Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2023
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.12.2023 – VG 8 K 1444/18
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2023:1222.8K1444.18.00
Tenor§
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, die auf dem Grundstück G_____ verlegte Schmutzwasseranschlussleitung, welche von der auf dem Grundstück verlegten Schmutzwasserhauptleitung in Richtung des Grundstücks Flurstück N_____ abzweigt, zu beseitigen und den Ursprungszustand wiederherzustellen.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen tragen der Beklagte, die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zu einem Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Beseitigung einer Schmutzwasseranschlussleitung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Z___, Flur _, Flurstück Nr. ___, postalisch A___, ____ M____. Der Beklagte betreibt u.a. für den Ortsteil Z____ der Gemeinde M____ die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserentsorgung jeweils als öffentliche Einrichtung.
Über einen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks verläuft die Straße „_____Im Übrigen ist das Grundstück nicht bebaut. Im Jahr 2016 verlegte der Beklagte auf dem Grundstück einen Schmutzwassergrundstücksanschluss, bestehend aus Schmutzwasserleitung und Kontrollschacht, zur Erschließung des Grundstücks Flurstück Nr. 3_____ welches in nördlicher Richtung unmittelbar an das Flurstück Nr. 3_____ angrenzt. Nach späterem Vortrag des Klägers existiert der auf dem Bestandsplan des Beklagten eingezeichnete Kontrollschacht nicht.
Im Bereich der Straßenfläche auf dem Flurstück 3_____ verläuft eine Trinkwasserhauptleitung und eine Schmutzwasserhauptleitung einschließlich Revisionsschacht, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlegt worden waren.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 teilte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten mit, dass er Eigentümer des Flurstücks 3_____ sei und bat um die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen, da ihm die Zustandsverantwortlichkeit aufgezwungen worden sei. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion von Seiten des Beklagten erfolgte, forderte der Kläger diesen mit Schreiben vom 28. Februar 2018 auf, den auf seinem Grundstück widerrechtlich errichteten Serviceschacht bis zum 31. März 2018 zu entfernen und den Ursprungszustand wiederherzustellen. Für diese Tätigkeiten berechnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem bzw. dessen Rechtsschutzversicherung einen Kostenvorschuss i.H.v. 564,66 Euro.
Der Kläger hat am 27. April 2018 Klage erhoben. Die Klage sei geboten, nachdem eine Reaktion von Seiten des Beklagten auf die Schreiben vom 12. und vom 28. Februar 2018 nicht erfolgt sei. Auch ein Telefonat am 10. April 2018 zur Vermeidung einer Klage sei erfolglos geblieben. Bei der streitbefangenen Fläche handele es sich um einen Privatweg, nicht um einen Teil der öffentlichen Straße. Zudem behinderten die Anschlussleitung den Kläger bei zukünftigen Baumaßnahmen auf dem Grundstück. Er verfüge über einen Bauvorbescheid für die Bebauung des Flurstücks 1_____mit einem Einfamilienhaus. Die Zufahrt zu dem Grundstück müsse über die Flurstücke 3_____ und 3_____ geführt werden. Die Anschlussleitung behindere ihn bei der Gestaltung der Einfahrt, etwa durch ein großes Tor oder durch eine bereits geplante Geothermie-Anlage. Schließlich bestünde Ungewissheit hinsichtlich der Frage der Instandhaltungsverantwortlichkeit für den Revisionsschacht.
Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2022 zurückgenommen, soweit sie sich auf den Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet.
Er beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,
die auf dem Grundstück Gemarkung Z_____ verlegte Schmutzwasseranschlussleitung, welche von der auf dem Grundstück verlegten Schmutzwasserhauptleitung in Richtung des Grundstücks Flurstück N_____ abzweigt, zu beseitigen und den Ursprungszustand wiederherzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Zwar handele es sich bei dem Flurstück Nr. 3_____ um Grundbesitz im Alleineigentum des Klägers und sei im vorderen Bereich dieses Flurstücks als Teil der Straßenfläche „_____ eine Anschlussleitung in Richtung des Flurstücks Nr. 3_____ in einer Tiefe von 1,29 m verlegt worden. Schon durch die Verlegetiefe und die Vorbelastung durch den eigenen Grundstücksanschluss des Klägers dürfte eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers ausgeschlossen sein. Jedenfalls verlaufe dieser Anlagenteil der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten im öffentlichen Straßenraum. Der Beklagte sei berechtigt, den öffentlichen Straßenraum ungeachtet der eigentumsrechtlichen Zuordnung zum Straßenbaulastträger zu nutzen, d. h. auch dann, wenn es sich um Privateigentum handele.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie schließen sich dem Vorbringen des Beklagten an. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass eine andere Leitungsführung aufgrund des Gefälles im Gelände nicht möglich und eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers nicht erkennbar sei.
