigen. Insbesondere ließ ihr Verhalten – jedenfalls nach Aktenlage – nicht den Schluss zu, sie sei nicht gewillt oder nicht in der Lage, die aufgezeigten Mängel kurzfristig abzustellen.

Vielmehr weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, sie habe bei der Vor-Ort-Kontrolle gegenüber der amtlichen Tierärztin ihre Bereitschaft erklärt, noch am gleichen Tag einen Pferdeanhänger auszuleihen, um sich dann mit den drei Tieren in die Pferdeklinik nach , Standort , zum Zwecke der Behandlung der Ponys zu begeben. Die Bereitschaft, die Tiere noch am gleichen Tag tierärztlich behandeln zu lassen, wird vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin anbot, eine Pferdeklinik aufzusuchen oder nur ihre Haustierärztin zu kontaktieren. Soweit es im (undatierten) amtstierärztlichen Bericht hierzu heißt, der Zustand der Ponys ließe kein längeres Warten zu; eine ausführliche Diagnostik „mit Röntgen etc.“ sei durch die Hoftierärztin in dem erforderlichen Umfang nicht durchführbar, vielmehr sei es aufgrund der fortgeschrittenen Veränderungen der Hufe notwendig einen Facharzt zuzuziehen, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, ein milderes Mittel, das zur Gefahrenabwehr gleich wirksam sei, läge nicht vor. Es wäre ausreichend gewesen, der Antragstellerin aufzugeben, die Tiere einem – ggf. vom Antragsgegner näher benannten – Facharzt für Pferde innerhalb einer sehr knappen Frist von nur wenigen Tagen vorzustellen und von diesem behandeln zu lassen. Diesbezüglich ist einzustellen, dass der Antragsgegner die Ponys selbst erst am Tag nach der Fortnahme tierärztlich untersuchen ließ, wobei die Hufpflege, wegen der ein weiteres Abwarten nicht möglich gewesen sein soll, sogar noch später durchgeführt worden sein dürfte. Insoweit heißt es in dem amtstierärztlichen Gutachten vom 21. August 2023, dass bei ... ein erster Entlastungsschnitt am 18. Juli 2023 durchgeführt worden ist. Die E-Mail-Kommunikation zwischen dem Antragsgegner und dem Hufschmied ... (vgl. die E-Mails vom 8. und 11. August 2023) gibt sogar Anlass für die Annahme, dass die Hufe erst am Donnerstag, den 10. August 2023 fachgerecht ausgeschnitten worden sind. Dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen ist, innerhalb dieses Zeitraums die Hufpflege durchführen zu lassen, hat der Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere eingedenk des Umstands, dass gegenüber der Antragstellerin zuvor noch keine tierschutzrechtlichen Anordnungen verfügt worden sind, sodass der Antragsgegner seine Einschätzung auch nicht auf eine vorangegangene Missachtung amtstierärztlicher Anordnungen zu stützen vermag. Soweit er mit Schriftsatz an das Gericht vom 29. August 2023 ergänzend vorträgt, insbesondere die jüngeren Ponys bedürften einer intensiven Betreuung und Behandlung, es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, eine derartige Haltung zu gewährleisten, ist weder vorgetragen noch aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, wie sich die Betreuung der Tiere momentan darstellt und worauf seine Annahme fußt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der weiteren tierschutzrechtlichen Beanstandungen, sollte die Fortnahme und anderweitige Unterbringung darauf überhaupt gestützt sein. Jedenfalls hätte es auch insoweit ausgereicht, spezielle Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zu erlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzusetzen, der aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren ist.