Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.07.2025 – VG 8 K 2049/20
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0721.8K2049.20.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 9. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenersatzbescheid für einen ihrerseits beantragten, von der O_____GmbH (Im Folgenden: O_____ GmbH) im Auftrag des Beklagten hergestellten und am 17. Mai 2019 abgenommenen Abwassergrundstücksanschluss für ihr im Rubrum bezeichnetes und in einem Gebiet mit Freigefällekanälen befindliches Grundstück.
Mit Bescheid vom 9. September 2019 erhob der Beklagte gegenüber der Klägerin auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg, des § 10 Abs. 3 der Satzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes „H_____“ und des § 12 der Abgabensatzung zur zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung dieses Zweckverbandes vom 19. Dezember 2013 in der 4. Änderungsfassung vom 7. Dezember 2018 einen Kostenersatz für die Herstellung eines Abwassergrundstücksanschlusses in Höhe von 2.931,42 €. Zur Begründung führte er aus, dass der Einheitssatz für eine Grundstücksanschlussleitung 242,39 € je Meter Rohrlänge (für die Nennweiten 150 und 200) betrage, wobei die Längenermittlung ab der Mitte des öffentlichen Straßenlandes bis zum Schacht erfolge. Der Einheitssatz für den Revisionsschacht betrage 420,26 € je Stück (Durchmesser 400 mm). Die Länge von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze betrage 9,91 m und von der Grundstücksgrenze bis zum Schacht 0,45 m, sodass die Gesamtlänge 10,36 m betrage, die multipliziert mit dem Einheitssatz i.H.v. 242,39 €/m einen Betrag i.H.v. 2.511,16 € ergebe. Dieser Betrag addiert mit 420,26 € für den Revisionsschacht ergebe insgesamt ermittelte Grundstücksanschlusskosten i.H.v. 2.931,42 €.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. September 2019 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2020 zurückwies.
Die Klägerin hat am 17. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass bereits eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenersatzes fehle, da sich die dem Bescheid zu Grunde liegende Satzung als rechtwidrig erweise. Diese beschränke sich darauf, einen einheitlichen Einheitssatz für das gesamte Verbandsgebiet festzulegen, obgleich bei Betrachtung der zugrundeliegenden Kostenkalkulation für den Zeitraum 2015 bis 2021 die Grundstücksanschlüsse im Verbandsgebiet sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihres Umfangs deutliche Unterschiede aufwiesen. Die Kosten für die Herstellung eines Anschlusskanals würden je nach Ortslage mit Blick auf unterschiedliche Straßenbeschaffenheit und Bodenverhältnisse stark voneinander abweichen, was wiederum eine enorme Kostenspreizung zur Folge habe. Des Weiteren gäbe es auch keinen sachlichen Grund für die im Rahmen der Kalkulation prognostizierten Grundstücksanschlusskosten, denn die angesetzte Kostensteigerung widerspreche den üblichen Bewertungsgrundsätzen, insbesondere der üblichen Bewertung nach einer Steigerung des Baukostenindexes.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und die ihnen zu Grunde liegende Satzung. Seiner Auffassung nach sei es ausreichend, den Grundstücksanschluss in seine wesentlichen Bestandteile - Leitung und Schacht - aufzuspalten und für jeden Bestandteil einen Einheitspreis festzulegen. Eine weitere Differenzierung nach Art und Umfang bestehe darin, mit Blick auf die Leitungslänge einen Einheitspreis pro Meter Leitung festzulegen, um auf diese Weise eine gewisse Individualisierung zu erreichen. Eine darüberhinausgehende Ausdifferenzierung sei nicht erforderlich. Mit den Einheitssätzen habe der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Alternative zu den tatsächlichen Kosten zu schaffen, die es ermögliche, nicht im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers liegende Unterschiede abzumildern und eine gleichmäßige Kostenverteilung zu erzielen. Daher habe man sich darauf beschränkt, Einheitspreise nur dort festzusetzen, wo sich sinnvollerweise solche durch ausreichende Vergleichsdaten ermitteln ließen. Die in den Jahren 2015 bis 2018 ermittelten Kosten habe man für die Jahre 2019 bis 2021 fortgeschrieben, wobei eine angemessene jährliche Kostensteigerung von 1,5 % in Ansatz gebracht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 9. