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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.10.2025 – VG 8 K 2904/21
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1022.8K2904.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren den Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes, welchem der Beklagte vorsteht.
Das Grundstück F_____ wird im Wesentlichen durch die Kleingartenanlage „T_____“ genutzt. Der Kleingartenverein _____ Ost e.V. ist Zwischenpächter der Kleingartenanlage „T_____“. Zwischen dem Kleingartenverein und dem Zweckverband „D_____“ besteht seit 2007 eine Vereinbarung zur Durchführung der Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben. Der Kleingartenverein nimmt hierbei die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers des F_____ im Sinne der Entwässerungssatzung wahr.
Die Kläger sind Miteigentümer des F_____ zu einem Bruchteil von 13,35 / 10.000; ihnen steht zur ausschließlichen Nutzung die Parzelle 1_____ der Kleingartenanlage zu. Diese Parzelle ist mit einem massiven Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 35 m² bebaut, das über eine Toilette und eine Küche verfügt. Die Parzelle besitzt einen Trinkwasseranschluss, zudem befindet sich dort eine abflusslose Sammelgrube.
Die klägerische Parzelle grenzt unmittelbar an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage des Zweckverbandes in der M_____Straße an. In der Nachbarschaft befindet sich die Parzelle 1_____ (T_____ 4_____), die seit 2011 an diese Anlage angeschlossen ist.
Die Kläger beantragten unter dem 10. März 2021 für das Grundstück E_____ 1_____(Parzelle 1_____) die Errichtung eines Grundstücksanschlusses an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage. Mit Bescheid vom 2. Juli 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf, dass die Kläger lediglich Miteigentümer des Grundstückes zu einem Bruchteil seien und nur alle Miteigentümer gemeinsam über die Sache verfügen könnten. Ein Antrag auf Herstellung des Grundstücksanschlusses an die zentrale, leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage wäre demnach nur mit Zustimmung der gesamten Bruchteilsgemeinschaft zulässig. Eine solche Zustimmung liege jedoch nicht vor.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Zur Begründung trugen sie unter Bezugnahme auf einen notariellen Vertrag vom 20. Mai 2015 vor, dass die Miteigentumsanteile mit dem alleinigen Nutzungsrecht an der Parzelle 1_____unter Ausschluss aller anderen Miteigentümer verbunden seien. So könne jeder Miteigentümer die ihm zugewiesene Parzelle nutzen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Daraus folge, dass die Kläger auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer den Anschluss der Parzelle 1_____an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage veranlassen könnten. Vorsorglich hätten sie zudem beim Vorstand der Bruchteilsgemeinschaft einen Zustimmungsantrag gestellt.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren mit ihrer am 30. Dezember 2021 erhobenen Klage weiter. Da der Beklagte über den Widerspruch der Kläger noch nicht entschieden habe, sei die Klage auch ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides zulässig. Zur inhaltlichen Begründung berufen sie sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Die Parzelle sei durch die in der M_____ Straße verlegte leitungsgebundene Entwässerungsanlage erschlossen, insoweit sei nicht auf das gesamte Grundstück der Kleingartenanlage, sondern auf die einzelne Parzelle als selbstständige wirtschaftlich Einheit abzustellen. Das den Klägern zustehende alleinige Nutzungsrecht an ihrer Parzelle wirke nicht nur im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern, sondern auch gegenüber Dritten, damit auch gegenüber dem Zweckverband. Auch die Parzelle 1_____ sei an die leitungsgebundene Entwässerungsanlage angeschlossen. Diese Parzelle liege gleichfalls direkt an der Straße und nur wenige Parzellen von der klägerischen Parzelle entfernt. Es gebe keinen Unterschied zwischen den Parzellen. So finde auf der Parzelle 1_____ auch keine dauernde Wohnnutzung, sondern eine Nutzung als Kleingarten bzw. zu Freizeitzwecken statt. Die Nutzung widerspreche auch nicht dem kleingärtnerischen Gepräge der Anlage. Durch den Anschluss der klägerischen Parzelle an den öffentlichen Schmutzwasserkanal fände keine Änderung der Nutzung statt. Ferner stehe das Vorhandensein einer abflusslosen Sammelgrube auf dem klägerischen Grundstück dem Recht auf Benutzung des öffentlichen Schmutzwasserkanals nicht entgegen. Ein Anschluss- und Benutzungsrecht sei auch nicht nach § 4 Abs. 3 S. 1 der Entwässerungssatzung des Zweckverbandes (EWS) ausgeschlossen. Zudem gelte nach § 7 Abs. 3 S. 2 EWS die Entwässerungsgenehmigung als erteilt, wenn der Zweckverband nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags einen Ablehnungsbescheid erlässt. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Im Übrigen spreche gegen ein Anschlussrecht auch nicht, dass ein bestehender Kanal geändert und eine Vorstreckung zum klägerischen Grundstück errichtet werden müsste. So gehöre die Vorstreckung nicht zum leitungsgebundenen Entwässerungsnetz und sei somit keine Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück als durch den Schmutzwasserkanal erschlossen gelte. Vielmehr werde die Vorstreckung erstmals im Zuge des Anschlusses des jeweiligen Grundstückes hergestellt.
Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2022, zugestellt am 25. März 2022, den Widerspruch zurückgewiesen hatte, beantragen die Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2022 nunmehr,
unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2022 den Beklagten zu verpflichten, die Parzelle 1_____ des Grundstückes in 1_____, Gemarkung Teltow, E_____, F_____, F_____ an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen,
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich darauf, dass die klägerische Parzelle nicht gemäß § 4 Abs. 2 EWS durch einen Kanal erschlossen sei. So setzte das Erschlossensein voraus, dass eine Entsorgung des auf dem Gesamtgrundstück anfallenden Schmutzwassers über die in der M_____ Straße verlegte leitungsgebundene Entwässerungsanlage tatsächlich und rechtlich gesichert sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Ableitung des Schmutzwassers von sämtlichen Parzellen der Kleingartenanlage in die Schmutzwasserleitung überhaupt technisch möglich sei. Auch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser schiede bezogen auf das gesamte Grundstück aus, da dort unterschiedlichste Eigentums-, Miteigentums- und Nutzungsverhältnisse bestünden. Aus diesem Grunde stehe einem Anschluss- und Benutzungsrecht der Kläger auch § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS entgegen. Auch aus dem alleinigen Nutzungsrecht der Kläger an der bezeichneten Parzelle folge kein Anspruch auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage. So habe die Miteigentümervereinbarung nur Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern, aber nicht gegenüber Dritten, insbesondere Trägern öffentlicher Aufgaben der Ver- und Entsorgung. Grundstück im Sinne der Entwässerungssatzung des Beklagten sei unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildete. Dies sei hier das gesamte durch die Kleingartenanlage ____ genutzte Flurstück ____ und nicht die einzelne Parzelle. Darüber hinaus folge aus der kleingärtnerischen Nutzung des Grundstückes, dass ein Anschluss an die leitungsgebundene Anlage nicht zulässig wäre, da durch die dann eintretende Eignung zum dauerhaften Wohnen eine nach dem Bundeskleingartengesetz unzulässige Nutzung eintrete. Schließlich könnten die Kläger auch kein Anschlussrecht daraus herleiten, dass die Parzelle _____ im Jahr 2011 an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen worden sei. Auf dieser Parzelle befindet sich seit dem Jahr 1959 ein genehmigtes Wohngebäude mit einer Grundfläche von 77,36 m²; auf dem Grundstück finde eine dauernde Wohnnutzung statt. Demgegenüber sei das klägerische Gebäude ein Wochenendhaus, das im Rahmen der kleingärtnerischen Prägung zu nutzen sei. Ein Anschluss der klägerischen Parzelle an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage hätte eine Veränderung der Nutzung zur Folge. Auch aus § 7 Abs. 3 EWS könnten die Kläger nichts herleiten, da die dort geregelte Nicht-Ablehnung einer Entwässerungsgenehmigung das Vorhandensein eines Anschlussrechtes voraussetze. Hier seien die Kläger nicht selbstständig anschlussberechtigt und im Übrigen sei der Anspruch aus § 4 Abs. 2 EWS bereits erfüllt. Darüber hinaus könnten die Kläger gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EWS nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden, was hier jedoch erforderlich wäre. Auch stelle die begehrte erstmalige Herstellung eines Anschlusses keinen Fall einer durch Entwässerungsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 EWS zuzulassenden Änderung dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, welcher der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere können sich die Kläger auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen, auch wenn sie bereits über eine abflusslose Grube auf ihrer Parzelle verfügen. Zwar sind sie aufgrund dieser Tatsache bereits an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes des Beklagten angeschlossen (dazu sogleich). Der Zweckverband betreibt gemäß § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „D_____“ (Entwässerungssatzung) vom 9. September 2009 in der 3. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2022 (im folgenden EWS) die Beseitigung von Schmutzwasser mittels einer leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage und von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben als einheitliche öffentliche Einrichtung. Es geht den Klägern mit ihrer Klage jedoch um den Anschluss (auch) an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage als Teil dieser Einrichtung.
