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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.10.2025 – VG 14 K 1765/20

14. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1022.14K1765.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Aufhebung einer Fortführungsmitteilung des Beklagten, mit der die Flächengröße eines im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücks geändert wurde.

Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Flurstücks der Gemarkung N_____, Flur . Die Klägerin zu 1. ist die Tochter des Klägers zu 2.

Im nahm der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) M_____ im Auftrag des Landesbetriebs Straßenwesen Vermessungsarbeiten entlang der Landesstraße in der Ortslage N_____ vor, so auch vor dem klägerischen Grundstück. Anlässlich der Ermittlung des Grenzverlaufs im Straßenbereich und dessen erstmaliger Koordinierung im Landesbezugssystem wurde festgestellt, dass eine kleine Fläche von 2 m² mit dem Grenzpunkt in das öffentliche Straßenland hineinragte, weshalb diese Fläche abgetrennt wurde. Das ehemalige Flurstück wurde aufgeteilt in das Flurstück , das dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist und das Flurstück , das mit einem von der Klägerin zu 1. bewohnten Haus bestanden ist. Der Grenztermin fand im statt. Die Kläger erkannten den Verlauf der bestehenden Grenzen zwischen den Punkten , und als auch die neuen Grenzen an. Einwände wurden nicht erhoben. Gegen die vorgenommenen Abmarkungen wurde kein Widerspruch erhoben. Im beantragte der ÖbVI bei dem Beklagten die Übernahme der betreffenden Vermessungsschrift in das Liegenschaftskataster.

Unter dem erließ der Beklagte die streitgegenständliche Fortführungsmitteilung. Diese weist neben der Zerlegung des Flurstücks in die Flurstücke und , der Veränderung der Lage des Flurstücks und einer Veränderung der Angaben zum Objektartenbereich „Tatsächliche Nutzung“ auch eine Berichtigung der Flächenangabe nach. Danach beträgt die amtliche Gesamt-fläche der Flurstücke und ... nunmehr 3.424 m², wobei auf das Flurstück eine amtliche Fläche von 2 m² sowie auf das Flurstück eine amtliche Fläche von 3.422 m² entfällt. Vor der Teilungsvermessung war für das Flurstück eine amtliche Fläche von 4.390 m² nachgewiesen.

Mit Schreiben vom , beim Beklagten eingegangen am , erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Inhalt der Fortführungsmitteilung und führten zur Begründung aus, die große Flächendifferenz sei nicht erklärbar. Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, denn es handele sich bei der Flächenangabe um eine lediglich beschreibende Angabe rein tatsächlicher Natur. Der Widerspruch sei darüber hinaus auch unbegründet. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Flächenbestimmung durch den ÖbVI M_____ seien nicht ersichtlich. Die Flächenabweichung sei auf die Entstehungsgeschichte des Flurstücks und die angewandten Methoden zur Flächenbestimmung zurückzuführen.

Die Kläger haben am Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die streitgegenständliche Fortführungsmitteilung sei ein Verwaltungsakt gem. § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz. Als beschreibendes Merkmal diene die Flurstücksgröße der Auffindung und Erkennbarkeit des Grundstücks. Zwar erfolge die Abgrenzung der einzelnen Grundstücke grundsätzlich durch Karten und Messpunkte. In Zweifelsfällen könnten die beschreibenden Merkmale jedoch auch zur Identifizierung des Grundstücks herangezogen werden. Die Wertungen der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2007 (OVG 12 B 12.06) seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Größenangabe sei nicht mit der Nutzungsart vergleichbar. Die Größe eines Grundstücks sei physikalisch definiert und von äußeren Faktoren unabhängig. Zudem sei die Größenangabe des Grundstücks im Grundbuch ein wertbildender Faktor. Die Fortführungsmitteilung sei direkt an die Kläger adressiert gewesen und habe zudem eine Widerspruchsbelehrung enthalten.

