Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 14.10.2025 – VG 16 K 2093/21

16. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1014.16K2093.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger heißen mit Familiennamen „von W.“ und sie begehren mit der vorliegenden Klage die Änderung dieses Namens in „Gräfin“ bzw. „Graf von W.“.

Der Kläger zu 2) wurde am 1961 in H_____unter dem Familiennamen von W. geboren. Seit der Geburt trägt er den Familiennamen seiner Eltern. Die Eheschließung mit der Klägerin zu 1) fand am 1994 statt, aus dieser Ehe stammen drei 1996, 1998 und 2001 geborene Söhne.

Unter dem 21. April 2014 beantragten die Kläger gegenüber der Gemeinde ihres Wohnortes die Feststellung, dass ihr Familienname „Grafen von W.“ laute, sowie für den Fall, dass diese Feststellung auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, den Familiennamen der Kläger entsprechend zu ändern. Sie begründeten dieses Begehren im Wesentlichen wie folgt:

Der Kläger zu 2) sei der Sohn des G_____ Graf von W. und der C_____von W.. Er selbst führe den Namen Graf von W., seine Ehefrau, die Klägerin zu 1), den Namen „Gräfin von W.“. Der Anspruch auf Feststellung des geführten Familiennamens ergäbe sich aus § 8 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG), wonach die richtige Namensführung in Zweifelsfällen durch die zuständige Behörde festgestellt werden kann. Vorliegend bestünden Zweifel an der Namensführung der Familie, da nicht eindeutig klar sei, ob der ehemalige Adelstitel „Graf“, der einem Vorfahren des Klägers zu 2) im Jahr 1857 aufgrund königlicher Urkunde verliehen worden sei, ein Teil des Familiennamens geworden sei. Nach der Abschaffung des Adels gemäß Art 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) im Jahr 1919 hätten die ehemaligen Adelsbezeichnungen als Teil des Familiennamens weitergeführt werden dürfen und so habe die Familie der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Familiennamen „Graf von W.“ geführt. Dies ergäbe sich aus zahlreichen Dokumenten und Urkunden, die sich auf den Kläger zu 2) sowie auf andere Familienmitglieder bezögen. Der Kläger zu 2) führe diesen Namen in der Öffentlichkeit und auch sein Vater habe ihn schon in der Öffentlichkeit geführt. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung sei daher gegeben.

Für den Fall, dass eine Feststellung dieses Namens nicht erfolgen könne, sei ein Anspruch auf Änderung des Familiennamens gemäß §§ 1, 3 NamÄndG gegeben. Danach dürfe ein Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Es komme darauf an, ob das schutzwürdige Interesse eines Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich sei, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. So liege der Fall hier. Ihrem Begehren sei auch deshalb ein hohes Gewicht beizumessen, weil die Rechtsordnung dem Namen eines Menschen einen hohen Stellenwert beimesse. So habe das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der Name eines Menschen Ausdruck seiner Identität und Individualität sei. Die Identität der Kläger sei eng mit dem Namen „Graf von W.“ verknüpft, da dieser Name durch die Vorfahren vermittelt und gutgläubig übernommen worden sei. Die Kläger hätten auf die Richtigkeit dieses Familiennamens vertraut. Der über einen nicht unbedeutenden Zeitraum geführte Name stehe zudem auch unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es könne für den Einzelnen zu einem Gefühl der Herabwürdigung und zu einer Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG führen, wenn er den bisherigen Namen tragen müsse. Im vorliegenden Fall sei dies gegeben, weil die Kläger und ihre Kinder in die Lage gerieten, wegen der Namensproblematik ihre Familiengeschichte erläutern zu müssen und diese Frage nicht vernünftig beantworten zu können.

