Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.04.2025 – VG 14 K 799/20

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0423.14K799.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Verlängerung einer Freistellung von Altlastenhaftung.

Der Kläger ist seit Eigentümer des ehemaligen Betriebsgrundstücks der V_____-Fabrik W_____ GmbH. Die V_____-Fabrik wurde als volkseigener Betrieb am umgewandelt. Es entstand die V_____-Fabrik GmbH (im Folgenden: Vulkanfiber).

Mit Schreiben vom beantragte die V_____ die Freistellung von Altlastenhaftung für das Betriebsgrundstück nach dem Umweltrahmengesetz der DDR. Mit Privatisierungsvertrag vom veräußerte die Treuhandnachfolgerin bestimmte Flächen des Betriebsgeländes an Herrn S_____ W_____, der im Ergebnis die Rechte aus dem Freistellungsantrag von der Verkäuferseite übernahm. Mit notariellen Kaufverträgen vom sowie vom veräußerte Herr W___ die streitgegenständlichen Flächen an den Kläger, der das Freistellungsverfahren seither fortführte.

Der Beklagte ging zunächst von einer ordnungsgemäßen Antragstellung aus und stellte den Kläger mit Bescheid vom nach Art. 1 § 4 Umweltrahmen-gesetz in der Fassung des Artikel 12 Hemmnisbeseitigungsgesetz von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seinen Grundstücken vor dem verursachten Schäden hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen in bestimmtem Umfang frei. Dabei war unter Ablehnung des weitergehenden Antrags zunächst insbesondere verfügt, dass der Kläger für Kosten, die mehr als 127.823,- Euro und weniger als 306.775,- Euro betragen, zur Hälfte freigestellt wird, während er Kosten unter 127.823,- Euro und über 306.775,- Euro allein zu tragen hat. In der Nebenbestimmung III.D.5 wurde verfügt, dass die Freistellung auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach Zugang des Bescheides befristet ist.

Auf den Widerspruch des Klägers erließ der Beklagte unter dem einen Teilabhilfe- und Änderungsbescheid. Danach wurde der Ausgangsbescheid unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen insoweit abgeändert, als der Betrag, unter dem der Kläger maßgebliche Kosten alleine tragen muss, auf 51.129,19 Euro festgesetzt wurde. Des Weiteren wurde die Freistellungsquote für den Mehrbetrag bis zu einer Höhe von (ebenfalls) 306.775,- Euro auf nunmehr 90 Prozent bestimmt (Ziff. 1. a)). Der Entscheidung wurde die Regelung hinzugefügt, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Freistellung unter den Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz zugesichert wurde (Ziff. 1. b)). Die Geltungsdauer des Freistellungsbescheides wurde zunächst bis zum 31. Dezember 2012 verlängert (Ziff. 1. b)). In der Bescheidbegründung ist u.a. ausgeführt, es sei erforderlich, die Geltungsdauer des Freistellungsbescheides zunächst zur Vermeidung des Auslaufens der Freistellung bis zu einer Entscheidung über die angemessene weitere Freistellungsdauer zu verlängern. Diese Regelung solle in einem gesonderten Änderungsbescheid erfolgen (S. 6 des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides).

Am erhob der Kläger Klage u.a. auf Erweiterung der Freistellung (). Mit Urteil vom wies die 1. Kammer des hiesigen Gerichts die Klage ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die V_____ als frühere Eigentümerin des Grundstücks, die die Freistellung ursprünglich beantragt hatte, habe seinerzeit die Antragsfrist nicht gewahrt, da sie innerhalb der Antragsfrist (bis zum ) kein konkretes Investitionsvorhaben bezeichnet habe. Zudem komme eine fristwahrende Fortsetzung des Freistellungsverfahrens durch einen Rechtsnachfolger nicht in Betracht, da sich das vom Kläger zuletzt angezeigte Vorhaben als etwas anderes darstelle, als die V_____ angeblich ursprünglich geplant haben solle. Die bisherige Altlastenhaftungsfreistellung sei daher rechtswidrig gewesen, sodass für die klageweise begehrte Erweiterung der Freistellung kein Raum sei. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom ab (OVG 11 N 110.14).