Die Klage sei auch begründet. Der Unterschied zwischen der ursprünglich und der nunmehr vermerkten Grundstücksgröße belaufe sich auf 966 m², eine Fläche, die für zwei bis drei Bauplätze reiche. Die Abweichung sei auch relativ zur Grundstücksgröße enorm, denn sie betrage fast ein Viertel der Gesamtfläche. Die bisherigen Flächenangaben seien den Karten entnommen worden, mit denen in den Jahren bis das Kataster erstellt worden sei. Die Landvermessung habe auch im 19. Jahrhundert bereits einen hohen Stand erreicht. Moderne GPS-Vermessungen brächten in der Regel nur marginale Abweichungen ans Licht. Zum anderen solle das Landesbezugssystem nur die geodätischen Informationen zentral sammeln und verwalten. Die Einfügung der Daten in das Gesamtsystem sehe für sich keine genauere Ermittlung der Größe eines Grundstücks vor. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten wäre bei Anwendung der modernsten Messtechnik gegenüber den Techniken des 19. Jahrhunderts durchaus mit einer Abweichung von 1 bis 2 % zu rechnen, mit einer Abweichung von 5 % aber bereits nicht mehr. Die vorliegende Abweichung von 22 % sei daher nicht durch die Verwendung neuerer Messmethoden gegenüber älteren zu erklären. Abweichende Messergebnisse rechtfertigten auch nicht zwingend den Schluss, die neuere Messung sei stets die zutreffende. Zwar hätten dem Vermessungsingenieur vorliegend deutlich modernere Methoden zur Verfügung gestanden als den Vermessern im 19. Jahrhundert. Aber Fehler, die zu einer deutlichen Verfälschung des Messergebnisses führten, könnten im 21. Jahrhundert genauso passieren wie im 19. Jahrhundert. Sollte die ursprüngliche Messung fehlerhaft gewesen sein, würde dies implizieren, dass in 150 Jahren niemandem aufgefallen sei, dass eine rund 1.000 m² große Fläche mitten im Zentrum von N_____ niemals existiert habe. Das sei auch deshalb schwer vorstellbar, weil das Kataster in P_____ zur Besteuerung der Grundstückseigentümer eingeführt und die dortigen Angaben daher allseits argwöhnisch betrachtet worden seien.

Die Kläger beantragen,

die Fortführungsmitteilung vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom insoweit aufzuheben, als die Teilfläche für das Flurstück mit 3.422 m² und die amtliche Gesamtfläche mit 3.424 m² festgelegt werde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt. Ein Rechtsbehelf gegen eine Fortführungsmitteilung sei nur insofern statthaft, als die Mitteilung sich auf sogenannte Liegenschaftskatasterangaben beziehe. Dabei handele es sich um solche Angaben, die Aufschluss darüber gäben, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich die im Grundbuch eingetragenen Rechte erstreckten. Durch sie werde die räumliche Ausdehnung des Grundstücks erkennbar und das Auffinden der Örtlichkeiten möglich. Nur diese Angaben unterlägen der Richtigkeitsvermutung und dem Gutglaubensschutz. Bloße Eintragungen zu tatsächlichen Verhältnissen, d.h. Eigenschafts- und andere beschreibende Angaben wie tatsächliche Nutzungsart oder Flurstücksgröße zählten nicht dazu. Insofern habe die Fortführungsmitteilung in Bezug auf die Flächengröße auch keinen Verwaltungsakt-Charakter. Die Angabe der Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster geschehe nachrichtlich und sei nicht verbindlich. Niemand könne daraus Rechte ableiten, weshalb ihre Mitteilung die Eigentümerstellung nicht berühre. Die Flächengröße des Grundstücks als Bestandteil des Liegenschaftskatasters diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse.

Im Rahmen der Prüfung der Vermessungsunterlagen sei ihm aufgefallen, dass die bei Abtrennungen früher übliche und auch hier vom ÖbVI zunächst vorgesehene Flächenbestimmung des Restflurstücks durch die Methode „Rest durch Abzug“ im vorliegenden Fall zu einer falschen Flächengröße führen würde. Aufgrund der Tatsache, dass nunmehr erstmals alle das Grundstück der Kläger betreffenden Grenzpunkte im Landesbezugssystem koordiniert vorlagen, habe sich herausgestellt, dass bereits die Flächengröße des alten Flurstücks um 966 m² kleiner gewesen sei als die alte buchmäßige Größe (3.424 m² statt 4.390 m²).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer und im Einverständnis der Beteiligten durch die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 6 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), ist zulässig, aber unbegründet.

Das – zunächst fälschlicherweise als Verpflichtungsbegehren aufgefasste (vgl. Hinweis vom 22. September 2025, Bl. 67 d.A.), tatsächlich aber in einen Anfechtungsantrag gekleidete – Klagebegehren war zur Gewährung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes gemäß § 88 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Kläger dergestalt umzudeuten, dass die Kläger im Wege der Leistungsklage die Rückgängigmachung der mit der streitgegenständlichen Fortführungsmitteilung nachgewiesenen Berichtigung des Liegenschaftskatasters begehren.

