Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.05.2025 – VG 3 K 2389/21

3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0527.3K2389.21.00

Tenor§

Der Gebührenbescheid vom 18. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Polizeieinsatzes am 21. Mai 2020, zu dem es aufgrund einer Bürgermeldung über freilaufende Schafen neben der Fahrbahn des ...-Rings kam.

Nach den polizeilichen Feststellungen vor Ort konnten sich mehrere Schafe aufgrund mangelnder Sicherung des Elektrozaunes aus ihrer Umzäunung befreien. Im weiteren Verlauf begaben sich die Tiere auf die angrenzende Fahrbahn. Sie haben durch den Halter wieder ordnungsgemäß untergebracht und gesichert werden müssen. Zum Eintreffen des Halters wurde der betreffende Bereich durch das Einsatzmittel (Dienstgruppenfahrzeug) abgesichert. Einsatzbeginn war um 15:56 Uhr; Einsatzende um 16:38 Uhr. Es ist ein Beamter des gehobenen Dienstes und ein Beamter des mittleren Dienstes eingesetzt worden.

Auf die Anhörung des Beklagten vor Erlass des hier streitgegenständlichen Gebührenbescheids, äußerte Herr ..., die Schafe haben sich ohne Umzäunung auf den Hüteflächen an der Straße befunden. Sie seien behütet, d.h. von einem Schäfer mit Hunden bewacht und seien nicht auf der Straße gewesen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 setzte der Beklagte eine Gebühr iHv 132,00 Euro für den Polizeieinsatz gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Berechnung der Gebühr liege der zusätzliche Aufwand der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten sowie die erforderliche Tätigkeit im Verwaltungsbereich zugrunde. Bei einem durchschnittlichen Sachverhalt werde die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, wobei eine halbe Stunde für Verwaltungstätigkeit ebenfalls in Ansatz gebracht worden ist. Zudem seien die Schafe nach Aktenlage unmittelbar neben der Fahrbahn beim Eintreffen der Beamten gewesen. Ein Verantwortlicher sei zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen.

Am 2. Juni 2021 erhob die Klägerin – ohne weitere Begründung – Widerspruch gegen den Gebührenbescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er seine Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Die Kostenerhebung, gestützt auf § 55 BbgPolG sei rechtmäßig da sowohl die Ersatzvornahme rechtmäßig stattgefunden habe als auch hinsichtlich Art und Umfang der Kostenerhebung keine Bedenken bestünden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liege in der verkehrgefährdenden Nähe von Haus und Stalltiere zur Straße. Beim Eintreffen der Beamten sei kein Schäfer festgestellt worden, der die Herde beaufsichtigen oder auf sie hat einwirken können. Die Tatsache, dass Herr ... am Einsatzort ankam und die Schafe in das Gehege zurückbrachte, sei nur insoweit relevant als dass sich damit der kostenpflichtige Polizeieinsatz verkürzt habe. Auf eine schuldhafte Veranlassung der polizeilichen Maßnahme komme es nicht an. Die Polizeibeamten seien mithin wegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Wege der Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr tätig geworden, was hier auch ohne vorangegangenen Verwaltungsakt im Wege des Sofortvollzugs möglich gewesen sei. Ein rechtzeitiges Handeln gegen Herr ... sei nicht möglich gewesen. Diese Amtshandlung sei auch nicht überwiegend im öffentliche Interesse vorgenommen worden und die Klägerin sei als Tierhalter und Eigentümer verantwortlich. Mit der Einbeziehung der „Selbst-Ersatzvornahme“ sei die Kostenersatzpflicht erweitert worden. Die Polizei könne den Einsatz ihrer Dienstkräfte danach ebenso nach Stundensätzen berechnen, wie dies etwa Handwerker zu tun pflegen. Da sei hier unter Heranziehung der Gebührenordnung für den Geschäftsbereich des Ministers des Inneren und für Kommunales bei der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand die entsprechenden Werte erfolgt.

