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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 21.07.2025 – VG 8 K 827/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0721.8K827.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt den Ersatz von Verdienstausfall wegen einer Sitzung des Verbandsausschusses des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „D_____“ (im folgenden Zweckverband).

Der Zweckverband erließ am 4. März 2015 die Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Mitglieder der Verbandsversammlung und den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher für den Wasser- und Abwasserzweckverband „D_____“ vom 4. März 2015 (Aufwandsentschädigungssatzung - AES). Dort ist folgendes bestimmt:

§ 4 Verdienstausfall

(1) Verdienstausfall wird auf Antrag und gegen Nachweis erstattet.

Der Nachweis wird geführt

a) von abhängig beschäftigten Vertretungspersonen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall,

b) von selbstständig oder freiberuflich tätigen Vertretungsorganen durch Glaubhaftmachung.

(2) Der Verdienstausfall ist auf einen arbeitstäglichen Verdienst für höchstens acht Stunden begrenzt.

Bei Sitzungen nach 19:00 Uhr wird Verdienstausfall nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Nachweis von Schichtarbeit, gewährt.

(3) Der Höchstsatz des zu erstattenden Verdienstausfalls beträgt € 13,00 je Stunde.

Der Minister des Inneren und für Kommunales regelte im Jahr 2019 die Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung - KomAEV - vom 31. Mai 2019, geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2019). § 11 KomAEV regelt:

§ 11 Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der pauschalen Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet; Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

(2) Der Ersatz des Verdienstausfalls ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.

Der Kläger ist hauptberuflich als selbstständiger Ingenieur tätig und zudem ehrenamtlich Vertretungsperson der Verbandsversammlung des Zweckverbandes sowie von dieser zum Mitglied des Verbandsausschusses gewählt worden. Der Kläger nahm in dieser Funktion an einer Sitzung des Verbandsausschusses am 13. Mai 2020 teil; die Sitzung dauerte von 16:00 Uhr bis 16:28 Uhr.

Der Kläger beantragte unter dem 13. Mai 2020 Verdienstausfall im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an dieser Sitzung. Dabei berücksichtigte er sowohl die Wegezeiten zur und von der Sitzung im Umfang von einer Stunde bzw. einer halben Stunde sowie die Dauer der Sitzung selbst, die er mit 36 Minuten bezifferte. Daraus errechnete er einen Verdienstausfall von 2,1 Stunden, den er mit 107,10 Euro pro Stunde berechnete, mithin insgesamt in Höhe von 224,91 Euro. Im weiteren Verwaltungsverfahren legte der Kläger hierzu einer Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers Herrn M____ vom 11. Juni 2020 vor, wonach er 107,10 Euro pro Stunde nachgewiesene Tätigkeit verdiene.

Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 8. Juni 2020 und führte aus, dass nach § 4 AES ein Verdienstausfall nach Glaubhaftmachung satzungsgemäß nur i.H.v. 13 Euro pro Stunde ohne Berücksichtigung der Wegezeiten gewährt werden könne und bat um weitere Glaubhaftmachung. Die Wegezeiten von 1,5 Stunden seien durch die Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 5 AES abgegolten; es handele sich dabei auch nicht um eine Dienstreise gemäß § 5 AES. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) des Landes Brandenburg vom 31. Mai 2019. Diese sei bereits für Zweckverbände nicht unmittelbar anwendbar, zudem habe der Zweckverband eine eigene Aufwandsentschädigungssatzung (AES) erlassen, so dass die KomAEV nicht zur Anwendung komme.

Nach weiterem Vortrag des Klägers durch seinen Bevollmächtigten vom 3. und 18. September 2020 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 den Antrag auf Ersatz eines Verdienstausfalles ab. Zur Begründung berief er sich auf § 4 Abs. 1 AES und auf § 11 KomAEV in entsprechender Anwendung. Die dort geregelte Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalles sei durch den Kläger nicht erfolgt. So sei die Mandatsausübung nicht im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich gewesen. Dabei beziehe sich die Frage der Erforderlichkeit darauf, ob ein Konflikt zwischen Arbeitszeit und Mandatsausübung überhaupt vorliege. Dementsprechend sei die Mandatstätigkeit während der Arbeitszeit nur erforderlich, wenn die Arbeitstätigkeit nicht nachgeholt werden könne. Davon sei hier nicht auszugehen. Die geltend gemachten Zeiten der An- und Abfahrt zu der Sitzung am 13. Mai 2020 unterfielen schon von vornherein nicht der Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 AES. Auch sei kein Anspruch aus § 11 KomAEV gegeben.