Mit Schreiben vom beantragte der Kläger eine angemessene Verlängerung der Geltungsdauer des Freistellungsbescheides entsprechend der Regelung auf S. 6 Abs. 6 des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom . Darüber hinaus beantragte er das im Teilabhilfe- und Änderungsbescheid vom zugesicherte Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Freistellung unter den Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz, da die Kosten höher ausfielen. Zudem beantragte er im Zeitraum bis mehrfach die Auszahlung von Kosten für durchgeführte Gefahrenabwehrmaßnahmen und Investitionen gemäß dem Freistellungsbescheid.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Freistellung sowie die Anträge auf Auszahlung der Kosten ab. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Anträge auf Fristverlängerung und Wiederaufgreifen seien abzulehnen, da der Kläger keinen Anspruch hierauf habe. Weder die Fristverlängerung noch das Wiederaufgreifen verbesserten die Rechtsposition des Klägers. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz sei nicht ersichtlich und werde auch nicht vorgetragen.

Der Antrag auf Fristverlängerung sei abzulehnen, da die V_____ GmbH seinerzeit die Antragsfrist nicht gewahrt habe. Der Kläger habe damit keinen Anspruch auf die Gewährung der Altlastenhaftungsfreistellung und folglich auch keinen Anspruch auf deren Verlängerung oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Anträge des Klägers auf Auszahlung der Kosten gemäß Freistellungsbescheid würden nicht anerkannt, da die Investitionsverpflichtung gemäß der Regelung in den Bescheiden vom und bis zum zu erfüllen gewesen seien. Die vom Kläger geltend gemachten Investitionen für den – vom Freistellungsbescheid gedeckten – Zeitraum bis lägen deutlich unterhalb des Sockelbetrages (51.129,19 Euro). Die außerdem vom Kläger geltend gemachten Kosten aus dem Jahr seien nicht vom zeitlichen Umfang des Freistellungsbescheides umfasst.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom , beim Beklagten eingegangen am , Widerspruch gegen den Bescheid. Mit Schreiben vom nahm der Kläger den Widerspruch insofern zurück, als der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden sei, und erklärte, der Widerspruch richte sich mithin nur noch auf die Verlängerung der Freistellung und Auszahlung der Kosten.

Zur Begründung des Widerspruchs ist ausgeführt, die Frage, ob der Kläger – bzw. sein Rechtsvorgänger – Anspruch auf die gewährte Freistellung gehabt habe, sei unerheblich. Widerspruch und Klage hätten sich nicht gegen den stattgebenden Teil der Bescheide vom und vom gerichtet, mit denen die Freistellung gewährt worden sei, sondern hätten vielmehr im Wesentlichen auf eine Verpflichtung zur Erweiterung der Rechtsposition des Klägers abgezielt. Ob die in den Bescheiden gewährte Freistellung rechtswidrig gewesen sei, sei unbeachtlich, da die Bescheide insofern unanfechtbar geworden seien. Eine Rücknahme sei nicht erfolgt. Ein Rücknahmegrund habe bereits deshalb nicht vorgelegen, weil der Kläger im Vertrauen auf den Bescheid Investitionen vorangetrieben und vorgenommen habe. Der angegriffene Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, da er davon ausgehe, dass ein Freistellungsanspruch von Anfang an nicht bestanden habe, obwohl dieser bestandskräftig festgestellt worden sei. Der rechtskräftige Beschluss des OVG vom hebe ausdrücklich die Bestandskraft der dem Kläger gewährten Freistellung hervor.