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Als Rechtsgrundlage verweist der Beklagte auf § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (Im Folgenden: KAG) i.V.m. § 10 Abs. 3 der Satzung zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes „H_____“ vom 23. November 2010 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 19. Dezember 2013 und 7. Dezember 2018 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung, im Folgenden: SBS) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 der Abgabensatzung zur zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung dieses Zweckverbandes vom 7. Dezember 2018 (Im Folgenden: AS), die nach ihrem § 16 am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 SBS lässt der Zweckverband den Grundstücksanschlusskanal für die Schmutzwasserbeseitigung herstellen, erneuern, verändern, beseitigen und unterhalten. Die Kosten trägt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SBS der Grundstückseigentümer. Näheres regelt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SBS die Abgabensatzung zur zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AS sind die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlusskanäle dem Zweckverband zu ersetzen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AS sind dem Zweckverband in Gebieten mit Freigefällekanälen die Kosten für die Herstellung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusskanals nach der Methode der Erhebung von Einheitsätzen zu erstatten. Die Einheitssätze betragen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 AS 242,39 € je Meter verlegter Grundstücksanschlussleitung (Rohrlänge für Nennweiten DN 150 und DN 200) und 420,26 €/Stück für einen Revisionsschacht (Durchmesser 400 mm). Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 AS gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Mitte verlaufend. Gemäß § 12 Abs. 4 AS entsteht der Erstattungsanspruch mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
Diese in § 12 Abs. 3 Satz 2 AS festgelegten Einheitssätze genügen jedoch nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 KAG. Dies hat die Nichtigkeit der Abgabensatzung hinsichtlich dieser Bestimmungen über den Kostenersatz zur Folge, so dass es den angegriffenen Bescheiden an der nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt.
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG sieht vor, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen können, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Satz 2 dieser Vorschrift legt fest, dass der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden können.
In der Gesetzesbegründung zu § 10 KAG in seiner heutigen Fassung heißt es, dass bei der Kostenerstattung für die Haus- und Grundstücksanschlüsse von den berechtigten Körperschaften vielfach pauschal einheitlich hohe Erstattungen je Grundstück für die entstandenen Anschlusskosten erhoben würden. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG, nach der sich die Gemeinden oder Gemeindeverbände die Kosten nach Einheitssätzen für Anschlüsse gleicher Art hätten erstatten lassen können, habe der Verwaltungspraktikabilität gedient und nicht zu den in der Praxis angewandten pauschalierten Kostenfestsetzungen führen sollen. Den jeweiligen besonderen Gegebenheiten der einzelnen Anschlüsse (unterschiedlich lange Streckenführung, unterschiedliche Baugründe usw.) solle bei der Anwendung von Einheitssätzen Rechnung getragen werden. Dies könne zum Beispiel in der Weise erfolgen, dass für unterschiedliche typische Ausführungsmethoden Kostensätze je Meter Leitungsstrecke festgesetzt werden. Die Gesetzesänderung solle die Pflicht zur aufwandsorientieren Kostenabrechnung noch stärker herausstellen (vgl. Landtag Brandenburg, Drucksache 2/5822, Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg, ausgegeben am 10. Dezember 1998, Seite 39).