Die Kläger trugen weiter vor, dass der Namenszusatz „Graf“ von der Familie zu keiner Zeit aufgegeben worden sei. So habe der Urgroßvater des Klägers, H_____Graf von W. diesen Namenszusatz ausweislich der Sterbeurkunde zum Zeitpunkt seines Todes am 1939, und damit ca. 20 Jahre nach Aufhebung der Adelsprädikate, noch geführt. Dies zeige, dass er den Zusatz nie aufgegeben habe, auch wenn dieser in dessen Geburtsurkunde nicht genannt werde. Der „Graf“ als Name sei in der Familientradition fortgeführt worden, was sich auch darin zeige, dass diese Bezeichnung den Menschen in ihrem Heimatort geläufig sei. Der Kläger habe seinen Vater ausschließlich mit diesem Namen gekannt. Seine Mutter und die Schwester führten den Namen auch in ihren Personalausweisen, d.h., dass auch Behörden, die in besonderem Maße auf eine richtige Namensführung zu achten hätten, den Namen mit Zusatz beständig verwendet hätten. Daher gebiete es die Ordnungsfunktion des Namens, diesen Namen zu akzeptieren. Sowohl für den Vater des Klägers als auch für den Kläger selbst werde der Zusatz durch zahlreiche Dokumente belegt. Nach der Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass eine Adelsbezeichnung dann nicht Bestandteil eines Namens geworden sei, wenn sie bei Inkrafttreten der WRV schon lange Zeit nicht mehr im Rechtsverkehr geführt bzw. aufgegeben worden sei. Hier sei der Namenszusatz nie aufgegeben worden. Auch wenn nach der Rechtsprechung Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise im Wege der Namensänderung gewährt werden dürften, so liege hier ein solcher Ausnahmefall vor, weil sich das Adelsprädikat in einen Namen verwandelt habe. Die Namensthematik sei vor allem für die drei Söhne problematisch, da es einen Widerspruch zwischen der öffentlichen Wahrnehmung und der Eintragung in Urkunden gäbe. Den Söhnen könne Hochstapelei vorgeworfen werden, obgleich sie keine Verantwortung für die Situation trügen. Auch werde das Ansehen der Vorfahren beschädigt. Der Anspruch der Klägerin zu 1) ergäbe sich aus Nummer 56 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), wonach der Ehename nur für beide Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden dürfe.

Der Antrag der Kläger wurde am 26. April 2017 zuständigkeitshalber an die Namensänderungsbehörde des Landkreises P_____abgegeben, die bei verschiedenen Behörden Unterlagen und Urkunden anforderte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 teilte sie den Klägern mit, dass weder eine Namensfeststellung noch eine Namensänderung zielführend seien. Es wurde vielmehr die Berichtigung des Geburtseintrages des Klägers zu 2) angeregt.

Nachdem das Standesamt der Freien und Hansestadt H_____auf einen entsprechenden Antrag hin mitgeteilt hatte, dass zunächst der Geburtseintrag des Vaters des Klägers berichtigt werden müsse, das zuständige Amtsgericht N_____diesen Antrag des Klägers jedoch mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 abgelehnt hatte (rechtskräftig, nachdem das OLG die Beschwerde am 30.12.2019 verworfen hatte), beantragten die Kläger am 10. März 2020 die Fortführung des Namensänderungsverfahrens und reichten entsprechende ausgefüllte Formulare ein. Das Gleiche taten auch die drei Söhne der Kläger.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. April 2021 sowohl die begehrte Feststellung des Familiennamens als auch die Namensänderung der Kläger​ ab und setzte die Anträge der Söhne mit Schreiben vom 8. April 2021 aus. Zur Begründung für die Ablehnung einer Feststellung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG nicht vorlägen. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde feststellen, welchen Familiennamen der Betroffene zu führen berechtigt sei, wenn dies zweifelhaft sei. Vorliegend bestünden solche Zweifel jedoch nicht. Denn die Kläger führten mit dem Familiennamen „von W.“ den richtigen Familiennamen, der Familienname mit dem Zusatz „Graf“ sei dagegen der falsche. Dies folge aus Art. 109 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919. Danach sei die Vererblichkeit der Erstgeburtstitel, auch „Primogenitur“ genannt, aufgehoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu festgestellt, dass solche Adelsbezeichnungen, die nur besonderen Familienmitgliedern vor den anderen zustanden, dem sog. „Primogenituradel“, mit dem Tode des bei Inkrafttreten der WRV letzten Trägers erloschen und damit nicht zum Bestandteil des Familiennamens geworden seien. Da es sich bei dem Grafentitel des Urgroßvaters des Klägers ausweislich der Verleihungsurkunde um einen solchen Erstgeburtstitel gehandelt habe, der nur männlichen Erben zugestanden habe, sei dieser nicht zum Bestandteil des Familiennamens geworden. Damit sei er mit dem Tod des letzten Trägers erloschen und nicht weitervererbt worden. Die Nachfahren des Klägers hätten den Familiennamen nur mit dem Zusatz „von“, jedoch ohne den Zusatz „Graf“ weitergeführt. Dies gelte auch für den Kläger selbst, der unter diesem Namen auch die Klägerin geheiratet habe. Personenstandsregistereintragungen mit dem Zusatz „Graf“ seien schon für den Großvater des Klägers nicht nachzuweisen.