Am 18. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage erhoben und verweist zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchs. Sie beantragt sinngemäß,

den Gebührenbescheid vom 18. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2021 aufzuheben.

Der Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie den Verfahren VG 3 K 2390/21, VG 3 K 2391/21 und VG 3 K 2392/21 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg.

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Var VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 18. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

1. a) Der Kostenbescheid kann nicht auf die Seitens des Beklagten im Widerspruchsbescheid herangezogene Rechtsgrundlage, nämlich § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPolG iVm §§ 1, 13 Abs. 1 BbgKostO gestützt werden. Für die Durchführung der Ersatzvornahme werden nach § 55 Abs. 1 S. 2 BgbPolG Gebühren nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg erhoben. Nach § 13 Abs. 1 BbgKostO wird für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei Ersatzvornahmen eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 1 000 Euro. Der darauf gestützte Gebührenbescheid hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dabei kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen hier bereits nicht gegeben sind, da der Beklagte bei der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 53 Abs. 2 BbgPolG nicht innerhalb seiner Befugnis handelte, sich der fiktive Grundverwaltungsakt mithin als nicht rechtmäßig erweist. Bedenken bestehen – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – insbesondere hinsichtlich der Störereigenschaft der Klägerin. Die sich insoweit stellenden Fragen bedürften indes vorliegend ebenso wenig einer Entscheidung wie die Beantwortung der Frage, ob tatbestandlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen hat.

Der Gebührenbescheid erweist sich bereits unabhängig davon auf Rechtsfolgenseite als ermessensfehlerhaft iSd § 114 VwGO und ist damit rechtswidrig.

Da die – auch vom Beklagten als einschlägig angesehene – Rechtsgrundlage eine Rahmengebühr i.S.d. §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 3 GebGBbg vorsieht und der Beklagte nicht lediglich die Mindestgebühr i.H.v. 10 Euro festgesetzt hat, war die Ausübung des Rahmenermessens erforderlich (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

Die konkrete Gebührenbemessung liegt insoweit im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von – hier nicht vorliegenden – ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt bzw. dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt wurde und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind, § 114 VwGO. Dabei sind bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 GebGBbg bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2) zu berücksichtigten. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Festsetzung als ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO.

Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er es im Widerspruch zu dem Ordnungsprinzip der Rahmengebühr in der benannten Rechtsgrundlage ausgeübt.

Mit der Festlegung einer Rahmengebühr hat sich der dazu ermächtigte Verordnungsgeber für das Prinzip der „individuellen Gleichmäßigkeit“ (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179.65 - juris Rn. 24) entschieden. Anders als bei einer Festgebühr (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, juris Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Gebührennorm bzw. Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen. Dies gilt auch und erst recht, soweit die Gebühr nur unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands festzusetzen ist, da dieser Kernelement des Maßstabs für die Gebührenbemessung ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris Rn. 6 f m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 3 L 15/17 –, juris Rn. 9).