Die rechtliche Prüfung habe einzig von der Frage auszugehen, ob die beantragten Geldzahlungen auf der Grundlage der bestandskräftigen Bescheide zu zahlen seien. Dies sei der Fall, denn die erforderliche Identität der in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen und Investitionsvorhaben sei gegeben. Die Rechtsauffassung des VG Potsdam, das im Urteil vom eine Identität der in Rede stehenden Investitionsvorhaben abgelehnt habe, sei angesichts der Bestandskraft der Bescheide rechtlich unerheblich. Auch habe sich das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen.

Die Frist zur Auszahlung der Kosten sei durch die Führung der Verfahren vor dem VG Potsdam und dem OVG Berlin-Brandenburg gehemmt worden, da der zugrundeliegende Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom , dem Klägerprozessbevollmächtigten zugestellt am , wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine Norm, aus der sich ein Anspruch auf eine Verlängerung der Geltungsdauer des Freistellungsbescheides ergeben könne, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Demgemäß verbleibe allein der einem jeden Antragsteller zustehende Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall sei es ermessensgerecht, den Antrag abzulehnen. Dies ergebe sich aus der Erwägung, dass der Freistellungsbescheid, dessen verlängerte Geltungsdauer begehrt werde, rechtswidrig sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, zu denen auch gehöre, dass der von rechtswidrigen Bescheiden ausgehende Rechtsschein und die Rechtswirkung beendet, jedenfalls nicht verlängert würden. Das dem gegenüberstehende Interesse des Klägers an der Verlängerung der Geltungsdauer wiege geringer, denn ihm habe es freigestanden, vom Freistellungsbescheid während der immerhin mindestens zehnjährigen Geltungsdauer ausreichend Gebrauch zu machen. Eingedenk dessen sei es ermessensgerecht, den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer abzulehnen. Zudem habe der Kläger die im Freistellungsbescheid enthaltene Befristung nicht mittels Widerspruchs angefochten.

Der Kläger hat am Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt wörtlich,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, die Geltungsdauer des Bescheides des Landkreises P_____ vom in der Fassung des Teilabhilfe- und Änderungs-bescheides vom bis zum zu verlängern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 270.355,11 € zu zahlen,

hilfsweise:

den Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (13 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

Der klägerseits gestellte Hauptantrag wird gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog nach dem erkenn-baren klägerischen Willen dahingehend ausgelegt, dass der Kläger neben der antragsgegenständlichen Verlängerung der Geltungsdauer des Freistellungsbescheides im Wege der Verpflichtungsklage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 270.355,11 Euro an den Kläger im Wege der allgemeinen Leistungs-klage begehrt.

Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Altlastenfreistellung ist der Antrag nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies gilt auch, soweit eine Herleitung des geltend gemachten Anspruchs aus den Grundsätzen des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens in Betracht kommt. Dem steht nicht entgegen, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich eine zweistufige Struktur aufweist. Eine Durchbrechung der Rechtskraft erfordert hiernach grundsätzlich zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1). Erst wenn eine solche Positiventscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung (Stufe 2) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08 -, juris Rn. 25 f.). Da der Beklagte vorliegend nicht nur eine Entscheidung über das Wiederaufgreifen getroffen, sondern zugleich bereits eine erneute Sachentscheidung vorgenommen hat, unterliegt auch diese der gerichtlichen Überprüfung. Die in Wiederaufgreifenskonstellationen in Anbetracht des Grundsatzes der Gewaltenteilung bisweilen problematische Frage des „Durchentscheidens“ durch das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zu bejahen.

Das so verstandene Klagebegehren des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Verlängerung der mit Bescheid vom in Gestalt des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom gewährten Altlastenfreistellung (I.). Damit scheidet auch eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 270.355,11 Euro an den Kläger aus (II.). Auch mit seinem – hilfsweise gestellten – Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung dringt der Kläger nicht durch (III.).

I. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Geltungsdauer der Altlastenfreistellung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Freistellung von Altlastenhaftung. Ein solcher folgt nicht aus Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz in der Fassung von Art. 12 Hemmnisbeseitigungsgesetz. Ein auf die Gewährung nochmaliger Altlastenfreistellung gerichteter Neuantrag ist bereits unzulässig, da die dem Kläger bereits gewährte Freistellung im Rahmen eines Dauerverwaltungsaktes erging. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung kommt eine erneute Entscheidung nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5/13 -, juris Rn. 9). Der klägerische Antrag vom wäre zudem verfristet. Die Antragsfrist des Art. 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetz endete ein Jahr nach Inkrafttreten des Hemmnisbeseitigungsgesetzes, mithin am .

Ein Anspruch auf Verlängerung des Freistellungszeitraumes kommt ferner nicht nach § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG; vorliegend stets i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfGBbg -) in Verbindung mit Ziffer 1 f) des Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom in Betracht. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Soweit der Beklagte im Teilabhilfe- und Änderungsbescheid vom geregelt hat, dass die Geltungsdauer des Freistellungsbescheides zu Wahrung der Rechte des Klägers bis zur Entscheidung in Abhängigkeit von den gebotenen Sanierungsmaßnahmen aufgrund des klägerischen Antrags vom zunächst bis zum verlängert wird, liegt hierin keine Zusage einer sich später anschließenden, nochmaligen Verlängerung. Zudem wäre der Beklagte selbst bei Vorliegen einer derartigen Zusage nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 VwVfG an eine solche nicht mehr gebunden. Gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, an die Zusicherung nicht mehr gebunden. Eine derartige Änderung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend angesichts der im Nachgang zutage getretenen Rechtswidrigkeit der gewährten Altlastenfreistellung gegeben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf antragsgemäße Sachentscheidung auf der Grundlage des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens. Stellt ein Betroffener – wie hier – nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Antrag, den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern, liegt darin der Antrag, das abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen, in eine neue Sachprüfung einzusteigen und ggf. auch abweichend, d.h. unter Aufhebung des unanfechtbaren Verwaltungsakts, neu zu entscheiden. Hierzu ist die Behörde grundsätzlich nur unter den strengen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG verpflichtet; im Übrigen steht ein Wiederaufgreifen in ihrem Ermessen (Kopp/ Ramsauer, VwVfG Kommentar, 24. Auflage 2023, § 35 Rn. 97a).

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg kommt nicht in Betracht. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Ziff. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Ziff. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Ziff. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (Abs. 2). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Geltungsdauer des Bescheides des Landkreises P_____ vom in der Fassung des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom bis zum ergibt sich ferner nicht aus dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde im Wege des Ermessens ein Verwaltungsverfahren auch dann wieder aufgreifen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird. Dies war bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 – 9 C 285/86 -, juris Rn. 20) und findet nunmehr seine Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG (stRspr BVerwG, u.a. Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -, Rn. 19).

Erforderlich sind ein Antrag und die Beschwer des Betroffenen durch den unanfechtbaren Verwaltungsakt. Antragsbefugt ist nur der durch den Verwaltungsakt belastend Betroffene. Der Adressat kann auch bei einem begünstigenden Verwaltungsakt antragsbefugt sein, wenn dieser hinter den angestrebten Vorteilen zurückbleibt (Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 10. Auflage 2023, § 51 Rn. 17).

Die Durchbrechung der Rechtskraft erfordert grundsätzlich zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1). Erst wenn eine solche Positiventscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll. Mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein – gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) – Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 -, juris Rn. 19). Dieser verdichtet sich zu einem Anspruch auf Erlass einer neuen Sachentscheidung, wenn im Einzelfall Umstände von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und Gewicht vorliegen und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides auch unter Berücksichtigung seiner Bestandskraft schlechthin unerträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12.92 -, juris Rn. 29). Als derartige Umstände kommen etwa die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Verwaltungsakts oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 -, juris Rn. 8).