Eine Abrechnung nach Einheitssätzen bedeutet hiernach, dass z.B. pro laufendem Meter Grundstücks- bzw. Hausanschlussleitung ein einheitlicher Betrag satzungsrechtlich festzulegen ist und berechnet werden darf, um eine „spitze“ Abrechnung in jedem Falle zu vermeiden (Einheitssatz pro laufendem Meter). Einheitssätze sind insoweit auf Erfahrung und Vergleich beruhende pauschale Durchschnittssätze, bei denen die Kosten vergleichbarer Maßnahmen zugrunde gelegt werden. Ihre Anwendung kann im Einzelfall durchaus zu einer Über- oder Unterdeckung bzw. -schreitung des tatsächlichen Aufwands führen. Derartige Abweichungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Kalkulation von Einheitssätzen setzt wiederkehrende und häufig abzurechnende Baumaßnahmen voraus. Dabei dürften die tatsächlichen Kosten und die festgesetzten Einheitssätze nicht in einem groben Missverhältnis stehen. Anschlüsse sind nur dann vergleichbar, wenn sie in den für die Kosten bzw. den Aufwand wesentlichen Merkmalen tatsächlich vergleichbar sind. Erforderlich ist eine wirklichkeits- und auch zeitnahe Aufwands- und Kostenanalyse von hinsichtlich der Kosten bzw. der Höhe der Aufwendungen vergleichbaren und hinsichtlich der Art (Voll- oder Teilanschlüsse), Qualität und technischen Ausstattung und Ausführung gleichartigen Anschlüssen. Eine Pauschalierung unabhängig von den tatsächlichen Kosten ist unzulässig. Genauso ist eine Betrachtung, die im Sinne einer Durchschnittsbildung die Gesamtheit aller Anschlüsse zum Gegenstand nimmt, unzulässig. Einzelkosten, die mit dem Einbau der Anschlüsse verbunden sind und die je nach Art und Zeitpunkt der Herstellung, der Dauer der Arbeit, der Länge der Anschlussleitung, der räumlichen Lage des Grundstücks und der Beschaffenheit des Grundstücksoberfläche bzw. des Baugrundes bzw. der sonstigen topografischen Gegebenheiten stark voneinander abweichen können, dürfen in den Einheitssätzen nur soweit einander angeglichen werden, als dies den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommt und müssen ansonsten nach bestimmten unterschiedlichen Sätzen berücksichtigt werden. Besonders aufwändig - z.B. infolge der Länge der Anschlussleitung, der Dauer der Arbeit, besonderer Boden- oder Grundwasserverhältnisse, Verlegtiefen oder sonstige topografischer Umstände - hergestellte Anschlüsse sind als Vergleichsobjekte ebenso wenig geeignet wie Anschlüsse, die einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordern. Erhebliche Kostenunterschiede sind satzungsrechtlich zu berücksichtigen. Der Unterschiedlichkeit der für die Anschlüsse nach ihrer Art, Lage, Qualität und technischen Ausführung entstehenden Kosten muss in den Einheitssätzen in der Weise Rechnung getragen werden, dass in der Satzung hierfür konkrete Beträge, also mehrere Einheitssätze festgelegt werden. Bei Anschlüssen unterschiedlicher Art (z.B. Voll- oder Teilanschluss, Unterschiede bei der Dimensionierung), bei denen unterschiedlich hohe Anschlusskosten entstehen, ist durch die Festsetzung unterschiedlicher Einheitssätze zu differenzieren (so Kluge, in Kommentar zum Bbg KAG, Stand: EL Juli 2024, § 10 Rn. 97 m.w.N. und Kluge, in Kommentar zum Bbg KAG, Stand: EL Oktober 2022, § 10 Rn. 103 m.w.N.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben erweist sich § 12 Abs. 3 Satz 2 AS als unwirksam. Die den in dieser Regelung festgelegten Einheitssätzen i.H.v. 242,39 € je Meter verlegter Grundstücksanschlussleitung und i.H.v. 420,26 €/Stück für einen Revisionsschacht zu Grunde liegende „Kostenkalkulation für die Herstellung und Erneuerung von Abwasserhausanschlüssen für den Zeitraum 2015 bis 2021“ steht aus mehreren Gründen nicht im Einklang mit den vorstehenden Vorgaben des § 10 Abs. 1 KAG. Im Einzelnen:
a) Zwischen den in den Zeilen 1 bis 9 und Spalten 1 bis 7 aufgeführten, beklagtenseits in dem Zeitraum 2015 bis 2018 hergestellten bzw. beauftragten Anschlüssen bestehen erhebliche Kostenunterschiede, die satzungsrechtlich nicht berücksichtigt wurden. Bei Betrachtung sämtlicher aufgeführter Anschlüsse betrugen die durchschnittlichen Kosten für Anschlüsse im Rahmen des Großvorhabens „W_____ 1. BA“ 93,68 €/m und für den Einzelanschluss „SW HA 2015“ 806,70 €/m. Bereits bei isolierter Betrachtung der durchschnittlichen Kosten für individuell ausgeführte Anschlüsse einerseits (265,44 €/m für „SW HA 2016“ und 806,70 €/m für „SW HA 2015“) und im Rahmen von Großvorhaben hergestellte bzw. beauftragte Anschlüsse andererseits (93,68 €/m für „W_____ 1. BA“ und 310,30 €/m für „B_____ 1. BA“) sind enorme Abweichungen zu erkennen. Außerdem bemessen sich die durchschnittlichen Kosten aller individuell ausgeführten Anschlüssen (Zeilen 1 bis 4) mit 397,10 €/m auf mehr als das doppelte der durchschnittlichen Kosten aller im Rahmen von Großvorhaben ausgeführten Anschlüsse (Zeilen 5 bis 9) i.H.v. 190,38 €/m.
