Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2014
Landgericht Potsdam Urteil vom 14.03.2014 – 1 S 48/12
1. Zivilkammer
Tenor§
1. Das Versäumnisurteil vom 27. September 2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Potsdam vom 21. November 2012 – 20 C 327/12 – die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird.
2. Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, so dass das Versäumnisurteil mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe aufrechtzuerhalten ist (§ 343 Satz 1 ZPO).
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 517ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich dem nicht angeschlossen haben, war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
1. Die Klage hat sich durch den Auszug der Beklagten nach dem Verkauf des Hausgrundstücks an Dritte erledigt. Erledigung ist dadurch eingetreten, dass die Beklagten aufgrund ihres Auszugs die über das klägerische Grundstück führenden Abwasserleitungen nicht mehr nutzen (können) und damit jede etwaige Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch erforderlich ist, entfällt (vgl. MüKo-Lindacher, ZPO, 3. Aufl. § 91a Rn 5).
2. Bis zum erledigenden Ereignis war die zulässige Klage begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB verlangen konnte, dass die Beklagten die Ableitung von Abwasser über sein Grundstück unterlassen. Die Führung der Abwasserleitung der Beklagten über das klägerische Grundstück beeinträchtigt den Kläger in seinem Eigentum. Der Kläger war nicht nach Maßgabe des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes bzw. des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, die Abwasserleitung über sein Grundstück zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) Die Voraussetzungen für eine aus § 44 Abs. 1 Bbg NachbarrechtsG abgeleitete Duldungspflicht liegen nicht vor, da unstreitig für das Beklagtengrundstück ein anderweitiger, nicht über das Klägergrundstück führender Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.
b) Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht mittelbar aus § 47 Bbg NachbarrechtsG. Die Norm dient allein dazu, in Anwendungsfällen von § 44 Bbg NachbarrechtsG ein angemessenes Reagieren auf im Nachhinein eintretende wesentliche Störungen zu ermöglichen (Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 3. Aufl. § 47 Nr. 1). Sie ist vorliegend bereits nicht einschlägig, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die im Streit stehende Abwasserleitung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Bbg NachbarrechtsG errichtet worden ist, und dass im Zeitpunkt ihrer Errichtung ein anderweitiger Anschluss nicht möglich gewesen wäre.
c) Schließlich trifft den Kläger auch keine Duldungspflicht aus allgemeinem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Es ist bereits fraglich, ob letzteres überhaupt einschlägig ist, da es nur Anwendung findet, wenn das jeweilige Landesnachbarrechtsgesetz die jeweiligen Rechte und Pflichten nicht abschließend regelt (Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl. § 903 Rn 13). Im Falle des Brandenburgischen NachbarrechtsG spricht einiges dafür, dass insoweit dessen §§ 44 ff abschließend sind und auf Altfälle, bei denen die Verlegung vor der Geltung des Gesetzes liegt, § 44 Bbg NachbarrechtsG analog anzuwenden ist. Letztendlich kann dies dahinstehen, da auch bei Anwendung der Grundsätze des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine Duldungspflicht vorliegt. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen Nachbarn ist nur anzunehmen, wenn ein solcher billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH NJW 2003, 1392). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Besondere vertrauensbegründende Umstände, die zu der Situation der über das klägerische Grundstück führenden Abwasserleitung geführt haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der - unsubstantiierte – Vortrag, den die Beklagten selbst erstinstanzlich nach dem Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, ist in der Berufung nicht mehr aufgegriffen worden. Im Übrigen könnten sich die Beklagten auch nicht ohne weiteres auf ein bei den damaligen Grundstückseigentümern vorliegendes Vertrauen berufen, da der Kläger jedenfalls schon von der Voreigentümerin des Beklagtengrundstücks das Entfernen der Leitung verlangt hat. Schließlich ist bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass vorliegend das Rohr nicht, wie es in dem der Entscheidung BGH NJW 2003, 1392, zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war, über einen nur eingeschränkt nutzbaren Grundstücksteil verläuft (dort in Form einer Abstandsfläche), sondern mitten durch die nicht bebauten Grundstücksflächen an zwei Seiten des Hauses vorbeiführt.
d) Darüber hinaus ist eine Duldungspflicht auch deshalb nicht gegeben, da von der Leitungsführung über das klägerische Grundstück eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bbg NachbarrechtsG ausgeht. Es ist von einer Rückstaugefahr sowie einer sommerlichen Geruchsbelästigung auszugehen. Der entsprechende Vortrag des Klägers ist bis zur Berufungsbegründung unstreitig gewesen, mit ihrem erstmaligen Bestreiten dort sind die Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat weder das Amtsgericht in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht verletzt, noch sind die Beklagten in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt. Das Amtsgericht traf keine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO, da die im erstinstanzlichen Verhandlungstermin erschienenen Beklagten dort ihre Verteidigung gegen die Klage damit begründet hatten, dass sie finanziell nicht in der Lage seien, dem Anspruch nachzukommen. Angesichts dieses Vortrags hatte das Amtsgericht keinen Anlass zur Vermutung, dass sie Umstände, mit denen sie sich anderweitig hätten verteidigen könnten, übersehen hatten. Den Beklagten ist auch hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Dass sie dieses nicht rechtzeitig genutzt haben, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Eine Ausnahme von den zivilprozessualen Verspätungsvorschriften für Parteien, die erstinstanzlich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
e) Andere Gründe, aus denen eine Duldungspflicht bestehen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich waren zu DDR-Zeiten Wasserversorger befugt, die für die Leitungsführung benötigten Grundstücke zur Mitbenutzung in Anspruch zu nehmen (§ 40 Wassergesetz-DDR); für Leitungen der Versorger, die schon am 03.10.1990 genutzt worden sind, besteht eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit kraft § 9 GBBerG (zitiert nach Postier aaO § 44 Ziff. 6., letzte 2 Absätze). Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass ein solcher Fall einer Inanspruchnahme des Wasserversorgers vorgelegen hat.
3. Die Androhung des Ordnungsgeldes gründet sich auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
4. Der Kläger kann vorprozessuale nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in der erstinstanzlich ausgeurteilten Höhe verlangen da die Beklagten jedenfalls aufgrund der Fristsetzung im klägerischen Schreiben vom 06.03.2012 im Verzug gewesen sind. Die Höhe des geltend gemachten Betrages ist nicht angegriffen und auch richtig berechnet.
5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.