Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 28.11.2024 – VG 8 L 619/24
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:1128.8L619.24.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.566,56 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. Februar 2024 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Auch hat sich die Antragstellerin erfolglos mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO an den Antragsgegner gewandt, der diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Mai 2024 ablehnte, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.
b. Der Antrag ist aber unbegründet.
Geht es – wie hier – um die Erhebung von Gebühren für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung und damit um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die hier allein in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – für den Aussetzungsgrund einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist Hinreichendes nicht dargetan – bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 8 und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 12). Das hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 26. September 2014 - VG 8 L 361/14 -, juris Rn. 5). Für den Erfolg eines Eilantrags reicht es demnach nicht aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids nur offen und erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Hauptsacheverfahren VG 8 K 1495/24 angegriffenen Gebührenbescheids vom 12. Februar 2024 sowie des ablehnenden Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024.
Mit diesem Gebührenbescheid setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Gebühren für die Trinkwasserversorgung in Höhe von 2.372,51 Euro unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,97 Euro/m³, einer Verbrauchsmenge von 1.090 m³, einer Grundgebühr von 70,00 Euro und unter Berücksichtigung des Umsatzsteuersatzes von 7 % fest. Ferner setzte er eine Gebühr für die öffentliche Schmutzwasserentsorgung in Höhe von 4.327,90 Euro unter Berücksichtigung eines Gebührensatzes von 3,91 Euro/m³, einer Verbrauchsmenge von 1.090 m³ und einer Grundgebühr von 66,00 Euro fest. In Abzug brachte er insoweit 293,25 Euro für 75 m³, die über die dezentrale Schmutzwasserentsorgung abgefahren worden sind und setzte für diese Entsorgung weitere 615,75 Euro fest (Gesamtbetrag der Gebühren: 7.022,91 Euro).
In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Antragstellerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 8. Juli 2024 allein gegen die Verbrauchsmenge in Höhe von 1.090 m³ wendet, wird im Wege der Auslegung davon ausgegangen, dass sie den streitgegenständlichen Gebührenbescheid hinsichtlich der beiden Grundgebühren (74,90 Euro brutto und 66,00 Euro) der Gebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (615,75 Euro) sowie hinsichtlich eines Abzugs von 75 m³ (293,25 Euro) bei der zentralen Schmutzwasserentsorgung nicht angegriffen hat. Streitgegenständlich ist demnach mit Blick auf die Trinkwassergebühr eine Verbrauchsmenge von 1.090 m³ (das entspricht 2.297,61 Euro brutto) sowie mit Blick auf die Schmutzwassergebühr eine Menge von 1.015 m³ (1.090 m³ abzüglich 75 m³, das entspricht 3.968,65 Euro).
Diese Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlagen in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H_____“ (Trinkwassergebührensatzung) vom 23. November 2023 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 27. Dezember 2023, Nr. 2, S. 2) sowie in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H_____“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 23. November 2023 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 27. Dezember 2023, Nr. 2, S. 5). Formelle oder materielle Fehler der Satzung sind nicht vorgetragen; insbesondere sehen beide Satzungen keine sog. „gespalteten“ Gebühren für Beitrags- und Nichtbeitragszahler (mehr) vor.
Soweit sich die Antragstellerin allein gegen die in Ansatz gebrachte Verbrauchsmenge in Höhe von 1.090 m³ bzw. 1.015 m³ wendet, greifen ihre Einwände nicht durch.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Zählerstand eines (noch) geeichten und einer technischen Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers einen Anscheinsbeweis dafür begründet, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt. Hat ein noch geeichter Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt. Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierfür reicht es wegen der Überzeugungskraft des genannten Erfahrungssatzes indessen grundsätzlich nicht aus, dass sich aus der angezeigten Durchflussmenge eine ungewöhnlich hohe Verbrauchsmenge ergibt; das Gericht muss insoweit nicht von sich aus der Frage nachgehen oder Beweis darüber erheben, ob der gemessene höhere Verbrauch durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Einflussbereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2022 - OVG 9 N 24.19 -, juris Rn. 9).
Nach diesen Maßstäben erbringt der Zählerstand des seinerzeit auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Wasserzählers (15010596) den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Wassermenge von 1.090 m³ der öffentlichen Trinkwasseranlage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 entnommen worden ist. Dieser im Jahr 2021 hergestellte und am 29. April 2021 eingebaute Wasserzähler war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum noch geeicht, vgl. Anlage 7 Nr. 5.5.1 zu § 34 Abs. 1 Satz 1 MessEV. Ferner wurde der Wasserzähler 15010596 am 9. April 2024 ausgebaut und am 15. April 2024 einer Befundprüfung unterzogen, welche er bestanden hat. Den mit Bestehen der Befundprüfung verbundenen Beweis des Anscheins der Richtigkeit der Zähleranzeige hat die Antragstellerin nicht erschüttert.