Der Bürgermeister der Gemeinde M____ hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 27. September 2022 mitgeteilt, dass das Flurstück 3_____sich nicht mehr im öffentlich gewidmeten Teil der Straße „_____ befinde, es sich insoweit also um eine Privatstraße handele.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit dem Kläger und dem Beklagten in mündlicher Verhandlung am 2. September 2022 und nach erfolgter Beiladung auch mit den Beigeladenen in erneuter mündlicher Verhandlung am 16. Mai 2023 erörtert.
Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte alternative Leitungsführungen für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Flurstücks 1_____ über die Flurstücke 3_____ und 3_____, welche im Eigentum der Gemeinde M____ stehen, geprüft. Er trägt insoweit vor, dass theoretisch zwei Varianten herstellbar seien. Eine direkte, gerade Anbindung des Flurstücks 1_____ (Variante 1) scheide aus, weil diese gegen die Fließrichtung der Schmutzwasserhauptleitung erfolgen müsste. Bei Variante 2 müsse ein weiterer sogenannter Zwischenschacht errichtet werden, damit die Einleitung in Fließrichtung erfolgen könne. Damit ließe sich auch das Gebot der geraden (winkelfreien) Zuleitung umsetzen. Diese Variante sei realisierbar und regelkonform, aber mit wesentlichen Kosten verbunden. Die oberhalb des Hauptsammlers verlaufende Trinkwasserversorgungsleitung müsste verlegt werden. Für das Flurstück 3_____ müsse ein komplett neuer Grundstücksanschluss gelegt werden. Ohne Berücksichtigung dieser Kosten für den Neuanschluss des Flurstücks 3_____ sei mit Gesamtkosten der Maßnahme von etwa 51.500 Euro brutto zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die weiteren Bestandteile der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter), welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Das Rubrum war von Amts wegen zu ändern. Richtiger Beklagter ist der N____, nicht dessen Verbandsvorsteher. Im vorliegenden Fall der allgemeinen Leistungsklage findet § 8 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz keine Anwendung. Die Berichtigung des Rubrums konnte ohne weiteres von Amts wegen erfolgen, weil die Klage vom 27. April 2018 gegen den Verband gerichtet war und die – aus vorstehenden Gründen unzutreffende – Aufnahme des Verbandsvorstehers als Beklagten in das Rubrum von Seiten des Gerichts erfolgte.
Der Einzelrichter konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
Sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der Schmutzwasserleitung. Anspruchsgrundlage hierfür ist das ungeschriebene Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs, das seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2016 - OVG 1 B 11.15 -, juris Rn. 16). Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der andauert. Der Anspruch ist auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. Er umfasst alle noch andauernden Folgen des rechtswidrigen Vorgehens, die der handelnden Behörde zuzurechnen sind (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 -, juris Rn. 66 m.w.N.).
Die Schmutzwasserleitung, die der Beklagte auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2016 verlegt hat, stellt eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums des Klägers dar, welche durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln des Beklagten auf der Grundlage seiner Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung vom 25. November 2009 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung – im Folgenden SWBS 2009, inzwischen ersetzt durch die Satzung über die Schmutzwasserentsorgung vom 14. Juni 2023 – Schmutzwasserentsorgungssatzung, im Folgenden SES 2023) unmittelbar verursacht worden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung der Schmutzwasserleitung verpflichtet und die daraus folgende – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiter andauernde – Eigentumsbeeinträchtigung rechtswidrig.
1. Die streitgegenständliche Schmutzwasserleitung ist nicht durch eine privatrechtlich vereinbarte Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) abgesichert. Das Grundstück des Klägers ist ausweislich des vom Gericht eingesehenen Grundbuchauszugs mit Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zugunsten zahlreicher angrenzender bzw. in der Nähe befindlicher Grundstücke belastet. Das durch die streitgegenständliche Schmutzwasserleitung erschlossene Flurstück Nr. 3_____ gehört jedoch nicht zu den bevorteilten Grundstücken. Auch die im Grundbuch zugunsten des Landkreises O____ eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten verpflichten den Kläger nicht, die Schmutzwasserleitung und den Revisionsschacht zur Erschließung des Flurstücks Nr. 3_____) auf seinem Grundstück zu dulden. Berechtigter der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist der Landkreis O____, nicht der Beklagte. Der Landkreis O____ könnte die Ausübung der Dienstbarkeit auch nicht dem Beklagten zu dem Zweck überlassen, das Flurstück Nr. 1_____ über das Grundstück des Klägers schmutzwasserseitig zu erschließen. Zwar ist die Verpflichtung aus den den herrschenden Grundstücken eingeräumten Grunddienstbarkeiten als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch gegenüber dem Landkreis O____ und den durch diesen ermächtigten Personen übernommen (vgl. Bewilligung vom 18. März 1997, UR-Nr. 39/1997 des Notars Wolfgang Lüder in Berlin), die Überlassung also gestattet worden (vgl. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Landkreis kann jedoch nur dasjenige Recht einem anderen zur Ausübung überlassen, das ihm vom Grundstückseigentümer selbst eingeräumt worden ist. Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind die Verpflichtungen aus den Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der herrschenden Grundstücke. Zu diesen Grundstücken zählt – wie bereits ausgeführt – nicht das mit der streitgegenständlichen Schmutzwasserleitung erschlossene Flurstück Nr. 3_____(heute Nr. 1624). Auch in der Bewilligung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 18. März 1997 (UR-Nr. 39/1997 des Notars Wolfgang Lüder) wird deren Ausübung dahingehend beschränkt, dass diese im Interesse der Berechtigten der Grunddienstbarkeit erfolge.
