Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2024
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 17.12.2024 – VG 8 L 599/24
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2024:1217.8L599.24.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.803,93 Euro festgesetzt.
Gründe§
1. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
Ihr Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17. Juni 2024 in Bezug auf den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. August 2023 über die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für den Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands K_____ in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 10. Mai 2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
a. Der Antrag ist zwar zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Auch haben sich die Antragsteller erfolglos mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO an den Antragsgegner gewandt, der diesen Antrag im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2024 abgelehnt hat, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO.
b. Der Antrag ist aber unbegründet.
Geht es – wie hier – um die Erhebung von Anschlussbeiträgen und damit um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die hier allein in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – für den Aussetzungsgrund einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO ist Hinreichendes nicht dargetan – bestehen erst dann, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur gebotenen summarischen Prüfung ist dabei für aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 8 und vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 12). Das hat zur Folge, dass vordringlich nur diejenigen Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst substantiiert vorträgt. Daneben beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auf die Prüfung der äußeren (formellen) Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 26. September 2014 - VG 8 L 361/14 -, juris Rn. 5). Für den Erfolg eines Eilantrags reicht es demnach nicht aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids nur offen und erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 18. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2024.
aa. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück 43/4, Flur 4, Gemarkung Schwante. Mit Bescheid vom 18. August 2023 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 7.215,73 Euro heran. Er führte aus, dieser Betrag sei gemäß dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nr. 004/2018 um 1.500,00 Euro zu reduzieren, so dass sich ein Zahlbetrag von 5.715,73 Euro ergebe.
Die Festsetzung i. H. v.7.215,73 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG sowie in den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes K_____– Kanalanschlussbeitrags- und Kostenersatzsatzung – vom 22. August 2013 (nachfolgend SBKS). Formelle Fehler der Satzung sind nicht vorgetragen.
bb. Soweit die Antragsteller wohl meinen, die im Bescheid angeführte Maßnahme führe allenfalls zur Geltendmachung eines Kostenersatzes nach § 10 KAG, da der Grundstücksanschluss nicht zur öffentliche Anlage zähle, und unterliege daher nicht dem Beitragsrecht, geht dies fehl.
Erstens wird zwar in dem angegriffenen Bescheid vom 18. August 2023 unter anderem ausgeführt, dass der Zweckverband für das in Frage stehende Grundstück den „Grundstücksanschluss (Druckleitung einschließlich Absperrschieber) mit Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage“ hergestellt habe. Allein dies führt jedoch nicht dazu, dass es sich bei der vorliegenden Maßnahme nicht um eine beitragspflichtige Maßnahme handelt. Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht ist, ob und wann eine entsprechende Maßnahme eine satzungsrechtlich relevante Vorteilslage geschaffen hat, vgl. § 7 SBKS.
Insoweit führt der Antragsgegner aus, die öffentliche Schmutzwasserleitung sei im Jahr 2020 hergestellt worden, wobei in diesem Zug auch der Grundstücksanschluss miterrichtet worden sei, was jedoch keine notwendige Bedingung für die Entstehung der Beitragspflicht darstelle. Dies deckt sich mit den aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Angaben, dass die Abnahme der Arbeiten der Firma Rühlmann Bau GmbH, die im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme ausgeführt worden waren, am 26. Oktober 2020 stattgefunden hat (Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Es stimmt ebenfalls mit dem Abnahmeprotokoll des Zweckverbands vom 26. Oktober 2020 über die Maßnahme „Erschließung Lindenweg/Grenzweg“ überein (Bl. 38 der Gerichtsakte). Dass eine Anschlussmöglichkeit an eine betriebsbereite Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das in Frage stehende Grundstück nicht oder zu einem früheren Zeitpunkt entstanden wäre, ist daher nicht ersichtlich und wird seitens der Antragsteller nicht dargelegt.