Auch die Voraussetzungen für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG seien nicht gegeben, weil ein wichtiger Grund hierfür nicht vorläge. Dies sei nur der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse eines Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten, überwiege. Vorliegend sei in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV geregelt, dass öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben seien. Damit habe der Verfassungsgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Zusätzlich ergäbe sich aus Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 des Grundgesetzes (GG), dass Adelsbezeichnungen, die bis dahin in der Regel sowohl Standesbezeichnung als auch Namensbestandteil waren, nur noch als Teil des Namens gelten sollten und nicht mehr verliehen werden durften. Damit komme deutlich der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Dementsprechend dürften nach der einschlägigen Rechtsprechung und nach Nummer 53 Abs. 4 Satz 1 der NamÄndVwV Namen mit Adelsbezeichnungen im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht erkennbar. Das Begehren, zu einem Grafentitel als Namensbestandteil zurückzukehren, den einer der Vorfahren väterlicherseits vor drei Generationen geführt habe, stelle keinen wichtigen Grund dar und rechtfertige eine Namensänderung nicht. Eine Ausnahme sei auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger eine besonders enge Beziehung zu Personen gelebt hätte, die den gewünschten Namen getragen hätten, da ausweislich der Personenstandsregister weder der Vater noch der Großvater des Klägers den Namenszusatz „Graf“ getragen hätten. Es sei dem Kläger zumutbar, seinen bisherigen Namen zu behalten. Er könne sich auch nicht darauf berufen, den Zusatz etwa in Analogie zum zivilrechtlichen Vertrauensschutz „ersessen“ zu haben. Ebenso wenig komme ein gutgläubiger Erwerb oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrauensschutz in Betracht. Denn die Kläger seien bei staatlichen Stellen, insbesondere in den Registern der Standesämter, im Familienbuch sowie in ihren Personalausweisen nicht mit dem Zusatz geführt worden. Sofern der Kläger Dokumente vorgelegt habe, in denen sein Vater mit dem Zusatz „Graf“ bezeichnet worden sei, ergäbe sich hieraus nichts Anderes. Denn die diese Dokumente ausstellenden Behörden seien weder für eine Namensänderung oder eine Namensfeststellung zuständig (gewesen) noch handele es sich um Behörden, die – anders als Standesämter, Melde- und Passbehörden – auf eine richtige Namensführung besonders achten würden. Die vorgelegten Dokumente beruhten vielmehr auf dem eigenmächtigen Gebrauch eines von den Personalpapieren abweichenden Namens. Auch eine Namensänderung wegen langjähriger gutgläubiger Führung des erstrebten Namens nach Nummer 50 der NamÄndVwV komme nicht in Betracht, weil es an der weiteren Voraussetzung, dass der Betroffene andernfalls Nachteile erleiden würde, fehle.

Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. April 2021 Widerspruch ein. Sie wiesen darauf hin, dass die willkürliche Namensänderung seit dem sog. „Versteinerungszeitpunkt“ 1816 verboten und die Namensformen damals festgeschrieben worden seien. Der 1905 verstorbene Ururgroßvater des Klägers habe unstreitig den Namenszusatz „Graf“ geführt. Dessen 1892 geborener Sohn, der Urgroßvater des Klägers, habe nach dem Tod seines älteren Bruders im Jahr 1916 das Recht zum Führen des Titels „Graf“ erhalten. Damit sei der begehrte Name zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV 1919 dessen rechtmäßiger Name gewesen und auf diese Linie der Familie übergegangen.