Hat die Behörde ihre Entscheidung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der ablehnenden Sachentscheidung in einem Bescheid verbunden, darf das Verwaltungsgericht sie nur dann zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten, wenn neben dessen Voraussetzungen auch diejenigen für das Wiederaufgreifen gegeben sind. Die gerichtliche Überprüfungsbefugnis ist ferner nicht dadurch eingeschränkt, dass die positive Entscheidung über das Wiederaufgreifen nicht mit dem Widerspruch angegriffen wurde. Bei einer Verbindung mit der zugleich getroffenen Sachentscheidung stellt eine solche Wiederaufgreifensentscheidung nur ein Element des Verfahrens dar und unterliegt daher der gerichtlichen Überprüfung schon im Rahmen eines dagegen gerichteten, zulässigen Rechtsbehelfs (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 8 C 5/20, Rn. 16 f.).

Nach Maßgabe des Vorstehenden scheidet ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und somit auch ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer der Altlastenfreistellung aus. Denn Umstände, die die Aufrechterhaltung des Erstbescheides auch unter Berücksichtigung seiner Bestandskraft schlechthin unerträglich erscheinen ließen und damit eine Ermessensreduzierung auf Null nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II. Auch der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 270.355,11 Euro zu verurteilen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit kann dem klägerischen Vorbringen schon nicht entnommen werden, welche der diversen, mit Schreiben vom , , sowie gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Investitionen von seinem Klagebegehren umfasst sein sollen und auf welchen Zeitraum die jeweiligen Ausgaben entfielen. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Investi-tionen für den – vom Freistellungsbescheid gedeckten – Zeitraum bis lägen deutlich unterhalb des Sockelbetrages (51.129,19 Euro). Die außerdem vom Kläger geltend gemachten Kosten aus dem Jahr 2016 seien nicht vom zeitlichen Umfang des Freistellungsbescheides umfasst. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus.

Die Kammer vermag insbesondere die Rechtsansicht des Klägers nicht zu teilen, wonach die in der Nebenbestimmung D. 5. des Bescheides vom in Gestalt der Nebenbestimmung 1. f) des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom geregelte Befristung der Geltungsdauer der Freistellung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch die Führung des Klageverfahrens vor dem hiesigen Gericht (VG 1 K 1697/12) sowie des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 11 N 110.14) „gehemmt“ gewesen sei. Denn § 80 Abs. 1 VwGO führt die aufschiebende Wirkung nur durch die Anfechtungsklage und den Anfechtungswiderspruch herbei (Schoch/Schneider, VwGO Kommentar, Stand: August 2024, § 80 Rn. 55). Der durch den Kläger gegen den Bescheid vom erhobene Widerspruch sowie seine gegen den Teilabhilfe- und Änderungsbescheid vom erhobene Klage hatten indes jeweils ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand, nämlich die Erweiterung der gewährten Freistellung.

III. Der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beklagte rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag des Klägers vom zu entscheiden hat, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Der Antrag ist nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die zulässige innerprozessuale Bedingung ist eingetreten, da der Hauptantrag des Klägers keinen Erfolg hat.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die streitgegenständliche Ablehnung des klägerischen Antrags auf Verlängerung der Altlastenfreistellung erweist sich als rechtmäßig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensentscheidung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch § 114 Satz 1 VwGO auf die Feststellung etwaiger Ermessensfehler beschränkt. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht hiernach auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Satz 1). Zu überprüfen ist daher lediglich, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 13/16 -, juris Rn. 11). § 114 Satz 1 VwGO nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (sog. Ermessensfehlgebrauch). Ein Ermessensfehler liegt ferner dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall; BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2025, § 114 Rn. 14 f.). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Maßgebend ist der Verwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat. Denn gemäß § 79 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hiernach hängen beide Verwaltungsakte zusammen und sind prozessual als eine Einheit anzusehen. Für das Gericht ist daher die Begründung des Widerspruchsbescheids und die darin enthaltene Ermessensausübung maßgebend, soweit sie von derjenigen in der Begründung des ursprünglichen Verwaltungsakts abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1964 - V C 14.63 -, juris Rn. 13, 18).