2. Der Kläger ist auch nicht nach dem Satzungsrecht des Beklagten zur Duldung verpflichtet. Die – inzwischen außer Kraft getretene – Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 SWBS 2009, wonach der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, u.a. die Herstellung, Erneuerung oder Änderung des Grundstücksanschlusses, insbesondere der Revisionsschächte, auf seinem Grundstück zu dulden, richtet sich an den Eigentümer des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks, nicht an die Eigentümer von Grundstücken, die an das angeschlossene bzw. anzuschließende Grundstück angrenzen. Dies folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 3 SWBS, wonach der Grundstückseigentümer andernfalls – d. h. falls er die Erneuerung oder Änderung des Grundstücksanschlusses durch den Zweckverband nicht duldet – den Grundstücksanschluss auf seine Kosten zu erneuern oder zu ändern hat. Dazu kann sinnvollerweise nur den Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks verpflichtet werden. Eine Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht aus der SES 2023 ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden.
3. Der Beklagte war des Weiteren nicht berechtigt, die streitgegenständliche Schmutzwasserleitung zu verlegen und der Kläger dementsprechend auch nicht verpflichtet, dies zu dulden, weil der Träger der Straßenbaulast auf der Grundlage von § 13 Abs. 4 BbgStrG dies gestattet hat oder hätte gestatten können. Nach § 13 Abs. 4 BbgStrG stehen bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. Das schließt ein, dass der Träger der Straßenbaulast dafür zuständig ist, die Verlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen zu gestatten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2017 - OVG 9 S 24.16 -, juris Rn. 7). Nach schriftlicher Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde M____ vom 27. September 2022 befindet sich das streitgegenständliche Flurstück des Klägers nicht mehr im öffentlich gewidmeten Teil der Straße „A_____“. Demnach handelte es sich um eine Privatstraße, für die § 13 Abs. 4 BbgStrG nicht anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG). Dafür sprechen auch die nach dem Grundbuch auf dem streitgegenständlichen Flurstück lastenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in Form von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der benachbarten Grundstücke und des Landkreises O____. Die dingliche Absicherung dieser Nutzungsrechte wäre nicht erforderlich, wenn es sich bei der über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden Straße um eine öffentliche Straße handeln würde.
Unabhängig davon könnte der Träger der Straßenbaulast selbst dann, wenn es sich bei der auf dem streitgegenständlichen Grundstück verlaufenden Straße um eine öffentliche Straße handelte, nicht die (vollständige) Verlegung der streitgegenständlichen Grundstücksanschlussleitung und des Revisionsschachtes gestatten. Die Widmung (§ 6 Abs. 1 BbgStrG), die einer Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verleiht und von widersprechenden bürgerlich-rechtlichen Verfügungen des Eigentümers nicht berührt wird (§ 6 Abs. 8 StrG), erfasst alle Bestandteile einer Straße (§ 2 Abs. 2 StrG). Sie erstreckt sich mit ihren Rechtswirkungen ferner in solcher Tiefe in das Straßengrundstück, wie der Träger der Straßenbaulast ein Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks haben kann; in diesem Umfang übt der Träger der Straßenbaulast zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs die Rechte und Pflichten aus, die sonst dem Eigentümer zustehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 5. November 2015 - 6 K 607/11 -, juris Rn. 20). Aus dem vom Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Bestandsplan (Druckdatum 30. Mai 2018), der Karte mit den Katasterdaten im „Brandenburgviewer“ und der Satellitenaufnahme des Grundstücks in „Google Maps“ ergibt sich, dass die streitgegenständliche Grundstücksanschlussleitung ganz überwiegend nicht im Bereich des Straßenkörpers der Straße „_____“, sondern offenbar über eine Rasenfläche verläuft. Auch Nebenanlagen der Straße, wie z.B. eine Böschung oder ein Gehweg, befinden sich dort nicht. Bereits der auf dem Bestandsplan eingezeichnete Schacht der Schmutzwasserhauptleitung auf dem Flurstück Nr. 3_____ befindet sich auf der Aufnahme in „Google Maps“ am Rand der Straße. Für denjenigen Teil des Flurstücks, in dem die Grundstücksanschlussleitung jenseits der Straße „_____“ verläuft, wäre ein Interesse des Trägers der Straßenbaulast – wenn es sich bei dem auf den Flurstück verlaufenden Straßenteil um eine öffentliche Straße handeln würde – an der Sicherstellung der öffentlichen Zweckbestimmung des Straßengrundstücks nicht erkennbar und der Träger der Straßenbaulast daher auch gar nicht befugt, die Verlegung der Leitung und die Errichtung des Revisionsschachtes zu gestatten.