Dieser sei zu keinem Zeitpunkt untergegangen. Weder der Großvater noch der Vater des Klägers seien berechtigt gewesen, diesen Namen eigenmächtig zu ändern. Hierzu hätte es vielmehr eines Namensänderungsverfahrens bedurft. Auch die Tatsache, dass der Name nicht vollständig, nämlich ohne den Zusatz, in das Geburtenregister eingetragen worden sei, sei unerheblich, da diesem Umstand keine konstitutive Bedeutung zukomme. Auch die Primogenitur-Rechtsprechung des BVerwG spreche nicht gegen die beantragte Namensänderung, da nach der Abschaffung der Monarchie die Namensbestandteile „Graf“ oder „Prinz“ in vielen Familien für die gesamte Familie verwendet und in den Personenstandspapieren geführt worden seien. Dieser Übung entspräche die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Fälle, wenn der Namensbestandteil nach langjähriger Führung allgemein von der ortsansässigen Bevölkerung so gesehen werde. Im Fall der Kläger habe sich die Familie darauf verständigt, die vormaligen Primogeniturregeln nicht zu praktizieren, alle Familienmitglieder würden in der Namensführung gleichbehandelt. Die Kläger tragen unter Beifügung verschiedener Unterlagen vor, dass zahlreiche Familienmitglieder einschließlich der Kläger den Namensbestandteil durchgängig geführt hätten und auch durch Behörden entsprechend angesprochen worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2021 wies der Beklagte ​den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich bei dem Grafentitel der Familie des Klägers eindeutig um einen Titel nach dem Recht der Erstgeburt, also um einen Primogenitur-Titel handele. Dies ergäbe sich zum einen aus dem vom Kläger eingereichten „Genealogischen Handbuch des Adels – Gräfliche Häuser“ und zum anderen aus der Widerspruchsbegründung der Kläger, in der erklärt werde, dass der 1892 geborene Urgroßvater des Klägers das Recht zum Führen des Titels „Graf“ erst im Jahre 1916 nach dem Tod seines älteren Bruders erhalten habe. Damit stehe fest, dass der Titel „Graf“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 109 Abs. 3 der WRV vom 11. August 1919 gerade nicht allen Vorfahren des Klägers zugestanden habe und folglich nicht Bestandteil des Namens aller Familienmitglieder gewesen sei. Dieses Adelsprädikat habe nach Inkrafttreten der WRV nicht weitervererbt werden können, auch nicht an den erstgeborenen Sohn. Dies ergäbe sich aus den Übergangs- und Schlussvorschriften des Gesetzes über die Aufhebung der Standesrechte des Adels und die Auflösung des Hausvermögens vom 23. Juni 1920. Danach werde für die bisherigen Adelsfamilien und ihre Angehörigen derjenige Name als Familienname festgelegt, der auch zuvor auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienangehörigen als eigentliche Familienbezeichnung vererbt worden sei. Wenn der Urgroßvater des Klägers den Titel „Graf“ erst nach dem Tod des Bruders 1916 habe führen dürfen, so folge daraus, dass nach dem Inkrafttreten der WRV auch nur er und nicht die anderen Familienmitglieder diesen Titel habe führen dürfen. Somit habe dieser Titel nicht Bestandteil des Familiennamens werden können. Auch soweit der Kläger eine Kopie des Personalausweises seiner Schwester und einige notarielle Urkunden vorgelegt habe, ergäbe sich hieraus keine andere Bewertung. Denn die Namensbezeichnung der Schwester in ihrem Personalausweis vom 12. Dezember 2013 sei vor dem Hintergrund, dass diese noch am 10. Juli 2017 im Geburtenregister des zuständigen Standesamtes ohne diesen Zusatz vermerkt gewesen sei, nicht erklärlich. Den anderen Papieren fehle die Aussagekraft, da sie nicht von standesamtlichen oder melde- und passbehördlichen Stellen stammten. Schließlich führe es auch nicht zu einem Anspruch auf Namensänderung, wenn die Kläger und weitere Familienangehörige den Zusatz „Grafen“ im behördlichen und persönlichen Umfeld durchgängig geführt hätten und von der ortsansässigen Bevölkerung so gesehen würden. Denn hier sei vor dem Hintergrund der WRV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Gewährung von Adelsnamen Zurückhaltung geboten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Registereintragungen und die Personalurkunden den Zusatz nicht enthielten.

Mit der am 6. September 2021 bei Gericht eingegangenen Klage, in der die Kläger sich als „Gräfin“ bzw. „Graf“ bezeichnet haben, verfolgen sie ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, dass die Primogenitur in der Familie, entgegen der Feststellung im angefochtenen Widerspruchsbescheid, nicht praktiziert worden sei. Dies ergäbe sich schon daraus, dass die Schwester des Klägers berechtigt gewesen sei, den Zusatz „Gräfin“ zu führen. Dem Umstand, dass der Zusatz „Graf“ sich in einigen Unterlagen nicht finde, komme keine wesentliche Bedeutung zu, weil es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Name, erst recht ein längerer und zweiteiliger Name wie hier, nur verkürzt wiedergegeben werde.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2021 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin zu 1) in „Gräfin von W.“ und den Familiennamen des Klägers zu 2) in „Graf von W.“ zu ändern.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er ergänzend aus:

Nach Inkrafttreten der WRV sei es ausgeschlossen gewesen, dass der Urgroßvater des Klägers, auf den der Grafentitel 1916 übergegangen war, eine bevorrechtigte Stellung gegenüber den anderen Familienangehörigen erlangt habe. Der Zusatz „Graf“ sei nicht Bestandteil des Namens geworden, da bei den bisherigen Adelsfamilien diejenige Familienbezeichnung galt, die die bisher nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder trugen. Der Titel habe auch nicht zwischen 1916 und 1919 auf den Sohn, den Großvater des Klägers übergehen können, weil dies nach den Primogenitur-Regeln erst nach dem Tod des Urgroßvaters, der erst 1939 starb, eingetreten wäre. Dies wiederum habe jedoch wegen der Regeln der WRV nicht mehr eintreten können. Der Beklagte verweist zudem auf einen Beschluss des AG Neuruppin vom 7. Oktober 2019, in dem festgestellt worden sei, dass der Geburtseintrag des Vaters des Klägers nicht um den Zusatz „Graf“ zu ergänzen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den im Verwaltungsverfahren zunächst geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des begehrten Familiennamens verfolgen die Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht weiter.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Änderung ihres Familiennamens durch Hinzufügung der Zusätze „Gräfin“ bzw. „Graf“. Einem solchen Anspruch steht nicht schon entgegen, dass sie zum Führen dieser Namen bereits jetzt berechtigt wären (1.). Eine dahingehende Namensänderung steht ihnen nicht zu (2.).

1. Das auf Namensänderung gerichtete Begehren der Kläger scheitert nicht von vornherein daran, dass ihnen die begehrten Namenszusätze bereits von Rechts wegen zustehen. Das wäre dann der Fall, wenn sich ohne die Notwendigkeit umfangreicher Recherchen, also ohne erhebliche Schwierigkeiten, feststellen ließe, dass die Kläger den Namen tragen, den sie sich mit Hilfe der Namensänderung erst verschaffen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 78.79 –, juris; OVG NW, Urteil vom 12. Mai 2000 – 8 A 3458/96 –, m.w.N., juris).

Die Feststellung, dass die Kläger die begehrten Namenszusätze „Gräfin“ bzw. „Graf“ tragen, kann nicht getroffen werden.

Der Kläger zu 2) wurde ausweislich seiner durch das Standesamt H_____ausgestellten Geburtsurkunde am 18. August 1961 unter dem Familiennamen "von W." geboren. Der gleiche Familienname findet sich für beide Kläger – ohne Zusätze – auch im Eheregister, in dem die Eheschließung am 5. Mai 1994 bestätigt wurde, und im Familienbuch der Kläger, in dem dieser Name ausdrücklich als Ehename vermerkt worden ist. Auch wenn die Namen der Kläger in weiteren von ihnen vorgelegten Dokumenten mit den begehrten Zusätzen bezeichnet sind, so lässt sich jedenfalls nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten feststellen, dass sie die begehrten Namen tragen bzw. zum Führen dieser Namen bereits jetzt berechtigt sind.

2. Ein Anspruch auf die dahingehende Namensänderung steht den Klägern nicht zu.

Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 in der Fassung vom 26. März 2021 (NamÄndG). Danach darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es nach ständiger Rechtsprechung darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 2.96 –, m.w.N., juris).

Bei der Gewährung von Adelsnamen gelten mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Rechtsverfassung vom 11. August 1919 (WRV) i.V.m. Art. 123 des Grundgesetzes (GG) besondere Maßstäbe, wobei diese Regelungen als einfaches Bundesrecht weitergelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1966 – VII C 85.63 – und vom 11. Dezember 1996, a.a.O.). Mit dem Inkrafttreten der WRV waren öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben. Adelsbezeichnungen galten nur noch als Teil des Namens und durften nicht mehr verliehen werden (Artikel 109 Abs. 3 WRV). In § 22 Satz 1 und 2 des Preußischen Gesetzes über die Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen vom 23. Juni 1920 heißt es dazu konkreter: „Als Namen der bisherigen Adelsfamilien und ihrer Angehörigen gilt die Bezeichnung, die sich auch bisher auf die nicht besonders bevorrechtigten Familienmitglieder als eigentliche Familienbezeichnung vererbte. Stand zur Zeit des Inkrafttretens der Rechtsverfassung einem Familienangehörigen vor den anderen Familienangehörigen eine besondere Bezeichnung zu, so darf er diese Bezeichnung für seine Person …. beibehalten.“