Im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens sind Rechtssicherheit und Gerechtigkeit abzuwägen. Die Umstände des Einzelfalls, wie Besonderheiten des Rechtsgebiets, die Bedeutung der Belastung für den Betroffenen, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die verstrichene Zeit, das Verhältnis zu Parallelfällen, die Anzahl gleichgelagerter anderer Verwaltungsakte oder etwa die Verantwortlichkeit der Behörde sind für das Unanfechtbarwerden des Verwaltungsakts zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 51 Rn. 18).

Nach Maßgabe des Vorstehenden sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unschädlich, dass der Bescheid vom insoweit keine Ermessenserwägungen erkennen lässt. Denn in der Begründung des – insoweit gemäß § 79 VwGO maßgebenden – Widerspruchsbescheides ist ausgeführt, dass eine Norm, aus der sich ein Anspruch auf eine Verlängerung der Geltungsdauer des Freistellungsbescheides ergeben könne, weder ersichtlich noch vorgetragen sei, sodass allein der einem jeden Antragsteller zustehende Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verbleibe. Im vorliegenden Fall sei es ermessensgerecht, den Antrag abzulehnen. Dies ergebe sich aus der Erwägung, dass der Freistellungsbescheid, dessen verlängerte Geltungsdauer begehrt werde, rechtswidrig sei. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, zu denen auch gehöre, dass der von rechtswidrigen Bescheiden ausgehende Rechtsschein und die Rechtswirkung beendet, jedenfalls nicht verlängert würden. Das dem gegenüberstehende Interesse des Klägers an der Verlängerung der Geltungsdauer wiege geringer, denn ihm habe es freigestanden, vom Freistellungsbescheid während der immerhin mindestens zehnjährigen Geltungsdauer ausreichend Gebrauch zu machen. Eingedenk dessen sei es ermessensgerecht, den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer abzulehnen. Dass die Behörde insoweit ihre Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens (i. w. S.) mit der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Altlastenfreistellung vermengt, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger hierdurch jedenfalls nicht belastet wird (vgl. zur Einbeziehung der Erfolgsaussichten der auf zweiter Stufe erfolgenden Sachentscheidung in die Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens i.w.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 - OVG 10 N 5.07 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks; zu den durch die Behörde in die Ermessensentscheidung im Freistellungsverfahren einzustellenden Erwägungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2006 - OVG 11 B 3.05 -, juris Rn. 25).

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, er habe keine Möglichkeit gehabt, von der Altlastenfreistellung während des Geltungszeitraumes hinreichend Gebrauch zu machen, da die Behörde keine Maßnahmen angeordnet und die Projektgruppe nichts beschlossen habe, führt auch dies nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Das klägerische Vorbringen ist insoweit unsubstantiiert und kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in die Fortgeltung der Freistellung nicht belegen. Der Beklagte war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, einen derartigen Vertrauenstatbestand in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der Freistellungsbescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil er davon ausgehe, dass ein Freistellungsanspruch von Anfang an nicht bestanden habe, obwohl dieser bestandskräftig festgestellt worden sei, dringt er damit nicht durch. Insbesondere ist insoweit kein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten ersichtlich. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn sachfremde Gesichtspunkte eingestellt wurden oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet worden ist, ferner dann, wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (BeckOK VwGO a.a.O., § 114 Rn. 24). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Umstand, dass die Bescheide vom und unanfechtbar und somit bestandskräftig geworden sind, soweit sie dem Begehren des Klägers stattgegeben haben, hat nicht zur Folge, dass die Behörde bei der hier streitgegenständlichen Bescheidung des klägerischen Antrags vom von einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch des Klägers auf Freistellung hätte ausgehen müssen. Dass dem Kläger durch die Bescheide vom und vom die beantragte Altlastenhaftungsfreistellung in der irrtümlichen Annahme, der Antrag sei fristgemäß gestellt, gewährt worden ist, führte insbesondere nicht dazu, dass die Behörde den vorliegend nachzuprüfenden Ermessenserwägungen die Annahme einer seinerzeit fristgemäßen Antragstellung sowie einer insgesamt im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgten Altlastenhaftungsfreistellung des Klägers hätte zugrunde legen müssen.

