Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 10.04.2025 – VG 16 K 616/23.A
16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0410.16K616.23.00
Tenor§
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2023 wird hinsichtlich der Ablehnung des Antrages der Kläger als „offensichtlich unbegründet“ aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 15. August 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 21. November 2022 Asylanträge.
In seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, dass er Jeside sei. Er habe nicht die Schule besucht. Er habe in seinem Heimatland mit seiner Familie in dem Ort Dugure gelebt. Nach den Übergriffen hätten sie anderthalb Jahre in einem Flüchtlingslager mit Hilfe von Hilfsorganisationen gelebt. Nach und nach seien die Dorfbewohner zurückgekehrt und sie seien ihnen gefolgt. Etwa 2015 bzw. 2016 seien sie nach Dugure zurückgekehrt. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise aufgehalten. In diesem Ort lebten auch seine Eltern. Er habe in seinem Heimatland noch fünf Brüder und sechs Schwestern. Ihre Verwandten hätten ihnen ein Lehmhaus zur Verfügung gestellt. Ihre wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Vier bis fünf Monate vor der Ausreise habe er einen Anruf bekommen. Er wisse nicht, ob der Anrufer Araber, Jeside oder Kurde gewesen sei. Er habe arabisch gesprochen und ihm auch Textmitteilungen gesendet. Er habe gesagt, dass er ihn erreichen und töten werde. Er wisse, wo der Kläger wohne und wo seine Kinder zur Schule gehen. Diese Drohungen habe er am Anfang nicht ernst genommen. Aber der Anrufer habe ihn nicht in Ruhe gelassen, sodass er Angst bekommen habe. Er habe zwei Textnachrichten und vier bis fünf Anrufe bekommen. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet, aber ohne Erfolg. Am 7. August 2022 hätten sie dann ihr Heimatland verlassen. Sie hätten auch nicht woanders leben können, weil der Anrufer ihn auch dort anrufen könne. Ihre Bekannten hätten dann Geld gesammelt. Ihre Ausreise habe 15.000 bis 18.000 US Dollar gekostet.
In ihrer persönlichen Anhörung gab die Kläger zu 2. im Wesentlichen an, dass sie jesidische Kurdin sei. Sie habe keine Schule besucht. Sie hätten vor ihrer Ausreise in Dugure in der Provinz Sinjar gelebt. Ihre Eltern und ihre sechs Brüder und eine Schwester lebten in Deutschland. In ihrem Heimatland lebten noch zwei Brüder und eine Schwester in einem Flüchtlingslager und würden von Hilfsorganisationen unterstützt werden. Früher hätten sie auch in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort habe ihr Ehemann Drohungen bekommen. Danach seien sie nach Dugure gegangen. Dort habe ihnen jemand eine Unterkunft bereitgestellt. Ihr Mann sei auch in Dugure telefonisch bedroht worden, sodass sie die Kinder nicht mehr zur Schule hätten schicken können. Die Drohungen hätten ein Jahr vor ihrer Ausreise begonnen. Ihr Ehemann habe gesagt, dass sie mehr auf die Kinder aufpassen soll, weil er Drohungen bekommen habe. Sie habe keine Zukunft mehr gesehen und sich Sorgen um die Kinder gemacht. Ihr persönlich sei nichts passiert. Sie und ihre Kinder seien aber auch betroffen, wenn ihr Ehemann bedroht werde. Wer ihren Mann bedroht habe, wisse sie nicht. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet, aber ohne Ergebnis. Nach den Drohungen hätten alle Familienmitglieder aus dem Dorf sie finanziell unterstützt. Vor der Ausreise sei nichts Konkretes geschehen. Sie hätten aber allgemein Angst wegen der Bedrohungen gehabt.
Mit Bescheid vom 20. März 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung in die Republik Irak, oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Die Kläger haben am 28. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zu 1. im Sardasht-Camp erstmals Drohanrufe und Textnachrichten von einem Unbekannten, der Arabisch sprach, erhalten habe. Er habe dies erst nicht ernstgenommen, die Anrufe und Nachrichten hätten jedoch angehalten. Dies sei der Grund dafür gewesen, in ihren Heimatort Dugure zurückzukehren. Es seien nur wenige Menschen nach Dugure zurückgekehrt, es seien rund 10 % der ursprünglichen Einwohner. Nach der Rückkehr seien die Bedrohungen für mehrere Monate ausgeblieben. Diese setzten jedoch nach einiger Zeit wieder ein und die Bedrohungen hätten sich auch gegen die Kinder gerichtet und seien konkreter gewesen. Daraufhin hätten sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule geschickt. Der Kläger zu 1 habe bei der Polizei eine Anzeige gestellt. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Soweit er in der Anhörung gesagt haben soll, dass er keine Bedrohungen im Camp erhalten habe und die Drohungen erst vier bis fünf Monate vor der Ausreise erfolgt seien, habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Er habe dem Sprachmittler erklärt, dass sich die in der Strafanzeige angegebenen Anrufe und Textnachrichten um die letzten gehandelt hätten, die sie in Dugure erhalten hätten. Der Dolmetscher habe gesagt, dass das Bundesamt diese Unterlagen nicht annehmen werde und er diese erst übersetzen lassen müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesamt diese Unterlangen nicht gesichtet, zur Akte genommen und die Übersetzung verlasst habe.
In Dugure hätten sie in einem kleinen Lehmhaus gelebt, welches zuvor von anderen Verwandten bewohnt worden sei. Das Haus sei bis zuletzt in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Die Verteilung der Hilfsmittel sei nicht in Dugure, sondern in der nächstgelegenen Kleinstadt Sinun erfolgt. Dort seien in unregelmäßigen Abständen Lebensmittel verteilt worden. Auch das Wasser hätten sie in Sinun in Kanistern kaufen müssen. Es sei in Dugure immer wieder zu schweren Kämpfen zwischen in der Region rivalisierenden Gruppen (PKK, PKK-nahe Milizen, Milizen, die zur zentral-irakischen PMU gehören und anderen) gekommen. Wiederholt seien Dorfbewohner durch Querschläger bei Gefechten ums Leben gekommen. Sie seien wiederholt aus dem Ort geflohen, z.B. ungefähr im April 2019 für mehrere Tage. Dugure sei auch immer wieder von türkischen Fliegern angegriffen worden, da die PKK dort präsent sei. Im Jahr 2021 seien sie auch vor den türkischen Luftangriffen geflohen. PKK-nahe Milizen hätten schließlich die Oberhand gewonnen. Diesen gelang es immer wieder Jugendliche und zum Teil auch Kinder als Kämpfer zu rekrutieren. Teilweise sei es auch zu Entführungen von Jugendlichen durch die PKK gekommen, die offensichtlich in Ausbildungslager in Syrien verbracht worden seien. Sie hätten keine Vermögenswerte im Irak. Das Lehmhaus habe ihnen nicht gehört. Seit dem Genozid habe es für den Kläger zu 1. keine Arbeit mehr gegeben. Zuvor habe er als Tagelöhner gearbeitet. Landwirtschaft werde kaum mehr betrieben. Zahlreiche Brunnen seien vergiftet bzw. zerstört worden. Unterstützungsfähige Angehörige hätten sie nicht. Die noch im Irak aufhältigen Geschwister und entfernteren Verwandten des Klägers zu 1. seien selbst unter schwierigsten Bedingungen in Camps oder im zerstörten Heimatort (überwiegend in Sardahst im Shingal Gebirge) wohnhaft. Sie könnten selbst nur mit der unregelmäßigen Unterstützung von Hilfsorganisationen überleben. Sie selbst hätten nur durch gelegentliche Unterstützungsleistungen von im Ausland lebenden Angehörigen überleben können. Die Leistungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Familie der Klägerin zu 2. sei jedoch begrenzt und das meiste Geld könne nur leihweise überlassen werden. Im Falle der Rückkehr sei ein Leben in Sicherheit dort nicht möglich. Ein Ausweichen in ein im kurdischen Gebiet gelegenes IDP-Camp sei nicht möglich.