Wenn in diesen Vorschriften von „besonders bevorrechtigten Familienmitgliedern“ die Rede ist, so sind damit sogenannte „Erstgeburtstitel“ oder „Primogeniturtitel“ gemeint. Diese wurden nach altem Adelsrecht nur an den erstgeborenen Sohn weitervererbt, nicht jedoch an weitere Nachgeborene. Die Regelungen der WRV bedeuteten damit für einen Primogeniturtitel, dass er nur noch demjenigen Familienangehörigen zustand, der den Titel damals trug und zwar bis zu dessen Lebensende. Der Titel wurde nicht Namensbestandteil und eine Weitergabe an alle oder auch nur an bevorrechtigte Nachkommen war ausgeschlossen (vgl. Reichsgericht, Beschluss vom 10. März 1926 – IV B 7/26 –, juris).

Aus diesen Regelungen folgt, dass bei der Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist und sie im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1966 und vom 11. Dezember 1996, m.w.N., a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 12. Mai 2000 – 8 A 3458/96 –, juris). Dementsprechend sieht auch Ziffer 53 Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (NamÄndVwV) nur eine ausnahmsweise Gewährung vor. Für die strengere Auffassung, wonach die Wiedererlangung eines früher geführten Adelstitels im Wege der Namensänderung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie dem Normzweck des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV widerspräche (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 1995, 5 B 94.2487, m.w.N.; Loos, NamÄndG 1996, S. 67f), besteht dagegen keine Notwendigkeit.

Eine Ausnahme kann daher nur angenommen werden, wenn die für die Namensänderung geltend gemachten Gründe in einer Gesamtschau so gewichtig sind, dass sie ausnahmsweise die Änderung des Familiennamens in einen Namen mit Adelsbezeichnung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, a.a.O.).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die von den Klägern vorgebrachten Gründe sind nicht so gewichtig, dass sie einen Ausnahmefall begründen können.

Soweit sie unter Verweis auf ihre Familiengeschichte vortragen, dass der Zusatz „Graf“ seit Generationen Teil des Familiennamens gewesen und auch nicht „untergegangen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Zwischen den Beteiligten unstreitig war einem direkten Vorfahren des Klägers zu 2) im Jahr 1857 aufgrund königlicher Urkunde der Grafentitel verliehen worden. Daraufhin hieß er H_____ Graf von W.. Dies ist einer Eintragung im geheimen Staatsarchiv Berlin Preußischer Kulturbesitz zu entnehmen, aus der sich auch ergibt, dass der Titel an die männlichen Erben und Nachkommen weitergegeben werden sollte. Damit handelte es sich um einen Primogeniturtitel. Dieser Titel ging – ebenfalls unstreitig – nach dessen Tod im Jahre 1861 auf dessen einzigen Sohn F_____ über, den Ururgroßvater des Klägers. Für diesen findet sich in den Verwaltungsvorgängen die Eintragung ins Sterberegister, wonach er 1905 gestorben ist. Die Eintragung, die erst 1929 vorgenommen wurde, bezeichnet ihn mit dem Grafentitel. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Der 1871 geborene W_____, der 1872 geborene Urgroßvater des Klägers H_____sowie H_____, der 1876 geboren wurde. Das einzige Dokument für den erstgeborenen Sohn ist ein Geburtseintrag für dessen 1904 geborene Tochter, in der der Vater ohne Grafentitel bezeichnet wird. Dieser Eintrag steht auch im Einklang mit den Primogenitur-Regeln, weil der Titel erst nach dem Tod des Ururgroßvaters F_____ im Jahre 1905, also nach dem Geburtseintrag 1904, überging. Für den zweitgeborenen Sohn H_____, den Urgroßvater des Klägers, tragen die Kläger selbst vor, dass dieser den Grafentitel entsprechend den Primogenitur-Regeln erst nach dem Tod seines Bruders W_____ im Jahre 1916 erhalten habe. Dies wird durch die standesamtlichen Urkunden bestätigt. So wird er im Eheregister von 1901 nicht als Graf bezeichnet, im Sterberegister von 1939 dagegen schon. Auch in der Todesanzeige des Krankenhauses und in der Anordnung der Erdbestattung wurde er mit Titel geführt. Dagegen enthält die Geburts- u. Taufbescheinigung des Pfarramtes von 1872 den Namen mit Titel, obgleich dieser ihm erst 1916 zufiel. Diese Bescheinigung ist jedoch zu vernachlässigen, weil es sich nicht um eine Personenstandsurkunde oder behördliche Bescheinigung handelt. Damit war der Urgroßvater des Klägers H_____von W. derjenige Familienangehörige, dem der Grafentitel bei Inkrafttreten der WRV zustand. Damit war er wegen der Regeln der WRV zu Primogeniturtiteln der letzte, der den Titel tragen durfte, der Zusatz wurde nicht Namensbestandteil.