4. Eine Verpflichtung des Klägers, die streitgegenständliche Anschlussleitung zu dulden, folgt auch nicht aus § 44 Abs. 1 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG). Danach müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
a. Das Gericht kann dabei dahingestellt sein lassen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Flurstück 1_____) bauplanungsrechtlich zulässig ist im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BbgNRG oder dies – der Rechtsauffassung des Klägers folgend – nicht der Fall ist, weil die schmutzwasserseitige Erschließung über die im Eigentum der Gemeinde stehenden und teilweise für die öffentliche Straße genutzten Flurstücke 3_____ und 3_____ hätte erfolgen müssen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kann insoweit unterstellt werden, weil die Voraussetzungen für die Duldungspflicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BbgNRG jedenfalls im Übrigen nicht vorliegen.
b. Der Anschluss des Grundstücks der Beigeladenen (Flurstück 1_____) an die Schmutzwasserhauptleitung ist anders als über die streitgegenständliche Grundstücksanschlussleitung über das Flurstück 3_____ möglich. Die Schmutzwasserhauptleitung verläuft in der Nähe des Flurstücks 1_____ sowohl über das Flurstück 3_____ als auch über das Flurstück 3_____. Der Grundstücksanschluss an die Hauptleitung könnte daher entweder – wie geschehen – über das vorderliegende Flurstück 3_____ oder über das vorliegende Flurstück 3_____ erfolgen.
Voraussetzung für die Duldungspflicht ist grundsätzlich, dass der Anschluss anders „nicht möglich“ ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 51; LG Potsdam, Urteil vom 14. März 2014 - 1 S 48/12 -, juris Rn. 6). Verlangt wird die Feststellung, dass ohne die gewünschte Durchleitung das allgemeine Versorgungsnetz nicht erreicht werden kann (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, Kommentar, 5. Auflage 2012, § 44 Ziff. 1.3.2; Stollenwerk, BbgNRG, 4. Auflage 2018, § 44 Ziff. 1). Liegt das verbindungslose Grundstück – wie hier – derart in zweiter Reihe, dass in der ersten Reihe zwei oder mehr Grundstücke angrenzen, kann der Berechtigte nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auswählen. Er hat dabei das Grundstück auszusuchen, das unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse am wenigsten beeinträchtigt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 51). Das Tatbestandsmerkmal „anders nicht möglich“ ist in einer derartigen Konstellation so zu verstehen, dass der Anschluss anders als durch die Inanspruchnahme eines der vorderliegenden Grundstücke nicht möglich ist.
Das Flurstück 3_____ stellt ebenso wie das klägerische Flurstück 3_____ ein (vorderliegendes) Grundstück im Sinne von § 44 Abs. 1 BbgNRG dar. Das Flurstück 3_____ wird – anders als das Flurstück 3_____ – von der Gemeinde nicht als Straßengrundstück angesehen und befindet sich im Finanzvermögen der Gemeinde, wie der Beklagte selbst vorgetragen hat. Die Schmutzwasserhauptleitung, an die der Anschluss zu erfolgen hat, verläuft über das Flurstück 3_____, nicht über das Flurstück 3_____ Die Regelungen zum Geltungsbereich des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (§§ 2, 3 BbgNRG) schließen es nicht aus, die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft als „Nachbar“ i.S.d. BbgNRG anzusehen. Da das Flurstück 3_____ ersichtlich nicht zu öffentlich-rechtlichen Zwecken gewidmet ist, ist die Gemeinde als Eigentümerin von einer auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 BbgNRG verlegten Grundstücksanschlussleitung nicht anders betroffen als ein privater Eigentümer.