Der Kläger legte hiergegen unter dem 30. Oktober 2020 Widerspruch ein und bezifferte den Verdienstausfall mit 2,1 Stunden sowie nunmehr 90 Euro Nettoverdienst je Stunde, insgesamt somit 189 Euro Verdienstausfallvergütung.

Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner am 14. April 2021 erhobenen Klage weiter. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Er habe einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des Verdienstausfalles gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AES. Er nehme als ehrenamtliche Vertretungsperson der Verbandsversammlung und Mitglied des Verbandsausschusses an Sitzungen teil, die im Regelfall während der üblichen Arbeitszeit terminiert seien. Regelmäßig fänden diese Sitzungen gegen 15:00 Uhr statt, was aufgrund der erforderlichen An- und Abreisezeiten zu einem erheblichen Verdienstausfall führe. Diese Entschädigung müsse sich an der Höhe seines üblichen Verdienstes und der laufenden Kosten seines Betriebs ausreichend orientieren. Angesichts des notwendigen Kontakts mit Kunden und Vertragspartnern könne er die Arbeit auch nicht in den Abendstunden nachholen. Die satzungsrechtliche Begrenzung eines Verdienstausfalles auf 13 Euro pro Stunde (§ 4 Abs. 3 AES) sei schon formell rechtswidrig, da die Regelung durch Rechtsverordnung hätte erfolgen müssen. Zudem sei die Satzung auch materiell nichtig, sodass sich ein Anspruch auf Verdienstausfall unmittelbar aus §§ 24, 30 der brandenburgischen Kommunalverfassung ergebe. Die Begrenzung auf 13 Euro pro Stunde widerspräche den Vorgaben des Art. 7 der Europäischen Charta kommunale Selbstverwaltung. Auch läge eine Ungleichbehandlung zu angestellten Beschäftigten vor. So müssten Selbstständige umfassend die Kosten für den eigenen Betrieb tragen. Der Verdienstausfall müsse daher dergestalt geregelt und gewährt werden, dass die Höhe der Ersatzleistung realitätsnah sei. Zudem verweist der Kläger darauf, dass die Übernahme kommunalparlamentarischer Funktionen nicht zu Vermögensschäden bzw. erheblichen Einkommenseinbußen führen dürfte. Andernfalls würde das Ziel, eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und parlamentarischen Kontrolle auf kommunaler Ebene empfindlich beschränkt werden. Faktisch würden Selbstständige, die Verdienstausfälle regelmäßig nicht leichter kompensieren könnten, von der aktiven Mitarbeit und Unterstützung kommunaler Gremien abgehalten. Der Kläger nimmt hierzu Bezug u.a. auf obergerichtliche Rechtsprechung. Ferner weist der Kläger darauf hin, dass er sich in keiner Weise einen finanziellen Vorteil zu verschaffen suche. Denn lägen die Sitzungen in Randzeiten, übe er seine ehrenamtliche Tätigkeit vollkommen ohne Entgelt aus. So sei er seit dem Jahr 2014 Stadtverordneter in T____ und nehme an diversen Sitzungen teil, die allesamt ab 18:00 Uhr in T____ stattfänden.

Nach gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger eine Erklärung zum Verdienstausfall bezüglich des 13. Mai 2020 zu den Akten gereicht. Daraus ergibt sich, dass er täglich etwa 8 bis 10 Stunden arbeitet. Zudem führt er aus, dass eine Nachholung der jeweiligen Arbeiten aufgrund des erforderlichen Kontakts mit dem Kunden zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Er arbeite projektbezogen mit verschiedenen Teams des jeweiligen Kunden zusammen, sodass eine Notwendigkeit zur Abstimmung bestehe. Ferner habe er die jeweilige Tagesarbeitszeit bereits voll ausgeschöpft. Die Nacharbeit mandatsbezogener Termine müsse zudem zumutbar sein, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Darüber hinaus stellt er klar, dass die Tätigkeit umfasse, zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar zu sein und für seinen Kunden als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen sowie kurzfristig in Videokonferenzen als technischer Experte hinzugezogen zu werden. Vor diesem Hintergrund ändere auch eine etwaige Ladungsfrist von 14 Tagen oder die Möglichkeit einer Stellvertretung nichts daran, dass ihm durch seine Abwesenheit ein Verdienstausfall entstehe. Der Beklagte könne nicht von selbstständig-tätigen Gremienmitgliedern eine den gesetzlichen Rahmen überspannende Darlegung verlangen, welche Termine diese konkret in dem in Rede stehenden Zeitraum andernfalls wahrgenommen hätten. Indem der Beklagte derart hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der fehlenden Nachholbarkeit der Arbeitszeit stellte, erschwere er selbstständig Beschäftigten wie dem Kläger in unzulässiger Weise den Zugang zum Ehrenamt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2020 und vom 21. Oktober 2020 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Verdienstausfall in Höhe von 189,00 Euro zu ersetzen sowie