Die Klage ist aber unbegründet. Den Klägern steht kein Recht auf Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Klägern als Miteigentümern des Gesamtgrundstückes allein ein solches Anschlussrecht zustehen könnte oder nicht. Für ein solches alleiniges Anschlussrecht spricht im vorliegenden Fall, dass den Klägern ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Parzelle 1_____ zusteht, sodass diese vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes des § 2 Abs. 1 EWS als selbstständiges Grundstück im Sinne der Satzung anzusehen sein könnte. Infolgedessen könnten sich die Kläger als dinglich Nutzungsberechtigte dieses Grundstücks auch auf die satzungsrechtlichen Regelungen für Grundstückseigentümer berufen. Aber auch in diesem Fall steht den Kläger kein Anschlussrecht bezüglich der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage zu:
1. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen wird. Die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung ist wie bereits ausgeführt in § 1 Abs. 1 EWS definiert. Gemäß § 4 Abs. 2 EWS erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht bezüglich der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind oder auf denen eine abflusslose Sammelgrube betrieben wird. Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. Die Errichtung der abflusslosen Sammelgrube erfolgt durch den Grundstückseigentümer.
Vor dem Hintergrund dieser satzungsrechtlichen Regelungen sind die Kläger, die auf ihrer Parzelle eine abflusslose Sammelgrube betreiben, die vom Zweckverband auch abgefahren wird, bereits mit ihrem Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen, sodass ihr satzungsrechtlicher Anspruch aus § 4 Abs. 1 EWS auf Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bereits erfüllt ist.
2. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Anspruch der Kläger auch dann nicht gegeben, wenn man § 4 Abs. 1 EWS auf den Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage (mithin den Anschluss an den Schmutzwasserkanal in der vor dem Grundstück verlaufenden M_____ Straße) bezöge. Denn das klägerische Grundstück ist nicht - wie von § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS vorausgesetzt - durch einen Kanal erschlossen. Ein solches Erschlossensein ist nicht zwingend schon dann anzunehmen, wenn in der angrenzenden Straße sich ein Abwasserbeseitigungskanal befindet. Vielmehr sind maßgeblich die satzungsrechtlichen Regelungen. So ist auch im Beitragsrecht anerkannt, dass (dort für die Frage der Anschlussmöglichkeit) unter Auslegung der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen ist, ob ein Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses - im Sinne des Abzweigs vom Kanal in der Straße bis zur Grundstücksgrenze - abhängig gemacht hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – OVG 9 B 34.18 -, juris, Rn. 20ff.). Da es insoweit auf die Auslegung der Satzung als Rechtsfrage ankommt, sind die von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Beweisangebote von vornherein nicht entscheidungserheblich.
Hier besteht kein solcher Anspruch nach der Entwässerungssatzung. Mit der satzungsrechtlichen Formulierung „durch einen Kanal erschlossen“ ist auch der – hier unstreitig nicht vorhandene – Abzweig bis zur Grundstücksgrenze umfasst. So bestimmt § 3 Nr. 4 EWS, dass Schmutzwasserkanäle Schmutzwasser-Gefälleleitungen, Schmutzwasser-Druckleitungen und Schmutzwasser-Unterdruckleitungen sind, somit sämtliche Kanäle im öffentlichen Bereich. Dementsprechend gehören zur öffentlichen Einrichtung des Zweckverbandes das „Kanalnetz für Schmutzwasser einschließlich des Abzweigs vom Sammelkanal bis zur Grundstücksgrenze“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1a EWS). Der in § 3 Nr. 5 EWS geregelte Grundstücksanschluss ist hingegen „nur“ die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht und der Revisionsschacht selbst. Aus dem Zusammenspiel dieser Begriffsbestimmungen folgt, dass auch der Abzweig von dem Hauptsammler in der Straße bis zur Grundstücksgrenze unter den Begriff „Schmutzwasserkanal“ fällt. Somit ist es für ein Anschlussrecht nach § 4 EWS auch notwendig, dass auch ein solcher Anschlusskanal zum Grundstück führt, um dieses als „erschlossen“ anzusehen. Dem entspricht es, dass der Grundstückseigentümer gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EWS nicht verlangen kann, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden.