Der Anschluss des Flurstücks 1_____ ist auch über das Flurstück 3_____ an das auf dem Flurstück 3_____ verlaufende Teilstück der Hauptleitung nach dem Vortrag des Beklagten technisch möglich („Variante 2“). Dass die Umsetzung dieser Anschlussvariante einen erheblichen baulichen und auch finanziellen Aufwand nach sich ziehen würde, ist nicht gleichbedeutend damit, dass sie technisch nicht möglich wäre, was der Beklagte auch nicht behauptet hat. Das Vorbringen der Beigeladenen, der Grundstücksanschluss könne wegen des Gefälles nicht über das Flurstück 3_____ erfolgen, wurde nicht weiter substantiiert und steht im Widerspruch zu dem Vortrag des Beklagten als Aufgabenträger.
Die Beigeladenen waren zum Anschluss ihres Grundstücks daher nach der bereits zitierten Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 51), welche den Gedanken des § 44 Abs. 3 BbgNRG für mehrere Leitungsvarianten auf einem Grundstück auf die Auswahl zwischen zwei (oder mehr) in Betracht kommende vorderliegende Grundstücke überträgt, gehalten, dasjenige Grundstück auszusuchen, das unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse am wenigsten beeinträchtigt wird.
Dies ist unter Berücksichtigung aller vorgetragenen und erkennbaren Umstände das Flurstück 3_____. Das klägerische Flurstück 3_____ steht im privaten Eigentum und soll in dem Bereich, in dem die streitgegenständliche Leitung verläuft, für das auf dem Flurstück 1_____ geplante Bauvorhaben als Zufahrt bzw. Standort einer Geothermie-Anlage genutzt werden (aa). Das Flurstück 3_____ steht hingegen im Eigentum der Gemeinde und wird bereits intensiv zur Erschließung der angrenzenden Flurstücke genutzt (bb). Der mit der Umsetzung des Grundstücksanschlusses über das Flurstück 3_____ verbundene technische und wirtschaftliche Mehraufwand belastet den Beklagten und gegebenenfalls weitere Versorgungsträger, deren bereits auf dem Flurstück 3_____ verlaufenden Leitungen betroffen wären. Dieser Mehraufwand stellt jedoch keine Beeinträchtigung der möglichen Nutzung des Flurstücks 3_____ durch die Gemeinde als Eigentümerin dar, auf die allein es im Rahmen von § 44 BbgNRG ankommt (cc).
aa. Das Flurstück 3_____ steht im Privateigentum des Klägers. Er ist in der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks durch die streitgegenständliche Grundstücksanschlussleitung beeinträchtigt. Soweit diese – überwiegend – nicht in demjenigen Teil des Flurstücks verläuft, der durch die Privatstraße „A_____“ genutzt wird, ist nach dem glaubhaften Vortrag des Klägers die Nutzung des Flurstücks 3_____ als Zufahrt für das auf dem Flurstück 1_____ geplante Einfamilienhaus beabsichtigt. Für dieses Bauvorhaben soll auch bereits ein Bauvorbescheid vorliegen. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass eine gepflasterte Einfahrt sowie gegebenenfalls ein Einfahrtstor und eine Geothermie-Anlage auf demjenigen Teil der Fläche des Flurstücks 3_____ errichtet werden könnten, in denen die streitgegenständliche Leitung gegenwärtig verläuft. Nach den von dem Kläger vorgelegten technischen Unterlagen („Auslegungsdatenblatt GeoCollect-Anlage“) der Geothermie-Anlage bedarf diese einer Mindesteinbautiefe der untersten Ebene von 1,50 Meter. Die Anlage kann somit nicht im Bereich der streitgegenständlichen Anschlussleitung, welche mit einer Tiefe von 1,29 Meter verläuft, verlegt werden. Dabei kommt es für Feststellung einer im Rahmen des § 44 BbgNRG berücksichtigungsfähigen Beeinträchtigung nicht darauf an, ob die von dem Kläger geplante Geothermie-Anlage nicht mit dem gleichen Nutzen auch an anderer Stelle auf dem Flurstück 1_____ errichtet werden könnte. Es genügt, dass dem Kläger als Eigentümer eine rechtlich zulässige und technisch mögliche Nutzung seines Grundstücks durch die Verlegung der Anschlussleitung erschwert wird. Darauf, ob die Geothermie-Anlage – wie vom Beklagten angenommen – „auf die Leitung“ geplant worden ist, kommt es daher insoweit nicht an. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers sind nicht erkennbar. Die Frage, ob die von dem Kläger angeführte bauliche Nutzung auch an einem anderen Standort auf seinem Grundstück realisiert werden könnte, könnte aber bei der Abwägung der Schwere der Beeinträchtigung der infrage kommenden vorliegenden Grundstücke von Bedeutung sein.