Der Beklagte hat hierzu selbst ausgeführt, dass im Gegensatz zu den durchschnittlichen Kosten i.H.v. 265,44 €/m für die Hausanschlüsse im Rahmen der Position „SW HA 2016“ die Kosten i.H.v. 806,70 €/m für den Hausanschluss „SW HA 2015“ durch überdurchschnittlich hohe Ausgaben für die Baustelleneinrichtung, die Verkehrsabsperrung, den Fahrbahnaufbruch und die Fahrbahnwiederherstellung und die Verbau- und Erdarbeiten bedingt gewesen seien. Dennoch hat er diesen besonders aufwändig hergestellten Anschluss als (ungeeignetes) Vergleichsobjekt in seine Kalkulation einbezogen. Auch war ihm augenscheinlich bekannt, dass Hausanschlüsse im Zuge von Großvorhaben aufgrund von Synergieeffekten mit der Verlegung der Versorgungsleitungen mit in der Regel geringeren Kosten einhergehen als Einzelanschlüsse und hat auch diesen Umstand bei der Festlegung des Einheitssatzes unberücksichtigt gelassen und eine Vereinheitlichung vorgenommen.
b) Soweit es um die in den Zeilen 1 bis 8 und Spalten 8 bis 10 aufgeführten, beklagtenseits in dem Zeitraum 2015 bis 2018 hergestellten bzw. beauftragten Revisionsschächte geht, bestehen ebenfalls erhebliche Kostenunterschiede, die satzungsrechtlich nicht berücksichtigt wurden. Bei Betrachtung sämtlicher aufgeführter Revisionsschächte betrugen die durchschnittlichen Kosten im Rahmen des Vorhabens „P_____“ 228,22 €/Stück und bei der Position „SW HA 2016“ 477,70 €/Stück. Bereits bei isolierter Betrachtung der durchschnittlichen Kosten für im Rahmen von Großvorhaben hergestellte bzw. beauftragte Revisionsschächte (228,22 €/Stück für „P_____“ und 455,59 €/Stück für „B_____ 1. BA“) sind enorme Abweichungen zu erkennen. Außerdem bemessen sich die durchschnittlichen Kosten bei individuell ausgeführten Revisionsschächten (Zeile 2) mit 477,70 €/Stück auf mehr als ein Drittel der durchschnittlichen Kosten für im Rahmen von Großvorhaben ausgeführte bzw. beauftragte Revisionsschächte (Zeilen 5 bis 8) i.H.v. 340,06 €/Stück.
c) Soweit der Beklagte vorbringt, dass es hinreichend sachgerecht sei, den Grundstücksanschluss in seine wesentlichen Bestandteile in Form von Leitung und Schacht aufzuspalten und mit Blick auf die Leitungslänge einen Einheitspreis pro Meter Leitung festzulegen, und eine darüberhinausgehende Differenzierung nicht erforderlich sei, folgt dem die Kammer nicht. Die Festsetzung eines Einheitspreises für sämtliche Anschlüsse im Verbandsgebiet trotz soeben im Einzelnen dargestellter, erheblich abweichender Kosten führt nicht - wie der Beklagte vorbringt - zur Abmilderung von Unterschieden, die nicht im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers liegen und zur Nivellierung von Ungerechtigkeiten, die andernfalls zwischen den Eigentümern im Verbandsgebiet fortbestünden, sondern vielmehr zu einer Vereinheitlichung, die von § 10 Abs. 1 KAG nicht mehr gedeckt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Spreizung der Kosten einzelner Anschlüsse bzw. der Umstand, dass die Einbindung eines Anschlusses in eine größere Baumaßnahme deutlich günstiger ausfallen kann, als die individuelle Verlegung, Beleg für die fehlende Vergleichbarkeit. Sie zeigt, dass ein Einheitspreis vor dem Hintergrund des Vorliegens von Anschlüssen, die mit Aufwendungen und Kosten einhergehen, die erheblich divergieren, nicht zulässig ist.