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist im Wesentlichen den einzelnen Einwänden des Klägers entgegengetreten und beruft sich insbesondere darauf, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Kläger die in Rede stehende Arbeitszeit nicht hätte nachholen können. Der vom Kläger angesprochene Anspruch aus § 7 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung sei durch die Aufwandsentschädigungssatzung umgesetzt worden. Eine bestimmte Höhe des zu ersetzenden Verdienstausfalls sei europarechtlich nicht vorgegeben. Auch sei der Gleichheitssatz nicht verletzt, da die Begrenzung des Verdienstausfalles auf 13 Euro pro Stunde auch für abhängig Beschäftigte gelte. Die vom Kläger zitierte obergerichtliche Rechtsprechung befasse sich mit anderen Fallkonstellationen.

Am 15. Oktober 2024 fand ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin statt. Im Nachgang haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit einer entsprechenden Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt haben.

Die auf Gewährung von Verdienstausfall durch begünstigenden Bescheid gerichtete Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2020 ist dabei als ablehnender Verwaltungsakt aufzufassen, da er verbindlich den Antrag des Klägers auf Ersatz von Verdienstausfall mit Außenwirkung ablehnt. Die Tatsache, dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist insoweit unbeachtlich. Das Schreiben vom 8. Juni 2020 hingegen ist noch nicht als Verwaltungsakt, sondern als bloßes Hinweisschreiben zu werten. Doch selbst wenn die Klage als allgemeine Leistungsklage auf tatsächliche Zahlung gerichtet sein sollte, wäre sie ebenfalls zulässig, da ein entsprechendes Zahlungsbegehren seitens des Beklagten abgelehnt wurde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger hat keinen Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2020 zu verpflichten, dem Kläger einen Verdienstausfall in Höhe von 189 Euro zu ersetzen.

I. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 4 Abs. 1 der Satzung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an ehrenamtliche Mitglieder der Verbandsversammlung und den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher für den Wasser- und Abwasserzweckverband „D_____“ vom 4. März 2015 (Aufwandsentschädigungssatzung - AES). § 4 Abs. 1 AES geht dabei auf § 12 Abs. 2 GKG Bbg vom 10. Juli 2014 i.V.m. § 30 Abs. 4 KV Bbg in der aktuellen Fassung vom 9. Juni 2024 sowie der vormaligen Fassung zurück.

§ 4 Abs. 1 AES regelt, dass Verdienstausfall auf Antrag und gegen Nachweis erstattet wird. Dabei verlangt § 4 Abs. 1 b) AES ebenso wie § 11 Abs. 1 S. 2 HS 2 der Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung – KomAEV) vom 31. Mai 2019 (geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2019), dass Selbstständige und freiberuflich Tätige ihren Verdienstausfall glaubhaft machen. Zwar dürfen im Interesse der Förderung der Bereitschaft, kommunale Ehrenämter zu übernehmen, an diese Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Jedoch muss die Glaubhaftmachung diejenigen tatsächlichen Angaben umfassen, die für die rechtliche Beurteilung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen entscheidend sind. Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch, dass die Mandatstätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit wurde hier nicht hinreichend glaubhaft gemacht:

1. Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der dem Betroffenen durch die Mandatsausübung entsteht, ist gegeben, soweit diese während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Als regelmäßige Arbeitszeit ist diejenige Arbeitszeit anzusehen, während der jemand für gewöhnlich und dem jeweiligen Berufsbild entsprechen tatsächlich Arbeit leisten muss. Die Mandatstätigkeit ist nur dann während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich, wenn die Arbeitszeit nicht durch entsprechende flexible Arbeitszeitregelungen auch zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann (vgl. für Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeitregelung Philipsen, in: Potsdamer Kommentar, Kommunalverfassung § 30 Rn. 77, 82. AL Februar 2022; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 – 15 A 132/18 –, juris Rn. 59). Dem Charakter des Ehrenamtes entspricht es dabei, durch die Gestaltung der eigenen Arbeitszeit einen Konflikt zwischen Mandatsausübung und Arbeitsleistung möglichst zu vermeiden. Dies gilt namentlich auch für Selbstständige, die über ihre Arbeitszeit selbst verfügen können. Denn da diese häufig imstande sind, hierdurch etwaige Arbeitszeit und damit Einkommensverluste auszugleichen, sind sie auf einen Verdienstausgleich nicht in gleicher Weise angewiesen wie ein Arbeitnehmer, wobei auch dieser eine mandatsbedingte „Vor- oder Nachverlegung“ der Arbeitszeit in Kauf zu nehmen hat (OVG NRW, a.a.O., Rn. 61ff.).

Allerdings kann die Verpflichtung zur Nacharbeit nicht grenzenlos gelten. Die Nachholung der Arbeitszeit muss dem Mandatsträger vielmehr auch zumutbar sein. Das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O., Rn. 67) hat hierzu ausgeführt:

„Allerdings kann die Verpflichtung zur Nacharbeit nicht grenzenlos gelten. Die Nachholung der Arbeitszeit muss dem Mandatsträger vielmehr auch zumutbar sein. Sinn und Zweck des Verdienstausfallersatzes ist es, den Eintritt beruflicher Nachteile der Mandatsträger zu vermeiden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Mandatsträger über seine Leistungsfähigkeit hinaus zur Nacharbeit gezwungen wäre, weil ihm wegen der theoretischen Möglichkeit der Nacharbeit ein Verdienstausfall nicht ersetzt würde. Bei Arbeitnehmern wird man für die Frage der Zumutbarkeit das Arbeitszeitgesetz heranziehen können. Danach darf die durchschnittliche tägliche Arbeitshöchstdauer von acht Stunden werktäglich im Laufe von 24 Wochen gemäß § 3 ArbZG nicht überschritten werden. Zudem muss die Ruhezeit von elf Stunden zwischen Arbeitsende und nächsten Arbeitsbeginn nach § 5 Abs. 1 ArbzG gewahrt bleiben. Zwar kann man diesen Maßstab nicht ohne Weiteres auf Selbstständige übertragen. Denn der Selbstständige bestimmt durch seine – über den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes liegende – übliche Arbeitszeit für sich selbst die Grenzen seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Allerdings überschreitet der Kläger mit durchschnittlich elf Stunden Arbeitszeit pro Werktag die oben dargestellten Arbeitszeitgrenzen bereits so deutlich, dass ihm – trotz der in diesem Verfahren in Rede stehenden eher moderaten Anzahl von ca. 10 Stunden in 5 Monaten – die Nachholung von mandatsbedingt ausgefallener Arbeitszeit nicht zuzumuten ist. Dies gilt umso mehr, als das Zeitfenster, das dem Kläger für Nacharbeit zur Verfügung steht, bereits dadurch eingeschränkt ist, dass Sitzungen teilweise noch weit nach 20 Uhr enden und er außerdem die Mandatstätigkeit auch noch etwa durch Studium von Vorlagen etc. vor- und nachbereiten muss.“

2. Bei Zugrundelegung der unter 1. ausgeführten Maßgaben war es dem Kläger hier zumutbar, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, sodass die Mandatstätigkeit nicht während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich war. Anderes hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sodass er somit auch keinen Verdienstausfall im Sinne der genannten Vorschriften glaubhaft gemacht hat. Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die geltend gemachten 2,1 Stunden zu berücksichtigen sind (damit auch unter Einschluss der Wegezeiten, dazu noch unter 3.).