Im Hinblick auf diese Regelung ist darüber hinaus auch deswegen ein Anschlussrecht der Kläger ausgeschlossen. Denn bezüglich des klägerischen Grundstückes wäre eine solche Änderung von Kanälen für einen Anschluss der klägerischen Parzelle erforderlich, da keine Vorstreckung von dem Sammelkanal in der Straße bis zu der Grundstücksgrenze vorhanden ist. Dabei ist mit „Kanal“ auch nicht – wie soeben dargelegt - nur der sich in der Straße befindliche Sammelkanal gemeint. Vielmehr sind ausweislich der Begriffsbestimmungen in § 3 EWS Schmutzwasserkanäle umfassend zu verstehen und umfassen auch die Vorstreckung / den Abzweig bis zur Grundstücksgrenze. Dem entspricht auch die Regelung in § 7 Abs. 1 EWS, wonach der Zweckverband entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
3. Ein Anspruch auf Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage (als Teil der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung) ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 3 S. 2 EWS. Danach gilt die Entwässerungsgenehmigung als erteilt, wenn der Zweckverband nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Entwässerungsantrages einen Ablehnungsbescheid erlässt. Diese Genehmigungsfiktion bezieht sich jedoch nicht auf die grundsätzliche Frage eines Anschlusses an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage. Denn wie ausgeführt entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 EWS der Zweckverband, ob und in welcher Weise das Grundstück an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. Erst wenn diese grundsätzliche Frage geklärt ist, kommt eine Genehmigungsfiktion nach § 7 Abs. 3 S. 2 EWS in Betracht. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 7 Abs. 1 zu § 7 Abs. 3 EWS. Darüber hinaus folgt dies daraus, dass in diesem Falle der Zweckverband selbst tätig werden muss (Errichtung einer neuen Vorstreckung im öffentlichen Straßenland), mithin ein Handeln des Genehmigungsempfängers allein nicht ausreicht. Zudem sind die in § 7 Abs. 2 und 3 EWS genannten Konstellationen, in denen eine Entwässerungsgenehmigung in Betracht kommt, nicht vergleichbar mit dem hier vorliegenden Sachverhalt (Antragsteller begehren den erstmaligen Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage, ohne dass eine entsprechende Vorstreckung etc. vorhanden ist).
4. Schließlich folgt auch kein Anspruch auf Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage aus einer Selbstbindung der Verwaltung als spezielle Ausprägung des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Eine solche Selbstbindung entsteht durch eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltung. Eine solche liegt vor, wenn die Verwaltung bei der Behandlung vergleichbarer Fälle gleichbleibend nach einem System verfährt, von dem sie dann nicht im Einzelfall nach Belieben abweichen kann, ohne dadurch (objektiv) willkürlich zu handeln und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. im einzelnen Geiß in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. Ergänzungslieferung November 2024, § 40 Rn. 74 ff.).
Im vorliegenden Fall besteht schon keine Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend, Parzellen der Kleingartenanlage an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Selbst wenn die von den Beteiligten herangezogene Parzelle 1_____, die im Jahr 2011 angeschlossen wurde, hinsichtlich der baulichen Nutzung und der weiteren von den Beteiligten vorgebrachten Aspekte vergleichbar wäre mit der Parzelle der Kläger, so handelte es sich dabei um einen Einzelfall, der noch keine Verwaltungspraxis begründet. Unabhängig davon liegt dieser Vergleichsfall in der Vergangenheit, sodass der Beklagte sich darauf berufen dürfte, von einer (unterstellten) Verwaltungspraxis für die Zukunft abzuweichen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 1988 – 3 S 2194/87, wonach eine Baurechtsbehörde nicht gleichzeitig oder nach Erlass einer Beseitigungsverfügung eine vergleichbare bauliche Anlage dulden darf). Auf die von den Beteiligten angesprochenen Frage einer Vergleichbarkeit der Nutzung der Parzelle ____ zur Nutzung der Parzelle 1_____ kommt es daher nicht an.
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ein Anschluss der klägerischen Parzelle den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes widerspräche. Gleichfalls kann dahinstehen, ob ein Anschluss des klägerischen Grundstückes technisch möglich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1, § 124a Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.