bb. Das Flurstück 3_____ steht demgegenüber im Eigentum der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Gemeinde M____ und wird bereits vielfach durch Leitungen zur Ver- bzw. Entsorgung der umliegenden Flurstücke genutzt. Auf dem Flurstück verläuft die Trinkwasserhauptleitung des Beklagten, der Schmutzwasser- und Trinkwassergrundstücksanschluss des Flurstücks 3_____, sowie nach Vortrag des Beklagten weitere Versorgungsleitungen für Strom, Gas und Telekommunikation. Aus rechtlicher Sicht werden die Nutzungsmöglichkeiten des Flurstücks 3_____, welche für die Gemeinde aus ihrem Eigentumsrecht folgen, durch eine weitere Grundstücksanschlussleitung nicht erheblich beeinträchtigt. Das 144 m² große Flurstück 3_____ist zwischen dem öffentlich-rechtlich gewidmeten Teil der Straße „A_____“ auf dem Flurstück 3_____ und den im Privateigentum befindlichen Flurstücken 3_____ eingeschlossen und eine andere bauliche Nutzung durch die Gemeinde als Eigentümerin – insbesondere eine Bebauung – daher ausgeschlossen.
cc. Bei Abwägung der für die betroffenen Flurstücke 3_____ bzw. 3_____ jeweils aus dem Grundstücksanschluss für das Flurstück 1_____ folgenden Beeinträchtigung ist das Flurstück 3_____ stärker als das Flurstück 3_____ betroffen. Die Gemeinde M____ als Eigentümerin des Flurstücks 3_____wird durch einen weiteren Grundstücksanschluss auf dem Flurstück in der rechtlichen und auch tatsächlichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Flurstücks nicht spürbar beeinträchtigt, wohingegen dem Kläger die bauliche Nutzung des Flurstücks 3_____ jedenfalls erheblich erschwert wird. Da das Abwägungsergebnis bereits auf dieser Ebene so eindeutig ausfällt, kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die von dem Kläger geplante Geothermie-Anlage auch an einem anderen Standort realisiert werden könnte. Der Kläger muss eine Beschränkung seiner Nutzungsrechte als Eigentümer nicht hinnehmen, wenn der Anschluss des Nachbargrundstücks über ein anderes vorderliegendes Grundstück erfolgen kann, ohne dass der Eigentümer des anderen Grundstücks überhaupt spürbar in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt wird.
Für dieses Ergebnis spricht auch der von dem Kläger angeführte Gedanke, dass die nach Bauplanungsrecht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erforderliche gesicherte Erschließung vorrangig und maßgeblich nach öffentlich-rechtlicher Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 4 B 115.91 -, juris Rn. 3) und die Erschließung daher grundsätzlich von einer öffentlichen Straße aus zu erfolgen hat. Das Flurstück 1_____ der Beigeladenen grenzt zwar gerade nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, doch kann der Anschluss an die Kanalisation über das Flurstück 3_____ an den im Bereich der öffentlichen Straße auf dem Flurstück 3_____ liegenden Teil der Schmutzwasserhauptleitung erfolgen. Auf dem Flurstück 3_____ verläuft die Hauptleitung hingegen im Bereich einer Privatstraße.
Die von dem Beklagten vorgetragenen technischen Probleme, welche aus der Verlegung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses für das Flurstück 1_____ über das Flurstück 3_____ folgen und nach seinen Darlegungen eine Verlegung der Trinkwasserhauptleitung sowie gegebenenfalls auch des Grundstücksanschlusses für das Flurstück 3_____ erforderlich machen und erhebliche Kosten verursachen, sind unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungspflicht aus § 44 BbgNRG – anders als im Rahmen einer wasserrechtlichen Duldungsanordnung nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG – nicht relevant, weil sie das aus dem Eigentumsrecht folgende Recht zur Nutzung des Grundstücks für die Gemeinde M____ nur marginal berühren. Die Gemeinde ist nur insoweit als Eigentümerin betroffen, als sie auf ihrem Grundstück die entsprechenden Baumaßnahmen für begrenzte Zeit zu dulden hat. Der im Zusammenhang mit der Verlegung des Grundstücksanschlusses erforderliche technische, administrative und wirtschaftliche Aufwand belastet in erster Linie den Beklagten, die Beigeladenen sowie gegebenenfalls die Eigentümer des Flurstücks 3_____ und Versorgungsträger, deren Leitungen tangiert werden, nicht aber die Gemeinde M____. Im Rahmen des § 44 Abs. 1 BbgNRG kommt es aber allein auf die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums an, nicht auf mittelbare wirtschaftliche Folgen für andere Rechtsträger.