d) Dahinstehen kann, welcher Grad an Differenzierung bei der Festlegung von Einheitssätzen erforderlich ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob Kosten, die nicht mit der Größe und dem technischen Standard des zu installierenden Grundstücksanschlusses, sondern mit der Lage des Grundstücks im Verbandsgebiet und den von Straße zu Straße unterschiedlichen Kosten für den Einbau vergleichbarer Anlagen verbunden sind, durch die Bildung von Einheitssätzen angeglichen werden dürfen (so in Bezug auf § 10 KAG NRW vertreten von Unkel, in Driehaus KAG Kommentar, Stand: 72. Erg. Lfg. März 2025 § 10 Rn. 39 und in Bezug auf § 8 KAG LSA die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. August 2002 - 1 L 15/02, juris Rn. 29-31; anders die vorstehende Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 KAG und Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 97 m.w.N. und Rn. 103 m.w.N.). Denn Übereinstimmung besteht insoweit, als dass die Anwendung von Einheitssätzen zwar im Einzelfall zu einer hinzunehmenden Über- oder Unterdeckung führen kann, gleichwohl derartige Abweichungen dann eine Grenze finden, wenn - wie vorliegend - die tatsächlichen Kosten und die festgesetzten Einheitssätze in einem groben Missverhältnis zueinanderstehen. Besonders aufwendig hergestellte Anlagen sind als Vergleichsobjekte ebenso wenig geeignet wie Anlagen, die einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordern (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. April 2002 -1 K 2358/99 - nicht veröffentlicht, Seite 7 des EA m.w.N; Unkel, a.a.O. § 10 Rn. 39 unter Verweis auf die zum Beitragsrecht entwickelten Grundsätze bei Driehaus, in: Driehaus KAG Kommentar, Stand: 70. Erg. Lfg. März 2024, § 8 Rn. 357, Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 97 m.w.N. und Rn. 103 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1972 auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts für Recht erkannt, dass nur solche Erschließungsanlagen als vergleichbar angesehen werden können, die in den für die Kosten wesentlichen Merkmalen vergleichbar sind, und dass nach dieser Maßgabe die Festsetzung eines Einheitssatzes mangels Vergleichbarkeit hinsichtlich der Kosten unzulässig ist, wenn bei Straßen mit einer Fahrbahnbreite zwischen 5 m und 7 m die Aufwendungen in einem Falle 50 DM pro Frontmeter, in einem anderen Falle 349 DM pro Frontmeter betragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 - juris, Rn. 104 und 105). Vorliegend ist der Unterschied zwischen den durchschnittlichen Kosten für die im Rahmen des Großvorhabens „W_____ 1. BA“ hergestellten Anschlüsse i.H.v. 93,68 €/m und den Kosten des Einzelanschlusses „SW HA 2015“ i.H.v. 806,70 €/m noch wesentlich höher.
e) Der Einwand des Beklagten, dass eine belastbare Menge an Vergleichsdaten niemals zusammenkäme, wollte man nach zahlreichen möglichen Kriterien unterscheiden, greift ebenfalls nicht durch. Soweit es um Großvorhaben geht, hat der Beklagte mit 120 Anschlüssen offensichtlich ausreichende Vergleichsdaten. Im Hinblick auf Einzelvorhaben trifft es zwar zu, dass mit nur drei hergestellten Anschlüssen begrenztes Datenmaterial gegeben war. Gleichwohl hätte der Beklagte möglicherweise ergänzend auf andere Erkenntnisquellen zugreifen können. Jedenfalls hätte er sich gänzlich dagegen entscheiden können (und ggf. müssen), nach Einheitssätzen abzurechnen, und eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand normieren können.
f) Auch die für die Zukunft beklagtenseits vorgenommene Kostenkalkulation hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Fraglich ist bereits, ob mit Blick auf das Erfordernis einer wirklichkeits- und auch zeitnahen Aufwands- und Kostenanalyse für die Zukunft prognostizierte Kosten herzustellender Anschlüsse in die Kalkulation überhaupt einbezogen werden dürfen, oder nur auf Werte aus der Vergangenheit abgestellt werden darf. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich der Vergleich auch auf herzustellende Anschlüsse beziehen darf (so etwa OVG LSA, a.a.O., Rn. 29) und es zulässig ist, einen ermittelten Einheitssatz an einen Baukostenindex zu binden (so Unkel, a.a.O. § 10 Rn. 39 unter Verweis auf die zum Beitragsrecht entwickelten Grundsätze bei Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 355), ist die vorgenommene Kostenprognose nicht plausibel.