Dies folgt schon aus dem Umstand, dass sich die Rechtswirkung der Bescheide vom und vom von vornherein nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der Altlastenhaftungsfreistellung erstreckt. Die inhaltliche und personelle Reichweite eines wirksamen Verwaltungsakts ergibt sich aus der Bindungswirkung für die Behörde und die am Verwaltungsverfahren Beteiligten, außerdem aus der Tatbestandswirkung und – soweit vorgesehen – der Feststellungswirkung (Kopp/Ramsauer a.a.O., § 43 Rn. 31). Die – hier allein relevante – Bindungswirkung wirkt sich dergestalt aus, dass die erlassende Behörde sich an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung halten muss, solange sie wirksam, insbesondere nicht aufgehoben oder geändert worden ist, unabhängig davon, ob sie diese später noch für rechtens oder sinnvoll hält. Solange der Verwaltungsakt wirksam ist, darf die Behörde zudem – vorbehaltlich der §§ 48 ff. VwVfG – in derselben Sache keine inhaltlich, d.h. vom Regelungsgegenstand abweichenden Entscheidungen treffen (Kopp/Ramsauer a.a.O., § 43 Rn. 33).

Die Bindungswirkung der materiellen Bestandskraft erstreckt sich jedoch allein auf den Entscheidungssatz und nicht auf die Gründe der Entscheidung oder auf Vorfragen und auf präjudizielle Rechtsverhältnisse, sofern und soweit nicht kraft Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Bescheidgründe können lediglich in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ausdeutung des Entscheidungssatzes herangezogen werden (BeckOK VwVfG, Stand: 1. April 2025, § 43 Rn. 25). Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität nicht bereits durch Aufnahme in den Tenor des Bescheides dokumentiert worden ist, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, juris Rn. 20).

Dass die Gewährung der Altlastenhaftungsfreistellung auf der Grundlage eines fristgerechten Antrags und auch sonst im Einklang mit der Rechtsordnung, nämlich bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erfolgt wäre, ist im Tenor der Bescheide vom und vom nicht geregelt. Dieser enthält vielmehr unter Ziffer I. 1. lediglich die Formulierung, der Kläger werde „nach Maßgabe der folgenden Nebenbestimmungen von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit […] hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen wie folgt freigestellt“. Ausführungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der fristgerechten Antragstellung, finden sich hingegen nicht im Tenor, sondern in der Bescheidbegründung. Ein die Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen betreffender Regelungswille der Behörde ist auch in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt nach den Grundsätzen des objektiven Empfängerhorizonts (entsprechend §§ 133, 157 BGB) jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Behörde den vorgenannten Umstand als regelungsbedürftig angesehen hätte.

Darüber hinaus gelten auch vorliegend die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom , wonach sich die Bestandskraft der dem Kläger gewährten Freistellung nur auf den von der Gewährung erfassten Verfahrensgegenstand erstreckt. Soweit der Beklagte eine weitergehende Freistellung des Klägers abgelehnt hat, ist sein Bescheid gerade nicht bestandskräftig geworden (OVG, Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 11 N 110.14 -, n.v., S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

Ein Ermessensfehlgebrauch kommt ferner schon aus dem Grund nicht in Betracht, dass die Bescheide vom und vom , auf deren Bestandskraft sich der Kläger beruft, zum Zeitpunkt der Bescheidung des streitgegenständlichen Begehrens aufgrund Zeitablaufs keine Rechtswirkungen mehr entfalteten. Denn die befristete Geltungsdauer der gewährten Freistellung war zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Antrags auf Verlängerung der Freistellung bei der Behörde am bereits abgelaufen (s.o.).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Unter Billigkeits-gesichtspunkten sind dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil sich dieser mangels Stellung eines Antrags dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Einer Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es bei dieser Kostenentscheidung nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270.355,11 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Gerichtskostengesetz). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) angelehnt (dort Nr. 1.1.4).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.