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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.05.2025 – VG 8 K 2731/20

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0523.8K2731.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid hinsichtlich seines Schmutzwasserhausanschlusses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Dahme/Mark Ortsteil K_____, K_____32. In der Zeit von Juli 2015 bis November 2015 erfolgten Arbeiten am Grundstücksanschluss durch den Trink- und Abwasserzweckverband L_____, dem der Beklagte vorsteht. Unter dem 9. November 2016 erließ der Beklagte einen Bescheid über die Kostenerstattung für den Ersatzneubau/Sanierung eines Schmutzwasserhausanschlusses i.H.v. 1.069,72 Euro. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. November 2016 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017, zugestellt am 26. Mai 2017, zurückgewiesen wurde.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 21. Juni 2017 - zunächst zum Verwaltungsgericht Cottbus - erhobenen Klage sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung in der Satzung fehle. Darüber hinaus seien die abgerechneten Sanierungsmaßnahmen unnötig gewesen. Zudem bestreite er die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach. Ferner sei bereits mit Beitragserhebungsbescheid vom 19. Januar 2007 eine abschließende Beitragserhebung bezüglich seines Grundstückes erfolgt. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen nach nicht einmal 10 Jahren bereits eine Sanierung/Erneuerung durchzuführen gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit der Satzung über die Beitragserhebung für den Schmutzwasseranschluss werde angezweifelt.

Zudem bestreitet der Kläger die Erläuterungen des Beklagten zur bautechnischen Notwendigkeit und Ausführung der neuen Trasse. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass eine Ertüchtigung der alten Trasse dazu geführt hätte, dass er keine Kosten hätte tragen müssen. Jedenfalls müssten die vom Beklagten in jedem Fall zu tragenden Kosten abgezogen werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Kostenerstattung vom 9. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er zunächst aus, dass die zugrunde gelegten Satzungen formell rechtmäßig ergangen und auch materiell rechtmäßig seien. Die zum Kostenersatz verpflichtende Maßnahme beruhe auf der Auswertung einer Kanalbefahrung im Rahmen der Zustandsuntersuchung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Ortsteil K_____. Eine Sanierung des entsprechenden Schmutzwasserkanals sei nicht mehr möglich gewesen, sodass ein Ersatzneubau geschaffen werden musste. Dies folge unter anderem aus dem vermuteten Baujahr des vorhandenen Kanals (1950iger oder 1960iger Jahre); daraus habe ein entsprechender Verschleiß bzw. eine entsprechende Abnutzung resultiert, welche eine Sanierung erforderlich machten. Daraus ergebe sich, dass Veränderungen am Hausanschluss des Klägers vorgenommen werden mussten, um die ordnungsgemäße Entwässerung des klägerischen Grundstückes weiterhin zu gewährleisten. Auf die abschließende Beitragserhebung im Jahr 2007 käme es nicht an, da es sich um unterschiedliche Kostentatbestände handele.

Der Beklagte hat zur weiteren Erläuterung der baulichen Maßnahmen Unterlagen wie den Erläuterungsbericht der Firma Sawa GmbH sowie eine Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Teltow-Fläming und den Antrag an die Investitionsbank des Landes Brandenburg vom 29. April 2014 zum Ersatzbau vorgelegt. Zudem verweist der Beklagte darauf, dass er im Zuge der Kanalerneuerung die Kosten einer alleinigen Umbindung der Hausanschlüsse vom alten Kanalnetz auf das neu errichtete Netz (bei trassengleichem Neubau) getragen habe. Sofern Änderungen von Hausanschlüssen aufgrund der Sanierung und Umverlegung der Leitungen erforderlich geworden seien (wenn kein trassengleicher Neubau möglich war), hätten dafür die Anschlussnehmer die Kosten tragen müssen. Ferner legt der Beklagte eine Mengenermittlung der K____ GmbH vor. Er führt weiter aus, dass im Zuge von Suchschachtungen vor der Erneuerung des Schmutzwasserkanals in der Straße verschiedene Medien (Gasleitungen, Telekomleitung und Stromkabel) aufgefunden worden seien, die eine Veränderung der bisherigen Trasse des vorhandenen Schmutzwasserkanals erforderlich gemacht hätten. Eine Beibehaltung der geplanten Trasse im Bereich der Dorfstraße wäre nur mit sehr aufwändigen Umlegearbeiten bezüglich dieses Medienbestands möglich gewesen. Aufgrund der Trassenumverlegung sei auch das Gefälle des klägerischen Hausanschlusses anzupassen gewesen, sodass eine Veränderung/Neuverlegung des gesamten Hausanschlusses erforderlich gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. November 2020 an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, welcher der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Kostenersatzbescheid vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 KAG i.V.m. der „Satzung über den Kostenersatz für den Schmutzwasserhausanschluss des Trink- und Abwasserzweckverbandes L_____“ vom 26. Februar 2014 (KES). Die Satzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt, soweit nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG erforderlich, auf; sonstige konkrete und substantiierte formelle oder materielle Umstände, die ihre Unwirksamkeit nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre für formelle Mängel die Frist des § 3 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 abgelaufen.

2. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Kostenersatz liegen vor.

a) Dem Kostenersatzbescheid liegen Arbeiten an dem Schmutzwasserhausanschluss für das Grundstück K_____-Dorfweg 32, in Dame/Mark Ortsteil K_____ zugrunde. Die durchgeführte Maßnahme (Ersatzneubau/Sanierung des Grundstücksanschlusses, vgl. Bescheid vom 9. November 2016) war eine „Veränderung“ des vorhandenen Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG, da der Schwerpunkt der Maßnahme nicht im Ersatz einer infolge Abnutzung nicht mehr funktionsfähigen Leitung lag, sondern im Austausch des Materials und der Anpassung an die Lage der neuen Hauptleitung.

b) Die vom Beklagten abgerechnete Maßnahme lag auch im sogenannten Sonderinteresse des Klägers. Dabei ist ein solches Sonderinteresse des Erstattungspflichtigen nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück gegeben (VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 – 6 K 404/19 –, juris Rn. 27). Das Sonderinteresse ist bei einem - wie hier - bebauten und genutzten Grundstück in aller Regel schon deswegen zu bejahen, weil die in § 10 Abs. 1 KAG genannten Maßnahmen dessen abwasserseitige Erschließung sichern und damit für den Eigentümer konkret nützlich sind. Zudem ist die Maßnahme dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen. Der Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbands L_____ vom 26. Februar 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 7 für den Landkreis Dahme Spreewald vom 13. März 2014, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 17. März 2014 (Nr. 10) und im Amtsblatt von Landkreis Elbe Elster Nr. 4 vom 19. März 2014). Er war und ist daher nicht nur verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen, sondern auch es fortgesetzt angeschlossen und den Anschluss in einem gebrauchsfertigen Zustand zu halten. Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Versorgungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Versorgungseinrichtung nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris, Rn 35). Insofern besteht für den Anschlussnehmer eine Folgepflicht. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Einrichtung steht dem Einrichtungsträger dabei ein weites Planungsermessen bzw. ein weiter technischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2010 - OVG 9 N 173.08 -, juris, Rn. 6).

Eine solche Folgepflicht traf im vorliegenden Fall den Kläger. Der Beklagte hatte sich nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen aufgrund des baulichen Zustands des vorhandenen Hauptsammlers sowie verschiedener Brüche, Absenkungen sowie weiterer Beschädigungen für die Verlegung eines neuen Hauptsammlers entschieden. So führt der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid aus, dass er im Zuge der Überwachung seiner Anlagen und anlässlich von Auffälligkeiten bei der Betriebsführung des Kanalnetzes (unter anderem Verstopfungen/Kanaleinbrüche) im Vorfeld der Baumaßnahme Zustandsuntersuchungen am gesamten Kanalnetz in K_____ durchgeführt habe. Diese Untersuchungen (unter anderem TV-Befahrung) hätten ergeben, dass das Kanalnetz in K_____ marode und als nicht mehr sanierungsbedürftig einzustufen sei. Ein Ersatzneubau des Kanals sei erforderlich, um die schadlose Ableitung der Abwässer ohne Beeinträchtigung der Umwelt zu gewährleisten (vgl. auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. September 2017). Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Beklagte verschiedene Unterlagen eingereicht (Erläuterungsbericht Februar 2013, Anlage zum Schriftsatz vom 17. April 2020). Insbesondere auch die Stellungnahme des Landkreises Teltow-Fläming (Untere Wasserbehörde) vom 13. Mai 2014 (Anlage zum Erläuterungsbericht) belegt die erheblichen Schäden am Schmutzwasserkanal im Ortsteil K_____. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Notwendigkeit, das Kanalnetz im Ortsteil K_____ zu erneuern. Eine solche Maßnahme erforderte – wie der Beklagte ebenfalls dargelegt hat – in der Folge eine Änderung des vorhandenen Hausanschlusses bzw. die Neuherstellung eines anderen Hausanschlusses an die neue Leitung und stellt insoweit eine kostenpflichtige Maßnahme dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2009 – 4 L 279/08 -, juris Rn. 12).