Nur am Rande sei angemerkt, dass der Beklagte entgegen seiner Auffassung rechtlich nicht der Zustimmung der Gemeinde bedarf, um die Grundstücksanschlussleitung auf dem Flurstück 3_____ zu verlegen, wenn – wie vorliegend angenommen – die Gemeinde nach § 44 Abs. 1 BbgNRG zur Duldung des Grundstücksanschlusses verpflichtet ist.
c. Da nach dem vorstehend ausgeführten ohnehin ein anderes vorderliegendes Grundstück – das Flurstück 3_____ – für den Schmutzwasseranschluss des Grundstücks der Beigeladenen heranzuziehen gewesen wäre, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung mehr, ob die streitgegenständliche Anschlussleitung eine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG darstellt, wofür nach dem vorstehend unter aa. ausgeführten allerdings Einiges spricht.
5. Der Kläger ist schließlich auch nicht nach § 905 Satz 2 BGB zur Duldung der Grundstücksanschlussleitung und des Revisionsschachtes verpflichtet. Nach § 905 Satz 1 BGB erstreckt sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Satz 2 der Norm besagt, dass der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Dies trifft für die streitgegenständlichen Anlagenteile nicht zu.
a. Bei der Frage, ob der Eigentümer eine Einwirkung auf sein Grundstück verbieten kann, ist nicht nur die gegenwärtige Nutzung maßgebend. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch solche Umstände, die erst in der Zukunft eine Behinderung besorgen lassen (BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 -, juris Rn. 22). Für das Fehlen eines Verbietungsinteresses trägt der Einwirkende die materielle Beweislast, da es sich bei § 905 Satz 2 BGB um einen Ausnahmetatbestand handelt (VGH München, Urteil vom 29. November 2010 - 4 B 09.2835 -, juris 26; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 1990 - 9 U 109/90 -, juris Rn. 15). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nicht einheitlich beurteilt, ab welcher Tiefe von einem fehlenden Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann (Interesse fehlt noch nicht bei in üblicher Tiefe verlegten Leitungen, hier von 1,20 m bis 1,80 m: OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 5 U 1/00 -, juris Rn. 55; Beseitigungsinteresse besteht sogar noch bei einer Verlegungstiefe von 2 bis 2,3 m: BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 -, juris, Rn. 22; a. A. − fehlendes Interesse bei in frostsicherer Tiefe verlegten Leitungen −: VGH München, Urteil vom 17. April 1985 - 23 B 83 A. 2018 -, juris Rn. 21; OVG Weimar, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris Rn. 104 f.; VGH München, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 4 B 08.2877 -, juris Rn. 25). Zutreffend ist hierbei auf die konkrete Grundstückssituation, insbesondere dessen Lage und sinnvoll zu erwartende Nutzung, vor allem in baulicher Hinsicht, abzustellen. Dementsprechend gibt es auch im Rahmen des zu ermittelnden Interesses des Grundstückseigentümers Unterschiede mit Blick etwa auf Grundstücke im innerstädtischen Bereich, im eher dörflich geprägten Umfeld oder im Außenbereich (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2019 - 8 K 2983/14 -, juris Rn. 50).
b. Danach gilt hier Folgendes: Das Flurstück Nr. 3_____ ist baulich nutzbar und soll – wie bereits unter 4. b. aa. ausgeführt – im Bereich der streitgegenständlichen Leitung für die Errichtung einer Geothermie-Anlage genutzt werden, die mit einer Mindesttiefe von 1,50 Metern eingebaut werden muss. Dass diese Nutzung rechtlich nicht zulässig oder technisch nicht möglich wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob die Geothermie-Anlage zwingend in dem Bereich des Flurstücks 3_____ errichtet werden muss, in dem die streitgegenständliche Leitung verläuft, ist insoweit nicht von Bedeutung. Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse geltend gemacht, sein Grundstück in dem hier interessierenden Bereich baulich zu nutzen. Für einen Rechtsmissbrauch ist nichts ersichtlich.
c. Das Beseitigungsinteresse des Klägers ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil über das Flurstück Nr. 3_____ bereits die Schmutzwasserhauptleitung verläuft und die nachträglich verlegte Anschlussleitung zum Flurstück Nr. 3_____ (heute Nr. 1624) für den Kläger daher keine zusätzliche Beeinträchtigung seines Eigentums von eigenständigem Gewicht darstellte. Wie vorstehend bereits ausgeführt, beeinträchtigt die streitgegenständliche Grundstücksanschlussleitung den Kläger in der baulichen Nutzung seines Grundstücks. Denjenigen Bereich des Flurstücks Nr. 3_____ in dem die Straße „_____“ und die Schmutzwasserhauptleitung verläuft, kann der Kläger dagegen baulich ohnehin nicht nutzen. Aus diesem Grund stellt es sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar, dass der Kläger die Beseitigung der Grundstücksanschlussleitung verlangt, nicht aber auch die Beseitigung der Schmutzwasserhauptleitung und der ebenfalls über sein Grundstück verlaufenden Trinkwasserhauptleitung. Abgesehen davon, dass die Hauptleitungen durch die im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten mit abgesichert sein dürften, hat der Kläger auch offensichtlich ein eigenes Interesse daran, dass diese Hauptleitungen fortbestehen, weil über sie die trink- und schmutzwasserseitige Erschließung seines Grundstücks Flurstück Nr. 1_____ gesichert ist.