Das Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 2 AsylG sei bereits rechtswidrig, da sie ihr Schutzgesuch gerade nicht allein auf wirtschaftliche Gründe gestützt hätten. Soweit das Offensichtlichkeitsurteil auch allgemein auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt wurde, sei das Bundesamt schon nicht hinreichend seiner Begründungspflicht nachgekommen. Hier sei es naheliegend, dass der arabisch sprechende Verfolger, sie aufgrund ihres ethnisch-religiösen Hintergrundes bedroht habe. Der Umstand, dass der Anrufer unbekannt sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass offensichtlich kein Verfolgungsakteur am Werke war. Gegen eine qualifizierte Ablehnung der Anträge sprechen auch die im Rahmen des Genozids erlittene Vorverfolgung. Sie seien direkt im Jahr 2014 vor dem durch die Terrormiliz IS verübten Genozid an den Jesiden geflohen und daher ihr Heimatland vorverfolgt verlassen. Trotz des militärischen Sieges über den IS bestehe weiterhin eine Gruppenverfolgung. Der IS habe sich im Irak zu einer aktiven Untergrundorganisation gewandelt und gewinne erneut an Macht. In den letzten Monaten sei eine große Zahl von IS-Kämpfern freigelassen worden. Im Juli 2024 seien hunderte IS-Kämpfer aus syrischen Gefängnissen im Rahmen einer Generalamnestie befreit worden. Irakische Sicherheitskräfte befürchteten, dass die Kämpfer erneut den Irak infiltrieren. Die irakische Regierung habe die Rückkehr von tausenden IS-Anhängern aus dem Al-Hol-Camp ermöglicht. Im Januar 2025 sei vom irakischen Parlament eine Generalamnestie erlassen worden, durch welche eine unüberschaubare Anzahl von IS-Anhängern freikommen werde. Der Genozid an den Jesiden durch den IS halte noch immer an, zahlreiche verschleppte Jesiden seien noch immer in IS-Gefangenschaft. Auch seien die Lebengrundlagen in den ursprünglichen Siedlungsgebieten nachhaltig und dauerhaft zerstört. Auch werde die Ermordung von Jesiden von weiten Teilen der irakischen muslimischen Bevölkerung noch immer befürwortet. Erst im August 2024 sei in Kurdistan erneut zu entsprechenden öffentlichen Aufrufen gekommen. Hintergrund der jüngsten Hasswelle sei die Äußerung des jesidischen Peschmerga-Kommandanten Quasim Shasho gewesen, dass Jesiden immer verfolgt bleiben würden, solange es den Islam gebe. Daraufhin sei es in Erbil zu einer Ermordung eines jesidischen Mannes durch eine aufgebrachte Menge muslimischer Männer gekommen. Soweit das Bundesamt hinsichtlich des subsidiären Schutzes ausführt, dass im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, stehe dies dem Offensichtlichkeitsausspruch entgegen. Vorliegend könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund staatlichen Verhaltens eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
Aufgrund des bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in ihrer Herkunftsregion hätten sie einen Anspruch auf subsidiären Schutz. Am 2. Mai 2022 habe die irakische Zentralregierung im Raum Shingal eine Militäroffensive gegen die PKK nahestehenden Milizen in der Region gestartet, sodass rund 10.000 Jesiden hätten fliehen müssen. Zudem bestünden seit Jahren anhaltende Auseinandersetzungen zwischen der PKK nahestehende Milizen (YBS) und dem türkischen Militär, die noch anhielten. Das Shingal-Abkommen habe die Sicherheitslage nicht verbessert. Faktisch sei dieses nicht umgesetzt worden. Auch die Bedrohung durch den IS halte in der Provinz Ninive an. So seien auch zurückkehrende IS-Anhänger gesichtet worden. Es seien für sie gefahrerhöhende Umstände anzunehmen, da die bestehenden prekären Lebensumstände mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko einhergingen. Interner Schutz in der Autonomen Region Kurdistan-Irak besteht nicht.
Auch könnten sie die Feststellung von Abschiebungsverboten beanspruchen. Die Versorgungslage von jesidischen Binnenvertriebenen in den Camps sei prekär. Es sei zu einer weiteren Verschärfung im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Ölkrise gekommen. Auf Unterstützung durch Verwandte könnten sie nicht zurückgreifen. Die im Irak verbliebenen Angehörigen seien selbst schwierigsten Bedingungen in IDP-Camps oder im Shingal ausgesetzt. Ein erneutes Unterkommen in dem vormals bewohnten Lehmhaus sei nicht wahrscheinlich, da es den Winter nicht überstanden haben dürfte oder von anderen Dorfbewohnern besetzt worden sei. Die Infrastruktur in ihrer Heimatregion sei immer noch zerstört. Die Sicherheitslage hoch volatil. Es bestehe ein reales Risiko, dass der Kläger zu 1. nicht in der Lage sein werde, das Existenzminimum für die ganze Kernfamilie zu sichern. Nach dem Genozid und der Vertreibung könne er kein dauerhaftes Einkommen mehr erwirtschaften. Zudem seien Jesiden im wirtschaftlichen Alltag allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Auch die Situation in der Landwirtschaft sei verheerend. Die Aufnahme in einem kurdischen IDP-Camp sei ebenfalls nicht wahrscheinlich. Die humanitären Bedingungen in den kurdischen Flüchtlingslagern seien prekär. Die Jesiden hätten eine im Vergleich zu anderen Binnenvertriebenen doppelt so hohe Arbeitslosenquote. Bei einer Gesamtschau dieser allgemeinen und individuellen Umstände bestehe ein reales Risiko, dass sie im Fall einer Rückkehr ohne Einkommen und Unterkunft sein werden, was unweigerlich zu mangelhafter Nahrungsversorgung und Gewährleistung grundlegender Hygiene führen werde.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2025 reichten die Kläger die polizeilichen Dokumente nebst Übersetzungen aus dem Irak ein.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2023 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil es darauf in der Ladung hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2023 erweist sich mit Ausnahme des Offensichtlichkeitsurteils als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht - mit Ausnahme des Offensichtlichkeitsurteils - in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (hierzu unter 2.); auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) scheidet aus (hierzu unter 3.). Sie sind auch durch die übrigen Bestimmungen des angegriffenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn sie sind keine Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Zwischen den Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt.
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14 f. und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 2).
Die Kläger haben schon keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert. Es droht ihnen bei einer Rückkehr in den Irak auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Weder liegt eine individuelle Verfolgung durch den Islamischen Staat (IS) vor (hierzu unter a.) noch eine Verfolgung durch den Anrufer, der mit dem Tode gedroht haben soll (hierzu unter b.) noch werden die Kläger als Angehörige der Gruppe der Jesiden in ihrem Heimatland verfolgt (hierzu unter c.).
a. Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen nicht wegen einer Verfolgung durch den IS geflohen. Sie habe mehrere Jahre - von 2016 bis zur Ausreise im August 2022 - vom IS unbehelligt in ihrem Heimatort Dugure gelebt. Sie sind bereits im Jahr 2016 aus dem Flüchtlingslager in ihren Heimatort zurückgekehrt, in den auch andere Bewohner zurückkehrten.
b. Soweit sich die Kläger auf eine Verfolgung durch einen Anrufer, der sie mit dem Tode bedroht haben soll, berufen, scheitert ihr Schutzgesuch schon daran, dass das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. der Wahrheit entspricht und sie die geschildete Verfolgungsgeschichte tatsächlich erlebt haben. Das Gericht geht nach der informatorischen Anhörung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, dass die Kläger etwaige Verfolgungsgründe wegen Todesdrohungen nicht glaubhaft gemacht haben, da sie im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht hat und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält. Die Darstellung der Verfolgungsgeschichte - die grundsätzlich gleichbleibend und während des Verfahrens in sich stimmig bleiben sollte - ist in sich unstimmig und hat im Laufe des Verfahrens eine deutliche Veränderung erfahren. Im Einzelnen:
Der Vortrag der Kläger zu 1. und 2. enthält im wesentlichen Kerngeschehen unauflösbare Widersprüche. Insbesondere der Kläger zu 1., der die Drohanrufe erhalten haben will, hat sich mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten des Geschehens zu seiner ursprünglichen Verfolgungsgeschichte gravierend in Widerspruch gesetzt.
Diese Widersprüche betreffen insbesondere die Orte, an denen er Drohanrufe erhalten haben will, den Grund für das Verlassen des Flüchtlingscamps, die Anzahl der Drohanrufe, den Zeitraum der Drohanrufe und die Anzeige bei der Polizei. Auch widersprechen sich die von dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. ausgeführten Verfolgungsgeschichten im wesentlichen Kerngeschehen. Im Einzelnen:
Der Kläger zu 1. gab im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt an, dass er insgesamt mit zwei Textnachrichten und vier bis fünf Anrufen bedroht worden sei. Das erste Mal sei vier bis fünf Monate vor der Ausreise gewesen. Er habe auch Anzeige erstattet, „die haben aber nichts unternommen“. Auf den Vorhalt, dass seine Ehefrau angegeben habe, dass er bereits im Flüchtlingslager Sardascht bedroht worden sei, führte er aus, dass er sich nicht erinnern könne, im Flüchtlingslager Drohungen erhalten zu haben. Sie hätten sich anderthalb Jahre im Flüchtlingslager aufgehalten. Nach und nach seien die Dorfbewohner zurückgekehrt und sie sind denen auch gefolgt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte er indes einen in wesentlichen Teilen anderen Geschehensablauf. Nunmehr glaubt er, dass der erste Drohanruf 2015 bzw. 2016 gewesen sei. Sie seien auf dem Shingal-Berg gewesen, in der Ortschaft Sardascht. Dort habe er die Drohung bekommen. Der Mann habe ihm auch gesagt, dass er wisse, dass der Kläger zu 1. in Sardascht wohne. Er und seine Familie hätten das Flüchtlingslager in Sardascht „eigentlich aus Angst“ verlassen, weil sie dort bedroht gewesen seien und ein Teil der Familienangehörigen in dem Ort Dugure gewesen sei, sodass er es besser gefunden habe, wenn sie in der Nähe ihrer Familienmitglieder leben. In Dugure seien die Drohungen weitergegangen. Er habe ständig Drohanrufe und Drohnachrichten bekommen. Ein bis zwei Wochen nach der Rückkehr nach Dugure sei er wieder bedroht worden. Er habe ab 2016 bis zur Ausreise viele Drohanrufe bekommen. Er habe sechs bis sieben Jahre lang „bestimmt mehr als 100 Drohanrufe“ bekommen.