Zweitens ist – anders als die Antragsteller andeuten – der Grundstücksanschluss auch Teil der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, so dass eine Geltendmachung von Kostenersatz gemäß § 10 KAG im vorliegenden Fall ausscheidet, was sich auch in den satzungsrechtlichen Regelungen des Antragsgegners wiederfindet: Aus § 1 der Satzung des Zweckverbandes K_____ über die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung vom 6. Dezember 2021 (nachfolgend SWBS) folgt, dass der Zweckverband zwei rechtlich selbstständige Anlagen betreibt, nämlich eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des im Ortsteil V_____ gelegenen Bebauungsgebiets „Gewerbegebiet V_____“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SWBS) und eine Anlage für das gesamte übrige Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SWBS). In letzterem ist auch das Grundstück der Antragsteller belegen. § 2 Abs. 3 Buchst. c) SWBS sieht u.a. vor, dass der Grundstücksanschluss zu der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SWBS gehört. Demenentsprechend sieht § 2 Abs. 1 SBKS vor, dass Kanalanschlussbeiträge nur für die Anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SWBS erhoben werden. Soweit in § 10 SBKS ausweislich dessen Absatzes 1 auch für die Anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SWBS ein Kostenersatz i.S.d. § 10 KAG ermöglicht wird, erfasst dies nur die Fälle eines weiteren Grundstücksanschlusses im Fall einer Grundstücksteilung oder der Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses für ein bereits angeschlossenes Grundstück, vgl. § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 1 SBKS i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SBWS. Dass diese Fälle hier vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend handelt es sich bei der in Frage stehenden Maßnahme insgesamt um eine, die der Beitragspflicht unterfällt.
Eine mögliche Verwerfung zwischen den Regelungen des § 2 Abs. 3 SBWS und § 10 Abs. 1 SBKS berührt – sollte eine solche überhaupt anzunehmen sein – nicht die materielle Rechtmäßigkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung. Zwar ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 3 Buchst. c) SWBS in der Ursprungsfassung vom 6. Dezember 2021 „der Grundstücksanschluss“ als Teil der öffentlichen Anlage definiert wird, ohne dass insoweit eine Unterscheidung zwischen dem Erstanschluss und einem „weiteren“ Anschluss erfolgt, so dass insoweit die Kostenersatzregelung nach § 10 Abs. 1 SBKS aufgrund der Zugehörigkeit aller Grundstücksanschlüsse zu der öffentlichen Anlage rechtswidrig sein könnte. Auch trat die Änderung des § 2 Abs. 3 durch die 1. Änderungssatzung vom 7. Oktober 2024 erst am 1. November 2024 und somit nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2024 in Kraft. Eine potentielle Rechtswidrigkeit und somit Nichtigkeit des § 10 SBKS würde sich jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB allein auf den kostenersatzrechtlichen Teil der Satzung erstrecken und den beitragsrechtlichen Teil, dem eine eigenständige und abschließende Regelung zugrunde liegt, die nach dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers auch ohne die Regelungen über den Kostenersatz zumindest hinsichtlich der Anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SWBS bestehen kann, unberührt lassen.
Sollten die Ausführungen der Antragsteller dahin verstanden werden, dass die zuvor aufgezeigten potentiellen Verwerfungen zwischen § 2 Abs. 3 Buchst. c) SWBS und § 10 Abs. 1 SBKS auch zu einer Rechtswidrigkeit des Beitragssatzes nach § 5 SBKS führen würden, verfängt dies nicht. Zum einen ist den Regelungen der SBKS gerade aufgrund der Möglichkeit, einen Kostenersatz für „weitere“ Grundstücksanschlüsse nach § 10 Abs. 1 SBKS zu erheben, zu entnehmen, dass der Satzungsgeber insoweit von dem Gedanken ausgegangen sein dürfte, dass diese „weiteren“ Grundstücksanschlüsse nicht Teil der öffentlichen Anlage sind (was nunmehr auch in § 2 Abs. 3 Satz 2 SWBS vom 7. Oktober 2024 ihren Niederschlag gefunden hat). Dementsprechend spricht nichts dafür, dass insoweit die Kosten dieser „weiteren“ Grundstücksanschlüsse als Aufwendungen Eingang in die Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitragssatzes gefunden haben. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich und auch nichts vorgetragen, dass aufgrund dessen eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots anzunehmen wäre, welche überhaupt zu einer hinreichenden (ungerechtfertigten) Überhöhung des Beitragssatzes geführt haben könnte. Dass sich eine Miteinbeziehung der dem Kostenersatz unterliegenden Grundstücksanschlüsse überhaupt kalkulatorisch auswirken kann, liegt nicht auf der Hand und begründet keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt umso mehr, als dass allenfalls der Aufwand für „weitere“ Grundstücksanschlüsse nach dem zuvor Ausgeführten Eingang in die Beitragskalkulation gefunden haben könnte.