Die ausdrücklich erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Nach § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Fortführungsmitteilung vom des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist, soweit sie die Teilfläche für das Flurstück mit 3.422 m² und die amtliche Gesamtfläche der Flurstücke und mit 3.424 m² angibt, kein Verwaltungsakt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Erforderlich für das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist, dass durch die hoheitliche Maßnahme Rechte oder Pflichten oder ein Rechtsstatus verbindlich geregelt werden. Lediglich mittelbare Rechtswirkungen eines behördlichen Tätigwerdens reichen nicht aus. Es muss sich um eine Regelung mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit einer der Bestandskraft fähigen Wirkung handeln. Diese Voraussetzungen erfüllt die Änderung der Flächengröße des streitbefangenen Flurstücks in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters nicht (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2013 - 4 K 1018/10 -, juris Rn. 20).

Rechtsgrundlage für die Eintragung der Flurstücksgröße in das Liegenschaftskataster ist § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG). Danach enthält das Liegenschaftskataster Daten zu den Liegenschaften, insbesondere die Geometrie, ausgewählte öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Bezeichnung, Lage, Nutzungsart, Größe und die charakteristischen topographischen Eigenschaften.

Den verschiedenen Angaben des Liegenschaftskatasters kommen unterschiedliche Rechtswirkungen zu. Insbesondere ist zwischen geometrischen und beschreibenden Angaben zu unterscheiden. Die geometrischen Daten legen Gestalt, Umfang und Begrenzungen der Liegenschaften fest, also vor allem die Flurstücksgrenzen. Die geometrische Struktur einer Liegenschaft wird grafisch in der Liegenschaftskarte dargestellt und digital im Vermessungszahlenwerk. Dagegen gehören die textlichen Angaben zur Flächengröße und zur Nutzung lediglich zu den beschreibenden Angaben. Aus dieser bloß beschreibenden Wirkung der Angabe zur Flächengröße folgt, dass sich die zutreffende Flurstücksgröße nach den – in der Liegenschaftskarte und dem Vermessungszahlenwerk definierten – Grenzen richtet und nicht nach der eingetragenen Flächengröße (VG Leipzig a.a.O., Rn. 22, m. w. N.). Entsprechendes gilt für die Nutzungsangaben. Es handelt sich bei beiden Angaben lediglich um informatorische Beschreibungen ohne unmittelbare Rechtswirkung (vgl. zur fehlenden Verwaltungsaktqualität beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – OVG 12 N 26.17 -, juris Rn. 5 f.; Urteil vom 22. Februar 2007 - OVG 12 B 12.06 -, juris Rn. 13; VG Halle, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 69/05 -, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Januar 1995 - 1 L 5943/92 -, juris Rn. 28).

Eine Regelungswirkung der Änderungen der Flächengröße sowie der Angaben zur Nutzung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke i. S. d. § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) ist (vgl. VG Leipzig a.a.O., Rn. 24). Zwar werden die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen, die Eintragung der Flächengröße sowie der Nutzungsart in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bewirkt aber keine gestaltende Änderung der Rechtslage. Denn § 891 Abs. 1 BGB, wonach vermutet wird, dass jemandem ein Recht zusteht, wenn es für ihn im Grundbuch eingetragen ist, bezieht sich nicht auf die Tatsachenangaben über Eigenschaften und Verhältnisse des Grundstücks wie die Größe und die Art der Bewirtschaftung. Gleiches gilt in Bezug auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB, der sich ebenfalls nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – OVG 12 N 26.17 -, juris Rn. 6 f.; Urteil vom 22. Februar 2007 - OVG 12 B 12.06 -, juris Rn. 17).

An der fehlenden Verwaltungsaktsqualität ändert auch die in der Fortführungsmitteilung vom erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 – OVG 12 B 12.06 -, juris Rn. 13). Diese bezieht sich vorliegend auf geometrischen Regelungsinhalte der Fortführungsmitteilung, die durch die Kläger jedoch nicht angegriffen wurden.