Diese beiden Schilderungen sind im Kerngeschehen nicht in Einklang zu bringen. Dies betrifft schon seine Versionen zu Bedrohungen im Flüchtlingslager und der Grund des Verlassens des Lagers. Während er in seiner ersten Version sich nicht an Drohungen im Flüchtlingslager erinnern konnte und das Lager verlassen hat, weil die Dorfbewohner nach und nach zurückgekehrt sind, hat er nunmehr das Flüchtlingslager aus Angst wegen der Drohungen verlassen. Beide Versionen stehen im gravierenden Widerspruch; seine zweite Version stellt ein erheblich gesteigertes Vorbringen dar. Es ist zu erwarten, wenn der Kläger zu 1. mit seiner Familie aus Angst vor den Drohanrufen das Flüchtlingslager verlässt, er sich daran auch im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt erinnern kann. Soweit der Kläger zu 1. in seiner Klagebegründung versucht, dies als Missverständnis darzustellen und auf die Anzeige verweist, können auch diese die Widersprüche nicht auflösen, denn danach habe er am 1. und 3. Juli 2022 jeweils eine Nachricht mit Morddrohung erhalten, mithin circa einen Monat vor der Ausreise. Von früheren Drohungen wird in den eingereichten Unterlagen zur Anzeige nichts berichtet. Ein gravierender Widerspruch besteht auch hinsichtlich der Anzahl der Drohanrufe von vormals vier bis fünf zu nunmehr mehr als 100 Drohanrufen. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger zu 1. auch auf Vorhalt nicht aufzulösen. Auch in zeitlicher Hinsicht stehen seine verschiedenen Versionen zu der behaupteten Verfolgung durch den Anrufer im Widerspruch. Nachdem die Drohungen zunächst vier bis fünf Monate vor der Ausreise begonnen hätten, seien es nunmehr sechs bis sieben Jahre vor der Ausreise gewesen. Mit dem Widerspruch in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, behauptete der Kläger zu 1. nunmehr, dass er damals vier bis fünf Jahre vor seiner Ausreise gesagt habe. Auch dies ist nicht in Einklang zu bringen mit seinem neuen Vortrag, dass der erste Drohanruf 2015 bzw. 2016 gewesen sei und er sechs bis sieben Jahre lang Drohanrufe bekommen habe, zumal die Kläger erst im August 2022 ihr Heimatland verlassen haben.
Der Vortrag des Klägers zu 1. ist auch beliebig, soweit er in der mündlichen Verhandlung angab, dass er ein bis zwei Wochen nach der Rückkehr nach Dugure wieder bedroht worden sei, während er in der Klagebegründung ausgeführt hat, dass nach der Rückkehr in das Dorf die Bedrohungen zunächst für mehrere Monate ausgeblieben seien.
Ebenso unglaubhaft ist sein Vorbringen zu der behaupteten Anzeige. Während er in der Anhörung beim Bundesamt und in seiner Klagebegründung vorgetragen hat, dass er Anzeige bei der Polizei gestellt habe, diese aber nichts unternommen habe, ergibt sich aus den von ihm eingereichten Dokumenten, dass die Polizei ermittelt und er die Anzeige zurückgenommen hat. Auch diese verschiedenen Versionen sind nicht in Einklang zu bringen.
Nach alledem ist seine Verfolgungsgeschichte aufgrund der dargestellten Widersprüche, des gesteigerten und auch beliebigen Vorbringens in Gänze unglaubhaft.
Hinzu kommt auch, dass die Klägerin zu 2. in zeitlicher Hinsicht eine völlig andere Version erzählt. Nach ihren Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wären die Drohanrufe ein Jahr oder weniger vor der Ausreise gewesen. Dies ist mit dem Vorbringen des Klägers zu 1. nicht in Einklang zu bringen.
Unabhängig davon lässt sich dieser Verfolgungsgeschichte der Kläger zu 1. und 2. - diese als wahr unterstellt - auch kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG entnehmen. Der Kläger zu 1. weiß nicht, ob es sich bei diesem Mann um einen Jesiden, Kurden oder Araber gehandelt habe, er wisse nur, dass der Mann arabisch gesprochen habe. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er vermute, dass der Mann aus den arabischen Umgebungsdörfern sei. Auf die Nachfrage in seiner Anhörung beim Bundesamt, was er meine, was der Täter mit den Drohungen bezwecke, führte der Kläger aus „Das weiß ich nicht. Für mich war er eine unbekannte Person“. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1. an, dass er nicht wisse, warum der Mann ihn habe töten wollen. Die Klägerin zu 2., die die Drohanrufe nicht erhalten habe, vermutet lediglich, dass diese erfolgten, weil sie einen anderen Glauben haben. Dies ist aber durch nichts unterlegt. Ein Motiv des Anrufers für jahrelange Todesdrohungen lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Mithin lässt sich dem Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. keine Verfolgung durch den Anrufer insbesondere wegen der Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe entnehmen. Vielmehr handelt es sich danach allenfalls um kriminelles Unrecht.
c. Für die Kläger besteht für den Fall der Rückkehr in den Irak keine Gefahr der Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der jesidischen Minderheit.
Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Kläger als Jesiden aus Dugure, Distrikt Sinjar, Provinz Ninive in der Zeit ihrer Vertreibung aus Dugure zwischen 2014 bis zu ihrer Rückkehr im Jahr 2016 von einer Gruppenverfolgung durch den IS allein wegen ihres Glaubens bedroht gewesen sind, vor der sie weder hinreichenden Schutz von Seiten des irakischen Staates noch seitens schutzbereiter Organisationen erhalten konnte.
Jedoch sprechen in dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen, dass die Kläger bei einer Rückkehr erneut von einer solchen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG bedroht wären, denn die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Jesiden maßgeblichen Umstände haben sich zwischenzeitlich entscheidend geändert. Für den Fall der Rückkehr in den Irak besteht keine Gefahr der Gruppenverfolgung, insbesondere durch den IS als nichtstaatlicher Akteur wegen der Zugehörigkeit der Kläger zur Gruppe der jesidischen Minderheit.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. ausführlich zu den Maßstäben: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Ob Verfolgungshandlungen eines nichtstaatlichen Akteurs gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (vgl. ausführlich zu den Maßstäben dieser Bewertung: BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 24 und vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 19).
Nach diesen Maßstäben ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse eine Gruppenverfolgung der Jesiden in der Herkunftsregion der Kläger, der Provinz Ninive, Distrikt Sinjar, derzeit weder durch den IS (hierzu unter aa.) noch durch den irakischen Staat (hierzu unter bb.) oder durch andere nichtstaatliche Akteure (hierzu unter cc.) beachtlich wahrscheinlich. Es sprechen insoweit stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 10. März 2023 - VG 16 K 3378/18.A -). Dies ist in der Rechtsprechung, auch in der obergerichtlichen unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Erkenntnislage umfassend geklärt (vgl. z.B. ausführlich zu den Maßstäben und der Erkenntnislage OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A-, vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, vom 12. Oktober 2021 - 9 A 549/18.A -, vom 22. Juni 2021 - 9 A 4554/19.A - und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A - (jeweils Provinz Ninive), Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 9 A 2885/18.A - (Distrikt Tel Kef/Al Kosh) und vom 23. Januar 2020 - 9 A 2327/18.A - (Distrikt Tel Kef); Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 l 2/25.Z -, juris; Bayrischer VGH, Urteil vom 12. Juli 2023 - A 10 S 400/23 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 - 2 A 252/21 - und vom 8. November 2021 - 2 A 255/21 - (Provinz Ninive); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - A 10 S 2189/21 - (Sinjar, Provinz Ninive); OVG Lüneburg, Urteile vom 22. Oktober 2019 - 9 LB 130/19 - (Distrikt Al-Shikhan) und vom 24. September 2019 - 9 LB 136/19 - (Distrikt Sinjar); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Januar 2025 - 15a k 4378/23.A – (Distrikt Sinjar); VG Köln, Urteil vom 4. November 2024 - 27 K 2428/22.A - und vom 10. Dezember 2024 - 27 K 4505/21.A -; VG Münster, Urteil vom 30. März 2022 - 6 K 49/20.A - (Sinjar); VG München, Urteil vom 2. März 2020 - M 19 K 16.32860 - (Provinzen Dohuk und Ninive) - und Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2021 - M 4 K 20.31327 - (Sinjar); VG Hamburg, Urteil vom 29.Oktober 2018 - 8 A 3336/18 - (Provinz Ninive); VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 - Au 5 K 18.31266 - (Provinz Ninive); VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 - 15 A 1984/17 - (Distrikt Sinjar); VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 - (Distrikt Sinjar); VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 - 4 K 530/18.A - (Provinz Ninive); VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 - A 10 K 17769/17 - (Distrikt Sinjar); jeweils juris).