6. Eine Duldungsverfügung der zuständigen Wasserbehörde auf der Grundlage von § 93 WHG wurde gegen den Kläger bisher nicht erlassen, so dass er auch nicht aus diesem Grund zur Duldung verpflichtet ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige (Wasser-)Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG gilt dies nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
Der Beklagte kann dem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers schließlich auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung mit der Begründung entgegensetzen, die Wasserbehörde werde auf seinen Antrag hin eine entsprechende Duldungsverfügung erlassen. Für die Annahme unzulässiger Rechtsausübung genügt es nicht, dass die Behörde nur die Möglichkeit hat, rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Vielmehr bedarf es der sicheren Erwartung, dass dem geltend gemachten Anspruch der Einwand der Legalisierung entgegengesetzt wird. Die Legalisierung des als rechtswidrig erkannten und andauernden Zustandes muss zeitlich unmittelbar bevorstehen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 42; Urteil vom 6. September 1988, - 4 C 26.88 -, juris Rn. 15; VGH München, Urteil vom 29. November 2010 - 4 B 09.2835 -, juris Rn. 28).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Der Verbandsvorsteher des Beklagten hat einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Wasserbehörde offenbar noch nicht gestellt. Es müsste daher zunächst ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und der Kläger zu der in Aussicht genommenen Maßnahme angehört werden.
7. Schließlich ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den Beklagten auch zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 59) kann ein an sich gegebener Anspruch auf Folgenbeseitigung entfallen, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand kann insbesondere ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein.
Der im vorliegenden Fall in Rede stehende technische und wirtschaftliche bzw. finanzielle Aufwand resultiert jedoch nicht aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dafür ist nämlich lediglich der Rückbau der streitgegenständlichen Anschlussleitung erforderlich. Der von dem Beklagten geltend gemachte erhebliche Mehraufwand ist vielmehr Folge des Umstandes, dass das Flurstück 1_____ der Beigeladenen seinerseits als Folge des Rückbaus der vorhandenen Anschlussleitung anderweitig über das Flurstück 3_____ und 3_____ an die Schmutzwasserableitung angeschlossen werden müsste. Die damit verbundenen Kosten sind nicht unmittelbar Folge der Erfüllung des hier geltend gemachten Anspruchs auf Folgenbeseitigung, sondern des mit dem Rückbau der Anschlussleitung verbundenen Wiederauflebens des Anschlussrechts der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten.
Selbst unter der Annahme, dass dieser Aufwand im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit der Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs des Klägers berücksichtigungsfähig wäre – wovon das Gericht nicht ausgeht –, dürfte die Erfüllung des Folgenbeseitigungsanspruchs für den Beklagten noch zumutbar sein. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten oder der Beigeladenen, jedenfalls aber nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers, dass die streitgegenständliche Leitung zur Erschließung des Flurstücks 1_____ m Jahr 2016 offenbar ohne vorhergehende Klärung der Leitungsrechte und ohne Abstimmung mit dem Kläger als Grundstückseigentümer verlegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO („Baumbach’sche Formel“). Die Beigeladenen sind an den Kosten zu beteiligen, weil sie einen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht in entsprechender Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO auf die Kosten des Verfahrens zu beschränken. Die genannte Vorschrift findet unmittelbar nur auf Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Anwendung. Darüber hinaus wird sie entsprechend auch auf Leistungsurteile angewendet, die auf schlicht-hoheitliche Regelungen oder deren Unterlassung gerichtet sind. Dahinter steht die Überlegung, dass hoheitliches Verwaltungshandeln grundsätzlich bedingungsfeindlich ist und den Interessen des Klägers bis zur endgültigen Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 167 Rn. 25). Geht es – wie hier – um schlicht-hoheitliche Amtshandlungen ohne Regelungscharakter bzw. Realakte, kommt das Anliegen des Gesetzgebers, mit § 167 Abs. 2 VwGO nur hoheitliches regulatives Verwaltungshandeln hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu privilegieren, nicht zum Tragen (vgl. Kraft, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).
Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 5.564 Euro bis zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme und für den Zeitraum danach auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und für die ursprünglich zusätzlich beantragten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.