Die sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Urkunden, die sich auf diejenigen Nachkommen des H_____ von W. beziehen, die gleichzeitig auch direkte Vorfahren des Klägers zu 2) waren bzw. sind, bestätigen diese Feststellung. Denn aus dessen Ehe mit seiner Frau E_____ gingen drei Kinder hervor. Die 1902 geborene A_____, der 1903 geborene Großvater des Klägers H_____ sowie die 1909 geborene E_____. Der Geburtseintrag für den Großvater 1903 weist diesen und dessen Vater ohne Grafentitel aus. Auch im Eheregister von 1931 und im Sterberegister des Großvaters von 1937 findet sich der Zusatz „Graf“ nicht. Diese Eintragungen entsprachen somit der damaligen Rechtslage, nach der nur noch derjenige einer Adelsfamilie den Titel trug, der ihn im Jahr 1919 trug, und das war der 1939 verstorbene Urgroßvater des Klägers H_____. Zu diesem Ergebnis ist auch das AG N_____in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2019 gekommen, in dem es um die Berichtigung des Geburtseintrages des Vaters des hiesigen Klägers ging. Die standesamtlichen Urkunden für die anderen Vorfahren enthalten die Zusätze „Graf“ oder „Gräfin“ dagegen nicht. Weder die Urkunden für den Großvater des Klägers H_____ (s. oben) noch für dessen 1932 geborenen Sohn G_____, den Vater des Klägers, liegen in den Verwaltungsvorgängen Personenstandsurkunden mit einem solchen Zusatz vor. Für G_____ gibt es Einträge ins Geburtsregister, ins Familienbuch und ins Sterberegister sowie über die Geburt seiner Töchter. Das Gleiche gilt auch für die vorliegenden Personenstandsurkunden für den Kläger selbst. Er wird weder in seiner Geburtsurkunde noch im Eheregister oder im Familienbuch als „Graf“ bezeichnet, wobei im letzteren noch ausdrücklich vermerkt wurde, dass der Ehename „von W.“ lautet. Die einzige Personenstandsurkunde, die nicht mit den Regeln der WRV übereinstimmt, ist die Eintragung für die 1969 verstorbene Urgroßmutter des Klägers E_____ ins Sterberegister.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Titel „Graf“ mit der WRV nicht zum Namensbestandteil des Familiennamens des Klägers geworden ist; er ist als Adelstitel vielmehr mit dem Tod des Urgroßvaters des Klägers H_____ von W. im Jahr 1939 „untergegangen“. Der ganz überwiegende Teil der Personenstandsurkunden hat diese Rechtslage auch konsequent umgesetzt und nachvollzogen.

Der Kläger zu 2) und damit auch die Klägerin zu 1) können sich zur Begründung ihres Namensänderungsantrages nicht mit Erfolg auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Zwar kommt eine Änderung in Betracht, wenn der tatsächlich geführte Name die Persönlichkeit des Trägers über einen nicht unbedeutenden Zeitraum mitbestimmt hat und ein Vertrauenstatbestand vorliegt. Dieser Vertrauensschutz wiederum setzt eine gutgläubige Namensführung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 – BvR 1646/97 –, juris; VG München, Urteil vom 20. April 2016 – M 7 K 15.2736 –, juris). Eine Namensänderung mit dem Ziel, für den Betroffenen Nachteile zu vermeiden, die er ohne die Namensänderung erleiden würde, kommt auch nach Ziffer 50 NamÄndVwV nur in Betracht, wenn der erstrebte Name langjährig und gutgläubig geführt wurde.