Im Einzelnen:
aa. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gruppenverfolgung der Jesiden in der Heimatregion der Kläger durch den IS.
Seit der Übernahme der Herrschaft des IS in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 haben sich die für eine Gruppenverfolgung der Jesiden maßgeblichen Umstände grundlegend geändert. Der IS hat sein Herrschaftsgebiet zwischenzeitlich im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt. Die von ihm kontrollierten Gebiete wurden nach und nach befreit. Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den IS, nachdem der IS das letzte Stück irakischen Territoriums verloren hatte. Die Sicherheitslage und die Wiederaufbaubemühungen haben sich verbessert. Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen. Der Irak-Experte Joe Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (vgl. zum Vorstehenden etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024; 28. Oktober 2022, 22. Januar 2021, 2. März 2020, 12. Januar 2019; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - BFA -, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, 22. August 2022, 15. Oktober 2021, 25. Juli 2019). Der IS, der noch eine Bedrohung darstellt, agiert seitdem aus dem Untergrund und ist zu einer asymmetrischen Kriegsführung durch gezielte Anschläge aus dem Untergrund heraus übergegangen. Insbesondere in Landesteilen, in denen das Gewaltmonopol des irakischen Staates in Konkurrenz mit anderen Akteuren tritt, besteht ein örtliches oder in sehr dünn besiedelten Bereichen ein regionales Sicherheitsvakuum, das den Aktivitäten des IS Raum gibt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, 15. Oktober 2021, S. 20). Es lassen sich den Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Anschläge gezielt die jesidische Bevölkerung treffen sollen. Die Angriffe richten sich vielmehr gegen Regierungsziele sowie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie gegen das Stromnetz (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 22).
Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben die Regierungen in Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zum Sinjar, die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung von Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt, unterzeichnet sowie im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere „Gemeinsame Koordinationszentren (u.a. auch in Ninive) eingerichtet, wo irakischen und kurdische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 2. März 2022, Seite 20). Im Jahr 2022 erfolgten zahlreiche Angriffe insbesondere unter Beteiligung der irakischen Luftwaffe gegen Verstecke des IS in der Provinz Ninive, wobei die Zahl der Anschläge des IS in der Provinz Ninive gegen Zivilisten bereits seit längerem rückläufig ist. Ein geringer Teil der Angriffe des IS ist offensiver Art, wobei sich die überwiegende Anzahl an Vorfälle insgesamt in ländlichen und gebirgigen Gebieten des Irak ereignet hat, was zeigt, dass der IS Netzwerke in städtischen Gebieten verloren hat. In der Provinz Ninive gehen die Erkenntnisse für den Zeitraum von Januar bis Anfang Oktober 2022 von 19 getöteten und 24 bis 27 verletzten zivilen Opfern aus (vgl. ausführlich zu den Angriffen gegen den IS und den Angriffen des IS im Jahr 2022: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 81 ff.). Die Anzahl der Vorfälle fiel nach Angaben von Joel Wing bis Ende des Jahres 2023 landesweit auf eine einstellige Zahl je Woche; in einigen Wochen erfolgten überhaupt keine Angriffe (vgl. hierzu ausführlich OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023, a.a.O, Rn. 72 ff.). Soweit sich Vorfälle in der Provinz Ninive ereigneten, richteten sich diese im Wesentlichen gegen die ISF und andere Sicherheitskräfte, insbesondere an Kontrollpunkten. Auch im Jahr 2024 wurden für die Provinz Ninive nur wenige Vorfälle verzeichnet, die auf den IS zurückgehen oder bei denen zumindest Einiges für eine Beteiligung des IS spricht (vgl. ausführlich zu den Zahlen von Joel Wing und ACLED der Vorfälle, bei denen es sich nicht spezifisch um Jesiden handelt OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O und auch BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak vom 28. März 2024, S. 33 f.).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinen o.g. Urteil vom 31. Juli 2024 ausgeführt, dass der IS im Irak weiterhin durch die Mitglieder der internationalen Koalition und die irakische Armee (ISF) sowie - je nach Region - durch die PMF und die Peschmerga bekämpft werde, die dessen Aktivitäten bislang weitgehend hätten eindämmen, aber nicht vollständig besiegen können, so dass der IS nach wie vor in der Lage sei, einen „Aufstand niedrigen Grades“ aufrechtzuerhalten. Die Mitglieder des IS hielten sich in kleinen Zellen zu je zwei bis sechs Personen in Wüstengebieten, Tälern und zerklüfteten Bergregionen auf, in die sie sich zurückgezogen hätten und von denen aus sie Guerillaangriffe verübten. Zu komplexen Angriffen sei der IS nicht mehr in der Lage. Gestützt hat sich das Gericht dabei auf die BfA-Länderinformation der Staatendokumentation, Irak vom 28. März 2024, den Bericht der EUAA, Iraq - Security Situation vom Mai 2024, S. 31 f.; den Country Report on Human Rights Practices des US-Departments of State für den Irak vom 23. April 2024, sowie den Bericht des UNHCR „International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ von Januar 2024. Die Provinz Ninive dient auch aktuell den IS-Kämpfern vorwiegend als Unterschlupf und zu logistischen Zwecken, insbesondere die Grenzregionen zu Syrien, über die sie Waren, Waffen, aber auch weitere Kämpfer in den Irak schmuggeln. Die Provinz Ninive ist ein Schwerpunkt der Einsätze der Mitglieder der Internationalen Koalition und der irakischen Armee. Im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. Juli 2024 gab es eine Vielzahl von militärischen Operationen des CTS und der irakischen Streitkräfte, zum Teil mit Unterstützung durch einzelne Milizen der PMF und der Peschmerga, gegen den IS mit dem Ziel, die Einschleusung von Kämpfern zu unterbinden und die Infrastrukturen des IS zu zerstören. Auch weiterhin zielen die Angriffe des IS landesweit in der Hauptsache auf Mitglieder der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und auf solche Zivilpersonen ab, die als Repräsentanten des Staates oder als Kollaborateure angesehen würden. Insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Bericht des UNHCR „International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024“ bezogen (vgl. zum Vorstehenden ausführlich zu den Einsätzen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O., Rn. 47 ff. und OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. März 2025, a.a.O., Rn. 10 ff.). Das Gericht schließt sich den Ausführungen in den vorstehenden Urteilen an, der es folgt.
Soweit die Kläger Erkenntnisse vorlegen, nach denen Hunderte von IS-Kämpfern aus Gefangenenlagern in Syrien freigelassen wurden, ergibt sich aus diesen ebenso, dass der irakische Staat schutzbereit ist, da er zusammen mit den Peschmerga und der PKK den IS bekämpft, indem sie die Sicherheit entlang der Grenze des Landes zu Syrien erhöht und Bagdad die Patrouillen entlang der Grenzregion verstärkt habe und die Situation im Nordosten Syriens genau beobachte. Die Truppen seien mit modernen Waffen und Ausrüstung ausgestattet, um jegliche Infiltrationsversuche zu verhindern. Die Generalamnestie von IS-Anhängern soll ausschließlich Personen betreffen, die nicht direkt am Kampf gegen die SDF teilgenommen haben (vgl. The Cradle vom 1. August 2024 - „Iraq boosts security on Syrian border after US proxies free hundrets of ISIS fighters“; Kurdistan 24 vom 25. Juli 2024 - „Mosul residens fear return of ISIS amid SDFs release of prisoners“). Soweit sich die Kläger auf die Änderung des Amnestiegesetzes durch das irakische Parlament vom 21. Januar 2025 berufen, durch welche IS-Anhänger freikommen könnten, ist ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Nach den obigen Ausführungen ergibt sich in quantitativer Hinsicht keine Verfolgungsdichte, die es rechtfertigt, von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung auszugehen, zumal nach den Erkenntnissen bereits bis zum Jahr 2022 in der gesamten Provinz Ninive 1.937.880 und Stand Ende August 2023 1.964040 Binnenflüchtlinge zurückgekehrt sind (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 31. Juli 2024, a.a.O., Rn. 264, vom 31. Juli 2024, a.a.O., Rn. 47 ff und vom 21. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 134 ff.). Die Provinz Ninive ist nach der derzeitigen Lage kein Anschlagsziel. Konkrete Anhaltspunkte für eine zunehmende Gefährdung für Jesiden durch den IS sind nicht ersichtlich. Insoweit verweist das Gericht auch auf die weiter sinkende aktuelle Anzahl an Vorfällen in der Provinz Ninive (im Jahr 2024 durchschnittlich 1,2 Vorfälle pro Woche, vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. März 2025, a.a.O., Rn. 23) und die fehlenden Anhaltspunkte, dass der IS in den Fällen gezielt gegen Jesiden vorgegangen ist. Es ist aktuell auch angesichts der erkennbaren Bemühungen, die Sicherheitslage in der Region zu verbessern, nicht zu erkennen, dass der IS in absehbarer Zeit zu einer Gruppenverfolgung der Jesiden in der Lage wäre.