c) Auch die Tatsache, dass der Beklagte für das klägerische Grundstück nicht nur eine sogenannte Umbindung (Trennung vom alten Kanal und Anbindung an den neuen Kanal), sondern eine umfassende Änderung des Hausanschlusses vorgenommen hat, begegnet aufgrund der vorliegenden Unterlagen keinen Bedenken.

So hat der Beklagte ausgeführt, dass zunächst geplant gewesen sei, im Bereich des klägerischen Grundstücks einen trassengleichen Ersatzneubau vorzunehmen, der eine bloße Umbindung des Anschlusses erforderlich gemacht hätte. Im Zuge der Baudurchführung sei jedoch bei Suchschachtungen ein Medienbestand vorgefunden worden, der es entgegen der ursprünglichen Planung erforderlich gemacht habe, den Trassenverlauf des neuen Kanals zu ändern. Dies habe dann auch bewirkt, dass die Hausanschlüsse in Lage und Länge geändert wurden. Der Beklagte hat hierzu zunächst mit Schreiben vom 23. April 2020 eine „Planübersicht Trassenverschiebung wg. Medienbestand“ vorgelegt, in welchem sowohl die ursprünglich vorhandene Trasse sowie die neue Trasse eingezeichnet sind sowie Vermerke wie Telekom etc. Im Anschluss an den Termin vor dem Verwaltungsgericht Cottbus hat der Beklagte hierzu weiter vorgetragen und entsprechende Unterlagen eingereicht (Schriftsatz vom 30. Oktober 2020). Dazu hat der Beklagte insbesondere eine E-Mail vom 9. Juli 2015 vorgelegt, aus welcher sich die Trassenverschiebung zwischen den Schächten S 13 bis S 9 ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wäre nicht erklärlich, warum bei einem anderen Geschehensablauf seitens des Beklagten die bezeichnete E-Mail vom 9. Juli 2015 an das beauftragte Bauunternehmen versendet worden wäre. Unabhängig davon hat der Beklagte weitere Karten vorgelegt, aus denen sich die ursprüngliche Trassenplanung und die tatsächlich ausgeführte Trasse ergeben (Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2024). Darüber hinaus ergibt sich aus der vorgelegten Aufmaßskizze vom 31. Juli 2015, dass in dem fraglichen Bereich zwischen Schacht S 10 und 11 eine parallele Gasleitung sowie Telekomleitung liegen. Der vom Beklagten dargestellte Geschehensablauf, dass aus diesem Grunde eine veränderte Trassenführung sinnvoll - insbesondere vom bauausführenden Unternehmen vorgeschlagen worden - war, ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft.

Daraus folgt, dass die abgerechnete Maßnahme an dem Hausanschluss des Klägers von dem oben bezeichneten weiten Ermessensspielraum des Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Anlage gedeckt ist. Aufgrund dieses weiten Ermessens bei der Planung und Herstellung einer Abwasseranlage steht es auch nicht zur Entscheidung des Gerichts, ob ein Zweckverband dabei in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Denn dieser hat bei der Ausgestaltung seiner Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Abwasseranlage baut. Dieser als Planungsermessen bezeichnete weite Gestaltungsspielraum findet seine Grenzen nur dann, wenn der Zweckverband ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten des Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2010 - OVG 9 N 173.08 -, juris, Rn. 6 m.w.N.). Hierfür gibt es aufgrund der dargestellten tatsächlichen Umstände keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Kläger diese tatsächlichen Vorgänge pauschal umfassend bestreitet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. So zeigt der Kläger keinen anderen möglichen Geschehensablauf auf, der an den umfangreichen und zahlreichen Angaben der Beklagtenseite zweifeln lassen könnte.