Umgedeutet in eine Klage auf Rückgängigmachung der in der Fortführungsmitteilung vom des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom dokumentierten Änderungen der Flächengröße im Liegenschaftskataster ist das Klagebegehren der Kläger als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die allgemeine Leistungsklage steht als eigenständige Klageart zur Verfügung, wenn der Kläger ein schlichtes Verwaltungshandeln (sog. Realakt) erstrebt (Kopp/Schenke VwGO, 31. Aufl. 2025, Vorb § 40, Rn. 8a). Die Löschung der Änderung der Flächengröße und der Angabe zur Nutzung des streitbefangenen Flurstücks in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters ist als erneute Änderung der Bestandsdaten nach dem oben Ausgeführten kein Verwaltungsakt und mithin ein Realakt.

Die Kläger sind auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO für die allgemeine Leistungsklage Kopp/Schenke a.a.O., § 42 Rn. 62). Sie können geltend machen, durch die streitigen Änderungen der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist (nur) dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechts des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klagebefugnis ist nicht deshalb zu verneinen, weil die streitige Änderung der Flächengröße kein Verwaltungsakt ist. Subjektive Rechte können auch gegenüber schlichtem Verwaltungshandeln bestehen. Es kommt (zumindest) in Betracht, dass den Klägern ein Abwehrrecht gegen rechtswidrige Änderungen der Bestandsdaten im Liegenschaftskataster zusteht. Die Klagebefugnis ist zu bejahen, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Flurstückseigentümer einen Anspruch auf richtige Feststellung des Flächenmaßes im Liegenschaftskataster hat, da der Wert eines Grundstücks im Rechtsverkehr häufig nicht nach der äußeren Gestalt, sondern nach der Quadratmeterzahl bemessen wird (VG Leipzig a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).

Aus den vorgenannten Gründen fehlt den Klägern auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., Vorb § 40 Rn. 38). Dies ist nach dem zuvor Ausgeführten nicht der Fall.

In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückgängigmachung der in der Fortführungsmitteilung vom des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom dokumentierten Änderungen der Flächengröße des streitbefangenen Flurstücks zu. Der Beklagte war berechtigt, diese Änderungen vorzunehmen.

Rechtsgrundlage für die streitigen Änderungen ist § 11 Abs. 3 BbgVermG. Danach sind fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters zu berichtigen. Eine Berichtigung setzt zweierlei voraus: die Erkenntnis, dass etwas falsch ist, und die Gewissheit, was an dessen Stelle richtig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - 10 B 14.09 -, Juris Rn. 41). Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Der Beklagte ist nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen zutreffenderweise zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Liegenschaftskataster ausgewiesene Größe des alten Flurstücks fehlerhaft war. Danach wurden in der Vergangenheit bei Grundstücksteilungen in den Jahren , und stets nur die Größe der herausgetrennten Flurstücke ermittelt. Die Restfläche wurde lediglich über den rechnerischen Abzug der Fläche der Trennstücke ermittelt, wodurch sich die fehlerhafte Angabe zur ursprünglichen Grundstücksgröße des Flurstücks im Flurstück manifestierte. Mit der Übernahme der Vermessungsschrift über die im durch den ÖbVI durchgeführte Ermittlung des Grenzverlaufs im Straßenbereich der Landesstraße , dessen erstmaliger Koordinierung im Landesbezugssystem und der Abtrennung der mit dem Grenzpunkt in das öffentliche Straßenland hineinragenden, nunmehr als Flurstück bezeichneten Teilfläche lagen erstmals alle das Grundstück der Kläger betreffenden Grenzpunkte im Landesbezugssystem koordiniert vor. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass bereits die tatsächliche Flächengröße des alten Flurstücks statt 4.390 m² nur 3.424 m² betragen hatte.

Die Kläger sind dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen, wonach bei Anwendung der modernsten Messtechnik gegenüber den Techniken des 19. Jahrhunderts mit einer Abweichung von 1 bis 2 %, nicht jedoch mit einer Abweichung von 5 % oder gar der hier vorliegenden Abweichung von 22 % zu rechnen wäre, erschöpft sich in allgemeinen, laienhaften Vermutungen. Den Verlauf der bestehenden sowie der neuen Grenzen haben die Kläger im Grenztermin im anerkannt und keine neuen Einwände erhoben, weshalb die Grenzen gem. 13 Abs. 1 BbgVermG festgestellt sind. Die Grenzpunkte des klägerischen Flurstücks sind bestandskräftig abgemarkt. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine fehlerhafte Berechnung der Flächengröße durch den ÖbVI M_____ sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.