Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 24.10.2025 – VG 3 K 2135/22
3. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:1024.3K2135.22.00
Tenor§
Das Verwaltungsgericht Potsdam erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Sache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.
Gründe§
I.
Der Kläger beantragte – nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens – am 17. Februar 2021 bei der Landrätin des Landkreises ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 lehnte die Landrätin des Landkreises ... den Antrag ab und mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2022 wies sie auch den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.
Am 10. Oktober 2022 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Antrag erhoben, die Landrätin des Landkreises ... unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids zu verpflichten, ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Zum 20. Februar 2025 erfolgte die Ummeldung des Klägers an die aus dem Rubrum ersichtliche Anschrift. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 beantragte der Kläger zudem die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis auch bei dem aus dem Rubrum ersichtlichen Beklagten. Nachdem die bisherige Beklagte eine Zweckmäßigkeit der Fortführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg nicht zu erkennen vermochte, stellte der Kläger klarstellend den Antrag, dass die Klage nunmehr gerichtet sei gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Beklagten. Daraufhin erklärte die vormalige Beklagte ihre Einwilligung hinsichtlich einer Klageänderung.
Auf den gerichtlichen Hinweis hin, dass nunmehr eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Arnsberg in Betracht kommt, führte der Kläger aus, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht Potsdam weiterhin zuständig. Der aus dem Rubrum ersichtlichen Beklagte befürwortete eine Verweisung.
II.
Das Verwaltungsgericht Potsdam ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
Die Zuständigkeit war durch die subjektive Klageänderung auf Beklagtenseite neu zu prüfen. Dem steht der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht entgegen. Die im Beteiligtenwechsel zu sehende Klageänderung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Erhebung der Klage zurück (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025 § 90 Rn. 6), so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG insoweit keine Anwendung findet (vgl. Schenke, a.a.O. § 91 Rn. 32; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 91 Rn. 87; vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 83 VwGO Rn. 10).
Für die streitgegenständliche Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage ist das Verwaltungsgericht Arnsberg zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 1, 5 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 2 JustG NRW. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Nach Satz 5 gilt dies auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
Nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters ist danach für Verpflichtungsklagen der Ort maßgeblich, an dem der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen ist; unerheblich ist dabei, wo der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt wurde (Berstermann, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2024, VwGO § 52 Rn. 11; Ziekow, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 52 Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 – 12 L 237/21 –, juris, Rn. 5; VG München, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – M 12 K 08.2772 –, juris, Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2000 – AN 4 K 00.00547 und AN 4 K 00.00553 –, juris, Rn. 5; VG Regensburg, Beschluss vom 1. August 1988 – RO 9 K 87 2324 –, juris; a.A. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 52 Rn. 29; Schoch/Schneider/Schenk, 47. EL Februar 2025, VwGO § 52 Rn. 29; Unruh, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 52 Rn. 17; Kopp/Schenke, § 31. Auflage 2025, § 52 Rn. 12).
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die benannte, entgegenstehenden Kommentarliteratur und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1973 (VIII ER 400/73, VerwRspr 1975, 117) vorträgt, maßgeblich sei der Ort, an dem der ablehnende Bescheid erlassen wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als in dem hier zu entscheidenden Fall, führte in dem Sachverhalt, der dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlag, der Umzug bereits nicht zu einem Zuständigkeitswechsel auf Behördenseite, so dass die Fälle bereits nicht vergleichbar sind (vgl. dazu auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. April 1992 – 7 UE 2324/85 –, juris, Rn. 29). Es erscheint zudem nicht überzeugend, für den Fall einer Verpflichtungsklage, die unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO als Untätigkeitsklage erhoben wurde, eine andere Zuständigkeitsbestimmung anzunehmen als bei einer Klage, der ein ablehnender Verwaltungsakt vorausgegangen ist, obschon im Übrigen die Klagen identisch sind. Es erscheint ferner sachfremd, wenn es im Rahmen des Rechtsstreits maßgeblich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Verpflichtungsbegehrens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2025 – 1 C 2.24 –, juris Rn. 15), für die gerichtliche Zuständigkeit indes auf die tatsächliche Situation zur behördlichen Zuständigkeit im Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids abzustellen sein sollte. Dem steht auch der Wortlaut nicht entgegen. Zwar heißt es in § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO – worauf der Kläger zutreffend hinweist – nicht, dass die Regelung zu Anfechtungsklagen „entsprechend“ anzuwenden sei, sondern es heißt wörtlich: „Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen“ und in Satz 1 heißt es, dass das „Verwaltungsgericht örtlich zuständig [ist], in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde“. Die ursprüngliche Formulierung zur örtlichen Zuständigkeit in der Verwaltungsgerichtsordnung sah indes eine Formulierung vor, die eine entsprechende Anwendung vorsah (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Dezember 1957 (abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/03/000/0300055.pdf, zuletzt abgerufen am 24. Oktober 2025). Die jetzige Formulierung ist im Streit zwischen Bundesrat und Bundesregierung um eine verwaltungsgerichtliche Zentralzuständigkeit am Sitz der von den Ländern neu geschaffenen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingefügt. Eine Abkehr von der bisherigen Regelung war damit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 6 AV 3/20 –, juris, Rn. 8 ff).