Dabei wird zunächst die vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2021 eingereichte Zeiterfassung für eine „typische Woche“ ohne die durch die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers veranlassten Sitzungen zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass dieser üblicherweise 8 bis 10 Stunden pro Tag (Montag bis Freitag) berufstätig ist. Zwar handelt es sich bei 8 bis 10 Stunden um eine tägliche Arbeitshöchstdauer, die über dem Arbeitszeitgesetz liegt. Dieses ist jedoch nicht direkt auf den selbständig-tätigen Kläger anwendbar; insoweit wird wiederum auf die obigen Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Zudem ist diese Überschreitung, insbesondere an den Tagen, an denen der Kläger nur knapp 9 Stunden tätig ist, nicht so erheblich, dass ihm die Nachholung von 2,1 Stunden Arbeitszeit nicht zuzumuten wäre. Insbesondere erschließt sich nicht, warum eine Nachholung nicht auch in zeitlichen Teilabschnitten möglich wäre. Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag auf Arbeitszeiten vor 18:00 Uhr angewiesen sei, da nur dann Teambesprechungen etc. möglich wären. Denn ausweislich der vom Kläger eingereichten Tabelle gibt es in einer „typischen Arbeitswoche“ unterschiedliche Zeitspannen für den Arbeitsbeginn (7.39 Uhr bis 8:35 Uhr) und für das Arbeitsende (17:32 Uhr bis 19:10 Uhr), sodass innerhalb dieser üblichen Zeitspannen der klägerischen Tätigkeit eine Nacharbeit der bezeichneten 2,1 Stunden (ggfs. auch in zeitlichen Abschnitten) möglich erscheint. Dafür, dass dies hinsichtlich der hier in Rede stehenden Tätigkeit am 13. Mai 2020 nicht möglich gewesen sein soll, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies gilt unabhängig davon auch deshalb, da der Kläger als beratender Ingenieur nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur an Besprechungen und Telefonaten teilnimmt, sondern auch andere Tätigkeiten (wie die Sichtung von Unterlagen für seine beratende Tätigkeit etc.) vornehmen wird. Dass es hierfür eines bestimmten Zeitkorridors bedürfte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht die vom Kläger aufgebrachte allgemeine Erwägung, dass die Vorschriften über den Verdienstausfall es gerade im Interesse der Stärkung der kommunalen Gremien allen Bevölkerungsgruppen ermöglichen sollen, ein Mandat zu übernehmen. Denn wie der Kläger selbst vorträgt und auch durch die von ihm mit Schriftsatz vom 3. November 2021 eingereichte Übersicht deutlich wird, übt dieser verschiedene Ehrenämter aus. Dies betrifft insbesondere auch die ehrenamtliche Tätigkeit am 14. Mai 2020 als Kreistagsabgeordneter. Entspricht es - wie bereits ausgeführt - dem Charakter des Ehrenamtes, durch die Gestaltung der eigenen Arbeitszeit einen Konflikt zwischen der Amtsausübung und Arbeitsleistung möglichst zu vermeiden, so gilt gleiches auch für die Ausübung verschiedener Ehrenämter. Denn Sinn der Verdienstausfallsregelungen ist es nicht, eine Vielzahl von Ehrenämtern zu ermöglichen, sodass deshalb eine Nachholung der Arbeitszeit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

3. Steht damit schon dem Grunde nach dem Kläger kein Anspruch auf Verdienstausfall für die Tätigkeit am 13. Mai 2020 zu, kommt es nicht darauf an, ob die in der Aufwandsentschädigungssatzung geregelte Höchstgrenze rechtmäßig ist. Daher war auch nicht näher auf die weiteren Argumente wie den Gleichheitssatz und die (höchstrichterlichen und obergerichtlichen) Rechtsprechungsbezüge des Klägers insbesondere zu § 4 Abs. 3 AES einzugehen. Ebenso kann dahinstehen, ob nach brandenburgischen Recht auch die Wegezeiten bei der Bestimmung des Verdienstausfalles zu berücksichtigen sind.

II. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 11 KomAEV, da auch diese Norm voraussetzt, dass die Mandatstätigkeit während der regulären Arbeitszeit erforderlich war, mithin die Arbeitstätigkeit nicht nachgeholt werden kann. Auch dies muss entsprechend glaubhaft gemacht sein. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die weiteren Rechtsgrundlagen, die vom Kläger in Bezug genommen werden, insbesondere die §§ 30 Abs. 4, 24 der brandenburgischen Kommunalverfassung. Ebenso wenig folgt aufgrund derselben Erwägungen aus Art. 7 der Europäischen Carta kommunale Selbstverwaltung ein entsprechender Anspruch. Die dort vorgesehenen Maßgaben wurden im Land Brandenburg umgesetzt; auch insoweit ist als allgemeiner Grundsatz zu verlangen, dass die in Rede stehende „ausgefallene“ Arbeitstätigkeit nicht nachgeholt werden kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.