Soweit die Antragstellerin die Plausibilität der gemessenen Wassermenge damit in Zweifel zu ziehen sucht, dass sie darauf hinweist, dass der Verbrauch in den beiden Vorjahren deutlich geringer gewesen sei, greift dies nicht durch. Zwar ist festzustellen, dass der ermittelte Verbrauch im Jahr 2021 340 m³ (243 m³ + 97 m³; Gebührenbescheid vom 11. Februar 2022) und im Jahr 2022 141 m³ (Gebührenbescheid vom 10. Februar 2023) betragen hat. Wie der Antragsgegner aber zutreffend ausführt, zeigt ein Blick auf den Verbrauch der weiteren vorangegangenen Jahre, dass sich eine gemessene Wassermenge von 1.090 m³ nicht als „Ausreißer“ erweist. Denn der Trinkwasserverbrauch des Grundstücks ist geprägt von einer über die Jahre stark schwankenden Wassermenge, die mehrmals auch über der für das Jahr 2023 ermittelten Menge lag: Sie betrug im Jahr 2017 699 m³ (Gebührenbescheid vom 9. Februar 2018), im Jahr 2018 1.365 m³ (Gebührenbescheid vom 11. Februar 2019), im Jahr 2019 246 m³ (Gebührenbescheid vom 10. Februar 2020) und im Jahr 2020 1.236 m³ (Gebührenbescheid vom 12. Februar 2021). Es zeigt sich mithin, dass ein jährlich schwankender Wasserverbrauch in einer Spanne von 141 m³ bis zu 1.365 m³ typisch für das Grundstück der Antragstellerin ist. Die niedrigen Verbrauchsmengen der beiden Vorjahre erschüttern vor diesem Hintergrund den durch den geeichten und befundgeprüften Wasserzähler begründeten Anscheinsbeweis nicht.
Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, es sei möglich, dass aufgrund einer nur vorgeblich verschlossenen Ringleitung und in Anbetracht des erheblichen Abstands vom Hauptwasserzähler 15010596 zu ihrem ersten Zwischenzähler (85 m) sich möglicherweise unbekannte Zwischenverbraucher befänden oder die benachbarten Gewerbebetriebe Frischwasser aus der Leitung der Antragstellerin beziehen würden, verhilft auch dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Sollten derartige Abzweigungen oder Zwischenverbraucher nach dem befundgeprüften und geeichten Hauptwasserzähler 15010596 vorhanden sein, welche die bezogene Mehrmenge verursacht hätten, würde dies allein der Verantwortungssphäre der Antragstellerin zuzurechnen sein. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. (a) der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und den Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserverbandes „H_____“ (Trinkwasserversorgungssatzung) vom 15. Mai 2014 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 1. August 2014, Nr. 34, S. 2), aktuell in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 25. November 2021 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband H_____ vom 28. Dezember 2021, Nr. 1, S. 3) zählen zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage die Grundstücksanschlussleitung und der jeweilige Wasserzähler auf dem Grundstück. Nach Abs. 3 beginnt die Grundstücksanschlussleitung an der Abzweigstelle des öffentlichen Verteilernetzes und endet an der Grundstücksgrenze. Hinter dieser handelt es sich bei dem auf dem Grundstück liegende Verteilungs- und Installationsnetz (mit Ausnahme des Wasserzählers) um die sogenannte Grundstücksversorgungsanlage, für deren ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anschlussberechtigte, mithin die Antragstellerin, verantwortlich ist, vgl. § 17 Abs. 1, § 2 Abs. 4 der Trinkwasserversorgungssatzung. Soweit Besonderheiten des Installationsnetzes hinter dem Wasserzähler bzw. auf dem Grundstück der Antragstellerin zu finden sein sollten – wofür im Übrigen nichts hinreichend substantiiert dargetan ist und sich die Ausführungen der Antragstellerin daher als reine Mutmaßungen erweisen – würde es sich demnach um Teile ihrer Grundstücksversorgungsanlage handeln. Ein hieraus folgender Mehrverbrauch fällt folglich in ihren Verantwortungsbereich und ist demnach zu Recht in Ansatz gebracht worden. Soweit die Antragstellerin auf die historische Versorgungsinfrastruktur mit einem eigenen Wasserwerk verweist und ausführt, die Leitungsverläufe könnten nicht nachvollzogen werden, obliegt es nach dem zuvor ausgeführten ihr, die vermeintlich auf ihrem Grundstück befindlichen Leitungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu trennen.
Auch soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe durch von ihr installierte Zwischenzähler lediglich einen Verbrauch von 117 m³ ermittelt, verfängt dies nicht. Zum einen liegt die von ihr benannte Ursache für den gemessenen Mehrverbrauch – wie bereits ausgeführt – in ihrer Sphäre. Zum anderen ist nicht ansatzweise substantiiert dargetan, weswegen die Angabe von 117 m³ belastbar sein sollte. Weder ist ersichtlich, um wie viele Zähler es sich handelt, noch ob diese geeicht und ordnungsgemäß (auch in den Vorjahren) abgelesen worden sind, geschweige denn, dass die einzelnen Zählerstände dargestellt worden sind. Zudem sind nach den Angaben der Antragstellerin auf ihrem Grundstück sechs Firmen und vier Privathaushalte vorhanden, ohne dass erkennbar wäre, welcher Verbrauch über welchen Zähler gemessen wird. Darüber hinaus ist die bloße Angabe der Zahl der jeweiligen Mitarbeiter der Firmen nicht aussagekräftig dafür, welcher Wasserverbrauch von den jeweiligen Gewerbebetrieben herrührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Streitgegenständlich ist nach den vorangegangenen Ausführungen mit Blick auf die Trinkwassergebühr eine Verbrauchsmenge von 1.090 m³ (das entspricht 2.297,61 Euro brutto) sowie mit Blick auf die Schmutzwassergebühr eine Menge von 1.015 m³ (1.090 m³ abzüglich 75 m³, das entspricht 3.968,65 Euro), insgesamt demnach 6.266,26 Euro. Hiervon ist ein Viertel in Ansatz zu bringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.