Nach diesen Maßstäben liegt ein Vertrauenstatbestand hier nicht vor. Die Kläger, die sich auch in der Klageschrift mit den entsprechenden Zusätzen bezeichnet haben, tragen vor, dass sie die begehrten Namenszusätze bereits seit vielen Jahren tragen und ein entsprechender Vertrauenstatbestand gegeben sei. Ihre Identität sei eng mit der Bezeichnung „Graf“ verknüpft, da dieser Name durch die Vorfahren vermittelt und gutgläubig übernommen worden sei. Der Kläger habe seinen Vater ausschließlich mit diesem Namen gekannt und diese Bezeichnung sei den Menschen in ihrem Heimatort geläufig. Es könne für die Kläger und ihre Kinder zu einem Gefühl der Herabwürdigung und zu einer Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG führen, wenn sie in die Lage gerieten, wegen der Namensproblematik ihre Familiengeschichte erläutern zu müssen und diese Frage nicht vernünftig beantworten zu können.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann – wie oben ausgeführt – eine durchgehende Namenskontinuität anhand der vorliegenden Personenstandsurkunden nicht festgestellt werden. Zum anderen können sich die Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es an einem hoheitlichen Handeln fehlt, das einen Vertrauenstatbestand hätte schaffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 – VII C 38.75 –, juris; VG München, Urteil vom 20. April 2016, a.a.O.). Denn diejenigen Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben besonders auf die richtige Namensführung zu achten haben, wie Standesämter, Pass- und Meldebehörden, haben für die Kläger, ihre Eltern und Großeltern keinerlei Eintragungen mit den Zusätzen „Graf“ oder „Gräfin“ vorgenommen. Soweit die Schwester des Klägers in ihrem Personalausweis vom 12. Dezember 2013 mit dem Zusatz „Gräfin“ bezeichnet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil sie nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid noch am 10. Juli 2017 im Geburtenregister des zuständigen Standesamtes ohne diesen Zusatz vermerkt ist.

Aus den von den Klägern mit diesem Zusatz vorgelegten Unterlagen lässt sich ein Vertrauenstatbestand ebenfalls nicht herleiten. Soweit sie Bescheide des B_____, des B_____oder einen Grundsteuerbescheid der zuständigen Gemeinde vorgelegt haben, handelt es sich gerade nicht um Behörden, die in besonderer Weise auf den Gebrauch eines richtigen Namens zu achten haben. Auch die Vorlage zweier einen Verwandten betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichtes O_____vom 25. April 2000 und des Amtsgerichtes L_____vom 10. Oktober 2022 sowie einer Kopie eines Personalausweises für W_____ Graf von W. vom 8. Februar 2014 verhelfen der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg. Denn zum einen handelt es sich um einen Verwandten aus einer Seitenlinie der klägerischen Familie. Zum anderen dürfte dem Beschluss des Amtsgerichtes O_____, der dem Beschluss des Amtsgerichtes L_____vorausgegangen ist und auf den sich dieser bezieht, ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegen haben. Denn die dortige Entscheidung, dass die Adelsbezeichnung „Graf“ dem Familiennamen des dortigen Antragstellers voranzustellen ist, stützt sich allein auf die – nicht zu beanstandende – Feststellung, dass dessen Urgroßvater, der 1905 gestorbene F_____, den Grafentitel trug. Keine Erwähnung findet allerdings, dass es sich bei diesem Titel um einen Primogeniturtitel handelte mit der Folge, dass dieser Titel nach dem Tod des ältesten Sohnes 1916 (nur) auf den zweitältesten Sohn H_____ überging, den Urgroßvater des Klägers, nicht dagegen auf dessen jüngeren Bruder H_____, den Großvater des Antragstellers beim Amtsgerichtes O_____. Dieser hat den Zusatz „Graf“ als Titel oder als Namensbestandteil zu keiner Zeit getragen, weder vor noch nach Inkrafttreten der WRV.

Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten notariellen Überlassungsvertrag vom 28. August 2023, zumal bei Abschluss des Vertrages auf die Vorlage der Personalausweise der Kläger verzichtet worden war, da die Kläger dem Notar „von Person bekannt“ waren. Damit bestätigen diese Eintragungen im Vertrag ebenso wie die Angaben der Kläger in der Klageschrift ihren Vortrag, wonach sie die Namenszusätze „Gräfin“ bzw. „Graf“ im Alltag führen. Damit ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass verschiedene Behörden diese Zusätze gebrauchen. Da diese Zusätze jedoch eindeutig im Widerspruch zu ihren Personenstandsurkunden stehen, haben die Kläger durch ihr eigenes Verhalten zur Fehlerhaftigkeit der Namensführung beigetragen. Vertrauensschutz ist daher ausgeschlossen.

Da ein Ehename nach Nummer 56 NamÄndVwV nur für beide Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden darf, scheidet auch ein Anspruch der Klägerin zu 1) aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.