bb. Auch eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit findet nicht statt (vgl. hierzu auch ausführlich OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2023, a.a.O., Rn. 51). Offiziell anerkannte Minderheiten wie die Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. Eine unmittelbare Diskriminierung und Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch den Staat erfolgt nicht. Dies schließt indes negative Einzelerfahrungen mit staatlichen Akteuren nicht aus. So können sie – wie die Kläger auch ausführen - im täglichen Leben durch die Mehrheitsgesellschaft benachteiligt werden. Die irakische Regierung har sich dezidiert dazu bekannt, die Lage für Jesiden verbessern bzw. Schutz bieten zu wollen, auch wenn dieser Anspruch in der Realität nicht in allen individuellen Fällen eingelöst werden könne. Im Haushalt 2023 wurde erstmals ein Wiederaufbaufond für die Region Sinjar eingerichtet, aus dem u.a. Gesundheitsinfrastruktur finanziert werden soll. (vgl. zum Vorstehenden: Berichte des Auswärtigen Amtes vom 28. Oktober 2022, S. 16 und vom 5. Juni 2024, S. 13 f., 23). Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz. Im Hinblick auf die jesidischen Opfer des IS ist der irakische Staat um Wiedergutmachung bemüht. Am 1. März 2021 wurde das Gesetz für überlebende Jesiden verabschiedet. Mit diesem Gesetz erkennt auch die Regierung des föderalen Irak - nach der Autonomen Region Kurdistan - die IS-Verbrechen gegen die Jesiden als Völkermord an. Das Gesetz schafft den Rahmen für finanzielle und andere konkrete Entschädigungen und bietet Wiedergutmachung. Überlebenden des IS werden Arbeitsmöglichkeiten garantiert, indem ihnen 2 % der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor des Irak zugewiesen werden, zusammen mit einem festen Gehalt und Land (vgl. zum Vorstehenden BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, S. 188). Es ist nicht festzustellen, dass die irakischen Streitkräfte gezielt gegen die Jesiden vorgehen. Die in der Provinz Ninive in der Gegend um die Stadt Sinjar am 1. und 2. Mai 2022 erfolgten Angriffe standen im Zusammenhang mit den seit April 2022 verstärkten Auseinandersetzungen zwischen dem irakischen Militär einerseits und den in der Region vorherrschenden jesidischen Milizen (YBS), die der PKK nahestehen sowie den Asayish andererseits. Die Entwaffnung der YBS-Milizen steht im Einklang mit dem Sinjar-Abkommen, das die irakischen Zentralregierung und die Kurdische Regionalregierung im Oktober 2020 getroffen haben, um das Gebiet zu stabilisieren und eine Rückkehr der Vertriebenen zu erleichtern (vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O. Rn. 97 unter Verweis auf das Urteil vom 21. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 56 ff.). Anhaltspunkte für eine derzeitige religiös motivierte staatliche Verfolgung der Jesiden lassen sich dem nicht entnehmen.
cc. Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Jesiden in dem Distrikt Sinjar in der Provinz Ninive eine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure, insbesondere durch die PMF (Volksmobilisierungskräfte) droht. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss unterschiedlicher Einheiten mit unterschiedlichen Organisationformen, Einfluss und Haltung zum irakischen Staat. Sie sind vom irakischen Staat anerkannt, überwachen zahlreiche und bedeutende Gebiete im Irak und kontrollieren über verschiedene Kontrollpunkte den Straßenverkehr und stellen eigene Genehmigungsschreiben aus, die das Passieren dieser Kontrollpunkte ermöglichen. Berichten zufolge kommt es durch einzelne Gruppen der PMF zu Erpressungen, illegalen Verhaftungen und Entführungen sowie verbalen Belästigungen und körperlichen Übergriffen gegenüber verschiedensten Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten sowie zu Massenverhaftungen, Einschüchterungsversuchen und Anschläge gegen Demonstranten und Journalisten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 2. März 2022, S. 58 ff.). Jedoch folgt daraus nicht, dass diese Vorfälle - soweit Jesiden als religiöse Minderheit betroffen sind - sich in einem Ausmaß ereignen, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre (vgl. zum Vorstehenden OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 140 ff.).
Soweit es - wie die Kläger vortragen - in dem Jahr 2023 zu einer insbesondere in den sozialen Medien ausgetragenen Hasskampagne gegen die jesidische Gemeinschaft gekommen sei, weil sie fälschlich beschuldigt worden sei, eine Moschee niedergebrannt zu haben und es in Folge in Tausenden von Beiträgen in sozialen Medien zu Gewalt gegen Jesiden aufgerufen wurde und im August 2024 ein jesidischer Peschmerga-Kommandant geäußert habe, dass Jesiden immer verfolgt blieben würden, solange es den Islam gebe, was zu einer Ermordung eines jesidischen Mannes in Erbil durch muslimische Männer geführt habe, genügen diese Vorfälle nicht, um die Überzeugung zu gewinnen, dass einer jesidischen Person im Irak Verfolgung wegen ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit droht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive durch die dort lebende muslimische Bevölkerung, zumal sich den Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es - neben den beiden Vorfällen - zu weiteren ähnlichen Vorfällen gekommen ist.
Soweit sich die Kläger hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf das Urteil des VG Stade vom 18. Dezember 2024 - 2 A 1474/22 - berufen, überzeugt diese Entscheidung das Gericht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Soweit in der Rechtsprechung, auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung umfassend geklärt ist, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, lässt sich der Entscheidung eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der dieser zugrundeliegenden Erkenntnislage nicht entnehmen, zumal die Entscheidung ebenfalls davon ausgeht, dass insgesamt die Sicherheitslage in Sinjar wie im gesamten Irak in den letzten Jahren gemessen an den absoluten Zahlen besser geworden ist und die sicherheitsrelevanten Vorfälle und Opferzahlen rückgängig sind. Auch der in der Entscheidung gewählte rechtliche Ansatz einer Unzumutbarkeit der Rückkehr und des Fehlens von greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der IS in Zukunft nicht wieder erstarken könnte, erscheint fraglich (vgl. insoweit auch ausführlich VG Hannover, Urteil vom 10. April 2025 - 3 A 149/25 -, juris Rn. 19).
2. Den Klägern steht auch kein hilfsweise geltend gemachter subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dass den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland, hier in die Provinz Ninive, Distrikt Sinjar, derartige Gefahren drohen, kann nicht festgestellt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde, bestehen nicht.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht den Klägern wegen ihres unglaubhaften Vorbringens hinsichtlich der Drohanrufe nicht durch den Anrufer als Verfolger und auch nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage.
Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Eine Schutzgewährung ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O. Rn. 123).
Nach den vorstehenden Ausführungen müssen die Kläger nicht allein aufgrund ihrer jesidischen Glaubenszugehörigkeit oder durch Muslime Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Die Präsenz bewaffneter Gruppen ist in der Provinz Ninive allgemein und im Distrikt Sinjar im Besonderen nach wie vor sehr hoch und umfasst die irakische Armee, die örtliche und die Bundespolizei, örtliche Asayish und Peschmerga sowie solche der RKI und die PMF mit mehr als 30.000 Kämpfern einschließlich der jesidischen Sinjar-Widerstandseinheiten, denen inzwischen eine herausgehobene Stellung zukommt. Soweit es weiterhin Übergriffe insbesondere von PMF-Milizen gegen die Zivilbevölkerung gibt und auch einige Vorfälle durch die PKK sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Vorfälle in einem solchen Ausmaß ereignen, dass für die Kläger die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich wäre. Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2024, a.a.O. Rn. 127 ff.) und die dort aufgeführten Erkenntnisse, denen es folgt.