Dies zugrunde gelegt, kommt es auf die Regelungen des § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 2 SBKS nicht an, da sich diese allein auf die rechtlich selbstständige Anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SWBS („Gewerbegebiet V_____“) beziehen. Da für dieses gemäß § 2 SBKS kein Beitrag erhoben wird, spricht nichts dafür, dass insoweit potentiell anfallender Aufwand Eingang in die Beitragskalkulation der anderen öffentlichen Anlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SWBS gefunden hat.
cc. Auch sofern die Antragsteller auf den Beschluss der Verbandsversammlung 004/2018 vom 24. September 2019 Bezug nehmen, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg.
Der in Bezug genommene und auf der Hompage des Zweckverbandes (https://www.zweckverband-k_____.de/z_____, zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2024) einsehbare Beschluss Nr. 004/2018 lautet:
„Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes K_____ beschließen, dass künftig bei der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung denjenigen beitragspflichtigen Eigentümern, deren Grundstück mittels eines privaten Schmutzwasser-Hauspumpwerkes an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden, ein Teilbetrag der Beitragsforderung erlassen wird.
Der zu erlassende Teilbetrag beträgt 1.500,00 € und entspricht der voraussichtlichen Aufwandsdifferenz zwischen einer Grundstücksanschlussleitung im Freigefälle DN 150 einschließlich eines Kontrollschachtes (Uponal) und einer Grundstücksanschlussleitung als Abwasserdruckleitung (ADL) DN 50 einschließlich Absperreinrichtung.
Die Aufwandsdifferenz ist alle 3 Jahre neu zu berechnen.“
Erstens ist insoweit festzustellen, dass der genannte Beschluss lediglich die Gruppe derjenigen Beitragspflichtigen betrifft, deren Entwässerung noch im Wege einer Druckleitung herzustellen wäre. Dies umfasst maximal 14 % der noch anzuschließenden Grundstücke und insoweit auch nur diejenigen Fälle, in denen tatsächlich eine Entwässerung über eine (noch zu errichtende) Druckleitung erfolgt. Hintergrund des Beschlusses ist, dass nach Auffassung des Zweckverbands die Errichtung einer Freigefälleleitung mit höheren beim Zweckverband anfallenden Kosten verbunden wäre, im Fall einer Druckleitung hingegen der jeweilige Grundstückseigentümer eine private Hebeanlage bzw. ein Hauspumpwerk errichten müsse, was wiederum für diesen mit erhöhten Kosten verbunden sei. Der Erlass diene daher dem Zweck, eine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer zu vermeiden (vgl. Niederschrift Nr. 2 der Verbandsversammlung des Zweckverbandes K_____ über die Sitzung am 24. September 2018, S. 4, abgerufen über die zuvor genannte URL). Weswegen vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG nicht gegeben sein sollten, ist nicht erkennbar.
Zweitens ist der entscheidende Zeitpunkt für die Ermittlung des in eine Beitragskalkulation einzustellenden Aufwands derjenige des Inkrafttretens der Satzung, so dass nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten, zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33). Dementsprechend kommt es hinsichtlich des Beitragssatzes gemäß § 5 SBKS in Anbetracht des Umstandes, dass die Satzung nach § 12 SBKS am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt und der Satzung keine Rückwirkung beigemessen wird, auf den im Jahr 2013 erwartbaren oder festsehenden Aufwand an. Die Kosten für die Errichtung einer Freigefälleleitung oder Druckentwässerung, die im Jahr 2018 die Basis des Beschlusses und des Nachlasses bilden, betreffen dementsprechend nicht die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Beitragssatzes.
Drittens ist selbst dann, wenn der Erlass im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes hätte berücksichtigt werden müssen, nicht ersichtlich, dass insoweit im Ergebnis ein Beitragssatz zu berechnen wäre, der den in § 5 SBKS festgesetzten maßgeblich unterschreitet. So betrifft der „Erlass“ maximal 14 % der noch anzuschließenden Grundstücke, ist in der Höhe auf pauschal 1.500,00 Euro – unabhängig von der Höhe des in Ansatz zu bringenden Beitrags – begrenzt und erfasst nur diejenigen Fälle, in denen tatsächlich eine Entwässerung über eine Druckleitung erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Maßstab des Eilrechtsschutzverfahrens nicht ersichtlich, dass im Ergebnis ein in relevanter Weise überhöhter Beitragssatz satzungsrechtlich verankert worden ist, so dass auch insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht bestehen, da sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens allenfalls als offen erweisen würde.
dd. Hinsichtlich der konkreten Bemessung des Beitrags haben die Antragsteller keine Einwände erhoben. Solche sind auch nicht erkennbar.
ee. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.