Die Prognose ist bereits deshalb fehlerhaft, da die ihr als Ausgangswerte zu Grunde gelegten Durchschnittswerte i.H.v. 397,10 € für Einzelvorhaben und 190,38 € für Großvorhaben mit Blick auf die erheblichen Kostenunterschiede innerhalb dieser beiden Gruppen nach den vorstehenden Gründen rechtswidrig festgelegt wurden. So hat der Beklagte aus dem weit überdurchschnittlich teuren Einzelhausanschluss „SW HA 2015“ i.H.v. 806,70 €/m und dem Durchschnittswert für die um ein Vielfaches günstigeren Einzelhausanschlüsse „SW HA 2016“ i.H.v. 265,44 €/m einen Durchschnittswert i.H.v. 397,10 € gebildet und diesen als Ausgangswert bei seiner Prognose der Kosten für einzeln ausgeführte Hausanschlüssen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (Zeilen 11, 13 und 15) angesetzt. Auch nicht plausibel ist, warum der Beklagte aus den überdurchschnittlich teuren Anschlüssen im Rahmen des Großvorhabens „B_____ 1. BA“ i.H.v. 310,30 €/m und dem Durchschnittswert für die um ein Vielfaches günstigeren Anschlüsse im Rahmen des Großvorhabens „W_____ 1. BA“ i.H.v. 93,68 €/m einen Durchschnittswert i.H.v. 190,38 €/m gebildet hat und diesen als Ausgangswert bei seiner Prognose der Kosten für im Rahmen von Großvorhaben ausgeführte Hausanschlüssen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (Zeilen 10, 12 und 14) angesetzt hat. Das gleiche gilt für Revisionsschächte. Auch insoweit hat der Beklagte, obgleich im Rahmen von Großvorhaben bei der Herstellung von Revisionsschächten erhebliche Kostenunterschiede bestehen (228,22 €/Stück für „Paulinenaue“ und 455,59 €/Stück für „B_____ 1. BA“), einen Durchschnittswert i.H.v. 340,06 € gebildet und diesen als Ausgangswert bei seiner Prognose der Kosten für die Jahre 2019, 2020 und 2021 (Zeilen 10, 12 und 14) angesetzt.
Soweit beklagtenseits vorgetragen wird, dass die prognostizierte Anzahl der Hausanschlüsse im Rahmen von Großvorhaben auf der Wirtschafts-/Investitionsplanung des Jahres 2018 für die Folgejahre, in der als "Sanierungs-/Erschließungsvorhaben" jeweils ca. 100 - 200 m Leitungssanierung mit begleitender Sanierung von geschätzten 5 Hausanschlüssen enthalten waren, beruhe, und die prognostizierte Anzahl von Einzelmaßnahmen aus den vorliegenden Neuanträgen und Voranfragen Ende 2018 für 2019 und Folgejahre abgeschätzt worden sei, ist dies zwar nachvollziehbar. Nicht hinreichend plausibel ist jedoch das Vorbringen des Beklagten, die in den Jahren 2015 bis 2018 ermittelten Kosten habe man für die Jahre 2019 bis 2021 fortgeschrieben und eine jährliche allgemeine Preissteigerung von 1,5 % in Ansatz gebracht. Abgesehen von dem Vortrag, dass es sich um eine angemessene Preissteigerung handele, hat der Beklagte nicht im Einzelnen aufgezeigt, wie er gerade auf diesen Prozentsatz gekommen ist, geschweige denn hat er diesen etwa unter Bezugnahme auf den Baukostenindex unterlegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 2.931,42 € festgesetzt.
Gründe§
Der Streitwert entspricht der streitgegenständlichen Kostenersatzforderung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.