Ein ernsthafter Schaden droht ihnen auch nicht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in ihrer Heimatregion, denn es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgehen würde. Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, können nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG führen, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2021, a.a.O.). Nach der Erkenntnislage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive, Distrikt Sinjar, auf Handlungen oder Unterlassungen des irakischen Staates zurückzuführen wäre. Auch kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass der irakische Staat den Wiederaufbau bewusst verhindern oder verzögern würde, um die dortigen schlechten Lebensbedingungen aufrechtzuhalten. Insoweit wird auf die bereits dargestellten staatlichen Bemühungen, die Sicherheitsprobleme in der Provinz Ninive zu lösen, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern und den Wiederaufbau zu unterstützen, verwiesen. Ebenso bestehen nach den Erkenntnissen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende humanitäre Lage in der Provinz Ninive maßgeblich vom IS als quasi-staatlicher Akteur zu verantworten wäre und er diese Lage zielgerichtet weiter aufrechterhalten würde (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10. Mai 2021, a.a.O., Rn. 247 ff. und vom 5. September 2023, a.a.O., Rn. 168 f.).
Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.
Auch unterstellt, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der Vorschrift läge vor, hat der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O.). Insoweit ist die Gefahrenprognose aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung zu treffen und nicht allein auf die Anzahl der Opfer abzustellen.
Gefahrerhöhende Umstände für die Kläger liegen nicht vor. Die Kläger gehören nicht zu einer im Irak besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppe wie etwa Journalisten, Blogger, Intellektuelle, Richter und Staatsanwälte, Menschenrechtsverteidiger oder Sicherheitskräfte an. Zudem sind sie nach den vorstehenden Ausführungen nicht allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die sonstige Zivilbevölkerung in ihrer Herkunftsregion. Auch von anderen Akteuren geht - wie ausgeführt - aktuell nicht die Gefahr gezielter Gewaltakte gegen die dort lebenden Zivilpersonen aus.
Der bereits ab dem Jahr 2016 zu verzeichnende deutliche Rückgang an zivilen Opfern, der sich fortgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Provinz Ninive, Distrikt Sinjar ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Die IS-Aktivitäten gehen tendenziell zurück, wobei die Provinz Ninive vom IS überwiegend dazu genutzt wird, Menschen und Material von Syrien in den Irak zu bewegen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 70). Zudem richtet sich der Kampf des IS schwerpunktmäßig gegen Sicherheitskräfte und weniger gegen Zivilpersonen, wobei die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen ist. Während es im Jahr 2013 in der Provinz Ninive noch 278 Anschläge pro Monat, drei Viertel davon in der Stadt Mossul, gab, sind im März 2020 noch 31 Anschläge verübt wurden. Im Jahr 2019 sind bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 3.828.197 Einwohnern in der Provinz Ninive insgesamt 174 und im Zeitraum von Januar bis Juli 2020 47 zivile Opfer im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten erfasst worden (vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020). Hinsichtlich der Einzelheiten verweist das Gericht insoweit auch auf die Ausführungen in den Urteilen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2021, a.a.O., Rn. 304 ff und vom 22. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 157 ff. und schließt sich der Lagebewertung in den vorstehenden Urteilen an.
Bei vielen IS-Vorfällen handelt es sich zumeist um Verteidigungsoperationen, um die Bevölkerung und die Regierung aus gewissen Gebieten fernzuhalten. Die Provinz Ninive dient dem IS als logistische Drehscheibe; die Region ist daher üblicherweise relativ ruhig. Eine Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen im August 2021 wird als Zeichen einer Kampagne des IS gesehen. Gewalt gegen Zivilisten ist im Jahr 2021 in der Provinz Ninive in 94 Fällen, davon in dem Distrikt Sinjar in 15 Fällen zu verzeichnen. Im ersten Halbjahr 2022 wurden 47 Zivilisten, im Distrikt Sinjar 12 Zivilisten, Opfer von Gewalt Im zweiten Halbjahr 2022 waren in der Provinz Ninive 28 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten zu verzeichnen und im gesamten Jahr 2023 sind 23 Zivilisten Opfer von Gewalt geworden. Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninive für das Jahr 2023 31 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 gab es einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten ohne Opfer. Von zwei Angriffen der türkischen Streitkräfte waren irakische Zivilsten betroffen. Im Distrikt Sinjar waren im zweiten Halbjahr 2022 zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und im Jahr 2023 sieben Fälle (vgl. zum Vorstehenden BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 70 ff.. sowie vom 28. März 2024, S. 85 ff.).
Die PKK ist - wie auch die Kläger ausführen - an der Entführung und Zwangsrekrutierung von Jugendlichen unter 18 Jahren beteiligt. Im Jahr 2020 begann die Türkei mit Militäroperationen gegen die PKK und ihre jesidischen Verbündeten im Nordirak. Im Jahr 2021 weiteten sich die Angriffe u. a. auch auf die Region Sinjar aus. Insoweit gaben die Kläger an, dass es bereits zu Angriffen durch die Türkei gekommen sei, die sie zur vorübergehenden Flucht veranlasst hätten. In der Provinz Ninive findet mithin willkürliche Gewalt statt, allerdings nicht auf dem geforderten hohen Niveau. Insoweit verweist das Gericht auf die Urteile des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2024, a.a.O., Rn. 172 ff. und den Beschluss des OVG für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. März 2025, a.a.O., Rn. 42 und die in diesen aufgeführten Erkenntnisse sowie die ausführlich dargestellte Situation in der Provinz Ninive, der es folgt.
Das Niveau willkürlicher Gewalt insgesamt, d. h. unter Einbeziehung der dort - wie vorstehend ausgeführt - handelnden Akteure, erreicht in der Provinz Ninive kein Ausmaß, bei dem auch bei wertender Betrachtung anzunehmen ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch in Anbetracht des deutlichen Rückgangs an zivilen Opfern in der Provinz Ninive ist das Risiko infolge eines Anschlags als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, in der Provinz Ninive äußerst gering.
3. Auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Weder ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein werden noch ergibt sich für sie ein Verbot der Abschiebung wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat, die nicht auf einen verantwortlichen Akteur zurückzuführen sind, können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, in denen die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25).
Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK nur dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris Rn. 13, m.w.N.).
So kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen.
Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 15, 17).
Die Gefahr muss so konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Maßstab für zu treffende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022, a.a.O., Rn. 20, 25).
Nach diesen Maßstäben besteht für die Kläger keine Gefahr, im Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Das Gericht ist überzeugt, dass die Kläger wie zuvor auch die elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene werden befriedigen können.
Zu den humanitären Bedingungen, vor allem in der Provinz Ninive, folgt das Gericht den Ausführungen und der Erkenntnislage aus dem Urteil des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2023, a.a.O., Rn. 252 ff., der es sich anschließt. Zusammenfassend ist danach die humanitäre Lage wie folgt:
Nachdem der IS im Dezember 2017 besiegt worden ist, haben die irakische Regierung, die Vereinten Nationen, zahlreiche Staaten und hunderte nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen sich - bis heute - am Aufbau der zerstörten Infrastruktur beteiligt und humanitäre Hilfe in verschiedenen Bereichen (etwa Versorgung mit Nahrungsmitteln, Unterbringung und Gesundheitsfürsorge) geleistet. Die derzeitige humanitäre Situation in der Provinz Ninive ist entscheidend geprägt durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Lage im Irak sowie fehlende Mittel für einen umfassenden und zügigen Wiederaufbau. Der Zugang zu Nahrungsmitteln hängt im Irak nicht ausschließlich von eigenen finanziellen Mitteln ab. Alle Iraker, die weniger als 1 Millionen irakische Dinar (ca. 580,- EUR) im Monat verdienen und nicht bei der Regierung angestellt sind, haben Anspruch auf kostenlose Lebensmittelzuteilungen im Rahmen des Public Distribution Systems (PDS), einem allgemeinen Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung in Zusammenarbeit mit dem World Food Programme (WFP), das vom Handelsministerium (MoT) verwaltet wird. Das PDS sieht grundsätzlich die monatliche Verteilung von Lebensmitteln wie Mehl, Reis, Zucker, Bohnen und Speiseöl vor. Allerdings setzen die Behörden das Verteilungssystem oft nur sporadisch und unregelmäßig um und es werden in der Praxis nicht alle Waren jeden Monat verteilt. Auch war einzelnen Berichten zufolge der Zugang in den Gebieten, die zuletzt vom IS befreit wurden, eingeschränkt. Der Zugang zu Wasser ist im Irak je nach Region und Bevölkerungsgruppe sowie finanzieller Mittel unterschiedlich. Während die südlichen Landesteile an sechs Tagen je Woche Zugang hatten, war dies in Ninive und Kirkuk im Durchschnitt nur an drei Tagen der Fall. Trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation hat sich die stark von der Massenflucht vor dem IS geprägte humanitäre Lage im Irak seit dem Ende der Militäroperationen gegen den IS im Jahr 2017 deutlich verbessert und der Bedarf an humanitärer Hilfe ist zurückgegangen. Grund hierfür dürfte u. a. sein, dass von den landesweit 6,1 Millionen Vertriebenen, die entweder unmittelbar vor dem IS geflohen sind oder im Zuge der nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen, über 4,9 Millionen zwischenzeitlich an ihren Heimatort zurückgekehrt sind. Die Zahl der Hilfsbedürftigen ist im Vergleich zum Jahr 2017 stark zurückgegangen. Während 2017 noch rund 11 Millionen Menschen einen humanitären Hilfebedarf hatten, belief sich deren Anzahl im Jahr 2022 auf 2,5 Millionen. Rund 961.000 der 2,5 Millionen Bedürftigen hatten vorab erfolgten Schätzungen zufolge einen akuten humanitären Hilfsbedarf und erhielten Leistungen über den UNHCR und dessen Partnerorganisationen. Aufgrund der über die Deckung der Bedarfe dieses Personenkreises hinausgehenden finanziellen Zuweisungen an den UNHCR wurden mit den für 2022 zur Verfügung stehenden Mitteln zudem weitere 560.000 Menschen in unterschiedlicher Weise unterstützt.