Es ist auch weder konkret und substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der in Rede stehende Grundstücksanschluss unter Berücksichtigung der Interessen und Wünsche des Klägers anders hätte gestaltet werden müssen.

Auch soweit der Kläger ferner vorträgt, dass der Hausanschluss bereits beitragsrechtlich abgerechnet worden sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Beitragserhebung nach § 8 KAG und den kostenersatzpflichtigen Maßnahmen nach § 10 KAG handelt es sich um unterschiedliche Kostentatbestände. Der Grundstücks- und Hausanschluss gehört nach § 2 Abs. 7 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L_____ vom 26. Februar 2014 auch nicht zur öffentlichen Einrichtung. Auf die Beitragssatzung des Zweckverbandes kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

3. Schließlich bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die mit dem Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsforderung. Die einzelnen Kostenpositionen, aus denen sich die Forderung zusammensetzt, hat der Beklagte, wie erforderlich, in dem Bescheid aufgeführt. Dass diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind, ist nicht zweifelhaft.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass die einzelnen Kostenpositionen zu hoch wären. Der Ersatzanspruch wird seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Erforderlichkeit als Ausprägung der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass der Ersatzanspruch für betriebsnotwendige Maßnahmen der Höhe nach auf diejenigen Aufwendungen beschränkt ist, die der Einrichtungsträger für geboten halten darf. Bezüglich der Frage, was erforderlich ist, besteht zum einen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum des Einrichtungsträgers. Zum anderen markiert der Begriff der Erforderlichkeit lediglich eine äußerste Grenze, die vom Einrichtungsträger nicht überschritten werden darf. Überschritten wird die Grenze aber erst dann, wenn das für die Maßnahme gezahlte Entgelt eine grob unangemessene Höhe erreicht (Kluge in: KAG Kommentar, § 10, Bearbeitungsstand Oktober 2021, Randnummer 100a). Zwar ist eine Kostenerstattungsforderung des Einrichtungsträgers nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm beauftragte Unternehmen ihm gegenüber auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages in dieser Höhe Rechnung gelegt hat und er diese Kosten bezahlt hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch mangels entsprechender substantiierter Einwendungen des Erstattungspflichtigen nicht ersichtlich, dass der Zweckverband hier die aufgezeigte Ermessensgrenzen überschritten hätte. Dass die abgerechneten Kosten selbst zu hoch sein, trägt der Kläger nicht, jedenfalls nicht substantiiert, vor.

Der Kläger meint ferner sinngemäß, dass der Beklagte diejenigen Kosten, die bei einer Umbindung angefallen wären, von dem Kostenersatzbescheid hätte abziehen müssen, da er diese im Falle einer bloßen Umbindung getragen hätte. Auch dieser Vortrag verfängt nicht. Da der Hausanschluss des Klägers neu gestaltet werden musste, lag gerade kein Fall einer Umbindung vor; es handelte sich vielmehr um eine andere, eigenständige Maßnahme am klägerischen Hausanschluss, die sich insoweit auch nicht mit einer bloßen Umbindung vergleichen lässt. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten werden in einem solchen Fall die Kosten für die – neu gestalteten Hausanschlüsse – bei den Erstattungspflichtigen geltend gemacht. Ein solches Vorgehen entspricht auch der Regelung, dass die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen sind (vgl. § 2 Abs. 1 KES). Ein ausschließlich kostenbezogener Vergleich ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der technischen Ausgestaltung (bloße Umbindung und vollständige Veränderung des Anschlusses) nicht angezeigt. Unabhängig davon lassen sich dem Kostenersatzbescheid auch keine Kostenpositionen entnehmen, die einer Umbindung vergleichbar wären.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten, die durch die Verweisung an das hiesige Verwaltungsgericht entstanden sind, sind nicht dem Beklagten aufzuerlegen, da der Widerspruchsbescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht Potsdam hinweist. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.