Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024

Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 15.01.2024 – 3 L 947/23

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:0115.3L947.23.00

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung des am 23. November 2023 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des „Festsetzungsbescheids“ des Antragsgegners vom 23. Oktober 2023 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Da nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BbgVwGG Anfechtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, und diese Regelung entsprechend auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt, wurde das Rubrum auf Passivseite wie ersichtlich berichtigt.

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres am 23. November 2023 erhobenen Widerspruchs gegen Ziffer 1 des „Festsetzungsbescheids“ des Antragsgegners vom 23. Oktober 2023 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung wiederherstellen und im Falle der gesetzlich angeordneten Vollziehung anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10), ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der angeordnete Maulkorbzwang in Ziffer 1 des „Festsetzungsbescheids“ des Antragsgegners nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

Rechtsgrundlage für die an die Antragstellerin gerichtete und vorerst bis zum 30. April 2024 befristete Anordnung, ihren Hund außerhalb des befriedeten Besitztums mit einem Maulkorb zu führen, ist § 13 Abs. 1 OBG. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Behörde liegen nicht vor.

a) Soweit der Antragsgegner die Annahme einer Gefahr aus dem „aggressiven Verhalten“ des Hundes ableitet, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 HundehV, die abschließend regelt, unter welcher Voraussetzung einem Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein Maulkorb anzulegen ist. Danach besteht die Maulkorbpflicht nur für einen Hund, der als gefährlich gilt. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 147) kann vorliegend (noch) nicht angenommen werden, dass der Hund der Antragstellerin als gefährlich einzustufen ist. Eine Gefährlichkeit aufgrund der Rasse des Hundes (vgl. § 8 Abs. 2 und 3 HundehV) wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht, sodass danach nur eine verhaltensgebundene Gefährlichkeit (vgl. § 8 Abs. 1 HundehV) in Rede steht. Da der Hund der Antragstellerin nicht als bissig gilt, weil er – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – (bislang) keinen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV, kommt danach einzig eine Prüfung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 HundehV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gelten Hunde als gefährlich, die ohne angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben (erste Tatbestandsalternative) oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben (zweite Tatbestandsalternative). Nach Aktenlage kann (bislang) nicht angenommen werden, dass eine der beiden Tatbestandsalternativen erfüllt ist. Zwar dürfte der dem „Festsetzungsbescheid“ zugrundeliegende Vorfall vom 31. August 2023, wonach der Hund der Antragstellerin bellend auf die Tochter einer Nachbarin – dem Eindruck der Nachbarin zufolge in aggressiver Weise – zugerannt ist und die Tochter erschrak, zu einer Gefährdung eines Menschen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 HundehV geführt haben. Danach genügt für eine Gefährdung die Möglichkeit einer Verletzung von Gesundheit und Leben eines Menschen. Der Wortlaut der Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Gefährdung Folge eines Körperkontakts zwischen Hund und Mensch ist; auch aus einem systematischen Vergleich zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 HundehV, der ausdrücklich einen solchen Kontakt in Form des Anspringens verlangt, ergibt sich ein solches Erfordernis nicht. Eine Gefährdung kann demnach z.B. daraus resultieren, dass sich ein Mensch aufgrund eines zulaufenden Hundes erschreckt und ggf. zu stürzen droht. Allerdings fehlt es hier an der Voraussetzung der wiederholten Gefährdung von Menschen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner vorgibt, für die Anordnung der Maulkorbpflicht allein den Vorfall vom 31. August 2023 eingestellt zu haben, fehlt es nach Aktenlage an weiteren hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass der Hund der Antragstellerin mindestens ein zweites Mal einen Menschen gefährdet hat. Die pauschalen Angaben der Nachbarn (vgl. die Anzeigen vom 3. November 2023 [Bl. 27 BA], 17. Oktober 2023 [Bl. 17 BA], 12. September 2023 [Bl. 4 BA]), der Hund verhalte sich ihnen gegenüber aggressiv bzw. werde immer aggressiver, genügen ohne näheren Vortrag, auf welchen konkreten Vorkommnissen diese Einschätzungen beruhen, nicht. Soweit in der Anzeige vom 5. Dezember 2023 ein konkreter Sachverhalt beschrieben wird, wonach der Hund der Antragstellerin am 4. Dezember 2023 „wie immer ausgeflippt sei“, kann von einer Gefährdung der Nachbarin oder ihrer dabei auch anwesenden Kinder schon angesichts dessen, dass diese im Hausflur gewartet haben sollen, während die Antragstellerin mit ihrem Hund außerhalb des Gebäudes gewesen sei, nicht ausgegangen werden. Für Hunde, die nicht als gefährlich gelten, sieht weder § 3 Abs. 3 Satz 2 HundehV noch eine andere Vorschrift der Hundehalterverordnung vor, dass ihnen außerhalb des befriedeten Besitztums ein Maulkorb anzulegen ist.

b) Soweit der Antragsgegner anbringt, dass die Antragstellerin entgegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundehV körperlich und geistig nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit ihren Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden, dürfte dies nach Aktenlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 13 Abs. 1 OBG begründen. Dies kann letztlich aber offenbleiben, weil jedenfalls von einer fehlerhaften Ermessensbetätigung auszugehen ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Denn die Anordnung eines Maulkorbzwangs ist zur Beseitigung der Gefahr einer Verletzung des Gebots in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundehV ungeeignet. § 2 Abs. 1 HundehV enthält Anforderungen, unter denen ein Mensch einen Hund führen darf; sie richten sich damit an die Person des Hundeführers. Demgegenüber dient die Maulkorbpflicht in § 3 Abs. 3 HundehV der Abwehr einer von dem Hund ausgehenden Gefahr. Um eine von hundeführenden Personen ausgehende Gefahr abzuwehren, ist die Anordnung einer Maulkorbpflicht ungeeignet.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Ein Verstoß gegen das Gebot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundehV rechtfertigt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO möglicherweise eine Haltungsuntersagung, weil durch das Halten des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren gegeben sein kann. Ob die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen verpflichtet ist, die Haltung von Hunden zu untersagen oder ob stattdessen als weniger intensive Maßnahme der Besuch einer Hundeschule – wie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners – angeordnet werden darf, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2012 – VG 3 L 323/12 –, S. 4 EA; siehe aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 – OVG 5 S 34.15 –, juris Rn. 7: kein Ermessen eröffnet), weil sich der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin für Letzteres entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung des Maulkorbzwangs ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).