Die Lage in der Provinz Ninive, die von den Folgen des IS-Angriffs am meisten betroffen war, hat sich der Situation im übrigen Gebiet des Zentraliraks weiter angenähert. In Ninive leben zwischenzeitlich wieder über 4 Millionen Menschen. Die Provinz Ninive stand seit Beginn der Angriffe des IS im Fokus der internationalen humanitären Hilfe. Der größte Teil der dem UNHCR zur Verfügung gestellten Finanzmittel zahlreicher Staaten und Spenden privater Geber, deren Gesamtumfang im Vorfeld der Befreiung von Mosul im Jahr 2016 bei 1,8 Milliarden USD lag und sich im Jahr 2022 noch auf 262,2 Millionen USD belief, entfiel auf Ninive, gefolgt von den Provinzen Dohuk und Erbil in der Region Kurdistan-Irak. Nach dem Abschluss der Militäroperationen gegen den IS im Jahr 2017 haben verschiedene Organisationen unter der Leitung des Mine Action Sub Cluster (MASC) begonnen, in den zahlreichen mit Kampfmitteln kontaminierten Gebieten Minenräumungsarbeiten durchzuführen und parallel hierzu die Bevölkerung, vor allem auch Kinder, über die Risiken und den Umgang mit Kampfmitteln aufzuklären. Im Distrikt Sinjar wurde durch die Räumung vielen Familien eine sichere Rückkehr ermöglicht. Zusätzlich zu den Hilfen für die Unterbringung und Versorgung der vielen vor dem IS Geflüchteten sind in der Provinz Ninive seit dem Jahr 2017 umfangreiche Wiederaufbauarbeiten durchgeführt worden. Mit internationaler Finanzhilfe haben sowohl die irakische Regierung als auch die Vereinten Nationen einschließlich der über diese eingebundenen humanitären Partner - im Jahr 2022 waren es noch 58 nationale und ebenso viele internationale Nichtregierungsorganisationen sowie 16 weitere Organisationen (u. a. Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften) - und zahlreiche unabhängig hiervon tätige Organisationen, teils in kirchlicher Trägerschaft, in zahlreichen Gegenden Straßen, die öffentliche Wasserversorgung und die Stromversorgung wiederhergestellt, Wohnungen, Schulen sowie Gesundheitseinrichtungen wiederaufgebaut und lokale Märkte wiedereröffnet. Kirchliche Träger haben sich ebenfalls in erheblichem Umfang am Wiederaufbau von Häusern und sonstigen Gebäuden beteiligt. Vorrangiges Ziel der internationalen Hilfen war in den vergangenen Jahren zudem die Instandsetzung der zerstörten Wasserleitungen und Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. So hat etwa die humanitäre Organisation Help - Hilfe zur Selbsthilfe e.V. in der Provinz Ninive durch den Bau von Brunnen und die Durchführung verschiedener Wasserinfrastrukturmaßnahmen einschließlich der Reparatur von Wiederaufbereitungsanlagen die Wasserversorgung für über 389.000 Bewohner wiederhergestellt. Wiederaufbauprogramme werden auch aktuell weiter betrieben. So sind etwa im Rahmen eines von der italienischen Regierung finanzierten Projekts beschädigte Wasseranlagen und -leitungen im Sinjar saniert und neue, tief in das Grundwasser reichende Brunnen gebohrt und auf diese Weise die Trinkwasserversorgung für mehrere Dörfer wiederhergestellt worden. Die Stärkung des landwirtschaftlichen Anbaus sowie der Vieh- und Bienenzucht zur Eigen- und Fremdversorgung in der Region Sinjar, die traditionell landwirtschaftlich geprägt ist und zu den fruchtbarsten Gebieten im Irak zählt, war generell Ziel zahlreicher Hilfsprojekte.
Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist in der Provinz Ninive allgemein schwierig. Die Arbeitsmöglichkeiten sind in der Provinz Ninive niedriger als im Rest des Landes, was sich in einer Arbeitslosenquote von 32,8 %, der höchsten im Irak, widerspiegelt. Besonders ausgeprägt ist die Arbeitslosigkeit in den Distrikten Hamdaniyah, Tal Afar und Sinjar. Gleichwohl gibt es auch im Distrikt Sinjar Landwirtschaft, Kleingewerbe und industrielle Arbeitsmöglichkeiten. So hatte einem UN-Bericht zufolge der einst wichtigste Arbeitgeber im Distrikt Sinjar, die der irakischen Regierung und einem privaten Investor gehörende Sinjar Cement Factory, die vor dem IS-Angriff rund 1.000 Arbeitskräfte beschäftigte, im Jahr 2020 den Betrieb wieder mit zwei Produktionslinien aufgenommen und stellte 1,2 Millionen Tonnen Zement jährlich her. Die meisten bezogen ihr Einkommen aus irregulären Beschäftigungsverhältnissen, etwa Tagelöhnerarbeiten. Im Hinblick auf den Zugang zum Lebensunterhalt unterscheidet sich die Lage der Rückkehrer in der Provinz Ninive nicht mehr wesentlich von denjenigen, die nicht aufgrund des IS-Konfliktes geflohen sind. Immerhin 38 % aller Rückkehrerhaushalte verfügen über eine stabile Einkommensquelle, die ein regelmäßiges monatliches Einkommen garantiert. Bei den Binnenvertriebenen sind es 23 % aller Haushalte. Die meisten Haushalte sind auf unregelmäßige Einkünfte oder Subsistenzlandwirtschaft angewiesen. Aber auch denjenigen mit einem nicht gesicherten monatlichen Einkommen aus einer festen Tätigkeit gelingt - bis auf einen sehr geringen Teil - die Sicherung des Lebensunterhalts. So haben über 95 % der von UNOCHA landesweit befragten Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalte angegeben, sie hätten die Ernährung auf einem zumindest akzeptablen Niveau sicherstellen können und wenig bis keinen Hunger erleiden müssen. Der Zugang zu Wasser für Trink- und Haushaltszwecke (WASH) ist - jedenfalls im Ergebnis, ungeachtet der Herkunft des Wassers (Brunnen, Wassertransporte der Regierung oder von Organisationen, Leitungswasser) - im Vergleich zu den Vorjahren in weiteren Teilen, allerdings mit Unterschieden, gewährleistet. So gaben 90 % der von UNOCHA befragten Rückkehrhaushalte an, Zugang zu ausreichend Wasser zu haben. Bei den Binnenvertriebenen außerhalb der Lager waren es immerhin noch 82 %. Auch die Qualität des Wassers hatte sich den Befragten zufolge deutlich verbessert. Der Zugang zu angemessenem, gesicherten Wohnraum einschließlich sanitärer Einrichtungen in der Provinz Ninive hat sich in den letzten Jahren verbessert. Von den Rückkehrerhaushalten lebten im Jahr 2022 in der Provinz Ninive sieben von zehn in einem Haus oder einer Wohnung in gutem Zustand mit verbesserten sanitären Einrichtungen. Bei den Binnenvertriebenen waren es nur vier von zehn Haushalten. Im Distrikt Sinjar ist die Grundstücks- und Eigentumssituation besonders schwierig, wovon insbesondere Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft betroffen sind.
Nach der aktuellen Erkenntnislage sind etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninive von akuter Armut betroffen und 3 % sind armutsgefährdet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 28. März 2024, S. 285).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zur humanitären Lage ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht werden befriedigen können.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, wonach sich die Lage in der Provinz Ninive hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser stetig verbessert und auch eine Verbesserung der humanitären Situation, der Arbeitsmöglichkeiten, der Minenbeseitigung sowie der Wiederaufbauarbeiten zur Wiederherstellung der Infrastrukturmaßnahmen erfolgt, werden auch die Kläger ihre elementaren Grundbedürfnisse - wie schon bereits in den Jahren 2016 bis zur Ausreise 2022 - befriedigen können. Die Kläger haben in ihrem Heimatdorf Dugure seit ihrer Rückkehr im Jahr 2016 bis zu ihrer Ausreise gelebt; sie sind mithin mit den dortigen Lebensbedingungen vertraut.
Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, in Dugure seien 5.000 bis 6.000 jesidische Einwohner in wohnhaft. Vor ihrer Ausreise hätten sie in einem Lehmhaus gewohnt, welches sie von dem Cousin seines Vaters bekommen hätten. Seine Eltern, fünf Brüder, vier Schwestern, sechs Onkel und vier bis fünf Tanten mütterlicherseits und drei Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie seine weitere Großfamilie seien in Dugure wohnhaft. Seine Brüder hätten jeweils fünf, manche sieben und manche zwei Kinder. Er habe Kontakt zu ihnen. Alle zwei bis drei Monate schickten Cousins und Cousinen, die in Deutschland leben, Geld. Auf Nachfrage des Gerichts, als was die Familienangehörigen in Dugure arbeiten, gab der Kläger zu 1. an, „In der Landwirtschaft, Gemüseanbau, Tomaten und so etwas.“ Hinsichtlich der aktuellen Arbeitsmöglichkeiten in der Landwirtschaft führte er aus, dass es aktuell eine Trockenheit gebe. Soweit seine Brüder arbeitslos seien, bekommen sie Hilfe von Hilfsorganisationen. Wenn seine Brüder Arbeit haben, dann könnten sie sich was kaufen. Seine Verwandten seien nach den Angriffen des IS in die Region Rabeh und die Ortschaft Qutszh Jumie gegangen, aber aufgrund der derzeitigen Trockenheit werde Landwirtschaft kaum betrieben. Der Kläger zu 1. gab weiter an, dass sie vor ihrer Ausreise Lebensmittel von Hilfsorganisationen gekommen hätten und ab und zu habe er in dem Lebensmittelladen etwas dazugekauft. Vor seiner Ausreise habe der der Kläger zu 1. als Tagelöhner gearbeitet. Etwa zehn Autominuten entfernt, hätten sie von den Hilfsorganisationen in der Stadt Snune Lebensmittel, am meisten trockene Lebensmittel, wie Reis und Bohnen, bekommen. Auch ihr Wasser hätten sie alle zwei Wochen in Snune geholt. Dieses hätten sie von Hilfsorganisationen kostenfrei bekommen und wenn er gearbeitet habe, habe er von dem Geld Wasser gekauft. Auf die Frage, ob die Kläger zu wenig Essen gehabt hätten, führte der Kläger zu 1. aus: „Wir hatten zwar immer etwas da, aber unsere wirtschaftliche Situation war schlecht. Wir mussten das nehmen, was wir bekommen haben. Wir konnten uns nichts Anderes leisten.“. Die Einwohner in Dugure seien zum Teil in Zelten und zum Teil in verlassenen Häusern von früheren Einwohnern wohnhaft. Seien Brüder und ihre Familien seien in provisorischen Lehmhäusern wohnhaft. Der Kläger zu 1. geht davon aus, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in einem Zelt leben müssen, da viele zurückgekehrt seien und nunmehr in ihren Häusern lebten und ihm niemand ein Haus schenken werde. Seine Eltern oder Brüder hätten keinen Platz für sie.
Die Klägerin zu 2. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in Dugure Hausfrau gewesen sei. In dem Ort seien noch zwei Brüder und eine Schwester, die alle verheiratet seien und zum Teil auch Kinder hätten, wohnhaft, zu denen sie noch Kontakt habe. Ihre Brüder hätten keine Arbeit und gingen nach Snune, um dort Lebensmittel von den Hilfsorganisationen, wie Reis, Bohnen und Linsen zu holen. Viele der Einwohner gehen als Tagelöhner arbeiten, wenn es Arbeit gibt, z.B. bei der Renovierung eines Hauses. Viele bekämen von den Hilfsorganisationen Lebensmittel. Aufgrund der Trockenheit gebe es keine Arbeit in der Landwirtschaft. Ihre drei Kinder seien zur Schule gegangen. Sie habe von ihren Geschwistern erfahren, dass ihr Lehmhaus nunmehr zerstört sei. Insbesondere die Ausführungen der Klägerin zu 2. zeigen, dass - entsprechend der Erkenntnislage – auch aktuell die Hilfsorganisationen vor Ort sind und die Kläger ihre Nahrungsmittel- und Wasserversorgung werden sichern können.
Ausweislich ihres Vorbringens in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist; insoweit gaben sie Gründe der Sicherheit an. Sie konnten ersichtlich in ihrem Heimatort Dugure ihre elementaren Grundbedürfnisse befriedigen. Dies gilt auch im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland. Der Kläger zu 1. ist gesund und erwerbsfähig und kann wie bisher auch mit unregelmäßigen Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen für sich und seine Familie erwirtschaften. Gegebenenfalls bekommen sie Unterstützung von den vor Ort aktiven Hilfsorganisationen. Soweit der Kläger zu 1. meint, dass sie im Falle der Rückkehr nur ein Zelt als Unterkunft bekommen, ist das Gericht überzeugt, dass sie wie bisher auch von ihren Familienangehörigen, die in größerer Anzahl in Dugure und zum Teil auch in Deutschland leben, bei der Unterkunftssuche unterstützt werden und von den vor Ort lebenden Angehörigen, bis sie eine Unterkunft haben, aufgenommen werden. Insoweit haben die Kläger ersichtlich ein größeres Unterstützungsnetzwerk, nachdem sie auch die Ausreisekosten von 15.000 bis 18.000 USD nach dem Vortrag des Klägers zu 1. von Bekannten und nach dem Vortrag der Klägerin zu 2. von Familienmitgliedern und Dorfbewohnern erhalten haben. Nach alledem lässt sich für die Kläger keine Extremsituation feststellen, die es rechtfertigt, ihnen generell Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Derartige Gefahren haben die Kläger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im angegriffenen Bescheid verwiesen.
Soweit das Bundesamt den Asylantrag der Kläger unter Anwendung von § 30 Abs. 1 und 2 AsylG a.F. (vgl. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ist der streitgegenständliche Bescheid zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig und daher aufzuheben. Ein entsprechender Aufhebungsantrag ist als "Minus" von dem auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides gerichteten Antrag umfasst, mit dem die Kläger erkennbar alle aus diesem Bescheid für sie resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen beseitigen wollen.
Das Bundesamt hat das Offensichtlichkeitsurteil zu Unrecht auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG a.F. gestützt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG a.F. ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: z. B. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1506/93 -, juris Rn. 13). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG a.F. ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Das Bundesamt hat in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die Vorträge der Kläger für die Prüfung der Frage, ob sie als Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind, nicht von Belang seien. Dies mag für das Begehren der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingsschutz gelten, denn insoweit lässt sich ihrem Vorbringen ersichtlich kein Verfolgungsgrund entnehmen.
Die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet unterliegen jedoch durchgreifenden Bedenken. Denn insoweit ist der Vortrag der Kläger hinsichtlich der Prüfung, ob den Klägern in ihrem Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch den Anrufer als Verfolger droht, nicht ohne Belang. Vielmehr haben die Kläger zu 1. und 2. eine Bedrohungslage durch mehrfache telefonische Drohungen mit dem Tode durch einen ihnen unbekannten Mann berichtet und diese mit entsprechenden Dokumenten unterlegt. Insoweit haben die Kläger die übersetzten Dokumente kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereicht. Diese enthalten eine Anzeige bei der Polizei durch den Kläger zu 1., welche danach Ermittlungen und mit der Kommunikationsfirma Kontakt aufgenommen habe, um Informationen über den Inhaber der Telefonnummer abzufragen und Vertragsdaten zu übermitteln, den wörtlichen Inhalt der an den Kläger zu 1. gerichteten Textnachrichten, die Protokolleröffnung und die Zurücknahme der Anzeige. Insoweit drängt sich die Ablehnung des subsidiären Schutzes nicht geradezu auf. Der Vermerk in der Anhörung, Seite 5 spricht dafür, dass das Bundesamt diese Dokumente nicht zur Akte genommen und übersetzt hat. Soweit das Bundesamt hinsichtlich der geschilderten Verfolgung in dem streitgegenständlichen Bescheid Widersprüche feststellt hat, kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Rahmen des § 30 Abs.1 AsylG a.F. keine Rolle spielen, zumal die zum Zwecke des Beweises der Verfolgungsgeschichte vorgelegten Dokumente, da sie nicht zur Akte genommen wurden, nicht bekannt waren. Vor diesem Hintergrund kann das Offensichtlichkeitsurteil auch nicht auf § 30 Abs. 2 AsylG gestützt werden.
Die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schutzwürdige Belange, die im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wären, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Nummer 6 des Bescheides genügt den Anforderungen des § 11 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.