Die Gebührenermittlung des Beklagten wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie entspricht nicht dem Zweck des Ermessens und ist folglich ermessensfehlerhaft. Im Ausgangsbescheid benennt der Beklagte die Maßnahme, den Gebührenbetrag und die Rechtsgrundlage und gibt an, dass bei einem durschnittlichen Sachverhalt die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet werde, wobei sich aus der dargestellten Zeitgebühr der angegebenen Gesamtbetrag ergebe. Im Widerspruchsbescheid ergänzt der Beklagte sodann, dass sich die konkrete Gebühr unter Mulitplikation des Zeitaufwands mit dem entsprechenden, laufbahnspezifischen Stundensatz nach der für den Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales erlassenen Gebührenordnung (GebOMIK) ergibt. Daran wird deutlich, dass der Beklagte das ihm zustehende Rahmenermessen nicht erkannt, geschweige denn zutreffend ausgeübt hat. Der Beklagte hat die polizeiliche Maßnahme nicht als einfachen, mittleren oder aufwändigen Fall eingeordnet, sondern die Gebühr ausschließlich nach dem konkret ermittelten Stundenaufwand berechnet. Der Beklagte führt im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf, dass „lediglich die Kosten der eingesetzten Dienstkräfte und Fahrzeuge bei der Gebührenfestsetzung gemäß § 13 BbgKostO zu berücksichtigen“ waren. Er hat damit eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt. Das widerspricht der systematischen Unterscheidung zwischen Rahmen- und Zeitgebühr in § 5 Abs. 1 GebGBbg und lässt unberücksichtigt, dass die von dem Gebührentarif erfassten Maßnahmen pauschalierend und typisierend in dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmen einzuordnen sind, es mithin gerade nicht (allein) auf die tatsächlichen Kosten des Verwaltungshandelns ankommt. Es ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die errechnete Gebühr abschließend in Relation zu dem Gebührenrahmen gesetzt und insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. insoweit abweichend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 –, juris Rn. 29 f.). Die Feststellung des zeitlichen Aufwandes im konkreten Fall kann indes lediglich Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf sein, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig dargestellt hat (vgl. ebenso zur vergleichbaren landesrechtlichen Regelung: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 A 4502/19 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2020 – 22 K 11175/17 –, juris 46 ff; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2021 – 10 K 3676/18 –, juris Rn. 44; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 3 L 15/17 –, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 2 A 2390/20 SN –, juris Rn. 27; in diese Richtung: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund unerheblich ist, dass der Beklagte eine Verwaltungsgebühr unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt hat (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 9. Januar 2020, VG 1 K 697/18, S. 7 EA).

b) Der streitgegenständliche Kostenbescheid kann nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters auch nicht auf § 55 Abs. 1 S. 1 BbgPolG gestützt werden. Dannach kann die Polizei auf Kosten des Pflichtigen, eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung) und die nicht erfüllt wird, selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

§ 55 Abs. 1 S. 1 BbgPolG ist wohl eine erschöpfende und ausreichende Rechtsgrundlage für den behördlichen Kostenerstattungsanspruch für den Fall der Ersatzvornahme durch Dritte. Aus dieser Norm dürfte unmittelbar die Verpflichtung des Kostenschuldners folgen Auslagen als Aufwendungen der Behörde zu erstatten, die aus der Ausführung der vorzunehmenden Handlung durch einen Dritten entstanden sind (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999, 4 B 99/99 zur , S. 5 EA m.w.N.; vgl. idS auch zum vgl. Landesrecht: VG Stade, Urteil vom 21. März 2007 – 1 A 1225/05, Rn. 31).

§ 55 Abs. 1 S. 1 BgbPolG ist hingegen keine Rechtsgrundlage, nach derer die Verwaltungsbehörde die ihr im Wege der Selbstvornahme entstandenen Kosten ersetzt bekommen kann. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPolG wonach für die „Durchführung der Ersatzvornahme“ die Erhebung von „Gebühren“ nach der BbgKostO und insoweit für diese Variante gerade die Ersattung von Auslagen nicht vorgesehen ist. Die Erstattung von Personalkosten des Beklagten wäre indes eine solche Erstattung von Auslagen (vgl. zur abweichenden Rechtslage der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F.: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 – OVG 9 B 8.13 –, juris Rn. 26). Damit weicht die hier maßgebliche Rechtslage sowohl von der Rechtslage unter dem Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) ab. In dem dortigen § 66 Abs. 1 ist eine vergleichbare Beschränkung nicht vorgeshen. Die hier maßgebliche Rechtslage weicht auch von der Regelung vor der Änderung mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18], S.19) ab. Während es in der vorherigen Fassung von § 55 Abs. 1 S. 2 BbgPoG hieß, „§ 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung“, womit u.a. nach § 37 Abs. 1 VwVGBbg „[f]ür die Maßnahmen der Vollstreckung nach diesem Gesetz […] Gebühren und Auslagen vom Vollstreckungsschuldner erhoben [werden]“, ist nunmehr eine Auslagenerstattung insoweit gerade nicht mehr vorgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beschluss§

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 132,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 S. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.